531.215.61

Verordnung
über die Pflichtlagerhaltung von Saatgut

(Saatgutpflichtlagerverordnung)

vom 26. Januar 2022 (Stand am 1. April 2022)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 7 Absatz 1, 8 Absatz 2 und 57 Absatz 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 20161,

verordnet:

Art1 Grundsatz

Die im Anhang aufgeführten Waren sind zur Sicherstellung der Versorgung des Landes mit Saatgut der Pflichtlagerhaltung unterstellt.

Art. 2 Lagerpflicht

1 Wer im Anhang aufgeführtes Saatgut einführt, herstellt, verarbeitet oder zum ersten Mal im Inland in Verkehr bringt, ist lagerpflichtig.

2 Als Inland gelten das schweizerische Staatsgebiet und die Zollanschlussgebiete, nicht jedoch die Zollausschlussgebiete.

3 Nicht lagerpflichtig ist, wer pro Kalenderjahr weniger als 25 kg Saatgut nach dem Anhang zum ersten Mal im Inland in Verkehr bringt.

Art. 3 Meldepflichten

1 Lagerpflichtige, die Saatgut nach dem Anhang zum ersten Mal im Inland in Verkehr bringen, müssen das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) unverzüglich darüber informieren.

2 Sie müssen dem BWL periodisch über Art und Menge des in Verkehr gebrachten Saatguts Meldung erstatten. Das BWL erlässt die notwendigen Weisungen.

Art. 4 Befreiung von der Vertragspflicht

1 Lagerpflichtige, die pro Kalenderjahr weniger als die im Anhang aufgeführten Warenmengen in Verkehr bringen, sind vom Abschluss eines Pflichtlagervertrags befreit.

2 Das BWL kann Lagerpflichtige vom Abschluss eines Pflichtlagervertrags befreien, wenn diese nur einen geringen Beitrag zur Versorgungssicherheit leisten.

Art. 5 Ausmass der Pflichtlager und Anforderungen an die Qualität der eingelagerten Waren

1 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) bestimmt nach Anhören der beteiligten Wirtschaftskreise:

a.
welche Waren in einem Pflichtlager gelagert werden müssen;
b.
das Ausmass der Pflichtlager und die Anforderungen an die Qualität der eingelagerten Waren;
c.
die Bemessungsgrundlagen, nach denen der Umfang der Pflichtlager der einzelnen Halter festgelegt wird;
d.
den Umfang der stellvertretenden und der gemeinsamen Pflichtlagerhaltung.

2 Eine stellvertretende Pflichtlagerhaltung liegt vor, wenn der Pflichtlagerhalter seine Lagerpflicht einem Dritten überträgt.

3 Eine gemeinsame Pflichtlagerhaltung liegt vor, wenn der Pflichtlagerhalter seine Lagerpflicht einer Gesellschaft überträgt, die vorwiegend das Lagerhaltungsgeschäft mit Pflichtlagern betreibt.

Art. 6 Zusammenarbeit der Behörden

Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit und das Bundesamt für Landwirtschaft informieren das BWL in geeigneter Weise über das erste Inverkehrbringen von Saatgut nach dem Anhang.

Art. 7 Kontrolle

Das BWL kontrolliert die Pflichtlager regelmässig, mindestens jedoch jährlich.

Art. 8 Regelung strittiger Fälle

Das BWL stellt in strittigen Fällen durch Verfügung fest:

a.
die Pflicht oder das Fehlen einer Pflicht zum Abschluss eines Pflichtlagervertrags;
b.
den Zeitpunkt der Anlegung des Pflichtlagers;
c.
den Wegfall der Lagerpflicht.

Anhang

(Art. 1 und 4)

Saatgut

1. Saatgut, das der Pflichtlagerhaltung unterstellt ist

Zolltarifnummer2

Warenbezeichnung

1205.

1069 /911

Rapssamen, auch geschrotet:

mit geringem Gehalt an Erucasäure zu Saatzwecken

2 SR 632.10 Anhang

2. Grenzmenge für den Abschluss eines Pflichtlagervertrags

Warenbezeichnung

Menge

Rapssamen zu Saatzwecken

100 kg