Art. 1 Zweck
Mit dieser Verordnung sollen Vorbereitungsmassnahmen für den Fall einer schweren Mangellage zur bestmöglichen Sicherstellung der Erdgasversorgung der Schweiz getroffen werden.
531.82
vom 18. Mai 2022 (Stand am 1. November 2024)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 5 Absatz 4 und 57 Absatz 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 20161,
verordnet:
Mit dieser Verordnung sollen Vorbereitungsmassnahmen für den Fall einer schweren Mangellage zur bestmöglichen Sicherstellung der Erdgasversorgung der Schweiz getroffen werden.
1 Die folgenden regionalen Gasnetzbetreiber sind verpflichtet, durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass die Schweiz im Fall einer schweren Mangellage in den Jahren 2024–2026 jeweils von Oktober bis April hinreichend mit Erdgas versorgt wird:
2 Sie müssen sicherstellen, dass ab dem 1. November 2024 sowie ab dem 1. November 2025 Erdgas im Umfang von mindestens 15 Prozent des durchschnittlichen schweizerischen Jahresverbrauchs in handelsüblicher Qualität in Speicheranlagen gelagert und verfügbar ist.
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Nov. 2024 (AS 2024 514).
Als geeignete Massnahmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 gelten namentlich:
Die regionalen Gasnetzbetreiber nach Artikel 2 Absatz 1 können Aufwendungen, die ihnen im Rahmen der Sicherstellungspflicht entstehen und nicht anderweitig kompensiert werden können, in die regionalen Netznutzungsentgelte einrechnen.
Die regionalen Gasnetzbetreiber nach Artikel 2 Absatz 1 sind verpflichtet, dem Fachbereich Energie der Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung (Fachbereich Energie) und dem Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) auf Verlangen unentgeltlich alle für den Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Akten und weitere Dokumente, insbesondere Bücher, Briefe, elektronische Daten und Rechnungen, auszuhändigen und Zugang zu ihren Räumlichkeiten und Grundstücken zu gewähren.
1 Der Fachbereich Energie und das BWL sind für den Vollzug zuständig.
2 Der Fachbereich Energie überwacht die getroffenen Massnahmen auf ihre Zweckmässigkeit, Angemessenheit und Wirksamkeit.
1 Diese Verordnung tritt am 23. Mai 2022 in Kraft.
2 Sie gilt bis zum 30. September 2023.
3 Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 30. September 2024 verlängert.3
4 Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 30. September 2025 verlängert.4
5 Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 30. September 2026 verlängert.5
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Febr. 2023, in Kraft seit 1. Mai 2023 (AS 2023 52).
4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Dez. 2023 (AS 2023 580).
5 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Nov. 2024 (AS 2024 514).