0.831.109.758.11

 AS 2022 523

Übersetzung

Verwaltungsvereinbarung
zur Durchführung des Abkommens zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Republik Tunesien über soziale Sicherheit

Abgeschlossen am 25. März 2019
In Kraft getreten am 1. Oktober 2022

(Stand am 1. Oktober 2022)

In Anwendung von Artikel 23 des Abkommens vom 25. März 20191 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Tunesien über Soziale Sicherheit haben die zuständigen Behörden, nämlich

für die Schweizerische Eidgenossenschaft,
das Bundesamt für Sozialversicherungen,
und
für die Republik Tunesien,
das Ministerium für soziale Angelegenheiten,

die nachstehenden Bestimmungen vereinbart:

1 SR 0.831.109.758.1

Titel I Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Begriffsbestimmungen

1.  In dieser Verwaltungsvereinbarung bezeichnet der Begriff «Abkommen» das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Tunesien über soziale Sicherheit.

2.  Die anderen in dieser Verwaltungsvereinbarung verwendeten Ausdrücke haben die gleiche Bedeutung wie im Abkommen.

Art. 2 Verbindungsstellen und zuständige Träger

1.  Verbindungsstellen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe h des Abkommens sind:

In der Schweiz:
a)
für die Alters- und Hinterlassenenversicherung: die Schweizerische Aus­gleichs­kasse (SAK) in Genf;
b)
für die Invalidenversicherung: die IV-Stelle für Versicherte mit Wohnsitz im Ausland (IVST) in Genf.
In Tunesien:
a)
für die Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherung des Systems der sozialen Sicherheit des privaten Sektors: die Caisse Nationale de Sécurité Sociale (CNSS) in Tunis;
b)
für die Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherung des Systems der sozialen Sicherheit des öffentlichen Sektors: die Caisse Nationale de Retraite et de Prévoyance Sociale (CNRPS) in Tunis;
c)
für die Bemessung des Invaliditätsgrads die Caisse Nationale d’Assurance Maladie (CNAM) in Tunis.

2.  Die zuständigen Träger sind:

In der Schweiz:
a)
für die Alters- und Hinterlassenenversicherung: die zuständige Ausgleichs­kasse;
b)
für die Invalidenversicherung: die zuständige IV-Stelle.
In Tunesien:
a)
für die Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherung des Systems der sozialen Sicherheit des privaten Sektors: die Caisse Nationale de Sécurité Sociale (CNSS) in Tunis;
b)
für die Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherung des Systems der sozialen Sicherheit des öffentlichen Sektors: die Caisse Nationale de Retraite et de Prévoyance Sociale (CNRPS) in Tunis.

3.  Die zuständigen Behörden jedes Vertragsstaats können andere zuständige Träger oder Verbindungsstellen bezeichnen oder deren Kompetenzen anpassen. In diesem Fall teilt die zuständige Behörde der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats ihren Entscheid unverzüglich mit.

Titel II Anwendbare Rechtsvorschriften

Art. 3 Entsendung

1.  Eine Person, die auf dem Gebiet des einen Vertragsstaats eine Erwerbstätigkeit für einen Arbeitgeber ausübt und zur Ausführung einer Arbeit für dessen Rechnung in das Gebiet des anderen Vertragsstaats entsandt wird, muss über eine Entsendungsbescheinigung auf einem dafür vorgesehenen Formular verfügen; dieses wird auf Antrag des Arbeitgebers durch den Träger ausgestellt, dessen Rechtsvorschriften ihre Gültigkeit behalten.

2.  Die Entsendungsbescheinigung enthält nebst Angaben zur entsandten Person und ihrem Arbeitgeber auch die Entsendungsdauer, Name und Adresse des Unternehmens oder der Einrichtung, in der die Arbeit ausgeführt wird, den Stempel des Trägers und das Ausstelldatum des Formulars.

3.  Die Entsendungsbescheinigung wird auf dem dafür vorgesehenen Formular ausgestellt, und zwar:

in der Schweiz von der zuständigen Ausgleichskasse der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;
in Tunesien von der Caisse Nationale de Sécurité Sociale.

4.  Bei einer Verlängerung der Entsendung über die in Artikel 7 des Abkommens bezeichnete Dauer von fünf Jahren hinaus kommt die in Artikel 12 vorgesehene Vereinbarung zum Tragen; der Arbeitgeber hat die Verlängerung innert drei Monaten vor Ablauf der ursprünglichen Entsendungsdauer bei der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Träger des Staates, in dem der Erwerbsort liegt, zu beantragen.

