1. Kapitel: …
2. Kapitel: …
3. Kapitel: …
4. Kapitel: …
5. Kapitel: …
6. Kapitel: Organisation und Vollzug
1. Abschnitt: …
2. Abschnitt: Vollzug
Art. 84–86
Art. 87 Völkerrechtliche Verträge
Der Bundesrat ist ermächtigt, völkerrechtliche Verträge im Bereich der Informationssicherheit abzuschliessen:
- a.
- zum Austausch von Informationen über Gefährdungen, Schwachstellen und Vorfälle im Bereich der Informationssicherheit, insbesondere von kritischen Infrastrukturen;
- b.
- zum Austausch von klassifizierten Informationen;
- c.
- zur Durchführung von Personensicherheitsprüfungen und Betriebssicherheitsverfahren;
- d.
- zur Anerkennung von Sicherheitserklärungen;
- e.
- zur Durchführung von Kontrollen.
Art. 88
7. Kapitel: …
Art. 89–92
Datum des Inkrafttretens: 3
Artkel 87: 1. Mai 2022
Die übrigen Bestimmungen werden zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt.
3 BRB vom 6. April 2022