Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Organisation und die Durchführung der eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfung.
412.103.11
vom 5. Mai 2022 (Stand am 1. Oktober 2022)
gestützt auf
verordnet:
Diese Verordnung regelt die Organisation und die Durchführung der eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfung.
Mit der eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfung soll festgestellt werden, ob Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Kompetenzen der erweiterten Allgemeinbildung ausserhalb eines nach Artikel 29 BMV anerkannten Bildungsgangs erworben haben, die Ziele nach Artikel 3 BMV erreicht haben und befähigt sind, ein Fachhochschulstudium aufzunehmen.
1 Das SBFI ist zuständig für die administrative Leitung der Prüfung (Prüfungsleitung). Es kann eine externe Stelle damit beauftragen.
2 Die Prüfungsleitung nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
1 Das SBFI beauftragt eine externe Stelle mit der fachlichen Leitung der Prüfung (Prüfungspräsidium).
2 Das Prüfungspräsidium nimmt folgende Aufgaben wahr:
An der Prüfung teilnehmen kann, wer:
1 Die Anmeldung zur Prüfung muss folgende Unterlagen enthalten:
2 Wer aufgrund einer Beeinträchtigung besondere Hilfsmittel oder mehr Zeit benötigt (Art. 4 Abs. 2 Bst. c), muss dies mit der Anmeldung beantragen.
3 Wer für die zweite Landessprache oder die dritte Sprache über ein anerkanntes Fremdsprachendiplom verfügt, kann auf Antrag von der entsprechenden schriftlichen Prüfung dispensiert werden und muss nur die mündliche Prüfung ablegen. Der Antrag ist mit der Anmeldung einzureichen. Die Anerkennung der Fremdsprachendiplome richtet sich nach Artikel 23 BMV.
4 Es sind die vom SBFI zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden.
5 Ein Wechsel der Prüfungsart oder der Ausrichtung ist bis zum Ablauf der Anmeldefrist möglich.
Das Prüfungssekretariat informiert die Kandidatinnen und Kandidaten spätestens 60 Tage vor der Prüfung schriftlich über die Zulassung sowie allenfalls über die Gewährung des Nachteilsausgleichs oder die Dispensation von einer Sprachprüfung. Es verweist dabei auf diese Verordnung und im Speziellen auf die Artikel 18 und 19.
1 Die Kandidatinnen und Kandidaten können ihre Anmeldung bis zum Ablauf der Frist zur Einreichung der IDPA ohne Begründung zurückziehen.
2 Später ist ein Rückzug nur möglich, wenn ein hinreichender Grund vorliegt. Als hinreichende Gründe gelten insbesondere:
3 Der Rückzug nach Absatz 2 muss der Prüfungsleitung unverzüglich schriftlich mitgeteilt und begründet werden.
Die Kompetenzen, Lerngebiete, Anforderungen in den einzelnen Fächern und in der IDPA sowie die Prüfungsfächer in den einzelnen Ausrichtungen richten sich nach dem Rahmenlehrplan vom 18. Dezember 20122 für die Berufsmaturität (RLP-BM).
2 Abrufbar unter www.sbfi.admin.ch > Bildung > Maturität > Berufsmaturität > Dokumentation.
1 Prüfungsfächer im Grundlagenbereich sind für alle Ausrichtungen:
2 Prüfungsfächer im Schwerpunktbereich sind:
3 Prüfungsfächer im Ergänzungsbereich sind:
4 Das interdisziplinäre Arbeiten wird im Rahmen einer IDPA geprüft. Die IDPA ist zum vorgegebenen Thema und unter Berücksichtigung von zwei vorgegebenen Fächern zu erstellen und zu präsentieren.
Die Prüfung wird in allen Ausrichtungen auf Deutsch, Französisch und Italienisch angeboten.
