749.1

Bundesgesetz
über den unterirdischen Gütertransport

(UGüTG)

vom 17. Dezember 2021 (Stand am 1. August 2022)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 81 und 87 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. Oktober 20202,

beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Zweck

1 Dieses Gesetz regelt den Bau und Betrieb von interkantonalen Anlagen für den unterirdischen Gütertransport und den Betrieb von Fahrzeugen auf diesen Anlagen.

2 Der unterirdische Gütertransport soll auf privater Initiative beruhen und eigenwirtschaftlich erbracht werden. Er soll zur nachhaltigen Entwicklung des Gütertransports in der Schweiz beitragen und die Güterversorgung insbesondere in Städten und Agglomerationen effizienter und umweltfreundlicher machen.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Das Gesetz gilt für die folgenden Anlagen und Fahrzeuge:

a.
die unterirdischen Transport- und Schachtanlagen, die oberirdischen Lager und Umschlagsanlagen sowie die übrigen betriebsnotwendigen Installationen;
b.
die für den unterirdischen Gütertransport unentbehrlichen oberirdischen Transportanlagen;
c.
die in den Transport- oder Schachtanlagen eingesetzten Fahrzeuge.

2 Es gilt nicht für den Anschluss der Lager und Umschlagsanlagen an das übrige Verkehrsnetz.

Art. 3 Eigentumsverhältnisse

1 Das Kapital der Eigentümer und Betreiber der Anlagen und die damit direkt oder indirekt verbundenen Stimmrechte müssen mehrheitlich schweizerischen Personen gehören.

2 Das Bundesamt für Verkehr (BAV) kann von den Eigentümern und von den Betreibern jederzeit den Nachweis verlangen, dass diese Voraussetzung erfüllt ist.

Art. 4 Anliegen der Kantone

Die Anliegen der betroffenen Kantone bezüglich der Linienführung der Transportanlagen und der Standorte der übrigen Anlagen sind im Rahmen der Planung und des Baus der Anlagen angemessen zu berücksichtigen.

Art. 5 Diskriminierungsverbot

1 Die Betreiber der Anlagen gewähren den Kundinnen und Kunden den diskriminierungsfreien Zugang zu sämtlichen angebotenen Transportdienstleistungen.

2 Sie gewähren einander den diskriminierungsfreien Anschluss an ihre Anlagen, sofern dies technisch machbar und wirtschaftlich vertretbar ist.

3 Die Kommission für den Eisenbahnverkehr (RailCom) entscheidet über Streitigkeiten betreffend:

a.
die Gewährung des Zugangs;
b.
die Zugangsvereinbarungen;
c.
die diskriminierungsfreie Berechnung des Preises, ohne Offenlegung der Kalkulation.

4 Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 40ater–40aquinquies des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19573 (EBG).

Art. 6 Enteignung

1 Für den Bau und den Betrieb der Anlagen kann das Enteignungsrecht nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 19304 über die Enteignung (EntG) geltend gemacht werden.

2 Das Enteignungsverfahren kommt erst zur Anwendung, wenn die Bemü­hungen um einen freihändigen Er­werb der erforderlichen Rechte oder um eine Landumlegung nicht zum Ziel führen.

2. Abschnitt: Sachplan- und Richtplanverfahren

Art. 7

1 Beabsichtigt ein Unternehmen, ein Plangenehmigungsgesuch für ein Vorhaben einzureichen, so orientiert es das BAV frühzeitig darüber. Es muss dem BAV die Unterlagen einreichen, die zur Beurteilung der für die Anlagen geeigneten Räume erforderlich sind. Daraus müssen insbesondere das Konflikt- und das Optimierungspotenzial hinsichtlich der Raumnutzung, der bestehenden Verkehrsanlagen und der Umwelt hervorgehen.

2 Der Bundesrat entscheidet gestützt auf die Angaben und Unterlagen des Unternehmens, ob er die für die geplanten Anlagen geeigneten Räume in einem Sachplan bezeichnet.

3 Bezeichnet er die geeigneten Räume in einem Sachplan, so legen die Kantone auf dieser Grundlage in ihren Richtplänen die Räume für die Anlagen und die Linienführung der Transportanlagen fest.

4 Der Bundesrat kann den Kantonen für diese Festlegungen Fristen setzen. Legt ein Kanton innert der gesetzten Frist die Linienführung nicht fest, so kann der Bundesrat dies im Sachplan tun.

5 Bund und Kantone können vom Unternehmen verlangen, unter Mitwirkung der betroffenen Kantone mindestens zwei Varianten für die Linienführung der Transportanlagen und für die Standorte der Lager und Umschlagsanlagen einschliesslich deren Erschliessung zu erarbeiten.

