0.362.381.008

 AS 2022 409

Notenaustausch vom 7. Juli 2022
zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2022/1034 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/953 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie
(Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)

In Kraft getreten am 7. Juli 2022

(Stand am 7. Juli 2022)

Übersetzung

Mission der Schweiz
bei der Europäischen Union

Brüssel, den 7. Juli 2022

Generalsekretariat des Rates
der Europäischen Union
Generaldirektion
Justiz und Inneres

Brüssel

Die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union entbietet dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union ihre Empfehlung und beehrt sich, mit Bezug auf die Notifikation des Rates vom 4. Juli 2022, die erstellt worden ist gestützt auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a erster Satz des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (nachfolgend: Assoziie­rungs­abkommen), das am 26. Oktober 20041 in Luxemburg unterzeichnet worden ist, den Empfang dieser Notifikation zu bestätigen. Letztere hat folgenden Inhalt:

«In Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a erster Satz in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 des Abkommens, welches die Schweiz an den Schengen-Besitzstand assoziiert, wird der Schweiz hiermit die Verabschiedung des folgenden Rechtsakts notifiziert:

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der (EU) 2021/[...] [953] über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) [...] [mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit] während der COVID-19-Pandemie
Dokument des Rates: PE-CONS [...] [27]/22
Datum der Annahme: 28 Juni 20222
In Übereinstimmung mit Artikel 1 der [...] [Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/954 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler COVID-19-Impf-, Test- und Verwertungsbescheinigungen (digitale COVID-Bescheinigung der EU) in Bezug auf Drittstaatsangehörige, die sich während der COVID-19-Pandemie rechtmässig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten oder dort wohnen] (PE-CONS 26/22), [...] gelten die Vorschriften der Verordnung (EU) 2021/953 in der durch das Dokument PE-CONS 27/22 geänderten Fassung für Drittstaatsangehörige, die nicht in den Anwendungsbereich dieses Rechtsakts fallen, sich aber rechtmässig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten oder wohnen und die ab dem 1. Juli 2021 im Einklang mit dem Unionsrecht in andere Mitgliedstaaten reisen dürfen, solange die Verordnung (EU) 2021/953 gilt.»

Gemäss Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a zweiter Satz des Assoziie­rungsabkommens informiert die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union, dass die Schweiz den Inhalt des Rechtsakts, welcher der Notifikation des Rates beigelegt und Teil dieser Antwortnote ist, akzeptiert und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen wird.

Gemäss Artikel 7 Absatz 3 des Assoziierungsabkommens begründen die Notifikation des Rates vom 4. Juli 2022 und diese Antwortnote Rechte und Pflichten zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und bilden somit ein Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union.

Dieses Abkommen tritt am Datum dieser Antwortnote in Kraft. Gekündigt werden kann das Abkommen unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des Assoziierungsabkommens aufgeführt sind.

Eine Kopie dieser Note wird der Europäischen Kommission, Generalsekretariat, SG.B.2, Brüssel, übermittelt.

Die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union benützt die Gelegenheit, um das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

1 SR 0.362.31

2 Verordnung (EU) 2022/1034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/953 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie, Fassung gemäss ABl. L 173 vom 30.6.2022, S. 37.