412.101.220.76

Verordnung des SBFI
über die berufliche Grundbildung
im Berufsfeld «Gebäudetechnik»
mit eidgenössischem Berufsattest (EBA)

vom 20. Juli 2022 (Stand am 1. Januar 2023)

47606

Heizungspraktikerin EBA / Heizungspraktiker EBA

Aide en chauffage AFP

Addetta agli impianti di riscaldamento /
Addetto agli impianti di riscaldamento

47607

Lüftungsanlagenpraktikerin EBA /
Lüftungsanlagenpraktiker EBA

Aide en installations de ventilation AFP

Addetta agli impianti di ventilazione /
Addetto agli impianti di ventilazione

47608

Sanitärpraktikerin EBA / Sanitärpraktiker EBA

Aide en sanitaire AFP

Addetta agli impianti sanitari /
Addetto agli impianti sanitari

47609

Spenglerpraktikerin EBA / Spenglerpraktiker EBA

Aide en ferblanterie AFP

Addetta ai lavori di lattoneria /
Addetto ai lavori di lattoneria

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),

gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021 ,
auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032 (BBV)
und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 20073 (ArGV 5),

verordnet:

1. Abschnitt: Berufe, Gegenstand und Dauer

Art. 1 Berufe und Berufsbild

1 Das Berufsfeld «Gebäudetechnik» auf Stufe eidgenössisches Berufsattest (EBA) umfasst die folgenden Berufe:

a.
Heizungspraktikerin EBA / Heizungspraktiker EBA;
b.
Lüftungsanlagenpraktikerin EBA / Lüftungsanlagenpraktiker EBA;
c.
Sanitärpraktikerin EBA / Sanitärpraktiker EBA;
d.
Spenglerpraktikerin EBA / Spenglerpraktiker EBA.

2 Der Beruf wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag festgehalten.

3 Die Fachleute im Berufsfeld «Gebäudetechnik» auf Stufe EBA beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:

a.
Heizungspraktikerinnen und Heizungspraktiker EBA führen einfache Teilaufträge oder Routinetätigkeiten in der Vorfabrikation und der Installation von Leitungsrohren für Heizungsanlagen selbstständig aus; ausserdem unter­stützen sie ihr Team bei der Montage von wärmetechnischen Anlagen; sie arbeiten grundsätzlich in Absprache mit ihrer vorgesetzten Person und verantworten die gewissenhafte und termingerechte Ausführung ihres Auftrags; sie zeichnen sich durch handwerkliches Geschick, speditives Arbeiten und körperliche Belastbarkeit aus.
b.
Lüftungsanlagenpraktikerinnen und Lüftungsanlagenpraktiker EBA sind Fachpersonen für die Produktion oder Montage verschiedener Elemente von Lüftungs- und Klimaanlagen; sie führen einfache Teilaufträge oder Routinetätigkeiten selbstständig aus; ausserdem unterstützen sie das Team bei anspruchsvollen Montagearbeiten; sie arbeiten grundsätzlich in Absprache mit ihrer vorgesetzten Person und verantworten die gewissenhafte und termingerechte Ausführung ihres Auftrags; sie zeichnen sich durch handwerkliches Geschick, speditives Arbeiten und körperliche Belastbarkeit aus.
c.
Sanitärpraktikerinnen und Sanitärpraktiker EBA führen einfache Teilaufträge oder Routinetätigkeiten bei der Montage von Trink- und Abwasseranlagen sowie bei der Installation von einfachen Vorwandsystemen und sanitären Apparaten selbstständig aus; ausserdem unterstützten sie das Team bei anspruchsvollen Montageaufträgen; sie arbeiten grundsätzlich in Absprache mit ihrer vorgesetzten Person und verantworten die gewissenhafte und termingerechte Ausführung ihres Auftrags; sie zeichnen sich durch handwerkliches Geschick, speditives Arbeiten und körperliche Belastbarkeit aus.
d.
Spenglerpraktikerinnen und Spenglerpraktiker EBA sind Fachpersonen für Blech- und Montagearbeiten an Dächern und Fassaden; sie führen einfache Teilaufträge oder Routinetätigkeiten selbstständig aus; ausserdem unterstützen sie das Team bei anspruchsvollen Blecharbeiten; sie arbeiten grundsätzlich in Absprache mit ihrer vorgesetzten Person und verantworten die gewissenhafte und termingerechte Ausführung ihres Auftrags; sie zeichnen sich durch handwerkliches Geschick, speditives Arbeiten und körperliche Belastbarkeit aus.
Art. 2 Dauer und Beginn

1 Die berufliche Grundbildung dauert zwei Jahre.

2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Grundsätze

1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.