3. Abschnitt: Planung, Bau, Betrieb und Rückbau

Art. 8 Anforderungen des Verkehrs, der Raumplanung, des Umweltschutzes, des Natur- und Heimatschutzes und der Sicherheit

1 Die Anlagen und Fahrzeuge sind nach den Anforderungen des Verkehrs, der Raumplanung, des Umweltschutzes, des Natur- und Heimatschutzes und der Sicherheit sowie gemäss den anerkannten Regeln der Technik zu bauen, zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern.

2 Der Bundesrat kann Vorschriften über den Bau und Betrieb erlassen, insbesondere über die technische Kompatibilität sowie über den Schutz von Personen und der Umwelt.

Art. 9 Plangenehmigung

1 Bauten, die ganz oder überwiegend dem Bau oder Betrieb einer Anlage dienen, dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden.

2 Als Änderung einer Anlage gilt auch der Einbau anderer Anlagen, sofern die geänderte Anlage weiterhin ganz oder überwiegend dem unterirdischen Gütertransport dient.

3 Genehmigungsbehörde ist das BAV.

4 Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erfor­derlichen Bewilligungen erteilt.

5 Kantonale Konzessionen, Bewilligungen und Pläne sind unter Vorbehalt von Artikel 21 nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es das Unternehmen in seiner Tätigkeit nicht unverhältnismässig einschränkt.

6 Die Plangenehmigung wird erteilt, wenn:

a.
keine wesentlichen öffentlichen Interessen, namentlich der Sicherheit, der Raumplanung, des Umweltschutzes oder des Natur- und Heimatschutzes, entgegenstehen; und
b.
das Unternehmen finanziell leistungsfähig ist.

7 Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt einen Sachplan voraus.

8 Zur Anlage gehören auch die Baustellenerschliessungsanlagen und Installationsplätze sowie die Standorte für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruch- und Aushubmaterial, die in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit der geplanten Anlage stehen.

9 Soweit andere Standorte für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruch- und Aushubmaterial den Richtplänen der Kantone entsprechen, können auch sie mit der Plangenehmigung festgelegt werden.

Art. 10 Beurteilung der sicherheitsrelevanten Aspekte

1 Das BAV beurteilt im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens die sicherheitsrelevanten Aspekte risikoorientiert mit Stichproben auf der Grundlage von Sicherheitsgutachten.

2 Es legt fest, wofür das gesuchstellende Unternehmen Sicherheitsgutachten zu erbringen hat.

Art. 11 Genehmigungsfreie Änderungen

1 Anlagen können ohne Plangenehmigung erstellt oder geändert werden, wenn sie:

a.
keine schutzwürdigen Interessen der Raumplanung, des Umweltschutzes, des Natur- und Heimatschutzes oder Dritter berühren; und
b.
keine anderen Bewilligungen oder Genehmigungen nach den Bestimmungen des Bundesrechts erfordern.

2 Im Zweifelsfall wird ein Plangenehmigungsverfahren durchgeführt.

3 Die Unternehmen müssen dem BAV jährlich eine Liste der genehmigungsfrei erstellten und geänderten Anlagen zustellen.

Art. 12 Anwendbares Recht

1 Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 19685 (VwVG), soweit dieses Gesetz nicht davon abweicht.

2 Sind Enteignungen notwendig, finden zudem die Vorschriften des EntG6 Anwendung.

Art. 13 Einleitung des Verfahrens

Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen beim BAV einzureichen. Dieses prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen.

Art. 14 Vorbereitende Handlungen

1 Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss das Unternehmen Veränderungen, die das geplante Werk bewirkt, wie folgt bekanntgeben:

a.
Oberirdische Veränderungen sind sichtbar zu machen.
b.
Unterirdische Veränderungen sind erkennbar zu machen.

2 Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen.

3 Für andere vorbereitende Handlungen, für die Projektbereinigung und für die Erhärtung der Entscheidungsgrundlagen gilt das Verfahren nach Artikel 15 EntG7. Das BAV entscheidet über Einwände Dritter.

Art. 15 Stellungnahme der Kantone, Publikation und Auflage

1 Das BAV übermittelt das Gesuch den betroffenen Kantonen und fordert sie auf, innerhalb von drei Monaten dazu Stellung zu nehmen. Es kann die Frist in begründeten Fällen ausnahmsweise verlängern.

2 Das Gesuch ist in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.

3 Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Arti­keln 42–44 EntG8 zur Folge.

