Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Zulassung und den Dienst der Angehörigen des militärischen Flugdienstes.
512.271
vom 18. März 2022 (Stand am 1. Juli 2022)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 41 Absatz 3, 54, 55 Absatz 3 und 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951,
auf Artikel 37 Absatz 1 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20002 (BPG)
und auf Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung der Bundesversammlung
vom 30. März 19493 über die Verwaltung der Armee,
verordnet:
Diese Verordnung regelt die Zulassung und den Dienst der Angehörigen des militärischen Flugdienstes.
1 Zum militärischen Flugdienst gehören die Angehörigen des Flugdienstes, des Fallschirmsprungdienstes und des Drohnenflugdienstes.
2 Als Angehörige des Flugdienstes gelten:
3 Als Angehörige des Fallschirmsprungdienstes gelten:
4 Als Angehörige des Drohnenflugdienstes gelten:
1 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) regelt die Zulassung zu den Ausbildungslehrgängen des militärischen Flugdienstes.
2 Es berücksichtigt dabei namentlich:
Das VBS regelt die Brevetierung der Angehörigen des militärischen Flugdienstes und die Ernennung der Berufsmilitärpiloten und Berufsmilitärpilotinnen.
1 Die Milizangehörigen des militärischen Flugdienstes werden in folgende Kategorien eingestuft:
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2 Die Luftwaffe kann in begründeten Ausnahmefällen eine Person mit deren Einverständnis in die andere Kategorie einstufen.
1 Die Milizangehörigen des militärischen Flugdienstes werden zur Erhaltung und Förderung ihrer Einsatzfähigkeit zu Ausbildungsdiensten in Formationen und in Trainingskursen sowie zu individuellem Training aufgeboten.
2 Sie leisten jährlich höchstens 33 Tage Ausbildungsdienst in Formationen.
3 Jährlich werden zu einem individuellen Training wie folgt aufgeboten:
4 Das individuelle Training gilt als Militärdienst, wird aber nicht an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet.
1 Militärischen Flugdienst dürfen nur Personen leisten, die vom Fliegerärztlichen Institut (FAI) als körperlich tauglich sowie intellektuell und psychisch geeignet erklärt worden sind.
2 Die körperliche Tauglichkeit sowie die intellektuelle und psychische Eignung werden erstmals bei der Zulassung abgeklärt. Die körperliche Tauglichkeit wird danach in regelmässigen Untersuchungen überprüft; sie wird durch das FAI in einem ärztlichen Tauglichkeitsattest bescheinigt.
3 Das VBS bestimmt die Gültigkeitsdauer der Tauglichkeitsatteste.
1 Die Angehörigen des militärischen Flugdienstes werden vorübergehend oder endgültig im militärischen Flugdienst eingestellt, wenn:
2 Bei Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen der Kategorie A kann die Luftwaffe statt der Einstellung die Versetzung in die Kategorie B anordnen.
3 Wer Auslandurlaub hat, kann auf Gesuch hin von der Einstellung befreit werden, wenn:
Das VBS regelt die Zuständigkeit für die Einstellung im militärischen Flugdienst sowie für die Wiederzulassung.
1 Berufsmilitärpiloten und Berufsmilitärpilotinnen sowie zivile Transportpiloten und Transportpilotinnen bleiben im Flugdienst bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
2 Nach dem Ausscheiden als Berufsmilitärpilot oder Berufsmilitärpilotin oder als ziviler Transportpilot oder zivile Transportpilotin findet Artikel 11 Anwendung.
1 Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen, die in ihrer beruflichen Funktion Staatsluftfahrzeuge fliegen und nicht in einer Staffel eingeteilt sind, bleiben im militärischen Flugdienst bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
2 Die Testpiloten und Testpilotinnen des Bundesamts für Rüstung (Armasuisse) bleiben in ihrer Funktion als Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen im militärischen Flugdienst bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
3 Alle übrigen Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen scheiden mit der Entlassung aus der Militärdienstpflicht aus dem militärischen Flugdienst aus. Unter Berücksichtigung der speziellen Belastung im Flugdienst oder zur Laufbahnsteuerung kann das VBS für die einzelnen Funktionen weitergehende Einschränkungen erlassen.
1 Berufsbordoperateure und Bordoperateurinnen bleiben im Flugdienst bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
2 Milizbordoperateure und Milizbordoperateurinnen scheiden mit der Entlassung aus der Militärdienstpflicht aus dem Flugdienst aus.
