946.231.116.9

Verordnung
über Massnahmen gegenüber Belarus

vom 16. März 2022 (Stand am 31. Oktober 2024)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 20021 (EmbG),

verordnet:

1. Abschnitt: Begriffe

Art. 1

In dieser Verordnung bedeuten:

a.
Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder anderer Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldverpflichtungen, Wertpapieren und Schuldtiteln, Wertpapierzertifikaten, Obligationen, Schuldscheinen, Optionsscheinen, Pfandbriefen, Derivaten; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Wertrechte; kryptobasierte Vermögenswerte; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
b.
Sperrung von Geldern: Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten;
c.
wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Buchstabe a;
d.
Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: Verhinderung der Verwendung wirtschaftlicher Ressourcen zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen;
e.
Kommunikationsgeräte des täglichen Gebrauchs: Geräte, die von Privatpersonen genutzt werden, wie persönliche Rechner und Peripheriegeräte (einschliesslich Festplatten und Drucker), Mobiltelefone, Smart-TV-Geräte, Speichergeräte (einschliesslich USB-Laufwerke) sowie Verbrauchersoftware für alle diese Geräte;
f.2
Partner: Länder, die Massnahmen anwenden, die den in dieser Verordnung festgelegten im Wesentlichen gleichwertig sind, wie Australien, Island, Japan, Kanada, Liechtenstein, Neuseeland, Norwegen, Südkorea, die Vereinigten Staaten und das Vereinigte Königreich;
g.
Effekten: folgende Gattungen von Wertpapieren, Wertrechten (insbesondere einfache Wertrechte und Registerwertrechte), Derivaten und Bucheffekten, die auf dem Kapitalmarkt gehandelt werden können, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten:3
1.
Aktien und andere Wertpapiere, Wertrechte, Derivate und Bucheffekten, die Aktien oder Anteilen an Gesellschaften, Personengesellschaften oder anderen Rechtspersönlichkeiten gleichzustellen sind, sowie Aktienzertifikate,
2.
Schuldverschreibungen oder andere verbriefte Schuldtitel, einschliesslich Aktienzertifikate, für solche Wertpapiere,
3.
alle sonstigen Wertpapiere, Wertrechte, Derivate und Bucheffekten, die zum Kauf oder Verkauf solcher Effekten berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die anhand von Effekten bestimmt wird;
h.
Geldmarktinstrumente: üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelte Gattungen von Instrumenten, wie Schatzanweisungen, Einlagenzertifikate und Commercial Papers, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten;
i.
Wertpapierdienstleistungen: folgende Dienstleistungen und Tätigkeiten:
1.
die Entgegennahme und Weiterleitung von Aufträgen im Zusammenhang mit einem oder mehreren Finanzinstrumenten,
2.
die Auftragsausführung für Kunden,
3.
der Handel auf eigene Rechnung,
4.
die Portfolioverwaltung,
5.
die Anlageverwaltung,
6.
die Übernahme der Ausgabe von Finanzinstrumenten oder die Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung,
7.
die Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung,
8.
alle Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt oder zum Handel in einem multilateralen Handelssystem;
j.
Handelsplatz: Börsen, multilaterale Handelssysteme und organisierte Handelssysteme;
k.4
Energiesektor: ein Sektor, der die folgenden Tätigkeiten umfasst, mit Ausnahme ziviler Tätigkeiten im Nuklearbereich:
1.
die Exploration, die Förderung, die Verteilung innerhalb von Belarus oder die Gewinnung von Rohöl, Erdgas oder festen fossilen Brennstoffen, die Raffination von Brennstoffen, die Verflüssigung von Erdgas oder die Rückvergasung,
2.
die Herstellung oder die Verteilung innerhalb von Belarus von festen fossilen Brennstoffen, raffinierten Erdölerzeugnissen oder Gas, oder
3.
den Bau von Anlagen oder die Installation von Ausrüstung für die Energie- und Stromerzeugung oder die Bereitstellung von Dienstleistungen, Ausrüstungen oder Technologien für Tätigkeiten im Zusammenhang damit.

2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 31. Okt. 2024 (AS 2024 598).

3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 31. Okt. 2024 (AS 2024 598).

4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 31. Okt. 2024 (AS 2024 598).

2. Abschnitt: Beschränkungen des Handels

Art. 2 Rüstungsgüter und Güter zur internen Repression

1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und ‑ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Bestandteilen, Zubehör und Ersatzteilen dafür, nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.

2 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern zur internen Repression nach Anhang 1 nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.

2bis Die Durchfuhr durch Belarus von Waffen und Munition sowie Bestandteilen, Zubehör und Ersatzteilen dafür ist verboten.5

3 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten oder technischer Hilfe und Wartung, die Gewährung von Finanzmitteln sowie die Bereitstellung und Vermittlung von Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Herstellung, der Instandhaltung und der Verwendung von Gütern nach den Absätzen 1 und 2 sind verboten.

3bis Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Waffen und Munition sowie Bestandteilen, Zubehör und Ersatzteilen dafür oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.6

4 Die vorübergehende Ausfuhr von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsicherer Westen und Helme, zur persönlichen Verwendung durch Personal der Vereinten Nationen (UNO), der Europäischen Union (EU), der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) oder des Bundes, Medienvertreterinnen und Medienvertreter oder humanitäres Personal ist von den Verboten nach den Absätzen 1–3 ausgenommen.

5 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) weitere Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–3 bewilligen für:

a.
nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschliesslich für humanitäre Zwecke oder Schutzzwecke oder für Programme der UNO, der EU, der OSZE oder des Bundes zum Aufbau von Institutionen oder zur Krisenbewältigung bestimmt sind;
b.
nichtletale Güter gemäss Anhang 1, die ausschliesslich für humanitäre Zwecke oder Schutzzwecke oder für Programme der UNO, der EU, der OSZE oder des Bundes zum Aufbau von Institutionen oder zur Krisenbewältigung bestimmt sind;
c.
nicht zum Kampfeinsatz bestimmte gepanzerte Fahrzeuge, die ausschliesslich zum Schutz des Personals der UNO, der EU, der OSZE oder des Bundes bestimmt sind;
d.
Jagd- und Sportwaffen sowie Munition, Zubehör und Ersatzteile dafür.

5 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 31. Okt. 2024 (AS 2024 598).

6 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 31. Okt. 2024 (AS 2024 598).

Art. 3 Ausrüstung, Technologie und Software zu Überwachungszwecken

1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Ausrüstung, Technologie und Software, die für die Überwachung und das Abhören des Internets und des Telefonverkehrs benützt werden können, gemäss Anhang 2 an Personen oder Organisationen in Belarus oder zum Einsatz in Belarus sind verboten.

2 Die Erbringung von technischer Hilfe oder von Vermittlungsdiensten sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 sind verboten.

3 Die Erbringung von Dienstleistungen zur Überwachung oder zum Abhören des Telefonverkehrs oder des Internets für Personen oder Organisationen in Belarus oder solche, die auf Anweisung von Personen oder Organisationen in Belarus handeln, ist verboten.

4 Das SECO bewilligt Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–3 im Verfahren nach Artikel 27 der Güterkontrollverordnung vom 3. Juni 20167 (GKV), sofern sichergestellt ist, dass die betroffenen Güter und Dienstleistungen nicht zur Überwachung oder zum Abhören des Internets oder des Telefonverkehrs benützt werden.

Art. 4 Zivil und militärisch verwendbare Güter

1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von zivil und militärisch verwendbaren Gütern gemäss Anhang 2 GKV8 nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.

1bis Die Durchfuhr durch Belarus von Gütern gemäss Anhang 2 GKV ist verboten.9

2 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 ist verboten.

3 Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 2 GKV oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.10

8 SR 946.202.1

9 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 31. Okt. 2024 (AS 2024 598).

10 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 31. Okt. 2024 (AS 2024 598).

Art. 5 Güter zur militärischen und technologischen Stärkung oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors

1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern zur militärischen und technologischen Stärkung oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors gemäss Anhang 3 nach oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.

1bis Die Durchfuhr durch Belarus von Gütern nach Anhang 3 ist verboten.11

2 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, dem Transport, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 nach oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.