2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.

3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.

Art. 4 Handlungskompetenzen für Heizungspraktikerin und Heizungspraktiker EBA

Die Ausbildung als Heizungspraktikerin oder Heizungspraktiker EBA umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:

a.
Planen der Arbeiten:
1.
Auftrag entgegennehmen und erläutern,
2.
Arbeitsplatz einrichten und sichern,
3.
Rapporte erstellen,
4.
Abfälle trennen und entsorgen,
5.
Werkzeuge und Maschinen unterhalten;
b.
Montieren von wärmetechnischen Anlagen und Apparaten:
1.
Anlagenkomponenten einbringen,
2.
Wärmeerzeuger mit erneuerbaren Energien im Team montieren,
3.
Wärmeerzeuger mit fossilen Brennstoffen im Team montieren,
4.
Anlagen im Team demontieren;
c.
Installieren von Leitungen und Armaturen:
1.
Material kontrollieren und lagern,
2.
Montageskizzen erstellen,
3.
Leitungen vorfabrizieren,
4.
Leitungen nach Absprache installieren,
5.
Armaturen, Pumpen, Mess-, Regel-, und Sicherheitseinrichtungen nach Absprache installieren;
d.
Montieren von wärmeabgebenden Komponenten:
1.
Heizkörper nach Absprache montieren,
2.
Fussbodenheizungen im Team verlegen,
3.
Luftheizapparate und Deckenstrahlplatten im Team montieren;
e.
Inbetriebnehmen von wärmetechnischen Anlagen:
1.
Druckprüfung im Team durchführen,
2.
Anlage spülen,
3.
Installation im Team befüllen.
Art. 5 Handlungskompetenzen für Lüftungsanlagenpraktikerin und Lüftungsanlagenpraktiker EBA

Die Ausbildung als Lüftungsanlagenpraktikerin oder Lüftungsanlagenpraktiker EBA umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:

a.
Planen der Arbeiten:
1.
Auftrag entgegennehmen und erläutern,
2.
Arbeitsplatz einrichten und sichern,
3.
Rapporte erstellen,
4.
Abfälle trennen und entsorgen,
5.
Werkzeuge und Maschinen unterhalten;
b.
Vorbereiten der Produktion und der Montage:
1.
Material- und Stückliste für die Montage erstellen,
2.
Materialbedarfsliste für die Produktion erstellen,
3.
Produktionsablauf für die Herstellung von einfachen Formstücken und Luftleitungen bestimmen;
c.
Herstellen von Luftleitungssystemen und Bauteilen:
1.
einfache eckige Formstücke und Luftleitungen von Hand abwickeln,
2.
eckige Formstücke und Luftleitungen herstellen,
3.
Formstücke und Luftleitungen maschinell abwickeln,
4.
Formstücke und Luftleitungen zusammensetzen,
5.
eckige Schalldämpfer herstellen;
d.
Installieren von Luftleitungssystemen und Bauteilen:
1.
Standardisierte Luftaufbereitungsgeräte montieren,
2.
Luftleitungssysteme im Team installieren,
3.
Luftdurchlässe montieren,
4.
Anlagen im Team demontieren.
Art. 6 Handlungskompetenzen für Sanitärpraktikerin und Sanitärpraktiker EBA

