Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt:
- a.
- die Modalitäten der operativen Zusammenarbeit zwischen dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Agentur) sowie den anderen Schengen-Staaten im Sinne der Verordnung (EU) 2019/18964;
- b.
- den Einsatz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BAZG im Ausland im Rahmen der Zusammenarbeit mit der Agentur;
- c.
- den Einsatz ausländischen Personals in der Schweiz im Rahmen der Zusammenarbeit mit der Agentur;
- d.
- den Einsatz von Dokumentenberaterinnen und -beratern.
2 Sie regelt für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG nach Absatz 1 Buchstabe b die Modalitäten des Einsatzes im Ausland soweit dafür nicht ihr Einsatzstaat beziehungsweise die Agentur zuständig ist, sowie die Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses in Abweichung von der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20015 (BPV).
3 Für das ausländische Personal nach Absatz 1 Buchstabe c regelt sie die Einsätze in der Schweiz.
4 Für die Zusammenarbeit bei internationalen Rückführungseinsätzen gelten die Artikel 15b–15equinquies der Verordnung vom 11. August 19996 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen.
4 Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624, Fassung gemäss ABl. L 295 vom 14.11.2019, S.1.