412.101.221.97

Verordnung des SBFI
über die berufliche Grundbildung
Isolierspenglerin/Isolierspengler
mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis EFZ

vom 31. Januar 2022 (Stand am 1. Januar 2023)

52204

Isolierspenglerin EFZ / Isolierspengler EFZ

Calorifugeuse-tôlière CFC / Calorifugeur-tôlier CFC

Lattoniera isolatrice AFC / Lattoniere isolatore AFC

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),

gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021,
auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032 (BBV)
und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung
vom 28. September 20073 (ArGV 5),

verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer

Art. 1 Berufsbild

Isolierspenglerinnen und Isolierspengler auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:

a.
Sie stellen an gebäudetechnischen und industriellen Anlagen Dämmsysteme her in den Bereichen Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz und montieren sie.
b.
Sie interpretieren Aufträge und planen ihre Arbeiten zielorientiert und effizient.
c.
Sie zeichnen sich aus durch ausgeprägtes technisches Verständnis, handwerkliches Geschick, räumliches Vorstellungsvermögen, Selbstständigkeit und Teamorientierung; sie arbeiten sorgfältig und stellen damit eine hohe Qualität ihrer Arbeiten sicher.
d.
Sie arbeiten nachhaltig; dazu setzen sie bei ihren Arbeiten die Vorschriften der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes, des Brandschutzes und des Umweltschutzes mit den geeigneten Massnahmen pflichtbewusst und selbstständig um.
Art. 2 Dauer und Beginn

1 Die berufliche Grundbildung dauert drei Jahre.

2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Grundsätze

1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.

2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.

3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.

Art. 4 Handlungskompetenzen

Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:

a.
Planen von Arbeiten zur Umsetzung von Dämmungs- und Umhüllungsaufträgen:
1.
Anlagen auf der Baustelle für Vorfabrikationen ausmessen,
2
örtliche Verhältnisse auf der Baustelle und Anlage zur Arbeitssicherheit beurteilen,
3.
Arbeitsabläufe für die Umsetzung der Dämmungs- und Umhüllungsaufträge festlegen,
4.
Material für Dämmungen und Umhüllungen nach Objektanforderungen bereitstellen,
5.
Einsätze von Maschinen, Werkzeugen und Hilfsmitteln gemäss Arbeitsauftrag planen;
b.
Herstellen von Stützkonstruktionen und Umhüllungen:
1.
Formteile für Umhüllungen für den Zuschnitt abwickeln,
2.
Maschinen und Werkzeuge für die Herstellung von Stützkonstruktionen und Formteilen vorbereiten,
3.
Formteile für Umhüllungen montagebereit herstellen,
4.
medienbezogene Stützkonstruktionen aus Stahl und Kunststoff herstellen;
c.
Montieren von Stützkonstruktionen, Dämmungen und Umhüllungen:
1.
Materialien für die Montage und Stützkonstruktionen, Dämmungen und Umhüllungen sicher verladen und liefern,
2.
Arbeiten auf der Baustelle zwischen den involvierten Mitarbeitenden koordinieren,
3.
Stützkonstruktionen zur Stabilisierung der Umhüllungen an Anlagenteile montieren,
4.
Anlagenteile gemäss energetischen Anforderungen dämmen,
5.
Anlagenteile gemäss Feuerwiderstandsanforderungen dämmen,
6.
Brandabschnittsdurchführungen systemkonform dämmen,
7.
Dämmungen mit Feinblech oder Kunststoff umhüllen;
d.
Abschliessen der Arbeiten zur Umsetzung von Dämmungs- und Umhüllungsaufträgen:
1.
Arbeitsplätze auf der Baustelle und Anlage reinigen,
2.
Dämm- und Umhüllungsmaterialien wiederverwenden oder ökologisch entsorgen,
3.
Unterlagen zur Verrechnung der Arbeiten erstellen.

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 5

1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.

2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.

4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang 2 zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.

5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang 2 zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache



Art. 7 Berufsfachschule

1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1080 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:

Unterricht

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

Total

a.
Berufskenntnisse
Planen der Arbeiten zur Umsetzung von Dämmungs- und Umhüllungsaufträgen
80
40
80
200
Herstellen von Stützkonstruktionen und Umhüllungen
80
60
80
220
Montieren von Stützkonstruktionen, Dämmungen und Umhüllungen
Abschliessen der Arbeiten zur Umsetzung von Dämmungs- und Umhüllungsaufträgen

40

100

40

180

Total Berufskenntnisse

200

200

200

600

b.
Allgemeinbildung
120
120
120
360
c.
Sport
40
40
40
120

Total Lektionen

360

360

360

1080

2 Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.

3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 20064 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

4 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulortes. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.

5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

Art. 8 Überbetriebliche Kurse

1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 37 Tage zu 8 Stunden.