3 Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 3 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.12

11 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 31. Okt. 2024 (AS 2024 598).

12 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 31. Okt. 2024 (AS 2024 598).

Art. 6 Maschinen

1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Maschinen gemäss Anhang 4 nach oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.

1bis Die Durchfuhr durch Belarus von Gütern nach Anhang 4a ist verboten.13

2 Die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder finanzieller Unterstützung, einschliesslich Finanzderivaten, sowie Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Absatz 1 ist verboten.

13 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 31. Okt. 2024 (AS 2024 598).

Art. 7 Ausnahmen von den Artikeln 4‒6

1 Die Verbote nach den Artikeln 4‒6 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und den Transport von Gütern und Technologien sowie für die Bereitstellung von damit verbundenen Dienstleistungen, wenn die Güter und Technologien bestimmt sind für:14

a.
ausschliesslich humanitäre und medizinische Aktivitäten, die von einer unparteilichen humanitären Organisation durchgeführt werden, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder die Bewältigung von Naturkatastrophen;
b.
medizinische oder pharmazeutische Zwecke;
c.
die vorübergehende Ausfuhr von Gegenständen zur Verwendung durch Nachrichtenmedien;
d.
Softwareaktualisierungen;
e.
die Verwendung als Kommunikationsgeräte des täglichen Gebrauchs; oder
f.15
g.
die persönliche Verwendung folgender Gegenstände durch natürliche Personen, die nach Belarus reisen oder mit ihnen reisende Familienangehörige, sofern sich die Gegenstände im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind:
1.
persönliche Gegenstände,
2.
Haushaltsgegenstände,
3.
Fahrzeuge oder Arbeitsmittel.

1bis Die Verbote nach den Artikeln 4 Absatz 1bis und 5 Absatz 1bis gelten nicht für Güter nach Anhang 2 GKV16 beziehungsweise Anhang 1 der vorliegenden Verordnung, die für Zwecke nach Absatz 1 Buchstaben a–e bestimmt sind.17

2 Das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 5 Absätze 1 und 2 bewilligen für Güter, Technologien und Dienstleistungen, die für folgende zivile Zwecke oder zivile Endempfänger bestimmt sind:18

a.
die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Belarus in ausschliesslich zivilen Angelegenheiten;
b.
die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen;
c.
den Betrieb, die Instandhaltung und die Wiederaufbereitung von Brennelementen, die Sicherheit ziviler nuklearer Kapazitäten sowie die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung;
d.
die maritime Sicherheit;
e.19
zivile, nicht öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze, sofern diese nicht einer Organisation gehören, die von einer staatlichen Stelle kontrolliert wird oder an der eine staatliche Stelle zu über fünfzig Prozent beteiligt ist;
f.
die Verwendung durch Organisationen, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines Partners gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden;
g.
diplomatische Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner;
h.20
die Gewährleistung von Cybersicherheit und Informationssicherheit für natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Belarus mit Ausnahme der Regierung von Belarus und der Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von dieser kontrolliert werden; oder
i.21
die ausschliessliche Nutzung durch die Schweiz, sofern sie deren vollständiger Kontrolle unterliegen, damit die Schweiz ihre Unterhaltungsverpflichtungen in Bereichen erfüllen kann, die einem langfristigen Mietvertrag zwischen der Schweiz und Belarus unterliegen.

2bis Es kann Ausnahmen von den Verboten nach den Artikeln 4 Absatz 1bis und 5 Absatz 1bis bewilligen für Güter nach Anhang 2 GKV beziehungsweise Anhang 1 der vorliegenden Verordnung, die für zivile Zwecke oder zivile Endempfänger nach Absatz 2 Buchstaben b, c, d und h bestimmt sind.22

2ter Es kann Ausnahmen von den Verboten nach Artikel 6 Absätze 1 und 2 bewilligen zur Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen.23

3 Das SECO verweigert die Bewilligung von Ausnahmen nach Absatz 2, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Güter, Technologien oder Dienstleistungen bestimmt sind für:

a.
einen militärischen Endempfänger oder eine natürliche Person, ein Unternehmen oder eine Organisation gemäss Anhang 5;
b.
eine militärische Endverwendung; oder
c.
die Luft- oder Raumfahrtindustrie.24

4 Absatz 3 Buchstaben a und b gilt nicht für Güter, Technologien und Dienstleistungen, die für die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder die Bewältigung von Naturkatastrophen erforderlich sind.25

5 Absatz 3 Buchstabe c gilt nicht für Güter, Technologien und Dienstleistungen, die für die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen bestimmt sind.26

14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 30. Aug. 2023 um 18.00 Uhr (AS 2023 475).

15 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, mit Wirkung seit 30. Aug. 2023 um 18.00 Uhr (AS 2023 475).

16 SR 946.202.1

17 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 31. Okt. 2024 (AS 2024 598).

18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 30. Aug. 2023 um 18.00 Uhr (AS 2023 475).

19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 30. Aug. 2023 um 18.00 Uhr (AS 2023 475).

20 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 30. Aug. 2023 um 18.00 Uhr (AS 2023 475).

21 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 31. Okt. 2024 (AS 2024 598).

22 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 31. Okt. 2024 (AS 2024 598).

23 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 31. Okt. 2024 (AS 2024 598).

24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 30. Aug. 2023 um 18.00 Uhr (AS 2023 475).

25 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 30. Aug. 2023 um 18.00 Uhr (AS 2023 475).

26 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 30. Aug. 2023 um 18.00 Uhr (AS 2023 475).

Art. 9 Sistierung und Widerruf von Bewilligungen

Bewilligungen von Ausnahmen von den Verboten nach Artikel 7 Absatz 2 werden sistiert oder widerrufen, wenn sich nach ihrer Erteilung die Verhältnisse so geändert haben, dass die Voraussetzungen zu ihrer Erteilung nicht mehr gegeben sind.

Art. 10 Güter zur Herstellung oder Verarbeitung von Tabakerzeugnissen

1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern zur Herstellung oder Verarbeitung von Tabakerzeugnissen nach Anhang 6 an Personen oder Organisationen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.

2 Die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder finanzieller Unterstützung, einschliesslich Finanzderivaten, sowie von Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Absatz 1 ist verboten

Art. 10a28 Güter für die Luft- und Raumfahrt

1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern zur Verwendung in der Luft- oder Raumfahrtindustrie gemäss Anhang 16 nach oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.

1bis Die Durchfuhr durch Belarus von Gütern nach Anhang 16 ist verboten.29

2 Die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von Versicherungen und Rückversicherungen in Bezug auf Güter gemäss Anhang 16 für natürliche oder juristische Personen oder Organisationen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus ist verboten.

3 Die Überholung, die Reparatur, die Inspektion, der Ersatz und die Modifizierung von Luftfahrzeugen oder Teilen davon zugunsten von Personen und Organisationen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten. Ausgenommen ist die Vorflugkontrolle.

4 Die Erbringung von Dienstleistungen, einschliesslich technischer Hilfe und Vermittlungsdiensten, im Zusammenhang mit Gütern gemäss Anhang 16 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter zugunsten von Personen oder Organisationen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus ist verboten.

5 Die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr oder der Durchfuhr von Gütern gemäss Anhang 16 oder damit verbundene Dienstleistungen zugunsten von Personen oder Organisationen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus ist verboten.

5bis Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.30

6 Das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1, 4 und 5 bewilligen für Güter der Zolltarifnummern 8517 71 00, 8517 79 00 und 9026, falls diese für medizinische, pharmazeutische oder humanitäre Zwecke erforderlich sind.

7 Es kann Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1, 4 und 5 bewilligen für Güter nach Absatz 1, sofern diese erforderlich sind für die Herstellung von Titangütern, die in der Luftfahrtindustrie benötigt werden und nicht anders beschafft werden können.31

8 Es kann für die Bereitstellung technischer Hilfe im Zusammenhang mit der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 4 bewilligen, falls dies erforderlich ist, um Kollisionen zwischen Satelliten oder deren unbeabsichtigtes Wiedereintreten in die Atmosphäre zu verhindern.32

9 Es kann Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 1 bewilligen für Güter nach Absatz 1, sofern diese für die ausschliessliche Nutzung durch die Schweiz bestimmt sind und deren vollständiger Kontrolle unterliegen, damit die Schweiz ihre Unterhaltungsverpflichtungen in Bereichen erfüllen kann, die einem langfristigen Mietvertrag zwischen der Schweiz und Belarus unterliegen.33

10 Es kann Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1bis bewilligen für Güter nach Absatz 1, sofern diese für die Zwecke nach den Absätzen 6, 7 und 8 bestimmt sind.34

28 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 30. Aug. 2023 um 18.00 Uhr (AS 2023 475).