Art. 16 Persönliche Anzeige

Spätestens mit der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss das Unternehmen den Entschädigungsberechtigten nach Artikel 31 EntG9 sowie den Eigentümerinnen und Eigentümern von über der Anlage liegenden oder daran angrenzenden Grundstücken eine persönliche Anzeige über die zu enteignenden Rechte zustellen.

Art. 17 Einsprache

1 Wer nach den Vorschriften des VwVG10 Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

2 Wer nach den Vorschriften des EntG11 Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.

3 Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.

Art. 19 Geltungsdauer

1 Mit der Plangenehmigung entscheidet das BAV gleichzeitig über die enteignungsrechtlichen Einsprachen.

2 Es kann Projekte in Etappen genehmigen, wenn deren getrennte Behandlung die Beurteilung des Gesamtprojekts nicht präjudiziert.

3 Die Plangenehmigung erlischt, wenn das Unternehmen fünf Jahre nach ihrer rechtskräftigen Erteilung nicht mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen hat.

4 Das BAV kann die Geltungsdauer der Plangenehmigung aus wichtigen Gründen um höchstens drei Jahre verlängern. Die Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn sich die massgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit der rechtskräftigen Erteilung der Plangenehmigung wesentlich verändert haben.

Art. 20 Einigungs- und Schätzungsverfahren, vorzeitige Besitzeinweisung

1 Nach Abschluss des Plangenehmigungsver­fahrens wird, soweit erforderlich, das Eini­gungs- und Schätzungsverfahren vor der Eid­genössischen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestim­mungen des EntG13 durchgeführt.

2 Die Präsidentin oder der Präsident der Schätzungskommission kann gestützt auf einen vollstreckbaren Plan­genehmigungsentscheid die vorzeitige Besit­zeinweisung bewilligen. Dabei wird vermutet, dass dem Enteigner ohne die vorzeitige Besit­zeinweisung bedeutende Nachteile entstünden. Im Übrigen gilt Artikel 76 EntG.

Art. 21 Entsorgung von Ausbruch- und Aushubmaterial

1 Fallen beim Bau von Anlagen erhebliche Mengen von Ausbruch- oder Aushubmaterial an, die nicht nach Artikel 9 Absatz 8 oder 9 verwertet oder abgelagert werden können, so bezeichnen die betroffenen Kantone auf Gesuch des Unternehmens die Standorte für die Entsorgung des Materials.

2 Liegt im Zeitpunkt der Plangenehmigung keine rechtskräftige Bewilligung des betroffenen Kantons vor, so kann das BAV mit der Plangenehmigung den Standort für ein Zwischenlager bezeichnen und dessen Nutzung mit Bedingungen und Auflagen verbinden. Der Kanton bezeichnet innerhalb von fünf Jahren nach der Plangenehmigung die Standorte für die Entsorgung des Materials.

Art. 22 Landumlegung

1 Besteht die Möglichkeit, die für ein Vorhaben erforderlichen dinglichen Rechte durch Landumlegung zu sichern, und erfolgt die Landumlegung nicht freiwillig, so ist sie auf Antrag des BAV innerhalb der von ihm bestimmten Frist nach kantonalem Recht anzuordnen. Wird die Frist nicht eingehalten, so wird das ordentliche Verfahren mit Enteignungen durchgeführt.

2 Für das Landumlegungsverfahren gilt:

a.
Es können Grundstücke des Unternehmens eingebracht werden.
b.
Vom Grundeigentum, das im Landumlegungsverfahren erfasst wird, können Abzüge gemacht werden.
c.
Mehrwerte aus Bodenverbesserungen, die der Bau bewirkt, können angerechnet werden.
d.
Das Unternehmen kann vorzeitig in den Besitz eingewiesen werden.
e.
Es können andere Vorkehren des kantonalen Rechts getroffen werden.

3 Das Land, das durch Abzüge von Grundeigentum für die Bedürfnisse des Unternehmens an dieses abgetreten wird, ist der betroffenen Grundeigentümerin oder dem betroffenen Grundeigentümer zum Verkehrswert zu vergüten.

4 Das Unternehmen trägt die durch den Bau verursachten Mehrkosten. Ist die Landumlegung nur wegen des Baus nötig, so trägt das Unternehmen sämtliche Kosten.

Art. 23 Anlagen nach kantonalem Recht

1 Die Erstellung und die Änderung von Anlagen, die nicht ganz oder überwiegend dem unterirdischen Gütertransport dienen, unterstehen dem kantonalen Recht.

2 Sie dürfen nur mit Zustimmung des BAV bewilligt werden, sofern sie auch dem unterirdischen Gütertransport dienen oder diesen beeinträchtigen könnten.

