1 Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden verjähren drei Jahre nach dem Tag, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und dem haftpflichtigen Inhaber einer Kernanlage erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Sie erlöschen, wenn die Klage nicht binnen 30 Jahren nach dem nuklearen Ereignis erhoben wird; ist der Schaden auf eine andauernde Einwirkung zurückzuführen, so beginnt diese Frist mit dem Aufhören dieser Einwirkung zu laufen.
2 Das Rückgriffsrecht des Inhabers einer Kernanlage und jenes nach Artikel 5 des Brüsseler Zusatzübereinkommens verjähren drei Jahre nach dem Tag, an dem der Inhaber oder der nach Artikel 5 des Brüsseler Zusatzübereinkommens Rückgriffsberechtigte Kenntnis von seiner Leistungspflicht erlangt hat, soweit in den Fällen von Artikel 6 Absatz (f) Ziffer (ii) des Pariser Übereinkommens nichts anderes vereinbart wurde.
3 Ansprüche, die innerhalb von zehn Jahren nach dem nuklearen Ereignis wegen anderer Schäden als der Tötung oder Verletzung eines Menschen geltend gemacht werden, haben Vorrang vor Ansprüchen für Schäden dieser Art, die nach Ablauf dieser Frist erhoben werden.
4 Solange über die Forderung auf Ersatz von nuklearem Schaden ein Prozess im Gang ist, steht die Verjährungsfrist still.
5 Wenn nach dem Urteil oder nach dem Abschluss eines aussergerichtlichen Vertrages über die Ersatzleistung neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, so kann innert drei Jahren seit dem Tag, an dem der Geschädigte hiervon Kenntnis erlangt hat, längstens jedoch innert 30 Jahren seit dem nuklearen Ereignis, eine Revision des Urteils oder eine Änderung des Vertrags verlangt werden.