Die Ausbildung als Sanitärpraktikerin oder Sanitärpraktiker EBA umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungs­kompetenzen:

a.
Planen der Arbeiten:
1.
Auftrag entgegennehmen und erläutern,
2.
Arbeitsplatz einrichten und sichern,
3.
Rapporte erstellen,
4.
Abfälle trennen und entsorgen,
5.
Werkzeuge und Maschinen unterhalten;
b.
Installieren von Versorgungsleitungen Trinkwasser:
1.
Werkstattplan für einfache Trinkwasserinstallationen erstellen,
2.
Trinkwasserleitungen nach Absprache demontieren,
3.
Trinkwasserleitungen gemäss Werkstattplan vorfabrizieren,
4.
Trinkwasserleitungen nach Absprache montieren,
5.
Trinkwasserleitungen, Formstücke und Armaturen nach Absprache dämmen;
c.
Installieren von Entsorgungsleitungen:
1.
Werkstattplan für einfache Entsorgungsinstallationen erstellen,
2.
Entsorgungsleitungen nach Absprache demontieren,
3.
Entsorgungsleitungen gemäss Werkstattplan vorfabrizieren,
4.
Entsorgungsleitungen nach Absprache montieren,
5.
Entsorgungsleitungen nach Absprache dämmen;
d.
Installieren von Vorwandsystemen:
1.
einfache Vorwände vorfabrizieren,
2.
einfache Vorwände nach Absprache montieren;
e.
Montieren von sanitären Anlagen und Apparaten:
1.
Apparate, Entnahmearmaturen und Garnituren demontieren,
2.
einfache Apparate, Entnahmearmaturen und Garnituren nach Absprache montieren.
Art. 7 Handlungskompetenzen für Spenglerpraktikerin und Spenglerpraktiker EBA

Die Ausbildung als Spenglerpraktikerin oder Spenglerpraktiker EBA umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungs­kompetenzen:

a.
Planen der Arbeiten:
1.
Auftrag entgegennehmen und erläutern,
2.
Arbeitsplatz einrichten und sichern,
3.
Rapporte erstellen,
4.
Abfälle trennen und entsorgen,
5.
Werkzeuge und Maschinen unterhalten;
b.
Herstellen von Bauteilen:
1.
Bauteile und Blechprofile nach Absprache aufnehmen,
2.
Blechprofile herstellen,
3.
Blechprofile zu Bauteilen zusammenbauen,
4.
Bauteile und Material laden und sichern;
c.
Montieren von Bauteilen, Blechprofilen und Fertigbauteilen:
1.
Material rückbauen,
2.
Blechprofile nach Absprache montieren,
3.
Fertigbauteile und Bauteile nach Absprache montieren,
4.
Ausmass im Team aufnehmen.

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 8

1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation mit Gefahrensymbolen, Piktogrammen und Gebotszeichen in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.

2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.

4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.

5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache


Art. 10 Berufsfachschule

1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 720 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:

Unterricht

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

Total

a.
Berufskenntnisse

berufsübergreifender Unterricht: Planen der Arbeiten

60

40

100

berufsspezifischer Unterricht

140

160

300

Total Berufskenntnisse

200

200

400

b.
Allgemeinbildung

120

120

240

c.
Sport

40

40

80

Total Lektionen

360

360

720

2 Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.

3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 20064 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

4 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulorts. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.

5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulorts und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

Art. 11 Überbetriebliche Kurse

1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 21 Tage zu 8 Stunden.

2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 4 Kurse aufgeteilt:

Beruf

Heizungspraktikerin EBA / Heizungspraktiker EBA

Lüftungsanlagenpraktikerin EBA / Lüftungsanlagenpraktiker EBA

Sanitärpraktikerin EBA / Sanitärpraktiker EBA

Spenglerpraktikerin EBA / Spenglerpraktiker EBA

Lehrjahr

Kurse

Handlungskompetenz­­bereich /
Handlungskompetenz

Dauer

1

1

Planen der Arbeit

berufsspezifischer Handlungs­kompe­tenzbereich

Anzahl Tage

8

8

8

8

1

2

Arbeitsplatz ein­richten und sichern

Anzahl Tage

1

1

1

1

1

3

Planen der Arbeit

berufsspezifischer Handlungskompe­tenzbereich

Anzahl Tage

8

8

8

4

2

4

Planen der Arbeit

berufsspezifischer Handlungskompe­tenzbereich

Anzahl Tage

4

4

4

8

Total (Tage)

21

21

21

21

3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.

