Art. 2 Höchstmenge
Die Menge, die höchstens freigegeben werden kann, entspricht der Differenz zwischen dem ausgewiesenen Bedarf im Inland und der auf dem Markt im Inland frei verfügbaren Menge.
Art. 3 Freigabe
1 Verfügt ein Pflichtlagerhalter nicht über genügend freie Vorräte und ist er nicht in der Lage, die fehlende Menge zu beschaffen, so kann er den Fachbereich Energie um Freigabe ersuchen. Das Gesuch ist zu begründen.
2 Der Fachbereich Energie legt die freigegebene Menge und die Dauer der Freigabe fest. Er erlässt eine Verfügung.
Art. 4 Anpassung des Pflichtlagervertrags
Vor der Entnahme der Ware aus dem Pflichtlager ist der Pflichtlagervertrag mit dem Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) anzupassen.
Art. 5 Lieferpflicht
1 Hat ein Pflichtlagerhalter die Freigabe erhalten, so ist er verpflichtet, die schweizerische Kundschaft mit der Ware zu beliefern.
2 Der Pflichtlagerhalter darf Kundinnen und Kunden nur die Mengen liefern, die diese benötigen, um ihren effektiven Bedarf zu decken.
3 Der Fachbereich Energie kann eine bewilligte Freigabe widerrufen oder eine geplante Freigabe verweigern, wenn ein Pflichtlagerhalter seinen Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 nicht nachkommt.
4 Der Pflichtlagerhalter kann die Lieferung der Ware verweigern, wenn die Kundin oder der Kunde zahlungsunfähig ist.
Art. 6 Buchführungspflicht und Meldepflicht
Die Pflichtlagerhalter sind verpflichtet, über sämtliche Vorräte und Veränderungen der Bestände Buch zu führen und dem Fachbereich Energie alle zwei Wochen Meldung zu erstatten.
Art. 7 Einsprachen gegen Verfügungen
Art. 8 Strafbestimmungen
Art. 9 Vollzug
Das BWL und der Fachbereich Energie sind für den Vollzug dieser Verordnung zuständig.
Art. 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 3. Oktober 2022 in Kraft.