Art. 24 Rückbau und Sicherung

1 Wird der der Bau oder der Betrieb der Anlagen endgültig eingestellt, so sind die Anlagen auf Kosten des Eigentümers zu entfernen oder zu sichern. Die zuständige Behörde entscheidet, inwieweit der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen ist.

2 Das BAV verlangt angemessene Sicherheiten.

4. Abschnitt: Sicherheit und Umwelt

Art. 25 Verantwortlichkeit und Sorgfaltspflicht

Die Unternehmen sind für den sicheren Bau und Betrieb der Anlagen und den sicheren Betrieb der Fahrzeuge verantwortlich. Namentlich müssen sie die Anlagen und Fahrzeuge so betreiben, unterhalten und erneuern, dass die Sicherheit jederzeit gewährleistet ist.

Art. 26 Vorkehren im öffentlichen Interesse

1 Werden durch Bauarbeiten öffentliche Einrichtungen wie Strassen und Wege, Grundwasserfassungen, Leitungen und ähnliche Anlagen betroffen, so sorgt das Unternehmen für deren weitere Benützung, soweit das öffentliche Interesse es erfordert.

2 Das Unternehmen trägt die Kosten dieser Vorkehren. Kosten für Vorkehren, die wegen Bauvorhaben oder anderer Bedürfnisse Dritter nötig werden, gehen zu deren Lasten.

Art. 27 Transport gefährlicher Güter

1 Der Bundesrat kann Vorschriften über den Transport gefährlicher Güter erlassen und Strecken bezeichnen, auf denen gefährliche Güter transportiert werden dürfen.

2 Er erlässt in diesem Fall insbesondere Vorschriften über:

a.
das Verfahren zur Überprüfung der Konformität von Gefahrgutumschliessungen mit den grundlegenden Anforderungen;
b.
das Verfahren zur Anerkennung von unabhängigen Stellen, die Konformitätsbewertungen durchführen.
Art. 28 Ersatzpflicht

Das Unternehmen hat für schädigende Eingriffe in fremde Rechte nach Massgabe des EntG14 Ersatz zu leisten, sofern der Eingriff nicht gemäss Nachbarrecht oder anderen gesetzlichen Vorschriften geduldet werden muss und es sich um eine unvermeidliche oder nicht leicht abzuwendende Folge des Baus oder Betriebs der Anlagen oder des Betriebs der Fahrzeuge des Unternehmens handelt.

Art. 29 Beeinträchtigungen der Sicherheit durch Dritte

1 Wird die Sicherheit der Anlagen des Unternehmens durch Anlagen oder Tätigkeiten Dritter beeinträchtigt, so ist auf Begehren des Unternehmens Abhilfe zu schaffen. Ist eine Verständigung darüber unter den Beteiligten nicht möglich, so entscheidet das BAV auf Antrag des Unternehmens und nach Anhörung der Beteiligten über die zu treffenden Massnahmen. Bis zu diesem Entscheid ist alles zu unterlassen, was die Sicherheit der Anlagen und Fahrzeuge beeinträchtigen könnte. In besonders dringlichen Fällen kann das Unternehmen die zur Abwendung der Gefahr notwendigen Massnahmen selbst treffen.

2 Bestanden die Anlagen und Tätigkeiten Dritter schon vor Erstellung der Anlagen des Unternehmens, so richtet sich der Entschädigungsanspruch der betroffenen Dritten gegen das Unternehmen nach dem EntG15. Für nach diesem Zeitpunkt erstellte Anlagen oder begonnene Tätigkeiten Dritter haben diese die Kosten der Massnahmen nach Absatz 1 zu tragen; ferner steht ihnen kein Anspruch auf Entschädigung zu.

Art. 30 Signal- und Fernmeldeanlagen

1 Die Unternehmen dürfen die für den unterirdischen Gütertransport notwendigen Signal- und Fernmeldeanlagen erstellen und betreiben.

2 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) bezeichnet die Anlagen und regelt ihre Verwendung.

3 Fernmeldeanlagen unterliegen in allen Fällen den Bestimmungen über das Plan­genehmigungsverfahren für Anlagen der Unternehmen.

Art. 31 Umweltverträglichkeitsprüfung und Vorbereitungsmassnahmen

1 Die Umweltverträglichkeitsprüfung richtet sich nach den Bestimmungen des 3. Kapitels des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198316.

2 Die Unternehmen können Vorbereitungsmassnahmen für die Projektbereinigung oder die Erhärtung der Ent­scheidungsgrundlagen treffen. Das UVEK entscheidet über Einwände Dritter. Die Eigentümerinnen und Eigentümer sind ge­mäss dem EntG17 vorgängig zu orientieren und gegebenenfalls zu entschädigen.