29 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 31. Okt. 2024 (AS 2024 598).

30 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 31. Okt. 2024 (AS 2024 598).

31 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 31. Okt. 2024 (AS 2024 598).

32 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 31. Okt. 2024 (AS 2024 598).

33 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 31. Okt. 2024 (AS 2024 598).

34 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 31. Okt. 2024 (AS 2024 598).

Art. 10b35 Güter und Technologien der Seeschifffahrt

1 Der Verkauf, die Bereitstellung, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern und Technologien der Seeschifffahrt gemäss Anhang 17 nach oder zur Verwendung in Belarus oder auf einem Schiff unter der Flagge von Belarus sind verboten.

2 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, dem Transport, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung dieser Güter und Technologien nach oder zur Verwendung in Belarus oder auf einem Schiff unter der Flagge von Belarus sind verboten.

3 Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.

4 Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für den Verkauf, die Bereitstellung, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und den Transport der Güter und Technologien nach Absatz 1 und die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endempfänger, wenn die Güter und Technologien für humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder auf die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen bestimmt sind.

35 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 31. Okt. 2024 (AS 2024 598).

Art. 10c36 Güter für die Ölraffination und die Verflüssigung von Erdgas

1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern für die Ölraffination und die Verflüssigung von Erdgas gemäss Anhang 18 nach oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.

2 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 sind verboten.

3 Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.

4 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen, sofern dies notwendig ist für die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und erhebliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und Sicherheit oder auf die Umwelt haben wird.

5 In hinreichend begründeten dringenden Fällen kann der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 18 ohne vorherige Bewilligung erfolgen, sofern der Exporteur das SECO innerhalb von fünf Arbeitstagen über den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr unterrichtet und die einschlägigen Gründe darlegt.

36 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 31. Okt. 2024 (AS 2024 598).

Art. 10d37 Güter zur Stärkung der Industrie

1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern zur Stärkung der Industrie gemäss Anhang 19 nach oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.

2 Die Durchfuhr durch Belarus von Gütern zur Stärkung der Industrie gemäss Anhang 20 ist verboten.

3 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Ausfuhr, der Durchfuhr, dem Transport, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung dieser Güter nach oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.

4 Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.

5 Die Verbote nach den Absätzen 1 und 3 gelten nicht für Güter und Dienstleistungen, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner in Belarus oder internationaler Organisationen erforderlich sind.

6 Die Verbote nach den Absätzen 1–3 gelten nicht für Güter und Dienstleistungen, die humanitären Zwecken, der Bekämpfung von Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, der dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder der Bewältigung von Naturkatastrophen dienen, sofern sie für nichtmilitärische Zwecke oder Endempfänger bestimmt sind.

7 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–3 bewilligen, falls dies erforderlich ist für:

a.
medizinische oder pharmazeutische Zwecke bei einer Endverwendung nichtmilitärischer Art;
b.
humanitäre Zwecke oder für Evakuierungen;
c.
die ausschliessliche Nutzung durch die Schweiz zur Erfüllung von Unterhaltungsverpflichtungen in Gebieten, für die ein langfristiger Mietvertrag zwischen der Schweiz und Belarus besteht; oder
d.
die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung.

8 Es kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–3 bewilligen für:

a.
Güter der Zolltarifnummer 8417 20, falls diese von natürlichen Personen im Haushalt für die Herstellung von Backwaren, Patisserie und Biskuits verwendet werden;
b.
Güter der Zolltarifnummern 3917, 8523 und 8536, falls diese für die Instandhaltung oder Reparatur von Medizinprodukten erforderlich sind;
c.
Güter der Zolltarifnummern 7411 oder 7412 mit einem inneren Durchmesser von bis zu 50 mm, falls diese von natürlichen Personen im Haushalt verwendet werden;
d.
Güter der Zolltarifnummer 3917 10, falls diese ausschliesslich für die Herstellung von Lebensmitteln benötigt werden, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.

37 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 31. Okt. 2024 (AS 2024 598).

Art. 10e38 Luxusgüter

1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Luxusgütern gemäss Anhang 21 nach oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.

2 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, dem Transport, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung dieser Güter sind verboten.

3 Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.

4 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Güter, die:

a.
für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner in Belarus oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, erforderlich sind;
b.
für den persönlichen Gebrauch durch Mitarbeitende der in Buchstabe a genannten Vertretungen und Organisationen bestimmt sind;
c.
die Zolltarifnummer 7113 oder 7114 tragen und bestimmt sind für den persönlichen Gebrauch von aus der Schweiz ausreisenden natürlichen Personen oder von mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen, sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.

5 Das SECO kann für die Lieferung oder die Ausfuhr von Kulturgütern nach Belarus Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen, wenn es sich dabei um Leihgaben im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit Belarus handelt.

38 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 31. Okt. 2024 (AS 2024 598).

Art. 10f39 Wirtschaftlich bedeutende Güter

1 Der Kauf von für Belarus wirtschaftlich bedeutenden Gütern gemäss Anhang 22 aus Belarus oder mit Ursprung in Belarus und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport dieser Güter in und durch die Schweiz sind verboten.

2 Die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich technischer Hilfe und Vermittlung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Kauf, der Einfuhr, der Durchfuhr und dem Transport in und durch die Schweiz sowie mit der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 sind verboten.

3 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für:

a.
Käufe in Belarus, die erforderlich sind für:
1.
die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner in Belarus oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, oder
2.
den persönlichen Gebrauch durch Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats, natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel der Schweiz verfügen, oder ihre unmittelbaren Familienangehörigen;
b.
die Einfuhr von:
1.
persönlichen Gegenständen, die für den persönlichen Gebrauch von in die Schweiz einreisenden natürlichen Personen oder von mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen bestimmt sind, sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind,
2.
Fahrzeugen der Zolltarifnummer 8703, die nicht für den Verkauf bestimmt sind, ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch in die Schweiz eingeführt werden und sich im Eigentum von Schweizer Staatsangehörigen oder Staatsangehörigen eines EWR-Mitgliedstaats oder von ihren unmittelbaren Familienangehörigen befinden, die ihren Wohnsitz in Belarus haben,
3.
Fahrzeugen der Zolltarifnummer 8703, die nicht für den Verkauf bestimmt sind, ausschliesslich für den persönlichen Gebrauch in die Schweiz eingeführt werden und sich im Eigentum von belarussischen Staatangehörigen befinden, die über ein gültiges Visum oder einen gültigen Aufenthaltstitel für die Einreise in einen EWR-Mitgliedstaat oder die Schweiz verfügen,
4.
Fahrzeugen der Zolltarifnummer 8703, die über ein Diplomatenkennzeichen verfügen und für die Arbeit diplomatischer und konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, oder für den persönlichen Gebrauch ihres Personals und ihrer unmittelbaren Familienangehörigen erforderlich sind,
5.
Fahrzeugen der Zolltarifnummer 8703, die ausschliesslich für humanitäre Zwecke, einschliesslich der Evakuierung oder Rückführung von Personen, oder für den Transport von Fahrgästen bestimmt sind, die im Besitz einer Bescheinigung sind, mit der belegt wird, dass sie im Rahmen von Initiativen zur Unterstützung der Opfer von Natur- oder Nuklearkatastrophen oder von Chemieunfällen einreisen.

