818.101.25

Verordnung
über die Einstellung des Proximity-Tracing-Systems für das Coronavirus Sars-CoV-2 und des Systems zur Benachrichtigung über eine mögliche Ansteckung mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 an Veranstaltungen

vom 30. März 2022 (Stand am 1. Januar 2023)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 60a Absatz 8 des Epidemiengesetzes vom
28. September 20121 (EpG)
und Artikel 3 Absatz 7 Buchstabe a des Covid-19-Gesetzes vom
25. September 20202,

verordnet:

Art. 1 Grundsatz

Der Betrieb der folgenden Systeme einschliesslich der betreffenden Software auf den Mobiltelefonen der teilnehmenden Personen (SwissCovid-App) wird eingestellt:

a.
Proximity-Tracing-System für das Coronavirus Sars-CoV-2 (PT-System) nach Artikel 60a EpG und der Verordnung vom 24. Juni 20203 über das Proximity-Tracing-System für das Coronavirus Sars-CoV-2;
b.
System nach der Verordnung vom 30. Juni 20214 über ein System zur Benachrichtigung über eine mögliche Ansteckung mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 an Veranstaltungen.
Art. 2 Vom Bund betriebene Komponenten und darin aufbewahrte Daten

1 Das Bundesamt für Gesundheit deaktiviert folgende Systemkomponenten:

a.
das Backend-System zur Verwaltung von Annäherungsdaten zwischen Mobiltelefonen mit aktiver SwissCovid-App;
b.
das Backend-System zur Verwaltung von Daten über den Besuch von Veranstaltungen;
c.
das System zur Verwaltung der Freischaltcodes für die Systeme nach den Buchstaben a und b.

2 In diesen Systemen gespeicherte Daten, die von der SwissCovid-App übermittelt wurden, werden vernichtet, insbesondere:

a.
die privaten Schlüssel von infizierten teilnehmenden Personen;
b.
die Veranstaltungs-Identifizierungscodes;
c.
die Freischaltcodes.

3 Das Verbindungssystem zum Austausch der privaten Schlüssel des PT-Systems mit einem entsprechenden ausländischen System wird weiterbetrieben, solange dies zur Erfüllung staatsvertraglicher Verpflichtungen der Schweiz erforderlich ist; der Datenaustausch zwischen dem Backend-System zur Verwaltung von Annäherungsdaten und dem Verbindungssystem wird eingestellt.

Art. 3 SwissCovid-App

1 Die teilnehmenden Personen erhalten beim Aufrufen der SwissCovid-App eine Meldung, dass die Funktionen eingestellt wurden und dass sie keine Benachrichtigung erhalten oder Freischaltcodes eingeben können.

2 Sie werden aufgefordert, die App zu deinstallieren.

Art. 4 Protokoll über Zugriffe

Auf die Speicherung und Auswertung der Protokolle über die Zugriffe auf die Systeme nach Artikel 2 Absatz 1 sowie auf die Liste der für die Benachrichtigung erforderlichen Daten für diese Systeme sind die Artikel 57i–57q des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19975 und die Verordnung vom 22. Februar 20126 über die Bearbeitung von Personendaten, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundes anfallen anwendbar.

Art. 5 Aufhebung anderer Erlasse

Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:

a.
Verordnung vom 24. Juni 20207 über das Proximity-Tracing-System für das Coronavirus Sars-CoV-2;
b.
Verordnung vom 30. Juni 20218 über ein System zur Benachrichtigung über eine mögliche Ansteckung mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 an Veranstaltungen.
Art. 7 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. April 2022 um 00.00 Uhr in Kraft und gilt unter Vorbehalt von Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2022.

2 Die Artikel 5 und 6 gelten unbefristet.

3 Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 30. Juni 2024 verlängert.10

10 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Dez. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 839).