5.  Die Ausstellung der Bescheinigung über die Verlängerung der Entsendung bedingt die vorgängige Zustimmung:

in Tunesien durch das Ministerium für soziale Angelegenheiten;
in der Schweiz durch das Bundesamt für Sozialversicherungen.

Sobald die Verlängerung genehmigt wurde, stellt die zuständige Behörde oder der zuständige Träger dem Arbeitgeber die Entsendungsbescheinigung auf dem dafür vorgesehenen Formular aus.

6.  Endet die Entsendung vor Ablauf der Entsendungsdauer, so teilt der Arbeitgeber, der die Person üblicherweise beschäftigt, die neue Situation dem zuständigen Träger des Staates, in der die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer versichert ist, mit; dieser leitet die Information unverzüglich an den Träger des anderen Vertragsstaates weiter

Art. 4 Angestellte von diplomatischen und konsularischen Vertretungen

1.  Zur Ausübung des in Artikel 10 Absatz 3 des Abkommens vorgesehenen Wahlrechts erklären:

die in Tunesien beschäftigten Personen ihre Wahl der Eidgenössischen Ausgleichskasse in Bern;
die in der Schweiz beschäftigten Personen ihre Wahl der Caisse nationale de retraite et de prévoyance sociale.

2.  Wählen die in Artikel 10 Absatz 3 des Abkommens bezeichneten Personen die Rechtsvorschriften des vertretenen Vertragsstaates, so wird ihnen vom zuständigen Träger dieses Vertragsstaates eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie diesen Rechtsvorschriften unterstellt sind. Diese Bescheinigung ist dem zuständigen Träger im Vertragsstaat vorzulegen, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird.

3.  In den Fällen nach Artikel 10 Absatz 7 des Abkommens melden sich die betreffenden Personen beim zuständigen Träger des Staates an, in dem sie ihre Beschäftigung ausüben, und zwar bei Aufnahme ihrer Erwerbstätigkeit beziehungsweise bei Inkrafttreten des Abkommens, wenn sie in diesem Zeitpunkt ihre Erwerbstätigkeit bereits ausüben, aber nicht versichert sind.

Art. 5 Familienangehörige

In den Fällen nach Artikel 13 Absatz 2 des Abkommens melden sich die betreffenden Personen bei der zuständigen kantonalen Ausgleichskasse.

Titel III Besondere Bestimmungen

Art. 6 Einreichung und Bearbeitung der Leistungsanträge

1.  Personen, die in der Schweiz wohnen und Alters-, Invaliden- oder Hinterlassenenleistungen nach der tunesischen Gesetzgebung beanspruchen, reichen ihren Antrag direkt bei der Schweizerischen Ausgleichskasse ein. Diese vermerkt auf dem Formular das Eingangsdatum, prüft den Antrag auf Vollständigkeit und kontrolliert alle erforderlichen Nachweise und amtlichen Dokumente. Anschliessend leitet sie den Antrag sowie die Kopien der Nachweise und beigelegten Dokumente bei Arbeitnehmenden aus dem öffentlichen Sektor an die Caisse nationale de retraite et de prévoyance sociale und bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus dem privaten Sektor an die Caisse nationale de sécurité sociale weiter. Die beiden Träger können von der Schweizerischen Ausgleichskasse weitere Auskünfte und Bescheinigungen verlangen oder solche unmittelbar bei den Antragstellern oder bei den Arbeitgebern oder bei anderen Einrichtungen einholen.

2.  Personen, die in Tunesien wohnen und Leistungen der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung beanspruchen, reichen ihren Antrag direkt bei der Caisse nationale de retraite et de prévoyance sociale ein, wenn sie im öffentlichen Sektor arbeiten, und bei der Caisse nationale de sécurité sociale, wenn sie im privaten Sektor arbeiten. Die beiden Träger vermerken auf dem Formular das Eingangsdatum, prüfen den Antrag auf Vollständigkeit und kontrollieren alle erforderlichen Nachweise und amtlichen Dokumente. Anschliessend leiten sie den Antrag sowie die Kopien der Nachweise und beigelegten Dokumente an die Schweizerische Ausgleichskasse oder die IV-Stelle für Versicherte mit Wohnsitz im Ausland weiter. Letztere kann von den tunesischen Trägern weitere Auskünfte und Bescheinigungen verlangen oder solche unmittelbar bei den Antragstellerinnen bzw. Antragstellern oder den Arbeitgebern oder bei anderen Einrichtungen einholen.