4 Das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen:

a.
sofern dies erforderlich ist für:
1.
die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit,
2.
die Weiterführung der Planung, des Baus und der Abnahmetests für die Inbetriebnahme ziviler Atomanlagen und deren Sicherheit,
3.
die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung, oder
4.
die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung;
b.
für die Wartung, Reparatur oder Rückgabe fehlerhafter Teile in der Schweiz von Gütern der Zolltarifnummern 8471, 8523, 8536 und 9027, die Bestandteile von Medizinprodukten sind und die sich vor dem Geltungsbeginn der Verbote in Belarus befanden.

39 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 31. Okt. 2024 (AS 2024 598).

Art. 10g40 Gold sowie Gold enthaltende Erzeugnisse

1 Der Kauf von Gold gemäss Anhang 23 mit Ursprung in Belarus, das nach dem 31. Oktober 2024 aus Belarus ausgeführt wurde, und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport solchen Goldes in und durch die Schweiz sind verboten.

2 Der Kauf von Gold gemäss Anhang 23, das in einem Drittstaat unter Verwendung von Gold nach Absatz 1 verarbeitet wurde, und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport von so verarbeitetem Gold in und durch die Schweiz sind verboten.

3 Der Kauf von Gold enthaltenden Erzeugnissen gemäss Anhang 24 mit Ursprung in Belarus, die nach dem 31. Oktober 2024 aus Belarus in die Schweiz ausgeführt wurden, und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport solcher Erzeugnisse in und durch die Schweiz sind verboten.

4 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Kauf, der Einfuhr, der Durchfuhr und dem Transport in und durch die Schweiz sowie mit der Bereitstellung, der Herstellung, der Reparatur oder der Verwendung von Gold oder Golderzeugnissen nach den Absätzen 1–3 sind verboten.

5 Die Verbote nach den Absätzen 1–3 gelten nicht für Güter, die erforderlich sind für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner in Belarus oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen.

6 Das Verbot nach Absatz 3 gilt zudem nicht für Güter, die für den persönlichen Gebrauch durch Personen bestimmt sind, die in die Schweiz oder einen EWR-Mitgliedstaat einreisen, sich im Eigentum dieser Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.

7 Das SECO kann für die Einfuhr oder den Transport von Kulturgütern aus Belarus Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–3 bewilligen, wenn es sich dabei um Leihgaben im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit Belarus handelt.

40 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 31. Okt. 2024 (AS 2024 598).

Art. 10h41 Diamanten und Erzeugnisse mit Diamanten

1 Der Kauf von Diamanten und Erzeugnissen mit Diamanten gemäss Anhang 25 aus Belarus oder mit Ursprung in Belarus und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport dieser Güter in und durch die Schweiz sind verboten.

2 Der Kauf von Diamanten und Erzeugnissen mit Diamanten gemäss Anhang 25 jeglichen Ursprungs, die durch Belarus durchgeführt wurden, und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport dieser Güter in und durch die Schweiz sind verboten.

3 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Kauf, der Einfuhr, der Durchfuhr und dem Transport in und durch die Schweiz sowie mit der Bereitstellung, der Herstellung, der Reparatur oder der Verwendung von Diamanten und Erzeugnissen mit Diamanten nach den Absätzen 1 und 2 sind verboten.

4 Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Erzeugnisse mit Diamanten gemäss Anhang 25 Ziffer 3, die für den persönlichen Gebrauch von in die Schweiz einreisenden natürlichen Personen oder von mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen bestimmt sind, sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.

5 Das SECO kann für die Einfuhr, die Durchfuhr oder den Transport von Kulturgütern Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen, wenn es sich dabei um Leihgaben im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit Belarus handelt.

41 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 31. Okt. 2024 (AS 2024 598).

Art. 11 Weitere Güter

1 Die Einfuhr, der Transport und der Kauf folgender Güter aus Belarus oder mit Ursprung in Belarus sind verboten:42

a.
Erdöl und Erdölprodukte gemäss Anhang 7;
abis.43
Rohöl gemäss Anhang 7a;
b.
Kaliumchloridprodukte gemäss Anhang 8;
c.
Holzprodukte gemäss Anhang 9;
d.
Zementprodukte gemäss Anhang 10;
e.
Eisen- und Stahlprodukte gemäss Anhang 11;
f.
Kautschukprodukte gemäss Anhang 12.

2 Die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder finanzieller Unterstützung, einschliesslich Finanzderivaten, sowie Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Absatz 1 ist verboten.

3 Das Verbot nach Absatz 1 Buchstabe a gilt nicht für den Kauf von Erdöl und Erdölprodukten in Belarus, die:

a.
benötigt werden, um den Grundbedarf, der dem Käufer in Belarus entsteht, zu decken;
b.
für humanitäre Projekte notwendig sind; oder
c.
zur Ausübung der amtlichen Tätigkeiten von diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz und zur Erfüllung offizieller Missionen des Bundes notwendig sind.

42 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 31. Okt. 2024 (AS 2024 598).

43 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 31. Okt. 2024 (AS 2024 598).

Art. 11a44 Pflicht zum vertraglichen Verbot der Wiederausfuhr von Gütern

1 Bei dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr und dem Transport von Gütern nach den Anhängen 16 und 26 sowie von Gütern mit hoher Priorität gemäss Anhang 11a nach einem Drittstaat ausserhalb des EWR oder eines Partners müssen die Exporteure die Wiederausfuhr dieser Güter nach oder zur Verwendung in Belarus der Gegenpartei vertraglich verbieten.

2 Die Verträge mit der Gegenpartei nach Absatz 1 müssen für den Fall eines Verstosses angemessene Abhilfemassnahmen vorsehen.

3 Absatz 1 ist nicht anwendbar auf:

a.
die Erfüllung von Verträgen über Güter der Zolltarifnummer 8457 10, 8458 11, 8458 91, 8459 61, 8466 93;
b.
öffentliche Aufträge, die mit einer Behörde in einem Drittstaat ausserhalb des EWR oder eines Partners oder einer internationalen Organisation abgeschlossen wurden.

4 Die Exporteure melden dem SECO:

a.
von ihnen abgeschlossene öffentliche Aufträge nach Absatz 3 Buchstabe b: innerhalb von zwei Wochen nach deren Abschluss;
b.
Verstösse gegen das Verbot nach Absatz 1: unverzüglich.

44 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 31. Okt. 2024 (AS 2024 598).

3. Abschnitt: Finanzielle Beschränkungen

Art. 12 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen

1 Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter direkter oder indirekter Kontrolle der folgenden Personen, Unternehmen und Organisation befinden, sind gesperrt:

a.
natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 13;
b.
natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a handeln;
c.
Unternehmen und Organisationen, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a oder b befinden.

2 Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.

3 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen bewilligen zur:45

a.
Vermeidung von Härtefällen;
b.
Erfüllung bestehender Verträge;
c.
Erfüllung amtlicher Zwecke von belarussischen diplomatischen oder konsularischen Vertretungen;
d.
Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehenden Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind;
e.
Wahrung schweizerischer Interessen.

4 Es kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen für:

a.
humanitäre Zwecke, einschliesslich der Durchführung von Flügen zur Evakuierung oder Rückbeförderung von Personen oder zur Unterstützung von Opfern von Natur- oder Nuklearkatastrophen oder von Chemieunfällen;
b.
Flüge im Rahmen internationaler Adoptionsverfahren;
c.
Flüge, die für die Teilnahme an Treffen erforderlich sind, die zum Ziel haben:
1.
eine Lösung der Krise in Belarus zu erreichen, oder
2.
die mit den Zwangsmassnahmen verfolgten politischen Ziele zu unterstützen;
d.
Notlandungen, Notstarts oder Notüberflüge von Luftfahrzeugen eines Luftfahrtunternehmens aus der Schweiz oder der EU; oder
e.
Angelegenheiten, welche die Flugsicherheit betreffen.

5 Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 13 befinden, oder die Erbringung von Dienstleistungen für solche natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass dies unbedingt erforderlich ist für die Errichtung, Zertifizierung oder Bewertung eines Systems, mit dem:

a.
die Kontrolle aufgehoben wird, die von einer natürlichen Person, einem Unternehmen oder einer Organisation gemäss Anhang 13 ausgeübt wird über die Vermögenswerte einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR‑Mitgliedstaates gegründeten oder eingetragenen Organisation oder eines Unternehmens, die oder das nicht in Anhang 13 aufgeführt ist und sich im Eigentum einer der Erstgenannten befindet oder von ihr kontrolliert wird; und
b.
sichergestellt wird, dass der natürlichen Person, dem Unternehmen oder der Organisation nach Buchstabe a keine weiteren Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen zugutekommen.46

45 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 31. Okt. 2024 (AS 2024 598).