1 Berufsfallschirmaufklärer und Berufsfallschirmaufklärerinnen, Angehörige des AAD 10 sowie Fachlehrer und Fachlehrerinnen mit Fallschirminstruktor-Lizenz im Fachdienst Fallschirm bleiben im Fallschirmsprungdienst bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
2 Milizfallschirmaufklärer und Milizfallschirmaufklärerinnen scheiden mit der Entlassung aus der Militärdienstpflicht aus dem Fallschirmsprungdienst aus.
1 Berufsdrohnenoperateure und Berufsdrohnenoperateurinnen bleiben im Drohnenflugdienst bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
2 Milizdrohnenoperateure und Milizdrohnenoperateurinnen, die in ihrer beruflichen Funktion Staatsluftfahrzeuge fliegen und nicht in einer Drohnenstaffel eingeteilt sind, bleiben im Drohnenflugdienst bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
3 Alle übrigen Milizdrohnenoperateure und Milizdrohnenoperateurinnen scheiden mit der Entlassung aus der Militärdienstpflicht aus dem Drohnenflugdienst aus.
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2 Sie können nach ihrer Einstellung im militärischen Flugdienst oder nach ihrem Ausscheiden bis zur Vollendung des 50. Altersjahres für höchstens 200 Tage, jährlich jedoch höchstens 25 Tage, in Ausbildungsdiensten der Formationen verwendet werden.
Die Benützung von schweizerischen Zivilluftfahrzeugen und ausländischen Luftfahrzeugen im Zusammenhang mit dem militärischen Flugdienst wird vom VBS geregelt.
1 Die brevetierten Milizangehörigen des militärischen Flugdienstes erhalten eine Entschädigung für die besondere Beanspruchung durch den militärischen Flugdienst. Der Anspruch entsteht bei den Angehörigen des Flugdienstes und des Drohnenflugdienstes mit der Brevetierung, bei den Angehörigen des Fallschirmsprungdienstes im Monat, in dem das Sprungdienstobligatorium begründet wird.
2 Die Entschädigungen für die Milizangehörigen des militärischen Flugdienstes sind im Anhang 1 festgelegt.
3 Die Höhe der Entschädigungen wird jährlich an den allgemeinen Teuerungsausgleich gemäss dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik angepasst.
4 Die Entschädigungen der übrigen Angehörigen des militärischen Flugdienstes, mit Ausnahme der Berufsdrohnenoperateure und Berufsdrohnenoperateurinnen, sowie des Personals des Flugdienstes der Armasuisse und des Bundesamts für Landestopografie (Swisstopo) richten sich nach den personalrechtlichen Bestimmungen des Bundes. Diese Personen erhalten keine Entschädigung nach Absatz 1.
Das VBS regelt die Entschädigung bei Einstellung im militärischen Flugdienst und die Kürzung der Entschädigung.
1 Die Milizangehörigen des Flug- und Fallschirmsprungdienstes müssen für Flug- oder Fallschirmsprungunfälle eine Unfallversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 50 000 Franken für den Todesfall und von mindestens 250 000 Franken für den Invaliditätsfall abschliessen. Treten sie nicht der von der Luftwaffe verwalteten Kollektivunfallversicherung bei, so müssen sie die Versicherungspolice bei der Luftwaffe hinterlegen.
2 Für die gleichen Beträge werden alle übrigen Personen, die bemannte Militärluftfahrzeuge führen oder darin mitfliegen, durch die Luftwaffe versichert.
3 Die Versicherung ergänzt die Leistungen der Militärversicherung oder die Leistungen nach BPG.
4 Für die Berufsangehörigen des Flug- und Fallschirmsprungdienstes und die Testpiloten und Testpilotinnen der Armasuisse ist der Abschluss der Versicherung freiwillig.
5 Wer Anspruch auf eine Entschädigung nach Artikel 17 oder auf eine Sonderzulage nach Artikel 48 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20015 hat, muss die Versicherungsprämien selber tragen. In den übrigen Fällen übernimmt der Bund die Versicherungsprämien.
Das VBS vollzieht diese Verordnung. Es erlässt die Ausführungsvorschriften.
Die Militärflugdienstverordnung vom 19. November 20036 wird aufgehoben.
6 [AS 2003 4711; 2004 5043; 2006 2401; 2011 1385]
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang 2 geregelt.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
(Art. 17 Abs. 2)
Die Entschädigungen für die Milizangehörigen des militärischen Flugdienstes (Art. 5) betragen jährlich:
| 14 410 Franken |
| 9 570 Franken |
(Art. 22)
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
…7
7 Die Änderungen können unter AS 2022 213 konsultiert werden.