Art. 1 Allgemeine Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abkommens gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1. «international übertragenes Minderungsergebnis»:
- a.
- «Minderungsergebnis» bedeutet Emissionsreduktion oder -abbau im Umfang von einer metrischen Tonne Kohlendioxidäquivalenten (CO2eq), ermittelt anhand von Methoden und Messgrössen im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris;
- b.
- «international übertragenes Minderungsergebnis», im Folgenden «ITMO» (Internationally Transferred Mitigation Outcome), bedeutet ein Minderungsergebnis, das gemäss Artikel 8 dieses Abkommens genehmigt, übertragen und anerkannt wurde;
2. «erwerbende Stelle» bedeutet eine Stelle, welche die unter diesem Abkommen anerkannten ITMOs erhält;
3. «Genehmigung» bedeutet eine formelle, öffentliche Äusserung einer Partei nach Artikel 5 dieses Abkommens, mit welcher sie sich – vorbehaltlich der Erfüllung aller für die Übertragung erforderlichen Voraussetzungen nach Artikel 7 dieses Abkommens – verpflichtet, die internationale Übertragung von Minderungsergebnissen und deren Verwendung anzuerkennen;
4. «entsprechende Berichtigung» bedeutet ein Element der Berichterstattung unter dem Übereinkommen von Paris zur Gewährleistung der Vermeidung der Doppelzählung von ITMOs im Sinne von Artikel 4 Absatz 13, Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 7 Buchstabe b des Übereinkommens von Paris;
5. «Datenbank» ist eine internetbasierte Plattform, welche Informationen in Bezug auf die Umsetzung dieses Abkommens öffentlich zugänglich macht;
6. «zur Übertragung befugte Stelle» bedeutet eine Stelle, die von der übertragenden Partei ermächtigt wurde, die nach diesem Abkommen anerkannten Minderungsergebnisse zu übertragen;
7. «Ausgabe» bedeutet die Erstellung eines übertragbaren Minderungsergebnisses in einem Register;
8. «Minderungsaktivität» bedeutet ein Projekt oder ein Programm zur Minderung der Treibhausgasemissionen;
9. «Beschreibung der Minderungsaktivität» oder «MADD» (Mitigation Activity Design Document) bedeutet ein Dokument, das die Minderungsaktivität beschreibt;
10. «Monitoringbericht» ist ein Bericht über die nachprüfbaren Ergebnisindikatoren einer Minderungsaktivität, aus der Minderungsergebnisse stammen. Die zur Übertragung befugte Stelle ist für die Erstellung des Berichts verantwortlich;
11. «national festgelegter Beitrag» oder «NDC» (Nationally Determined Contribution) bedeutet Beitrag einer Vertragspartei des Übereinkommens von Paris im Sinne seines Artikels 3;
12. «NDC-Umsetzungszeitraum» bedeutet den Zeitraum für die Umsetzung des NDCs einer Vertragspartei des Übereinkommens von Paris;
13. «Anerkennung der Übertragung» bedeutet die Eintragung einer Information in einer Datenbank zur Bestätigung einer Übertragung;
14. «Register» bedeutet ein digitales System zur Nachverfolgung von Übertragung, Erwerb, Beteiligung, Löschung und Verwendung von Minderungsergebnissen;
15. «empfangende Partei» bedeutet diejenige Partei dieses Abkommens, welche die international übertragenen Minderungsergebnisse in ihrer Datenbank als ITMOs anerkennt;
16. «übertragende Partei» bedeutet diejenige Partei dieses Abkommens, welche in ihrer Datenbank die international übertragenen Minderungsergebnisse als Addition zu den durch ihren NDC abgedeckten Emissionen anerkennt;
17. «Verifizierer» bedeutet die unabhängige, nicht zu den Parteien gehörende Stelle, welche die Monitoringberichte überprüft;
18. «Verifizierungsbericht» bedeutet den vom Verifizierer verfassten Bericht, in dem die inhaltliche Richtigkeit eines Monitoringberichts bestätigt wird;
19. «Jahrgang» bedeutet das Jahr, in dem ein Minderungsergebnis zustande gekommen ist.