1. Forderungen aufgrund von zu Unrecht gewährten Leistungen werden soweit möglich durch die in Artikel 26 des Abkommens vorgesehene Einbehaltung ausgeglichen.
2. Kann die Forderung nicht oder nur teilweise durch die Einbehaltung ausgeglichen werden, so wird der verbleibende Betrag gemäss Artikel 27 des Abkommens eingezogen.
3. Möchte ein zuständiger Träger im anderen Vertragsstaat eine Forderung beitreiben, so reicht er bei der Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaats ein Beitreibungsersuchen inklusive des Vollstreckungstitels ein. Das Ersuchen umfasst:
- a)
- Namen, Anschrift und sonstige sachdienliche Angaben zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Person bzw. des Dritten, in dessen Besitz sich ihre Vermögenswerte befinden;
- b)
- Namen, Anschrift und sonstige sachdienliche Angaben zur Identifizierung des ersuchenden Trägers;
- c)
- Art und Höhe der Forderung;
- d)
- Ausstellungsdatum des Vollstreckungstitels.
4. Die Verbindungsstelle, bei der das Beitreibungsersuchen eingereicht wurde, ist nicht verpflichtet, die in Artikel 27 des Abkommens vorgesehene Unterstützung zu gewähren, wenn sich das Beitreibungsersuchen auf Forderungen bezieht, die mehr als fünf Jahre zurückliegen, oder wenn sich die Beitreibung als aussichtslos erweist.
5. Die Beitreibung erfolgt in der Währung des Vertragsstaats, in dem die Einziehung erfolgt ist. Die Verbindungsstelle, bei der das Beitreibungsersuchen eingereicht wurde, überweist den gesamten von ihm beigetriebenen Betrag der Forderung an den ersuchenden Träger.
6. Die Verbindungsstelle, bei der das Beitreibungsersuchen eingereicht wurde, zieht beim Schuldner sämtliche Kosten ein, die ihr im Zusammenhang mit der Beitreibung entstehen; sie verfährt dabei nach den für vergleichbare Forderungen in ihrem Staat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Können die Kosten im Zusammenhang mit der Beitreibung beim Schuldner nicht eingezogen werden, können sie vom beigetriebenen Betrag abgezogen werden. Übersteigen die Kosten den beigetriebenen Betrag oder blieb die Beitreibung erfolglos, so werden die entstandenen Kosten vom Träger übernommen, der das Beitreibungsersuchen eingereicht hat.
7. Die im Rahmen von Artikel 27 des Abkommens geleistete Amtshilfe wird unentgeltlich gewährt.
8. Auf Antrag des zuständigen Trägers eines Vertragsstaats erteilt der zuständige Träger des anderen Vertragsstaats diesem alle Auskünfte, die ihm bei der Beitreibung einer Forderung von Nutzen sind. Zur Beschaffung dieser Auskünfte übt die Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaats die Befugnisse aus, die ihm nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Beitreibung entsprechender Forderungen zustehen, die in seinem eigenen Staat entstanden sind. Das Auskunftsersuchen enthält alle sachdienlichen Angaben zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Person, auf die sich die zu erteilenden Auskünfte beziehen, sowie Angaben über Art und Höhe der dem Ersuchen zugrundeliegenden Forderung.