1 Bauten, die ganz oder überwiegend dem Bau oder Betrieb einer Anlage dienen, dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden.
2 Als Änderung einer Anlage gilt auch der Einbau anderer Anlagen, sofern die geänderte Anlage weiterhin ganz oder überwiegend dem unterirdischen Gütertransport dient.
3 Genehmigungsbehörde ist das BAV.
4 Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
5 Kantonale Konzessionen, Bewilligungen und Pläne sind unter Vorbehalt von Artikel 21 nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es das Unternehmen in seiner Tätigkeit nicht unverhältnismässig einschränkt.
6 Die Plangenehmigung wird erteilt, wenn:
- a.
- keine wesentlichen öffentlichen Interessen, namentlich der Sicherheit, der Raumplanung, des Umweltschutzes oder des Natur- und Heimatschutzes, entgegenstehen; und
- b.
- das Unternehmen finanziell leistungsfähig ist.
7 Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt einen Sachplan voraus.
8 Zur Anlage gehören auch die Baustellenerschliessungsanlagen und Installationsplätze sowie die Standorte für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruch- und Aushubmaterial, die in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit der geplanten Anlage stehen.
9 Soweit andere Standorte für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruch- und Aushubmaterial den Richtplänen der Kantone entsprechen, können auch sie mit der Plangenehmigung festgelegt werden.