1 Die Fachstellen PSP betreiben ein Informationssystem. Dieses dient der Durchführung von:
- a.
- Personensicherheitsprüfungen;
- b.
- Beurteilungen des Gefährdungs- oder Missbrauchspotenzials bezüglich der persönlichen Waffe;
- c.
- Zuverlässigkeitskontrollen;
- d.
- Prüfungen der Vertrauenswürdigkeit.14
2 Jede Fachstelle PSP ist für die rechtmässige Bearbeitung der Personendaten im Informationssystem verantwortlich.
3 Im Informationssystem können besonders schützenswerte Personendaten nach Artikel 5 Buchstabe c DSG15 bearbeitet werden, sofern dies zur Beurteilung des Sicherheitsrisikos erforderlich ist.16
3bis Anhand der Daten des Informationssystems darf ein Profiling, einschliesslich eines Profilings mit hohem Risiko, nach DSG durchgeführt werden, um die nachfolgenden persönlichen Aspekte einer natürlichen Person zu den Bearbeitungszwecken nach Absatz 1 zu analysieren, zu bewerten, zu beurteilen oder vorherzusagen:
- a.
- Sicherheitsrisiko;
- b.
- Gefährdungs- und Missbrauchspotenzial bezüglich der persönlichen Waffe.17
4 Das Informationssystem enthält folgende Daten:
- a.18
- Daten zur Identität der zu prüfenden oder geprüften Personen, einschliesslich der AHV-Nummer und der Passnummer;
- b.
- die Daten nach den Artikeln 34 und 35;
- c.
- die Beurteilung des Sicherheitsrisikos;
- d.
- die Erklärung nach Artikel 39 Absatz 1;
- e.
- den Entscheid der entscheidenden Stelle;
- f.
- Daten und Akten aus Beschwerdeverfahren;
- g.
- Listen und Statistiken, die Daten nach den Buchstaben a–f enthalten.
5 Werden Daten nach Absatz 4 ausserhalb des Informationssystems bearbeitet, so muss dies im Informationssystem vermerkt werden.
6 Die Daten nach Absatz 4 können automatisch und systematisch durch Abfrage der folgenden Informationssysteme erhoben werden:
- a.19
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA nach dem Strafregistergesetz vom 17. Juni 201620;
- b.
- nationaler Polizeiindex nach Artikel 17 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 200821 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes;
- c.
- INDEX NDB nach Artikel 51 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201522;
- d.23
- die Datenbanken der Zentralstelle Waffen nach Artikel 32a Absatz 1 des Waffengesetzes vom 20. Juni 199724.