46 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 31. Okt. 2024 (AS 2024 598).

Art. 13 Meldepflichten betreffend die Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen

1 Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 12 Absatz 1 fallen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden.47

2 Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten, die Art und den Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.

47 Die Berichtigung vom 15. März 2024 betrifft nur den italienischen Text (AS 2024 107).

Art. 14 Versicherungen und Rückversicherungen

1 Der Abschluss, die Verlängerung und die Erneuerung von Versicherungen und Rückversicherungen mit folgenden Personen, Institutionen und Organisationen sind verboten:

a.
Belarus, seiner Regierung oder seinen öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen oder Agenturen;
b.
natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen, wenn sie im Namen oder auf Anweisung einer unter Buchstabe a genannten juristischen Person oder Organisation handeln.

2 Die Verbote nach Absatz 1 gelten nicht für:

a.
Pflichtversicherungen oder Haftpflichtversicherungen für belarussische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, wenn das versicherte Risiko in der Schweiz oder in der EU belegen ist;
b.
Versicherungen für diplomatische oder konsularische Vertretungen von Belarus in der Schweiz oder in der EU.
Art. 15 Öffentliche Finanzhilfen für den Handel

1 Die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Handel mit Belarus oder für Investitionen in Belarus ist verboten.

2 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für:

a.
verbindliche Verpflichtungen betreffend die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen, die vor dem 17. März 2022 eingegangen wurden;
b.
die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel oder Finanzhilfen bis zu einem Gesamtwert von 10 000 000 Franken pro Projekt für in der Schweiz niedergelassene kleine und mittlere Unternehmen;
c.
die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Handel mit Lebensmitteln sowie für landwirtschaftliche, medizinische oder humanitäre Zwecke.
Art. 16 Ausgabe von und Handel mit Finanzinstrumenten

1 Die Ausgabe von Finanzinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen sowie die Erbringung damit zusammenhängender Dienstleistungen durch einen der folgenden Emittenten ist verboten:

a.
Belarus, seine Regierung oder seine öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen oder Agenturen;
b.
Banken und andere Unternehmen mit Sitz in Belarus gemäss Anhang 14;
c.
Banken sowie andere Unternehmen und Organisationen mit Sitz ausserhalb der Schweiz oder der EU, die von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a oder b zu über 50 Prozent beherrscht werden;
d.
Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a, b oder c handeln.

2 Der Handel mit Finanzinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen, die von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Absatz 1 Buchstaben a–d nach dem 29. Juni 2021 ausgegeben wurden, ist verboten.

3 Es ist verboten, an Handelsplätzen Effekten von in Belarus niedergelassenen Banken, Unternehmen oder Organisationen, die sich zu über 50 Prozent in öffentlicher Inhaberschaft befinden, zu notieren und Dienstleistungen dafür zu erbringen.48

48 In Kraft seit 12. April 2022 (Art. 33 Abs. 2 Bst. a).

Art. 17 Gewährung von Darlehen

1 Die Gewährung von Darlehen mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen an Empfänger nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a–d sowie die Beteiligung an entsprechenden Vereinbarungen sind verboten.

2 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die Gewährung von Darlehen zur Finanzierung des durch diese Verordnung nicht betroffenen Handels zwischen der Schweiz oder der EU und Drittstaaten.

3 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 1 bewilligen für die Vergabe von Darlehen, die:

a.
dem Zweck dienen, Hilfe für die Zivilbevölkerung in Belarus bereitzustellen, einschliesslich humanitärer Hilfe, der Unterstützung von Umweltprojekten und der Gewährleistung der nuklearen Sicherheit;
b.
erforderlich sind, um die gesetzlich vorgeschriebene Liquidität von Finanzunternehmen in Belarus sicherzustellen, die sich mehrheitlich im Eigentum von Finanzinstituten mit Sitz in der Schweiz oder der EU befinden.
Art. 18 Entgegennahme von Einlagen

1 Die Entgegennahme von Einlagen von belarussischen Staatsangehörigen, in Belarus ansässigen natürlichen Personen und in Belarus niedergelassenen Unternehmen und Organisationen ist verboten, wenn der Gesamtwert der Einlagen der natürlichen oder juristischen Person, des Unternehmens oder der Organisation pro Bank oder pro nach Artikel 1b des Bankengesetzes vom 8. November 193449 (BankG) bewilligte Person 100 000 Franken übersteigt.

2 Das Verbot gilt nicht für:

a.
Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats und natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaats verfügen;
b.
Einlagen, die für den nicht verbotenen grenzüberschreitenden Handel mit Waren und Dienstleistungen zwischen der Schweiz und Belarus, zwischen der Schweiz und der EU sowie zwischen der EU und Belarus erforderlich sind.

3 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen für Einlagen, die erforderlich sind:

a.
zur Vermeidung von Härtefällen;
b.
zu humanitären Zwecken oder zu Evakuierungszwecken;
c.
für zivilgesellschaftliche Aktivitäten, welche die Demokratie, die Menschenrechte oder die Rechtsstaatlichkeit in Belarus unmittelbar fördern;
d.
zur Erfüllung amtlicher Zwecke von diplomatischen oder konsularischen Vertretungen oder internationalen Organisationen; oder
e.
zur Wahrung schweizerischer Interessen.
Art. 19 Meldepflicht für bestehende Einlagen

1 Banken oder nach Artikel 1b BankG50 bewilligte Personen sind verpflichtet, dem SECO bis zum 3. Juni 2022 eine Liste der 100 000 Franken übersteigenden Einlagen von belarussischen Staatsangehörigen, in Belarus ansässigen natürlichen Personen und in Belarus niedergelassenen Banken, Unternehmen oder Organisationen zu übermitteln.

2 Sie legen alle zwölf Monate aktuelle Informationen über die Höhe dieser Einlagen vor.

Art. 20 Erbringung von Dienstleistungen durch Zentralverwahrer

1 Zentralverwahrern ist es verboten, ihre Dienstleistungen für Effekten zu erbringen, die nach dem 12. April 2022 an belarussische Staatsangehörige, in Belarus ansässige natürliche Personen oder in Belarus niedergelassene Banken, Unternehmen oder Organisationen ausgegeben werden.

2 Dieses Verbot gilt nicht für Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der EU und natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaats verfügen.

Art. 21 Verkauf von Effekten

1 Der Verkauf von auf Schweizerfranken oder auf eine amtliche Währung eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union lautenden Effekten, die nach dem 12. April 2022 ausgegeben wurden, oder von Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen, die in diesen Effekten investiert sind, an belarussische Staatsangehörige, in Belarus ansässige natürliche Personen oder in Belarus niedergelassene Banken, Unternehmen oder Organisationen ist verboten.51

2 Dieses Verbot gilt nicht für Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats und natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaats verfügen.

51 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 259).

Art. 22 Transaktionen mit der Nationalbank der Republik Belarus

1 Transaktionen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Reserven sowie von Vermögenswerten der Nationalbank der Republik Belarus, einschliesslich Transaktionen mit Banken, Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der Nationalbank der Republik Belarus handeln, sind verboten.

2 Das SECO kann nach Rücksprache mit dem EDA und dem EFD Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen, soweit dies zur Gewährleistung der Finanzstabilität der Schweiz unbedingt erforderlich ist.

Art. 2352 Spezialisierte Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr

Die Bereitstellung von spezialisierten Nachrichtenübermittlungsdiensten für den Zahlungsverkehr, die für den Austausch von Finanzdaten verwendet werden, zuhanden von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 15 oder Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz in Belarus, die zu über 50 Prozent von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 15 beherrscht werden ist verboten.

