817.022.18

Verordnung des EDI
über Abweichungen von den Anforderungen
an die Information über Lebensmittel
wegen der Situation in der Ukraine

vom 29. Juni 2022 (Stand am 1. Januar 2024)

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),

gestützt auf Artikel 12 Absätze 2bis und 3 Buchstabe c der Lebensmittel-
und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 20161,

verordnet:

Art. 3 Abverkauf der Bestände

Lebensmittel, die bis am 31. Dezember 2023 nach dieser Verordnung gekennzeichnet wurden, dürfen noch bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.