2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 9 Kurse aufgeteilt:

Lehrjahr

Kurse

Handlungskompetenzen

Dauer

1

1

örtliche Verhältnisse auf der Baustelle und Anlage zur Arbeitssicherheit beurteilen
Arbeitsabläufe für die Umsetzung der Dämmungs- und Umhüllungsaufträge festlegen
Anlagenteile gemäss energetischen Anforderungen dämmen
Dämmungen mit Feinblech oder Kunststoff umhüllen
Dämm- und Umhüllungsmaterialien wiederverwenden oder ökologisch entsorgen

4 Tage

2

Arbeitsabläufe für die Umsetzung der Dämmungs- und Umhüllungsaufträge festlegen
Formteile für Umhüllungen für den Zuschnitt abwickeln
Maschinen und Werkzeuge für die Herstellung von Stützkonstruktionen und Formteilen vorbereiten
Formteile für Umhüllungen montagebereit herstellen
Anlagenteile gemäss energetischen Anforderungen dämmen
Dämmungen mit Feinblech oder Kunststoff umhüllen
Dämm- und Umhüllungsmaterialien wiederverwenden oder ökologisch entsorgen

4 Tage

3

Arbeitsabläufe für die Umsetzung der Dämmungs- und Umhüllungsaufträge festlegen
Formteile für Umhüllungen für den Zuschnitt abwickeln
Formteile für Umhüllungen montagebereit herstellen
Anlagenteile gemäss energetischen Anforderungen dämmen
Dämmungen mit Feinblech oder Kunststoff umhüllen
Dämm- und Umhüllungsmaterialien wiederverwenden oder ökologisch entsorgen

4 Tage

2

4

Arbeitsabläufe für die Umsetzung der Dämmungs- und Umhüllungsaufträge festlegen
Formteile für Umhüllungen für den Zuschnitt abwickeln
Maschinen und Werkzeuge für die Herstellung von Stützkonstruktionen und Formteilen vorbereiten
Formteile für Umhüllungen montagebereit herstellen
medienbezogene Stützkonstruktionen aus Stahl und Kunststoff herstellen
Stützkonstruktionen zur Stabilisierung der Umhüllungen an Anlagenteile montieren
Anlagenteile gemäss energetischen Anforderungen dämmen
Dämmungen mit Feinblech oder Kunststoff umhüllen
Dämm- und Umhüllungsmaterialien wiederverwenden oder ökologisch entsorgen

4 Tage

5

Arbeitsabläufe für die Umsetzung der Dämmungs- und Umhüllungsaufträge festlegen
Formteile für Umhüllungen für den Zuschnitt abwickeln
Formteile für Umhüllungen montagebereit herstellen
medienbezogene Stützkonstruktionen aus Stahl und Kunststoff herstellen
Stützkonstruktionen zur Stabilisierung der Umhüllungen an Anlagenteile montieren
Anlagenteile gemäss energetischen Anforderungen dämmen
Dämmungen mit Feinblech oder Kunststoff umhüllen
Dämm- und Umhüllungsmaterialien wiederverwenden oder ökologisch entsorgen

4 Tage

6

Arbeitsabläufe für die Umsetzung der Dämmungs- und Umhüllungsaufträge festlegen
Formteile für Umhüllungen für den Zuschnitt abwickeln
Anlagenteile gemäss energetischen Anforderungen dämmen
Dämmungen mit Feinblech oder Kunststoff umhüllen
Dämm- und Umhüllungsmaterialien wiederverwenden oder ökologisch entsorgen

4 Tage

3

7

Arbeitsabläufe für die Umsetzung der Dämmungs- und Umhüllungsaufträge festlegen
Formteile für Umhüllungen für den Zuschnitt abwickeln
Anlagenteile gemäss energetischen Anforderungen dämmen
Anlagenteile gemäss Feuerwiderstandsanforderungen dämmen
Unterlagen zur Verrechnung der Arbeiten erstellen

4 Tage

8

Formteile für Umhüllungen für den Zuschnitt abwickeln
Material für Dämmungen und Umhüllungen nach Objektanforderungen bereitstellen

1 Tag

9

Anlagen auf der Baustelle für Vorfabrikationen ausmessen
Arbeitsabläufe für die Umsetzung der Dämmungs- und Umhüllungsaufträge festlegen
Formteile für Umhüllungen für den Zuschnitt abwickeln
Formteile für Umhüllungen montagebereit herstellen
medienbezogene Stützkonstruktionen aus Stahl und Kunststoff herstellen
Stützkonstruktionen zur Stabilisierung der Umhüllungen an Anlagenteile montieren
Anlagenteile gemäss energetischen Anforderungen dämmen
Anlagenteile gemäss Feuerwiderstandsanforderungen dämmen
Unterlagen zur Verrechnung der Arbeiten erstellen

8 Tage

Total

37

3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.

5. Abschnitt: Bildungsplan

Art. 9

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan5 der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.

2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:

a.
Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
1.
dem Berufsbild;
2.
der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen;
3.
dem Anforderungsniveau des Berufes.
b.
Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus.
c.
Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.

3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.

5 Der Bildungsplan vom 31. Januar 2022 ist zu finden auf der Website des SBFI über das Berufsverzeichnis unter www.bvz.admin.ch > Berufe A–Z.