52 In Kraft seit 27. März 2022 (Art. 33 Abs. 2 Bst. b).

Art. 24 Banknoten

1 Der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung und die Ausfuhr von auf Schweizerfranken oder eine amtliche Währung eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union lautenden Banknoten an Belarus oder an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Unternehmen in Belarus, einschliesslich der Regierung und der Nationalbank der Republik Belarus, oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.53

2 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung und die Ausfuhr von auf Schweizerfranken oder eine amtliche Währung eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union lautenden Banknoten, sofern diese erforderlich sind für:54

a.
die persönliche Verwendung durch nach Belarus reisende natürliche Personen oder ihre mit ihnen reisenden nahen Verwandten; oder
b.
die Erfüllung amtlicher Zwecke von diplomatischen oder konsularischen Vertretungen oder internationalen Organisationen in Belarus.

53 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 259).

54 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 259).

Art. 24a55 Verbote im Zusammenhang mit Unternehmen im Energiesektor in Belarus

1 Die folgenden Tätigkeiten im Zusammenhang mit Unternehmen im Energiesektor in Belarus sind verboten:

a.
der Erwerb neuer oder die Ausweitung bestehender Beteiligungen an juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die nach dem Recht eines Staates ausserhalb der Schweiz oder des EWR gegründet oder eingetragen wurden und im Energiesektor in Belarus tätig sind;
b.
die Bereitstellung von oder die Beteiligung an neuen Darlehen, Krediten oder sonstigen Finanzmitteln, einschliesslich Eigenkapital, für oder für die Finanzierung von juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die nach dem Recht eines Staates ausserhalb der Schweiz und des EWR gegründet oder eingetragen wurden und im Energiesektor in Belarus tätig sind;
c.
die Gründung von Joint Ventures mit juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die nach dem Recht eines Staates ausserhalb der Schweiz oder des EWR gegründet oder eingetragen wurden und im Energiesektor in Belarus tätig sind;
d.
die Erbringung von Effektendienstleistungen, die unmittelbar oder mittelbar mit den in den Buchstaben a, b und c genannten Tätigkeiten in Zusammenhang stehen.

2 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA, des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation und des EFD Ausnahmen von den Verboten betreffend den Energiesektor nach Absatz 1 bewilligen, falls die Tätigkeiten:

a.
erforderlich sind, um bei einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Mangellage die Energieversorgung der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaates sicherzustellen und Erdgas und Erdöl, einschliesslich raffinierter Erdölerzeugnisse, aus oder durch Belarus in die Schweiz oder in die EWR-Mitgliedstaaten zu befördern; oder
b.
ausschliesslich zugunsten einer juristischen Person, eines Unternehmens oder einer Organisation erfolgen, die oder das im Energiesektor in Belarus tätig ist und sich im Eigentum eines oder einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates gegründeten oder eingetragenen Unternehmens oder Organisation befindet.

55 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 31. Okt. 2024 (AS 2024 598).

Art. 24b56 Verbote betreffend Dienstleistungen und Software

1 Die direkte und indirekte Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, einschliesslich Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung, sowie Unternehmens- und Public-Relations-Beratung für die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Stellen, Unternehmen und Agenturen oder Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Weisung der Republik Belarus, ihrer Regierung, ihrer öffentlichen Stellen, Unternehmen oder Agenturen handeln, ist verboten.

2 Die direkte und indirekte Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Architektur und Ingenieurwesen, Rechtsberatung und IT-Beratung für die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Stellen, Unternehmen und Agenturen oder Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Weisung der Republik Belarus, ihrer Regierung, ihrer öffentlichen Stellen, Unternehmen oder Agenturen handeln, ist verboten.

3 Die direkte und indirekte Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Markt- und Meinungsforschung, technische physikalische und chemische Untersuchung sowie Werbung für die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Stellen, Unternehmen und Agenturen oder Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Weisung der Republik Belarus, ihrer Regierung, ihrer öffentlichen Stellen, Unternehmen oder Agenturen handeln, ist verboten.

4 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Bereitstellung von Software für die Unternehmensführung und Software für Industriedesign und Fertigung gemäss Anhang 27 an die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Stellen, Unternehmen und Agenturen oder Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Weisung der Republik Belarus, ihrer Regierung, ihrer öffentlichen Stellen, Unternehmen oder Agenturen handeln, sowie der Transport und die Durchfuhr dieser Güter durch die Schweiz sind verboten.

5 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Dienstleistungen oder Software nach den Absätzen 1–4 oder im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Ausfuhr, der Durchfuhr, dem Transport oder der Bereitstellung dieser Dienstleistungen oder Software nach oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.

6 Die Verbote nach den Absätzen 1–5 gelten nicht für:

a.
Dienstleistungen und Software, die zur ausschliesslichen Nutzung durch in Belarus niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen bestimmt sind, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle von juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen befinden, die nach Schweizer Recht, dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats oder dem Recht eines Partners gegründet oder eingetragen sind;
b.
humanitäre Aktivitäten wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen, einschliesslich der Versorgung mit medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln, des Transports humanitärer Helferinnen und Helfer und damit verbundener Hilfe oder Evakuierungen, sofern die Aktivitäten durchgeführt werden durch öffentliche Stellen oder durch Unternehmen und Organisationen, die für die Durchführung humanitärer Aktivitäten Beiträge des Bundes erhalten.

7 Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Dienstleistungen, die erforderlich sind:

a.
zur Wahrnehmung des Rechts auf Verteidigung in Gerichtsverfahren oder des Rechts auf eine wirksame Beschwerde;
b.
zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in der Schweiz, einem EWR-Mitgliedstaat oder dem Vereinigten Königreich oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus der Schweiz, einem EWR-Mitgliedstaat oder dem Vereinigten Königreich.

8 Die Verbote nach den Absätzen 2–4 gelten nicht für Dienstleistungen und Software, die erforderlich sind:

a.
für die Bekämpfung von Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit;
b.
für die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird;
c.
für die Bewältigung von Naturkatastrophen.

9 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–5 bewilligen für Dienstleistungen und Software, die erforderlich sind für:

a.
humanitäre Aktivitäten wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen, einschliesslich der Versorgung mit medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln, des Transports humanitärer Helferinnen und Helfer und damit verbundener Hilfe oder Evakuierungen;
b.
zivilgesellschaftliche Aktivitäten zur direkten Förderung der Demokratie, der Menschenrechte oder der Rechtsstaatlichkeit in Belarus;
c.
die amtliche Tätigkeit diplomatischer und konsularischer Vertretungen der Schweiz und ihrer Partner in Belarus oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen;
d.
die Sicherstellung der Energieversorgung der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaates;
e.
den Kauf von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz und deren Einfuhr oder Beförderung in die Schweiz oder einen EWR-Mitgliedstaat;
f.
die Gewährleistung des Betriebs von Infrastrukturen, Hardware und Software, die für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Sicherheit der Umwelt von grundlegender Bedeutung sind;
g.
die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung;
h.
die Erbringungen von Dienstleistungen durch Telekommunikationsbetreiber in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat, die erforderlich sind für:
1.
den Betrieb, die Instandhaltung und die Sicherheit, einschliesslich der Cybersicherheit, von elektronischen Kommunikationsdiensten in Belarus, der Ukraine, der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat, zwischen Belarus oder der Ukraine und der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat, oder
2.
Rechenzentrumsdienste in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat.

10 Es kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen für Dienstleistungen, die erforderlich sind für die Errichtung, Zertifizierung oder Bewertung eines Systems nach Artikel 12 Absatz 5.

11 Es kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 4 bewilligen, sofern die Software für den Beitrag belarussischer Staatsangehöriger zu internationalen Open-Source-Projekten erforderlich ist.

12 Es kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 2 bewilligen, sofern die Rechtsberatungsdienstleistungen für die Fortsetzung bestehender Initiativen zur Unterstützung der Opfer von Natur- oder Nuklearkatastrophen oder von Chemieunfällen und im Rahmen von internationalen Adoptionsverfahren erforderlich sind.

13 und 14 …57

56 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 31. Okt. 2024 (AS 2024 598).

57 Treten am 3. Jan. 2025 in Kraft (AS 2024 598).

4. Abschnitt: Weitere Beschränkungen

Art. 25 Ein- und Durchreiseverbot

1 Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist den in Anhang 13 aufgeführten natürlichen Personen verboten.

