Art. 1 Grundlagen der Zusammenarbeit
1.1 Die Achtung der Menschenrechte, der demokratischen Grundsätze und der Rechtsstaatlichkeit, wie sie insbesondere in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 und den internationalen Menschenrechtsverträgen, die beide Parteien unterzeichnet haben, verankert sind, bestimmt – in Übereinstimmung mit der innerstaatlichen Gesetzgebung der jeweiligen Partei – die Innen- und Aussenpolitik der Parteien und bildet einen wesentlichen Bestandteil dieses Rahmenabkommens (nachfolgend «Abkommen»), der mit dessen Zielen gleichzusetzen ist.
1.2 Die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, welche die UNO-Mitgliedstaaten 2015 verabschiedet haben, stellt einen gemeinsamen Aktionsplan für Frieden und Wohlstand für die Menschen und den Planeten in der Gegenwart und für die Zukunft dar. Im Zentrum der Agenda 2030 stehen 17 Ziele für nachhaltige Entwicklung (SDG), welche die Industrie- und Entwicklungsländer zum sofortigen Handeln im Rahmen einer globalen Partnerschaft auffordern.
1.3 Das Übereinkommen von Paris1, das die Vertreterinnen und Vertreter von 196 Staaten an der 21. Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen2 (UNFCCC) verhandelt haben und das Laos und die Schweiz am 7. September 2016 bzw. am 6. Oktober 2017 ratifiziert haben, befasst sich mit Treibhausgasemissionen, Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel und Finanzierung. Ein Hauptziel des Übereinkommens ist die Stärkung der Fähigkeit der Vertragsparteien, sich den nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen anzupassen, die Klimaresilienz zu erhöhen und die Emission von Treibhausgasen zu senken, ohne dabei die Nahrungsmittelerzeugung zu bedrohen.