5. Abschnitt: Bildungsplan

Art. 12

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt für alle vier Berufe je ein Bildungsplan5 der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.

2 Die Bildungspläne haben folgenden Inhalt:

a.
Sie enthalten das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
1.
dem Berufsbild;
2.
der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen;
3.
dem Anforderungsniveau des Berufes.
b.
Sie führen die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus.
c.
Sie bestimmen, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.

3 Den Bildungsplänen angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.

5 Die Bildungspläne vom 20. Juli 2022 sind zu finden auf der Website des SBFI über das Berufsverzeichnis unter www.bvz.admin.ch > Berufe A–Z.

6. Abschnitt: Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb


Art. 13 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner

Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:

a.
eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ) im entsprechenden Beruf mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
b.
EFZ eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich des entsprechenden Berufs und mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
c.
einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung;
d.
einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
Art. 14 Höchstzahl der Lernenden

1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.

2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.

3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, ein eidgenössisches Berufsattest oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.

4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.

5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen


Art. 15 Lerndokumentation

1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.

2 Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.

Art. 16 Bildungsbericht

1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.

2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.

3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.

4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.

Art. 18 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen

1 Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Lernenden in Form je eines Kompetenznachweises für die Kurse 1, 3 und 4.

2 Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote.

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 19 Zulassung

Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:

a.
nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
b.
in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
c.
ausserhalb eines geregelten Bildungsgangs und:
1.
die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
2.
von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre im Bereich des angestrebten Berufs des Berufsfelds «Gebäudetechnik» auf Stufe EBA erworben hat, und
3.
glaubhaft macht, den Anforderungen des jeweiligen Qualifikationsverfahrens gewachsen zu sein.
Art. 20 Gegenstand

In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen des jeweiligen Berufs gemäss den Artikeln 4–7 erworben worden sind.

Art. 21 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung

1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:

a.
praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA); dafür gilt Folgendes:
1.
dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft,
2.
die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen,
3.
die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden,
4.
die Prüfung dauert für:
die Heizungspraktikerin EBA / den Heizungspraktiker EBA: 10 Stun­den 30 Minuten
die Lüftungsanlagenpraktikerin EBA / den Lüftungsanlagenpraktiker EBA: 13 Stunden
die Sanitärpraktikerin EBA / den Sanitärpraktiker EBA: 13 Stunden
die Spenglerpraktikerin EBA / den Spenglerpraktiker EBA: 13 Stunden,
5.
der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche sowie das Fachgespräch im Umfang von 30 Minuten mit den nachstehenden Gewichtungen:
für den Beruf Heizungspraktikerin EBA / Heizungspraktiker EBA:

Position

Handlungskompetenzbereiche / Handlungskompetenzen

Gewichtung

1

Auftrag entgegennehmen und erläutern (a.1)

Montageskizzen erstellen (c.2)

15 %

2

Arbeitsplatz einrichten und sichern (a.2)

Abfälle trennen und entsorgen (a.4)

Installieren von Leitungen und Armaturen (c.1, c.3–c5)

Heizkörper nach Absprache montieren (d.1)

65 %

3

Fachgespräch

20 %

für den Beruf Lüftungsanlagenpraktikerin EBA / Lüftungsanlagenpraktiker EBA:

Position

Handlungskompetenzbereiche / Handlungskompetenzen

Gewichtung

1

Auftrag entgegennehmen und erläutern (a.1)

Arbeitsplatz einrichten und sichern (a.2)

Material- und Stückliste für die Montage erstellen (b.1)

Installieren von Luftleitungssystemen und Bauteilen

50 %

2

Arbeitsplatz einrichten und sichern (a.2)

Abfälle trennen und entsorgen (a.4)

Vorbereiten der Produktion und der Montage

Herstellen von Luftleitungssystemen und Bauteilen

30 %

3

Fachgespräch

20 %

für den Beruf Sanitärpraktikerin EBA / Sanitärpraktiker EBA:

Position

Handlungskompetenzbereiche / Handlungskompetenzen

Gewichtung

1

Auftrag entgegennehmen und erläutern (a.1)