2 Das Staatssekretariat für Migration (SEM) kann Ausnahmen gewähren:

a.
aus erwiesenen humanitären Gründen;
b.
für die Teilnahme an internationalen Konferenzen oder an einem politischen Dialog betreffend Belarus; oder
c.
zur Wahrung schweizerischer Interessen.
Art. 26 Luftverkehr

1 Luftfahrzeugen belarussischer Luftfahrtunternehmen mit einer Betriebsgenehmigung oder einer gleichwertigen Genehmigung der belarussischen Behörden ist die Landung und der Start auf Schweizer Flughäfen verboten. Dies gilt auch für Luftfahrzeuge, die von diesen Unternehmen im Rahmen von Code-Sharing- oder Blocked-Space-Vereinbarungen eingesetzt werden.

2 Notlandungen bleiben erlaubt.

3 Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des SECO und des EDA für humanitäre Zwecke oder zur Wahrung schweizerischer Interessen Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 gewähren.

Art. 27 Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen58

Die Erfüllung von Forderungen folgender Institutionen, Personen, Unternehmen und Organisationen ist verboten, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, dessen Durchführung durch Massnahmen nach dieser Verordnung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde:

a.
Belarus, seiner Regierung oder seinen öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen oder Agenturen;
b.
natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen in Belarus;
c.
natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen gemäss Anhang 13;
d.
natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Auftrag oder zugunsten einer Person, Unternehmung oder Organisation nach den Buchstaben a–c handeln.

58 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 31. Okt. 2024 (AS 2024 598).

4a. Abschnitt:59 Ausnahmebewilligungen für den Abzug von Investitionen aus Belarus

59 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 31. Okt. 2024 (AS 2024 598).

Art. 27a Ausnahmen von Verboten betreffend die Einfuhr, den Verkauf, die Lieferung, die Durchfuhr und den Transport von Gütern

1 Das SECO kann bis zum 31. März 2025 Ausnahmen von den Verboten nach den Artikeln 4, 5, 6, 10, 10a, 10b, 10c, 10d und 10e bewilligen betreffend den Verkauf, die Lieferung, die Durchfuhr oder den Transport von in den entsprechenden Anhängen 3, 4, 6, 16, 17, 18, 19 und 21 aufgeführten Gütern und Technologien und von Gütern nach Anhang 2 GKV60, sofern:

a.
die genannten Tätigkeiten für den Abzug von Investitionen aus Belarus oder den Abschluss von Geschäftstätigkeiten in Belarus unbedingt erforderlich sind;
b.
sich die Güter und Technologien im Eigentum befinden von:
1.
Schweizer Staatsangehörigen,
2.
Staatsangehörigen eines EWR-Mitgliedstaats,
3.
einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, oder
4.
einer in Belarus niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befindet; und
c.
sich die betreffenden Güter und Technologien physisch in Belarus befanden, bevor die jeweiligen Verbote nach den Artikeln 4, 5, 6, 10, 10a, 10b, 10c, 10d und 10e für diese Güter und Technologien in Kraft getreten sind.

2 Es lehnt das Gesuch um Bewilligung einer Ausnahme nach Absatz 1 ab, wenn es hinreichende Gründe zur Annahme hat, dass die Güter für militärische Endnutzerinnen und Endnutzer oder eine militärische Endverwendung in Belarus bestimmt sein könnten.

3 Es kann bis zum 31. Dezember 2025 Ausnahmen von den Verboten nach den Artikeln 10f, 10g und 11 Absatz 1 Buchstaben d, e, f und g betreffend die Einfuhr, die Durchfuhr und den Transport von in den Anhängen 7, 9, 10, 11, 12, 22, 23 und 24 aufgeführten Gütern bewilligen, sofern:

a.
die genannten Tätigkeiten für den Abzug von Investitionen aus Belarus oder den Abschluss von Geschäftstätigkeiten in Belarus unbedingt erforderlich sind;
b.
sich die Güter im Eigentum befinden von:
1.
Schweizer Staatsangehörigen,
2.
Staatsangehörigen eines EWR-Mitgliedstaats,
3.
einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, oder
4.
einer in Belarus niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befindet; und
c.
sich die betreffenden Güter physisch in Belarus befanden, bevor die jeweiligen Verbote nach den Artikeln 10f, 10g und 11 für diese Güter in Kraft getreten sind.
Art. 27b Ausnahmen von Verboten betreffend Dienstleistungen und Software

1 Das SECO kann bis zum 31. März 2025 nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten betreffend Dienstleistungen und Software nach Artikel 24b bewilligen, sofern:

a.
die Dienstleistungen oder die Software für den Abzug von Investitionen aus Belarus oder den Abschluss von Geschäftstätigkeiten in Belarus unbedingt erforderlich sind;
b.
die Dienstleistungen oder die Software ausschliesslich zugunsten der aus dem Abzug von Investitionen hervorgehenden juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erbracht werden.

2 Es lehnt das Gesuch um Bewilligung einer Ausnahme nach Absatz 1 ab, wenn es hinreichende Gründe zur Annahme hat, dass die Dienstleistungen oder die Software mittelbar oder unmittelbar für die Regierung von Belarus, für militärische Endnutzerinnen und Endnutzer oder eine militärische Endverwendung in Belarus bestimmt sein könnten.

4b. Abschnitt:61 Schadenersatz und Schutz für Schweizer Personen und Organisationen

61 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 31. Okt. 2024 (AS 2024 598).

Art. 27c

1 Schweizer Staatsangehörige, in der Schweiz ansässige natürliche Personen sowie in der Schweiz niedergelassene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen haben das Recht, in Gerichtsverfahren vor den zuständigen Schweizer Gerichten Schadenersatz für Kosten, einschliesslich Rechtskosten, einzufordern, die ihnen infolge von Forderungen entstanden sind, die von den nachstehenden Personen, Unternehmen oder Organisationen bei Gerichten in Drittstaaten im Zusammenhang mit Verträgen oder Geschäften geltend gemacht wurden, deren Durchführung durch Massnahmen nach dieser Verordnung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde, sofern kein wirksamer Zugang zu den Rechtsbehelfen im betreffenden Hoheitsgebiet besteht:

a.
juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Anhängen dieser Verordnung;
b.
juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, die ausserhalb der Schweiz und des EWR niedergelassen sind und an denen juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Anhängen dieser Verordnung zu über fünfzig Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind;
c.
andere belarussische natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen;
d.
natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung einer natürlichen Person, eines Unternehmens oder einer Organisation nach Buchstabe a, b oder c handeln.

5. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 28

1 Wer gegen die Artikel 2–7, 10–12, 14–18 und 20–27 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.

2 Wer gegen Artikel 13 und 19 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.

3 Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 29 Vollzug

1 Das SECO überwacht den Vollzug der Artikel 2–24 und 27.

2 Das SEM überwacht den Vollzug von Artikel 25.

3 Das BAZL überwacht den Vollzug von Artikel 26.

4 Die Kontrolle an der Grenze obliegt dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit.

5 Die zuständigen Behörden ergreifen auf Anweisung des SECO die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, namentlich die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.

Art. 29a62 Bestimmungen zur Überführung von Gütern in ein Zollverfahren

1 Güter, die sich physisch in der Schweiz befinden und deren Gestellung gemäss Artikel 24 des Zollgesetzes vom 18. März 200563 (ZG) vor dem Geltungsbeginn eines Einfuhrverbots erfolgt ist, dürfen durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) in ein Zollverfahren nach den Artikeln 47 und 48 ZG überführt werden.

2 Alle Verfahrensschritte, die für die Überführung von Gütern nach Absatz 1 in ein Zollverfahren erforderlich sind, sind zulässig.

3 Das BAZG lehnt die Überführung von Gütern in ein Zollverfahren ab, wenn es hinreichende Gründe zur Annahme hat, dass Sanktionen umgangen werden sollen, und es verweigert die Wiederausfuhr der Güter nach Belarus.

4 Die Absätze 1–3 gelten auch für Güter, die sich physisch in der Schweiz befinden und die vor dem 31. Oktober 2024 gestellt und gemäss dieser Verordnung zurückgehalten wurden.