Die Richtlinien des SBFI zur Prüfung werden in Zusammenarbeit mit den Fachlehrkräften der Sekundarstufe II und den Fachhochschulen erarbeitet und auf der Website des SBFI publiziert. Sie legen insbesondere fest:
1 Die Kandidatin oder der Kandidat kann die Prüfung nach eigener Wahl wie folgt ablegen:
2 Wird die Prüfung in Form von zwei Teilprüfungen abgelegt, so muss die zweite Teilprüfung spätestens im auf die erste Teilprüfung folgenden Kalenderjahr abgelegt werden. Auf Ersuchen der Kandidatin oder des Kandidaten kann die Prüfungsleitung in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.
Die Prüfungsleitung kann Aussenstehenden auf Ersuchen Zutritt zu den Prüfungen gewähren.
1 Für das Prüfungsverfahren sind folgende Prüfungsorgane zuständig:
2 Das Fachpersonal besteht aus:
1 Die in den Prüfungsfächern sowie in der IDPA erbrachten Leistungen werden in ganzen oder halben Noten ausgedrückt.
2 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.
1 Noten, die sich aus dem Mittel der Summe mehrerer bewerteter Leistungen ergeben, werden auf die nächste halbe oder ganze Note gerundet. Ausgenommen ist die Gesamtnote.
2 Bei Kandidatinnen und Kandidaten, die von der schriftlichen Prüfung in der zweiten Landessprache oder der dritten Sprache dispensiert sind, beruht die Note für die entsprechende Sprache:
3 Die Note für das interdisziplinäre Arbeiten beruht:
4 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der Noten aller Fächer im Grundlagenbereich, im Schwerpunktbereich und im Ergänzungsbereich sowie der Note für das interdisziplinäre Arbeiten.
1 Die Prüfung gilt als bestanden, wenn:
2 Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt sind oder die Kandidatin oder der Kandidat:
1 In den Fällen nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a–d werden die bereits erzielten Noten annulliert.
2 In den Fällen nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a und d wird die Kandidatin oder der Kandidat von der Prüfungssession ausgeschlossen.
3 Das SBFI verfügt den Ausschluss auf Antrag des Prüfungspräsidiums.
4 In besonders schweren Fällen kann das SBFI den dauerhaften Ausschluss der Kandidatin oder des Kandidaten verfügen.
1 Die Examinierenden sowie die Expertinnen und Experten verifizieren die Richtigkeit der gesetzten Noten. Die Noten werden vom Prüfungspräsidium ratifiziert und den Kandidierenden im Anschluss an die Prüfung mitgeteilt.
2 Der Prüfungsentscheid wird nach Abschluss des vollständigen Prüfungsversuchs gefällt.
3 Wird die Prüfung nicht bestanden, so verfügt das SBFI den Prüfungsentscheid und teilt die erzielten Noten mit.
1 Wer die Prüfung nicht besteht, kann sie einmal wiederholen.
2 Bei einer Wiederholung innerhalb von zwei Jahren ab Eröffnung des Prüfungsentscheids sind nur jene Fächer abzulegen, in denen eine ungenügende Leistung erbracht wurde. Dies gilt auch für die IDPA.
3 Wird eine ungenügende IDPA innerhalb der Frist nach Absatz 2 wiederholt, so kann die Kandidatin oder der Kandidat wählen, ob sie oder er:
4 Bei einer Wiederholung nach Ablauf der Frist nach Absatz 2 müssen alle Fächer und die IDPA erneut abgelegt werden.
5 Die zu wiederholenden Fächer können in einer oder in zwei Prüfungssessionen abgelegt werden.
6 Wer die Prüfung nach Absolvierung der ersten Teilprüfung des ersten Prüfungsversuchs nicht mehr bestehen kann, kann auf die Absolvierung der zweiten Teilprüfung verzichten. Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden.
Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Berufsmaturitätszeugnis und den zugehörigen Notenausweis. Im Notenausweis aufgeführt sind:
3 Abrufbar unter www.sbfi.admin.ch > Bildung > Maturität > Berufsmaturität > Dokumentation.
Die Verordnung des SBFI vom 16. November 20164 über die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung wird aufgehoben.
Kandidatinnen und Kandidaten, welche die erste Teilprüfung oder den ersten Prüfungsversuch nach bisherigem Recht absolviert haben, absolvieren die zweite Teilprüfung oder den zweiten Prüfungsversuch nach dieser Verordnung.
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft.