512.271

Verordnung
über den militärischen Flugdienst

(Militärflugdienstverordnung, MFV)

vom 18. März 2022 (Stand am 1. Juli 2022)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 41 Absatz 3, 54, 55 Absatz 3 und 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951,
auf Artikel 37 Absatz 1 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20002 (BPG)
und auf Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung der Bundesversammlung
vom 30. März 19493 über die Verwaltung der Armee,

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Zulassung und den Dienst der Angehörigen des militärischen Flugdienstes.

Art. 2 Angehörige des militärischen Flugdienstes

1 Zum militärischen Flugdienst gehören die Angehörigen des Flugdienstes, des Fallschirmsprungdienstes und des Drohnenflugdienstes.

2 Als Angehörige des Flugdienstes gelten:

a.
Militärpiloten und Militärpilotinnen, nämlich:
1.
Berufsmilitärpiloten und Berufsmilitärpilotinnen,
2.
Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen;
b.
zivile Transportpiloten und Transportpilotinnen des Lufttransportdienstes des Bundes;
c.
Bordoperateure und Bordoperateurinnen, nämlich:
1.
Berufsbordoperateure und Berufsbordoperateurinnen,
2.
Milizbordoperateure und Milizbordoperateurinnen,
3.
Berufs-FLIR-Operateure und Berufs-FLIR-Operateurinnen,
4.
Berufsbordfotografen und Berufsbordfotografinnen.

3 Als Angehörige des Fallschirmsprungdienstes gelten:

a.
Berufsfallschirmaufklärer und Berufsfallschirmaufklärerinnen;
b.
Milizfallschirmaufklärer und Milizfallschirmaufklärerinnen;
c.
Angehörige des Armee-Aufklärungsdetachements 10 (AAD 10) mit militärischer Freifallausbildung;
d.
Fachlehrer und Fachlehrerinnen mit Fallschirminstruktor-Lizenz im Fachdienst Fallschirm.

4 Als Angehörige des Drohnenflugdienstes gelten:

a.
Berufsdrohnenoperateure und Berufsdrohnenoperateurinnen, nämlich:
1.
Berufsdrohnenpiloten und Berufsdrohnenpilotinnen,
2.
Berufsdrohnennutzlastoperateure und Berufsdrohnennutzlastoperateurinnen;
b.
Milizdrohnenoperateure und Milizdrohnenoperateurinnen, nämlich:
1.
Milizdrohnenpiloten und Milizdrohnenpilotinnen,
2.
Milizdrohnennutzlastoperateure und Milizdrohnennutzlastoperateurinnen.

2. Abschnitt: Zulassung, Brevetierung und Ernennung

Art. 3 Zulassung

1 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) regelt die Zulassung zu den Ausbildungslehrgängen des militärischen Flugdienstes.

2 Es berücksichtigt dabei namentlich:

a.
die fliegerische und die allgemeine Vorbildung;
b.
die körperliche Tauglichkeit sowie die intellektuelle und psychische Eignung; und
c.
den Straf- und den Betreibungsregisterauszug.
Art. 4 Brevetierung und Ernennung

Das VBS regelt die Brevetierung der Angehörigen des militärischen Flugdienstes und die Ernennung der Berufsmilitärpiloten und Berufsmilitärpilotinnen.

3. Abschnitt: Milizangehörige

Art. 5 Einstufung

1 Die Milizangehörigen des militärischen Flugdienstes werden in folgende Kategorien eingestuft:

a.
Kategorie A:
1.
Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen, die Kampfflugzeuge fliegen,
2.
Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen, die Helikopter fliegen,
3.
Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen, die Transportflüge durchführen, bis zur Vollendung des 45. Altersjahres,
4.
Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen, die in ihrer beruflichen Funktion Staatsluftfahrzeuge fliegen und nicht in einer Staffel eingeteilt sind;
b.
Kategorie B:
1.
Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen, die Transportflüge durchführen, ab dem 46. Altersjahr,
2.
Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen, die der Zielflug-, der Ausbildungs- oder der Instrumentenflugstaffel angehören oder Sonderaufgaben erfüllen,
3.
Milizbordoperateure und Milizbordoperateurinnen,
4.
Milizdrohnenoperateure und Milizdrohnenoperateurinnen, die in ihrer beruflichen Funktion Staatsluftfahrzeuge fliegen und nicht in einer Staffel eingeteilt sind,
5.
alle übrigen Milizdrohnenoperateure und Milizdrohnenoperateurinnen,
6.
Milizfallschirmaufklärer und Milizfallschirmaufklärerinnen.

2 Die Luftwaffe kann in begründeten Ausnahmefällen eine Person mit deren Einverständnis in die andere Kategorie einstufen.

Art. 6 Ausbildungsdienste und individuelles Training für Angehörige des militärischen Flugdienstes

1 Die Milizangehörigen des militärischen Flugdienstes werden zur Erhaltung und Förderung ihrer Einsatzfähigkeit zu Ausbildungsdiensten in Formationen und in Trainingskursen sowie zu individuellem Training aufgeboten.

2 Sie leisten jährlich höchstens 33 Tage Ausbildungsdienst in Formationen.

3 Jährlich werden zu einem individuellen Training wie folgt aufgeboten:

a.
Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen:
1.
die in ihrer beruflichen Funktion Staatsluftfahrzeuge fliegen und nicht in einer Staffel eingeteilt sind: für höchstens 45 Tage,
2.
alle übrigen Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen: für höchstens 12 Tage;
b.
Milizbordoperateure und Milizbordoperateurinnen: für höchstens 8 Tage;
c.
Milizfallschirmaufklärer und Milizfallschirmaufklärerinnen: für höchstens 12 Tage;
d.
Milizdrohnenoperateure und Milizdrohnenoperateurinnen:
1.
die in ihrer beruflichen Funktion Staatsluftfahrzeuge fliegen und nicht in einer Drohnenstaffel eingeteilt sind: für höchstens 45 Tage,
2.
alle übrigen Milizdrohnenoperateure und Milizdrohnenoperateurinnen: für höchstens 12 Tage.

4 Das individuelle Training gilt als Militärdienst, wird aber nicht an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet.

4. Abschnitt: Eignungs- und Tauglichkeitsuntersuchung

Art. 7

1 Militärischen Flugdienst dürfen nur Personen leisten, die vom Fliegerärztlichen Institut (FAI) als körperlich tauglich sowie intellektuell und psychisch geeignet erklärt worden sind.

2 Die körperliche Tauglichkeit sowie die intellektuelle und psychische Eignung werden erstmals bei der Zulassung abgeklärt. Die körperliche Tauglichkeit wird danach in regelmässigen Untersuchungen überprüft; sie wird durch das FAI in einem ärzt­lichen Tauglichkeitsattest bescheinigt.

3 Das VBS bestimmt die Gültigkeitsdauer der Tauglichkeitsatteste.

5. Abschnitt: Einstellung im militärischen Flugdienst und Wiederzulassung; Ausscheiden


Art. 8 Einstellung

1 Die Angehörigen des militärischen Flugdienstes werden vorübergehend oder endgültig im militärischen Flugdienst eingestellt, wenn:

a.
sie medizinisch nicht mehr tauglich sind;
b.
sie den fachlichen oder persönlichen Anforderungen nicht mehr genügen;
c.
kein militärisches Bedürfnis nach ihrer Funktion mehr besteht;
d.
sie Auslandurlaub nach Artikel 44 der Verordnung vom 22. November 20174 über die Militärdienstpflicht erhalten haben oder bei Ausland­aufenthalt von weniger als sechs Monaten das Training nicht aufrechterhalten können;
e.
sie sich im Mutterschaftsurlaub befinden; oder
f.
andere wichtige Gründe einen weiteren Einsatz in ihrer Funktion nicht mehr angezeigt erscheinen lassen.

2 Bei Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen der Kategorie A kann die Luftwaffe statt der Einstellung die Versetzung in die Kategorie B anordnen.

3 Wer Auslandurlaub hat, kann auf Gesuch hin von der Einstellung befreit werden, wenn:

a.
ein militärisches Bedürfnis besteht; und
b.
er oder sie sich verpflichtet, die vorgeschriebenen Dienstleistungen zu absolvieren und dabei die Reisekosten für die Auslandstrecke zu tragen.
Art. 11 Ausscheiden der Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen

1 Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen, die in ihrer beruflichen Funktion Staatsluftfahrzeuge fliegen und nicht in einer Staffel eingeteilt sind, bleiben im militärischen Flugdienst bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

2 Die Testpiloten und Testpilotinnen des Bundesamts für Rüstung (Armasuisse) bleiben in ihrer Funktion als Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen im militärischen Flugdienst bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

3 Alle übrigen Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen scheiden mit der Entlassung aus der Militärdienstpflicht aus dem militärischen Flugdienst aus. Unter Berücksichtigung der speziellen Belastung im Flugdienst oder zur Laufbahnsteuerung kann das VBS für die einzelnen Funktionen weitergehende Einschränkungen erlassen.

Art. 13 Ausscheiden der Angehörigen des Fallschirmsprungdienstes

1 Berufsfallschirmaufklärer und Berufsfallschirmaufklärerinnen, Angehörige des AAD 10 sowie Fachlehrer und Fachlehrerinnen mit Fallschirminstruktor-Lizenz im Fachdienst Fallschirm bleiben im Fallschirmsprungdienst bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

2 Milizfallschirmaufklärer und Milizfallschirmaufklärerinnen scheiden mit der Entlassung aus der Militärdienstpflicht aus dem Fallschirmsprungdienst aus.

