531.83

Verordnung
über die Beschränkung der Verwendung von Alteplase

vom 27. Juli 2022 (Stand am 29. Juli 2022)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 31 Absätze 1 und 2 Buchstabe a des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 20161 (LVG),

verordnet:

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für den folgenden Wirkstoff:

ATC-Code2

Warenbezeichnung

B01AD02

Alteplase mit einer Dosierung stärker als 2 mg

2 Der ATC-Code (Anatomical Therapeutic Chemical Classification System) kann auf Englisch (offizielle Fassung) auf der Website des WHO Collaborating Centre for Drug Statistics Methodology unter folgender Adresse abgerufen werden: www.whocc.no > ATC/DDD Index.

Art. 2 Verwendungsbeschränkung

1 Der in Artikel 1 aufgeführte Wirkstoff darf nur für die folgenden bei Swissmedic registrierten Indikationen verwendet werden:

a.
thrombolytische Therapie bei akutem Myokardinfarkt;
b.
thrombolytische Behandlung bei Patientinnen und Patienten mit akuter massiver Lungenembolie und hämodynamischer Instabilität;
c.
thrombolytische Behandlung bei akutem ischämischem Hirnschlag.

2 Die in den registrierten Indikationsgebieten gemachten Empfehlungen der Fachgesellschaften können weiterhin angewendet werden.

3 Der Ersatz von Alteplase mit einer Dosierung von 2 mg durch Verdünnung der höher dosierten Alteplase ist verboten.