3.  In Abweichung von Absatz 1 und 2 dieses Artikels können Personen den Antrag auch direkt bei den zuständigen Trägern einreichen. In diesem Fall kann der zuständige Träger den Antrag von den Trägern des anderen Vertragsstaats prüfen und genehmigen lassen.

4.  In einem Drittstaat wohnhafte Personen, die Alters-, Invaliden- oder Hinterlassenenleistungen nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Vertragsstaats beanspruchen, wenden sich direkt an den zuständigen Träger des Vertragsstaates.

5.  Für die Bearbeitung der Anträge sind die nach Artikel 11 Absatz 1 vorgesehenen Formulare zu verwenden.

Art. 7 Bearbeitung der Leistungsgesuche

1.  Zusätzlich zu den in Artikel 6 genannten Anträgen und Nachweisen leitet die Verbindungsstelle, welche die Dokumente erhält, der Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaats ein Meldeformular der nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaats zurückgelegten Versicherungszeiten weiter.

2.  Nach Erhalt dieses Formulars stellt der zuständige Träger des anderen Vertragsstaates den Anspruch der antragstellenden Person fest, teilt dieser seine Verfügung über den Leistungsanspruch mit und stellt der Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates eine Kopie zu.

3.  Aus der Verfügung muss hervorgehen:

der Betrag, den die versicherte Person erhält, die Art der zugesprochenen Leistung, der Zeitpunkt, ab welchem die Leistung ausbezahlt wird und ab wann sie gegebenenfalls eingestellt wird;
im Falle der Ablehnung, die Art der Leistung, die abgelehnt wurde und die Gründe der Ablehnung.
Art. 8 Einmalige Abfindung

1.  Können tunesische Staatsangehörige oder deren Hinterlassene gestützt auf Artikel 16 des Abkommens zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen, so teilt ihnen die Schweizerische Ausgleichskasse den Betrag mit, der ihnen gegebenenfalls anstelle der Rente gewährt würde sowie die Gesamtdauer und Angaben zu den berücksichtigten Versicherungszeiten.

2.  Die berechtigte Person muss ihr Wahlrecht innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der Mitteilung der Schweizerischen Ausgleichskasse ausüben.

3.  Übt die berechtigte Person ihr Wahlrecht nicht innert der in Absatz 2 vorgesehenen Frist nicht aus, so spricht ihr die Schweizerische Ausgleichskasse die einmalige Abfindung zu.

4.  Diese Rechtsfolge wird der versicherten Person in der in Absatz 1 erwähnten Mitteilung zur Kenntnis gebracht.

Art. 9 Zustellung von Verfügungen

Der zuständige Träger oder die Verbindungsstelle stellt seine bzw. ihre Verfügung über den Leistungsanspruch mit einer Rechtsmittelbelehrung und den Rechts­behelfsfristen versehen direkt der antragstellenden Person zu und übermittelt dem zuständigen Träger des anderen Vertragsstaates eine Kopie.

Art. 10 Ausrichtung der Leistungen

Die Leistungen werden durch den leistungspflichtigen Träger gemäss den Abkommensbestimmungen und der für ihn geltenden Rechtsvorschriften ausbezahlt. Massgebend ist der Umrechnungskurs des vom leistungspflichtigen Träger frei gewählten Finanzinstituts.

Titel IV Verschiedene Bestimmungen

Art. 11 Formulare und elektronischer Datenaustausch

1.  Die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten oder die von diesen bestimmten Stellen legen im gegenseitigen Einvernehmen die für die Durchführung des Abkommens erforderlichen Formulare fest.

2.  Zwecks Erleichterung der Durchführung des Abkommens können die Verbindungsstellen Massnahmen zum elektronischen Austausch von Daten vereinbaren.

Art. 12 Statistiken

Für jedes Kalenderjahr übermitteln die zuständigen Behörden oder die Verbindungsstellen beider Vertragsstaaten einander bis spätestens zum Ende des ersten Halbjahres des Folgejahres die Statistiken über die in Anwendung des Abkommens an die Berechtigten gewährten Zahlungen sowie die Zahl der erstellten Entsendungsbescheinigungen. Die Statistiken enthalten, nach Leistungsart getrennt, die Zahl der Berechtigten und die Gesamthöhe der gewährten Leistungen.