5. Abschnitt: Aufsicht

Art. 32 Zuständige Stelle

1 Das BAV überwacht:

a.
die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes beim Bau der Anlagen sowie bei Betrieb, Unterhalt und Erneuerung der Anlagen und Fahrzeuge;
b.
die Einhaltung der sicherheitsrelevanten Vorschriften risikoorientiert.

2 Es kann Nachweise und Gutachten verlangen. Es kann selbst stichprobenartig Prüfungen vornehmen.

3 Stellt es fest, dass der Bau oder Betrieb der Anlagen oder der Betrieb der Fahrzeuge die Sicherheit von Personen oder Gütern gefährden können, so trifft es die erforderlichen Massnahmen, um die Sicherheit wiederherzustellen. Es kann den Betrieb der Anlagen und Fahrzeuge einschränken oder untersagen.

Art. 33 Melde- und Mitwirkungspflicht

1 Besondere Vorkommnisse während des Baus oder Betriebs der Anlagen oder des Betriebs der Fahrzeuge müssen dem BAV umgehend gemeldet werden.

2 Das Unternehmen muss dem BAV jederzeit Auskunft erteilen und sämtliche Dokumente herausgeben. Es muss dem BAV freien Zutritt zu allen Teilen der Anlagen und zu den Fahrzeugen gewähren und das BAV bei der Prüf- und Kontrolltätigkeit kostenlos unterstützen.

Art. 34 Untersuchung von Unfällen und schweren Vorfällen

1 Über die Umstände, den Verlauf und die Ursachen von Unfällen und schweren Vorfällen beim Betrieb der Anlagen und Fahrzeuge wird eine Untersuchung durchgeführt.

2 Die Untersuchung dient dazu, Unfälle zu vermeiden. Schuld und Haftung sind nicht Gegenstand der Untersuchung.

3 Für das Untersuchungsverfahren gelten die Artikel 15a–15c EBG18 sinngemäss.

Art. 35 Datenbearbeitung durch das BAV

1 Das BAV ist befugt, im Rahmen seiner aufsichtsrechtlichen Tätigkeit die notwendigen Daten bei den Unternehmen zu erheben und auf andere Weise zu bearbeiten. Die Unternehmen müssen die für die amtliche Verkehrsstatistik erforderlichen Angaben einreichen.

2 Zum Zweck der Verkehrsplanung kann das BAV von den Unternehmen verlangen, dass sie streckenbezogene Daten erheben und einreichen. Es kann diese Daten bekanntgeben, soweit dies zur Zweckerreichung erforderlich ist und ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht.

3 Es kann nach einer Verhältnismässigkeitsprüfung der Öffentlichkeit besonders schützenswerte Daten bekanntgeben, die Rückschlüsse über die Einhaltung von sicherheitsrelevanten Bestimmungen durch das Unternehmen ermöglichen. Es kann insbesondere informieren über:

a.
Auflagen und Betriebseinschränkungen;
b.
Verstösse gegen Bestimmungen über den Arbeitsschutz oder die Arbeits­bedingungen.

4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Form der Bekanntgabe.

6. Abschnitt: Vorhaltekosten der Wehrdienste

Art. 37

1 Die Unternehmen beteiligen sich an den Kosten der Wehrdienste für die Leistungen, die diese für den Einsatz auf den Anlagen der Unternehmen vorhalten oder erbringen.

2 Sie schliessen mit den betroffenen Kantonen Vereinbarungen über die Leistungserbringung und Kostentragung.

7. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 38 Widerhandlungen gegen die Plangenehmigung

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich ein Bauvorhaben ohne die nach Artikel 9 Absatz 1 erforderliche Plangenehmigung oder unter deren Missachtung ausführt oder ausführen lässt.

2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Geldstrafe bestraft.

Art. 39 Übertretungen

1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Mitwirkungspflicht nach Artikel 33 Absatz 2 verletzt, indem er:

a.
dem BAV falsche oder unvollständige Auskünfte erteilt;
b.
sich weigert, dem BAV sämtliche Dokumente herauszugeben;
c.
sich weigert, dem BAV freien Zutritt zu allen Teilen der Anlagen und zu den Fahrzeugen zu gewähren.

2 Der Bundesrat kann Widerhandlungen gegen Ausführungsbestimmungen für strafbar erklären.

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 41 Vollzug

1 Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz.

2 Er erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er kann insbesondere Vorschriften erlassen, um Diskriminierungen beim Zugang zu den Transportdienstleistungen zu verhindern.