0.362.381.010

 AS 2022 517

Verordnung
Notenaustausch vom 8. September 2022
zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend
die Übernahme der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1380
zur Festlegung der Vorschriften und Bedingungen für Überprüfungsabfragen von Beförderungsunternehmern, Bestimmungen über Datenschutz und Sicherheit des Authentifizierungssystems für Beförderungsunternehmen sowie für Ausweichverfahren im Falle der technischen Unmöglichkeit und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1217

(Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)

In Kraft getreten am 8. September 2022

(Stand am 8. September 2022)

Übersetzung

Mission der Schweiz
bei der Europäischen Union

Brüssel, den 8. September 2022

Europäische Kommission
Generalsekretariat, SG.B.2

Brüssel

Die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union entbietet dem Generalsekretariat der Europäischen Kommission ihre Empfehlung und beehrt sich, mit Bezug auf die Notifikation der Kommission vom 10. August 2022, die erstellt worden ist gestützt auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a erster Satz des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (nachfolgend: Assoziierungsabkommen), das am 26. Oktober 20041 in Luxemburg unterzeichnet worden ist, den Empfang dieser Notifikation zu bestätigen. Letztere hat folgenden Inhalt:

«Durchführungsverordnung (EU) [2022/1380] der Kommission [vom 8. August 2022] zur Festlegung der Vorschriften und Bedingungen für Überprüfungsabfragen von Beförderungsunternehmern, Bestimmungen über Datenschutz und Sicherheit des Authentifizierungssystems für Beförderungsunternehmen sowie für Ausweichverfahren im Falle der technischen Unmöglichkeit und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1217»2.

Diese Durchführungsverordnung wurde der Schweiz unter der Nummer K(2022) 4550 endg. notifiziert.

Gemäss Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a zweiter Satz des Assoziierungsabkommens informiert die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union das Generalsekretariat der Europäischen Kommission, dass die Schweiz den Inhalt des Rechtsakts, welcher der Notifikation der Kommission beigelegt und Teil dieser Antwortnote ist, akzeptiert.

Gemäss Artikel 7 Absatz 3 des Assoziierungsabkommens begründen die Notifikation der Kommission vom 10. August 2022 und diese Antwortnote Rechte und Pflichten zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und bilden somit ein Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union.

Dieses Abkommen tritt am Datum dieser Antwortnote in Kraft. Es findet gleichzeitig und in gleicher Weise Anwendung wie der Notenaustausch vom 11. Oktober 2018 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union zur Übernahme der Verordnung (EU) 2018/1240 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und –genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226. Gekündigt werden kann das Abkommen unter den in den Artikeln 7 und 17 des Assoziationsabkommens festgelegten Bedingungen.

Eine Kopie dieser Note wird dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union, Generaldirektion, Justiz und Inneres, Brüssel, übermittelt.

Die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union benützt die Gelegenheit, um das Generalsekretariat der Europäischen Kommission ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

1 SR 0.362.31

2 Durchführungsverordnung (EU) 2022/1380 der Kommission vom 8. August 2022 zur Festlegung der Vorschriften und Bedingungen für Überprüfungsabfragen von Beförderungsunternehmern, Bestimmungen über Datenschutz und Sicherheit des Authentifizierungssystems für Beförderungsunternehmen sowie für Ausweichverfahren im Falle der technischen Unmöglichkeit und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1217, Fassung gemäss ABl. L 207 vom 9.8.2022, S. 1.