6. Abschnitt: Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb



Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner

Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:

a.
Isolierspenglerin oder Isolierspengler EFZ mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
b.
gelernte Isolierspenglerin oder gelernter Isolierspengler mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
c.
eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Isolierspenglerin und des Isolierspenglers EFZ und mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
d.
einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung;
e.
einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
Art. 11 Höchstzahl der Lernenden

1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.

2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.

3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.

4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.

5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen


Art. 12 Lerndokumentation

1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.

2 Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.

Art. 13 Bildungsbericht

1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.

2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren, wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.

3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.

4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.

Art. 15 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen

1 Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Lernenden in Form je eines Kompetenznachweises für die Kurse 2, 3, 5, 6 und 9.

2 Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote.

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 16 Zulassung

Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:

a.
nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
b.
in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
c.
ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:
1.
die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
2.
von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre im Bereich der Isolierspenglerin und des Isolierspenglers EFZ erworben hat, und
3.
glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsverfahren gewachsen zu sein.
Art. 17 Gegenstand

In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.

Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung

1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:

a.
praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 20 Stunden; dafür gilt Folgendes:
1.
dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft,
2.
die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen,
3.
die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden,
4.
der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position

Handlungskompetenzbereiche

Gewichtung

1

Planen der Arbeiten zur Umsetzung von Dämmungs- und Umhüllungs­aufträgen

10 %

2

Herstellen von Stützkonstruktionen und Umhüllungen

50 %

3

Montieren von Stützkonstruktionen, Dämmungen und Umhüllungen

30 %

4

Abschliessen der Arbeiten zur Umsetzung von Dämmungs- und Umhüllungsaufträgen

10 %

b.
Berufskenntnisse, im Umfang von 90 Minuten; dafür gilt Folgendes:
1.
dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft,
2.
der Qualifikationsbereich wird schriftlich geprüft und umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche:
Planen der Arbeiten zur Umsetzung von Dämmungs- und Umhüllungsaufträgen
Montieren von Stützkonstruktionen, Dämmungen und Umhüllungen;
c.
Allgemeinbildung; der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 20066 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.

Art. 19 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung

1 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:

a.
der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und
b.
die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.

2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote; dabei gilt folgende Gewichtung:

a.
praktische Arbeit: 40 %;
b.
Berufskenntnisse: 10 %;
c.
Allgemeinbildung: 20 %;
d.
Erfahrungsnote: 30 %.

3 Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der folgenden Noten mit nachstehender Gewichtung:

a.
Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen: 50 %;
b.
Note für die überbetrieblichen Kurse: 50 %.

4 Die Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der sechs Semesterzeugnisnoten.

5 Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der fünf benoteten Kompetenznachweise.

Art. 20 Wiederholungen

1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.

2 Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.

3 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufskenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

4 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Werden die letzten zwei bewerteten überbetrieblichen Kurse wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

Art. 21 Qualifikationen ausserhalb eines geregelten Bildungsganges (Spezialfall)

1 Hat eine kandidierende Person die erforderlichen Handlungskompetenzen ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.

2 Für die Berechnung der Gesamtnote werden in diesem Fall die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:

a.
praktische Arbeit: 50 %;
b.
Berufskenntnisse: 30 %;
c.
Allgemeinbildung: 20 %.

9. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art. 22

1 Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ).

2 Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Isolierspenglerin EFZ» oder «Isolierspengler EFZ» zu führen.

3 Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:

a.
die Gesamtnote;
b.
die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 1, die Erfahrungsnote.

10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation

Art. 23 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Isolierspenglerinnen und Isolierspengler EFZ

1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Isolierspenglerinnen und Isolierspengler EFZ setzt sich zusammen aus:

a.
drei bis fünf Vertreterinnen oder Vertretern des Verbands schweizerischer Isolierfirmen (Isolsuisse);
b.
einer Vertreterin oder einem Vertreter der Fachlehrerschaft;
c.
je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.

2 Für die Zusammensetzung gilt überdies:

a.
Eine paritätische Vertretung beider Geschlechter ist anzustreben.
b.
Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.

3 Die Kommission konstituiert sich selbst.

4 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.
Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung.
b.
Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfordern, so ersucht sie die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen.
c.
Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfordern, so stellt sie der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans.
d.
Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung.
Art. 24 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse

1 Träger für die überbetrieblichen Kurse ist der Isolsuisse.

2 Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwirkung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieblichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.

3 Sie regeln mit der Trägerschaft die Organisation und die Durchführung der überbetrieblichen Kurse.

4 Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 26 Übergangsbestimmungen und erstmalige Anwendung einzelner Bestimmungen

1 Lernende, die ihre Bildung als Isolierspenglerin oder Isolierspengler EFZ vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2027.

2 Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Isolierspenglerin oder Isolierspengler EFZ bis zum 31. Dezember 2027 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.

3 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 16–22) kommen ab dem 1. Januar 2026 zur Anwendung.