Art. 14 Ausscheiden der Drohnenoperateure und Drohnenoperateurinnen

1 Berufsdrohnenoperateure und Berufsdrohnenoperateurinnen bleiben im Drohnenflugdienst bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

2 Milizdrohnenoperateure und Milizdrohnenoperateurinnen, die in ihrer beruflichen Funktion Staatsluftfahrzeuge fliegen und nicht in einer Drohnenstaffel eingeteilt sind, bleiben im Drohnenflugdienst bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

3 Alle übrigen Milizdrohnenoperateure und Milizdrohnenoperateurinnen scheiden mit der Entlassung aus der Militärdienstpflicht aus dem Drohnenflugdienst aus.

Art. 15 Weiterverwendung nach der Einstellung im militärischen Flugdienst oder nach dem Ausscheiden

1 Angehörige des militärischen Flugdienstes können nach ihrer Einstellung im militärischen Flugdienst (Art. 8) oder nach ihrem Ausscheiden (Art. 10–14) bis zur Entlassung aus der Militärdienstpflicht in Funktionen weiterverwendet werden, zu deren Ausübung ihre Kenntnisse und Erfahrungen notwendig sind.

2 Sie können nach ihrer Einstellung im militä­rischen Flugdienst oder nach ihrem Ausscheiden bis zur Vollendung des 50. Altersjahres für höchstens 200 Tage, jährlich jedoch höchstens 25 Tage, in Ausbildungsdiensten der Formationen verwendet werden.

6. Abschnitt: Benützung von schweizerischen Zivilluftfahrzeugen und ausländischen Luftfahrzeugen


Art. 16

Die Benützung von schweizerischen Zivilluftfahrzeugen und ausländischen Luftfahrzeugen im Zusammenhang mit dem militärischen Flugdienst wird vom VBS geregelt.

7. Abschnitt: Entschädigung

Art. 17 Anspruch auf Entschädigung

1 Die brevetierten Milizangehörigen des militärischen Flugdienstes erhalten eine Entschädigung für die besondere Beanspruchung durch den militärischen Flugdienst. Der Anspruch entsteht bei den Angehörigen des Flugdienstes und des Drohnenflugdienstes mit der Brevetierung, bei den Angehörigen des Fallschirmsprungdienstes im Monat, in dem das Sprungdienstobligatorium begründet wird.

2 Die Entschädigungen für die Milizangehörigen des militärischen Flugdienstes sind im Anhang 1 festgelegt.

3 Die Höhe der Entschädigungen wird jährlich an den allgemeinen Teuerungsausgleich gemäss dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik angepasst.

4 Die Entschädigungen der übrigen Angehörigen des militärischen Flugdienstes, mit Ausnahme der Berufsdrohnenoperateure und Berufsdrohnenoperateurinnen, sowie des Personals des Flugdienstes der Armasuisse und des Bundesamts für Landestopografie (Swisstopo) richten sich nach den personalrechtlichen Bestimmungen des Bundes. Diese Personen erhalten keine Entschädigung nach Absatz 1.

8. Abschnitt: Versicherungspflicht

Art. 19

1 Die Milizangehörigen des Flug- und Fallschirmsprungdienstes müssen für Flug- oder Fallschirmsprungunfälle eine Unfallversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 50 000 Franken für den Todesfall und von mindestens 250 000 Franken für den Invaliditätsfall abschliessen. Treten sie nicht der von der Luftwaffe verwalteten Kollektivunfallversicherung bei, so müssen sie die Versicherungspolice bei der Luftwaffe hinterlegen.

2 Für die gleichen Beträge werden alle übrigen Personen, die bemannte Militärluftfahrzeuge führen oder darin mitfliegen, durch die Luftwaffe versichert.

3 Die Versicherung ergänzt die Leistungen der Militärversicherung oder die Leis­tungen nach BPG.

4 Für die Berufsangehörigen des Flug- und Fallschirmsprungdienstes und die Test­piloten und Testpilotinnen der Armasuisse ist der Abschluss der Versicherung freiwillig.

5 Wer Anspruch auf eine Entschädigung nach Artikel 17 oder auf eine Sonderzulage nach Artikel 48 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20015 hat, muss die Versicherungsprämien selber tragen. In den übrigen Fällen übernimmt der Bund die Versicherungsprämien.

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 20 Vollzug

Das VBS vollzieht diese Verordnung. Es erlässt die Ausführungsvorschriften.

Anhang 1

(Art. 17 Abs. 2)

Flug- und Fallschirmsprungentschädigung

Die Entschädigungen für die Milizangehörigen des militärischen Flugdienstes (Art. 5) betragen jährlich:

a.
in der Kategorie A:

  14 410 Franken

b.
in der Kategorie B:

    9 570 Franken

Anhang 2

(Art. 22)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

7

7 Die Änderungen können unter AS 2022 213 konsultiert werden.