Art. 13 Informationspflicht

1.  Die Empfängerinnen oder Empfänger von Leistungen nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnen, teilen dem zuständigen Träger alle Änderungen betreffend ihre persönliche oder familiäre Lage, ihren Gesundheitszustand oder ihre Arbeits- und Erwerbsfähigkeit, die ihre Rechte oder Pflichten aufgrund der in Artikel 2 des Abkommens aufgeführten Rechtsvorschriften sowie aufgrund der Bestimmungen des Abkommens beeinflussen können, entweder direkt oder durch Vermittlung der Verbindungsstellen mit.

2.  Die Träger unterrichten einander direkt oder durch Vermittlung der Verbindungsstellen über alle Änderungen nach Absatz 1, die ihnen mitgeteilt werden.

Art. 14 Einziehung von ausstehenden Beiträgen und von zu Unrecht gewährten Leistungen

1.  Forderungen aufgrund von zu Unrecht gewährten Leistungen werden soweit möglich durch die in Artikel 26 des Abkommens vorgesehene Einbehaltung ausge­glichen.

2.  Kann die Forderung nicht oder nur teilweise durch die Einbehaltung ausgeglichen werden, so wird der verbleibende Betrag gemäss Artikel 27 des Abkommens eingezogen.

3.  Möchte ein zuständiger Träger im anderen Vertragsstaat eine Forderung beitreiben, so reicht er bei der Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaats ein Beitreibungsersuchen inklusive des Vollstreckungstitels ein. Das Ersuchen umfasst:

a)
Namen, Anschrift und sonstige sachdienliche Angaben zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Person bzw. des Dritten, in dessen Besitz sich ihre Vermögenswerte befinden;
b)
Namen, Anschrift und sonstige sachdienliche Angaben zur Identifizierung des ersuchenden Trägers;
c)
Art und Höhe der Forderung;
d)
Ausstellungsdatum des Vollstreckungstitels.

4.  Die Verbindungsstelle, bei der das Beitreibungsersuchen eingereicht wurde, ist nicht verpflichtet, die in Artikel 27 des Abkommens vorgesehene Unterstützung zu gewähren, wenn sich das Beitreibungsersuchen auf Forderungen bezieht, die mehr als fünf Jahre zurückliegen, oder wenn sich die Beitreibung als aussichtslos erweist.

5.  Die Beitreibung erfolgt in der Währung des Vertragsstaats, in dem die Einziehung erfolgt ist. Die Verbindungsstelle, bei der das Beitreibungsersuchen eingereicht wurde, überweist den gesamten von ihm beigetriebenen Betrag der Forderung an den ersuchenden Träger.

6.  Die Verbindungsstelle, bei der das Beitreibungsersuchen eingereicht wurde, zieht beim Schuldner sämtliche Kosten ein, die ihr im Zusammenhang mit der Beitreibung entstehen; sie verfährt dabei nach den für vergleichbare Forderungen in ihrem Staat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Können die Kosten im Zusammenhang mit der Beitreibung beim Schuldner nicht eingezogen werden, können sie vom beigetriebenen Betrag abgezogen werden. Übersteigen die Kosten den beigetriebenen Betrag oder blieb die Beitreibung erfolglos, so werden die entstandenen Kosten vom Träger übernommen, der das Beitreibungsersuchen eingereicht hat.

7.  Die im Rahmen von Artikel 27 des Abkommens geleistete Amtshilfe wird unentgeltlich gewährt.

8.  Auf Antrag des zuständigen Trägers eines Vertragsstaats erteilt der zuständige Träger des anderen Vertragsstaats diesem alle Auskünfte, die ihm bei der Beitreibung einer Forderung von Nutzen sind. Zur Beschaffung dieser Auskünfte übt die Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaats die Befugnisse aus, die ihm nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Beitreibung entsprechender Forderungen zustehen, die in seinem eigenen Staat entstanden sind. Das Auskunftsersuchen enthält alle sachdienlichen Angaben zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Person, auf die sich die zu erteilenden Auskünfte beziehen, sowie Angaben über Art und Höhe der dem Ersuchen zugrundeliegenden Forderung.

Art. 15 Verwaltungskosten

Die aus der Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung entstehenden Verwaltungskosten werden von den mit der Durchführung beauftragten Stellen getragen.

Art. 16 Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und bleibt ebenso lange in Kraft.

Geschehen zu Tunis, am 25. März 2019, in zwei Urschriften in französischer Sprache.

Für das
Bundesamt für Sozialversicherungen:

Alain Berset

Für das
Ministerium für soziale Angelegenheiten:

Mohamed Trabelsi