Art. 1 Begriffsbestimmungen
(1) Für die Anwendung dieses Abkommens bedeuten die Ausdrücke:
- a)
- «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft, und
- «Tunesien» die Republik Tunesien;
- b)
- «Gebiet»
- –
- in Bezug auf die Schweiz das Gebiet der Schweiz,
- –
- in Bezug auf Tunesien das Gebiet und die Meeresgebiete, über welche Tunesien die Souveränität ausübt, eingeschlossen der Küstengebiete, Inseln, Binnengewässer, Hoheitsgewässer und des darüberliegenden Luftraums sowie anderer Meeresgebiete, in denen Tunesien in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht die Gerichtshoheit hat;
- c)
- «Staatsangehörige»
- –
- in Bezug auf die Schweiz Personen schweizerischer Staatsangehörigkeit,
- –
- in Bezug auf Tunesien Personen tunesischer Staatsangehörigkeit;
- d)
- «zuständige Behörde»
- –
- in Bezug auf die Schweiz das Bundesamt für Sozialversicherungen,
- –
- in Bezug auf Tunesien der Minister oder die Minister oder die Behörden, die für die in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens genannten Rechtsvorschriften zuständig sind;
- e)
- «Leistungen»
- die in den Rechtsvorschriften gemäss Artikel 2 dieses Abkommens vorgesehenen Leistungen;
- f)
- «Familienangehörige», «Hinterlassene» und «Anspruchsberechtigte»
- die Personen, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als solche bestimmt oder anerkannt sind;
- g)
- «zuständiger Träger»
- der Träger, der die Leistungen gemäss den für ihn geltenden Rechtsvorschriften gewähren muss, oder der Träger, dem die Person angeschlossen ist;
- h)
- «Verbindungsstelle»
- der von der zuständigen Behörde jedes Vertragsstaats zur Sicherstellung von Koordination, Informationsaustausch und Verwaltungshilfe zwecks Anwendung dieses Abkommens bezeichnete Träger;
- i)
- «Rechtsvorschriften»
- die in Artikel 2 dieses Abkommens aufgeführten Rechtsvorschriften;
- j)
- «Versicherungszeiten»
- die Beitrags- oder Versicherungszeiten, die aufgrund der Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, als solche anerkannt sind, sowie alle Zeiten, die nach diesen Rechtsvorschriften einer Versicherungszeit gleichgestellt sind;
- k)
- «Wohnsitz»
- der Ort, an dem sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält;
- l)
- «Wohnort»
- der Ort, an dem sich eine Person gewöhnlich aufhält;
- m)
- «Flüchtlinge»
- Flüchtlinge im Sinne des Übereinkommens vom 28. Juli 19512 und des Protokolls vom 31. Januar 19673 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge;
- n)
- «Staatenlose»
- staatenlose Personen im Sinne des Übereinkommens vom 28. September 19544 über die Rechtsstellung der Staatenlosen.
(2) Andere, in Absatz 1 nicht definierte Ausdrücke haben die Bedeutung, die ihnen nach den anwendbaren Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten zukommt.