Art. 1 Zweck
Mit dieser Verordnung soll angesichts der unmittelbar drohenden schweren Mangellage bei der Stromversorgung die umgehende Bereitstellung eines temporären Reservekraftwerks in der Gemeinde Birr im Kanton Aargau ermöglicht werden.
531.64
vom 23. September 2022 (Stand am 24. September 2022)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 32 Absätze 1 und 2 Buchstabe a sowie 34 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 20161,
verordnet:
Mit dieser Verordnung soll angesichts der unmittelbar drohenden schweren Mangellage bei der Stromversorgung die umgehende Bereitstellung eines temporären Reservekraftwerks in der Gemeinde Birr im Kanton Aargau ermöglicht werden.
1 Für die Bereitstellung des Reservekraftwerks sind folgende Bestimmungen nicht anwendbar:
2 Soweit sie im Widerspruch zur rechtzeitigen Bereitstellung des Reservekraftwerks stehen, sind die kantonalen Bestimmungen in folgenden Bereichen nicht anwendbar:
3 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) kann Bestimmungen von geringer Tragweite für nicht anwendbar erklären.
4 Die Sicherheit der Anlage muss jederzeit gewährleistet sein.
1 Das UVEK erteilt die Bewilligung für die Bereitstellung des Reservekraftwerks und für die dazu notwendigen Erschliessungen.
2 Die Bewilligung wird im Bundesblatt publiziert.
3 Mit den Arbeiten für die Bereitstellung des Reservekraftwerks kann mit der Bewilligung begonnen werden.
4 Folgende Behörden kontrollieren laufend die Einhaltung der rechtlichen Vorschriften:
5 Sie bezeichnen die Unterlagen und Informationen, die ihnen vor der Ausführung bestimmter Arbeiten zur Genehmigung einzureichen sind.
Die Bauherrin und die weiteren am Vorhaben beteiligten Personen sind verpflichtet, dem Kanton und den Bundesbehörden unentgeltlich alle für den Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Akten, Versicherungsnachweise und weitere Dokumente in der verlangten Form auszuhändigen sowie Zugang zu ihren Räumlichkeiten und Grundstücken zu gewähren.
1 Diese Verordnung tritt am 24. September 2022 in Kraft.
2 Sie gilt bis zum 31. Mai 2023.