531.83
Verordnung
über die Beschränkung der Verwendung von Alteplase
vom 27. Juli 2022 (Stand am 1. Februar 2024)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 31 Absätze 1 und 2 Buchstabe a des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 20161 (LVG),
verordnet:
Diese Verordnung gilt für den folgenden Wirkstoff:
ATC-Code2 | Warenbezeichnung |
---|
B01AD02 | Alteplase mit einer Dosierung stärker als 2 mg |
1 Der in Artikel 1 aufgeführte Wirkstoff darf nur für die folgenden bei Swissmedic registrierten Indikationen verwendet werden:
- a.
- thrombolytische Therapie bei akutem Myokardinfarkt;
- b.
- thrombolytische Behandlung bei Patientinnen und Patienten mit akuter massiver Lungenembolie und hämodynamischer Instabilität;
- c.
- thrombolytische Behandlung bei akutem ischämischem Hirnschlag.
2 Die in den registrierten Indikationsgebieten gemachten Empfehlungen der Fachgesellschaften können weiterhin angewendet werden.
3 Der Ersatz von Alteplase mit einer Dosierung von 2 mg durch Verdünnung der höher dosierten Alteplase ist verboten.
1 Diese Verordnung tritt am 29. Juli 2022 in Kraft.
2 Sie gilt bis zum 31. Januar 2024.
3 Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 31. Januar 2025 verlängert.3