1 Das Monitoringsystem enthält insbesondere Daten über die Import- und Exportkapazitäten, die Beschaffung, die Produktion und den Verbrauch von Erdgas und von gasförmigen Energieträgern aus erneuerbaren Quellen.
2 Der Fachbereich Energie stellt mit organisatorischen und technischen Massnahmen sicher, dass die Datenbearbeitung automatisch protokolliert und unbefugte Datenbearbeitung verhindert wird. Er hält die Massnahmen in einem Datenbearbeitungsreglement fest.
3 Die Weitergabe von Daten ist nicht zulässig. Ausgenommen ist die Weitergabe durch den Fachbereich Energie an das Bundesamt für Energie (BFE), an weitere Behörden des Bundes oder eines Kantons sowie an den VSG oder an seine Kriseninterventionsorganisation zur Sicherstellung der Versorgung des Landes mit Erdgas, wenn diese Stellen die Daten zur Erfüllung eines gesetzlichen Auftrags benötigen.
4 Die Empfänger der Daten stellen mit organisatorischen und technischen Massnahmen sicher, dass die Daten ausschliesslich für den angegebenen Zweck verwendet werden.
5 Der Fachbereich Energie und der VSG sowie seine Kriseninterventionsorganisation unterstehen hinsichtlich der Beobachtung der Versorgungslage sowie der damit zusammenhängenden Informationen der Verschwiegenheitspflicht (Art. 63 LVG). Sie dürfen die Daten aus dem Monitoringsystem ausschliesslich für die Zwecke der wirtschaftlichen Landesversorgung verwenden.