Werkstattplan für einfache Trinkwasserinstalla­tionen erstellen (b.1)

Werkstattplan für einfache Entsorgungsinstalla­tionen erstellen (c.1)

15 %

2

Arbeitsplatz einrichten und sichern (a.2)

Abfälle trennen und entsorgen (a.4)

Installieren von Versorgungsleitungen Trinkwasser (b.3–b.5)

Installieren von Entsorgungsleitungen (c.3–c.5)

Installieren von Vorwandsystemen

Montieren von sanitären Anlagen und Apparaten

65 %

3

Fachgespräch

20 %

für den Beruf Spenglerpraktikerin EBA / Spenglerpraktiker EBA:

Position

Handlungskompetenzbereiche / Handlungskompetenzen

Gewichtung

1

Planen der Arbeiten

Bauteile und Blechprofile nach Absprache aufnehmen (b.1)

15 %

2

Herstellen von Bauteilen (b.2–b.3)

Montieren von Bauteilen, Blechprofilen und Fertigbauteilen

65 %

3

Fachgespräch

20 %

b.
Allgemeinbildung; der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 20066 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.

Art. 22 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung

1 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:

a.
der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und
b.
die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.

2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote; dabei gilt folgende Gewichtung:

a.
praktische Arbeit: 40 %;
b.
Allgemeinbildung: 20 %;
c.
Erfahrungsnote: 40 %.

3 Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der folgenden Noten mit nachstehender Gewichtung:

a.
Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen: 50 %;
b.
Note für die überbetrieblichen Kurse: 50 %.

4 Die Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der vier Semesterzeugnisnoten.

5 Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der drei benoteten Kompetenznachweise.

Art. 23 Wiederholungen

1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.

2 Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.

3 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufskenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

4 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Werden die letzten zwei bewerteten überbetrieblichen Kurse wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

Art. 24 Qualifikationen ausserhalb eines geregelten Bildungsgangs (Spezialfall)

1 Hat eine kandidierende Person die erforderlichen Handlungskompetenzen ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.

2 Für die Berechnung der Gesamtnote werden in diesem Fall die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:

a.
praktische Arbeit: 80 %;
b.
Allgemeinbildung: 20 %.

9. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art. 25

1 Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Berufsattest (EBA).

2 Das Berufsattest berechtigt, je nach erlerntem Beruf einen der folgenden gesetzlich geschützten Titel zu führen:

a.
Heizungspraktikerin EBA / Heizungspraktiker EBA;
b.
Lüftungsanlagenpraktikerin EBA / Lüftungsanlagenpraktiker EBA;
c.
Sanitärpraktikerin EBA / Sanitärpraktiker EBA;
d.
Spenglerpraktikerin EBA / Spenglerpraktiker EBA.

3 Ist das Berufsattest mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:

a.
die Gesamtnote;
b.
die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 24 Absatz 1, die Erfahrungsnote.

10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation

Art. 26 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Gebäudetechnikberufe

1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Gebäudetechnikberufe setzt sich zusammen aus:

a.
sieben bis elf Vertreterinnen oder Vertretern des «Schweizerisch-Liechtensteinischen Gebäudetechnikverbands (suissetec)»;
b.
einer Vertreterin oder einem Vertreter der Fachlehrerschaft;
c.
je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.

2 Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.

3 Die Kommission konstituiert sich selbst.

4 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.
Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung.
b.
Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfordern, so ersucht sie die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen.
c.
Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfordern, so stellt sie der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans.
d.
Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung.
Art. 27 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse

1 Träger für die überbetrieblichen Kurse ist der Verband «suissetec».

2 Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwirkung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieblichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.

3 Sie regeln mit der Trägerschaft die Organisation und die Durchführung der überbetrieblichen Kurse.

4 Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 29 Übergangsbestimmungen und erstmalige Anwendung einzelner Bestimmungen

1 Lernende, die ihre Bildung als Haustechnikpraktikerin oder Haustechnikpraktiker vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2026.

2 Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Haustechnikpraktikerin oder Haustechnikpraktiker bis zum 31. Dezember 2026 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.

3 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 19–25) kommen ab dem 1. Januar 2025 zur Anwendung.