62 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 31. Okt. 2024 (AS 2024 598).

63 SR 631.0

Art. 31 Übergangsbestimmungen

1 Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b und 2 ist bis zum 1. Februar 2025 nicht auf Geschäfte über Güter nach Anhang 7a anwendbar, sofern:

a.
es sich um kurzfristige einmalige Geschäfte handelt und diese vor dem genannten Datum vereinbart und ausgeführt werden;
b.
diese Geschäfte vertraglich vor dem 31. Oktober 2024 vereinbart und bis zum 1. Februar 2025 erfüllt werden.65

2 Die Artikel 6 und 11 Absatz 1 Buchstaben c–f sind nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 16. März 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 18. Juni 2022 erfüllt sind.

3 Das SECO bewilligt in Abweichung von den Verboten nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 und Artikel 5 Absätze 1 und 2 bis zum 15. Mai 2022 gestellte Gesuche für Tätigkeiten, die für zivile Zwecke und zivile Endempfänger bestimmt sind und auf Verträgen beruhen, die vor dem 17. März 2022 abgeschlossen wurden. Die Artikel 8 und 9 über das Verfahren gelten sinngemäss.

4 Es bewilligt in Abweichung von den Verboten nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 Gesuche für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Gütern nach Artikel 5 Absatz 1, sofern diese Tätigkeiten dazu bestimmt sind, vor dem 31. August 2023 geschlossene Verträge, die für die Erbringung von zivilen Telekommunikationsdiensten für die belarussische Zivilbevölkerung erforderlich sind, bis zum 6. Februar 2024 zu beenden.66

5 Es bewilligt in Abweichung von den Verboten nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 bis zum 6. Februar 2024 gestellte Gesuche für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Gütern der Zolltarifnummern 8536 69, 8536 90, 8541 30 und 8541 60, falls die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a.
Die Güter werden in Belarus durch ein Joint Venture verarbeitet, das sich vor dem 31. August 2023 mehrheitlich im Eigentum eines Unternehmens mit Sitz in der Schweiz oder eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) befand.
b.
Die in Belarus verarbeiteten Güter dienen in der Schweiz der Herstellung von anderen Gütern, die zur Verwendung im Gesundheits- oder im Arzneimittelsektor oder im Bereich Forschung und Entwicklung bestimmt sind.67

6 Artikel 10a ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 31. August 2023 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 30. September 2023 erfüllt sind.68

7 Das SECO kann für die Erfüllung von Finanzierungsleasingverträgen für Luftfahrzeuge, die vor dem 31. August 2023 abgeschlossen wurden, Ausnahmen von den Verboten gemäss Artikel 10a Absätze 1, 4 und 5 bewilligen, falls:

a.
dies erforderlich ist für die Zahlung der Leasingraten an nach Schweizer Recht oder dem Recht eines Mitgliedstaates des EWR gegründete oder eingetragene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, die nicht unter Massnahmen nach dieser Verordnung fallen; und
b.
dem belarussischen Vertragspartner ausser der Übertragung des Eigentums an dem Luftfahrzeug nach der vollständigen Begleichung der Leasingverbindlichkeiten keine weiteren wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden.69

8 Artikel 10d Absätze 1 und 2 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 31.  Oktober 2024 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 1. Februar 2025 erfüllt sind.70

9 Artikel 10d Absätze 1, 3 und 4 ist nicht auf Geschäfte über Güter der Zolltarifnummer 2602 anwendbar, die vor dem 31. Oktober 2024 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 2. Dezember 2025 erfüllt sind.71

10 Artikel 10d Absätze 1, 3 und 4 ist nicht auf Geschäfte der Zolltarifnummer 8708 99 anwendbar, die vor dem 31. Oktober 2024 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 2. Mai 2025 erfüllt sind.72

11 Artikel 10c Absätze 1–3 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 31. Oktober 2024 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 1. Februar 2025 erfüllt sind.73

12 Artikel 10f ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 31. Oktober 2024 vereinbart wurden und bis zum 1. Februar 2025 erfüllt sind.74

13 Artikel 11a Absatz 1 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 1. Juli 2024 vertraglich vereinbart wurden, bis zu ihrem Ablaufdatum.75

14 Artikel 24b Absätze 1–4 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 31. Oktober 2024 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 1. Februar 2025 erfüllt sind.76

65 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 31. Okt. 2024 (AS 2024 598).

66 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 30. Aug. 2023 um 18.00 Uhr (AS 2023 475).

67 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 30. Aug. 2023 um 18.00 Uhr (AS 2023 475).

68 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 30. Aug. 2023 um 18.00 Uhr (AS 2023 475).

69 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 30. Aug. 2023 um 18.00 Uhr (AS 2023 475).

70 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 31. Okt. 2024 (AS 2024 598).

71 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 31. Okt. 2024 (AS 2024 598).

72 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 31. Okt. 2024 (AS 2024 598).

73 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 31. Okt. 2024 (AS 2024 598).

74 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 31. Okt. 2024 (AS 2024 598).

75 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 31. Okt. 2024 (AS 2024 598).

76 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 31. Okt. 2024 (AS 2024 598).

Art. 32 Veröffentlichung

Die Inhalte der Anhänge 3, 5, 13, 14 und 15 werden weder in der Amtlichen Sammlung noch in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts veröffentlicht; sie können beim SECO bezogen werden.77

77 Veröffentlichung durch Verweis im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

Art. 33 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 16. März 2022 um 12.00 Uhr in Kraft.

2 Die folgenden Bestimmungen treten zum nachstehenden Zeitpunkt in Kraft:

a.
Artikel 16 Absatz 3: am 12. April 2022 um 00.00 Uhr;
b.
Artikel 23: am 27. März 2022 um 00.00 Uhr.

Anhang 178

78 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 31. Okt. 2024 (AS 2024 598).

(Art. 2 Abs. 2 und 5 Bst. b sowie Art. 7 Abs. 1bis und 2bis)

Güter zur internen Repression

1
Bomben und Granaten, die weder von Anhang 1 der Kriegsmaterialverordnung vom 25. Februar 199879 (KMV) noch von Anhang 3 GKV80 erfasst werden.
2
Waffenzielgeräte aller Art, die weder von Anhang 1 KMV noch von den Anhängen 3 und 5 GKV erfasst werden.
3
Folgende Fahrzeuge und Bestandteile, es sei denn, sie sind besonders konstruiert für die Brandbekämpfung:
3.1
mit einem Wasserwerfer ausgerüstete Fahrzeuge, die besonders konstruiert oder geändert sind für die Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen;
3.2
Fahrzeuge, die besonders konstruiert oder geändert sind für die Abgabe von Stromstössen zur Abwehr von Angreifern;
3.3
Fahrzeuge, die besonders konstruiert oder geändert sind für die Beseitigung von Barrikaden, einschliesslich Baumaschinen mit ballistischem Schutz;
3.4
Fahrzeuge, die besonders konstruiert sind für den Transport oder die Überstellung von Strafgefangenen oder inhaftierten Personen;
3.5
Fahrzeuge und Anhänger, die besonders konstruiert sind für die Errichtung mobiler Absperrungen;
3.6
Bestandteile der in den Ziffern 3.1–3.5 aufgeführten Fahrzeuge, die besonders konstruiert sind für die Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen.
4
Folgende Explosivstoffe und dazugehörige Ausrüstung, die weder von Anhang 1 KMV noch von den Anhängen 3 und 5 GKV erfasst werden:
4.1
Geräte und Ausrüstung, besonders konstruiert zum Auslösen von Explosionen durch elektrische oder nicht elektrische Mittel, einschliesslich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zündern, Zündverstärkern, Sprengschnüren, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür; ausgenommen sind Geräte und Ausrüstung, die in industriellen Produkten zur Anwendung kommen, zum Beispiel Anzünder für Airbags;
4.2
Explosivladung mit linearer Schneidwirkung;
4.3
folgende andere Explosivstoffe und dazugehörige Stoffe:
a.
Amatol,
b.
Nitrocellulose (mit mehr als 12,5 % Stickstoff),
c.
Nitroglykol,
d.
Pentaerythrittetranitrat (PETN),
e.
Pikrylchlorid,
f.
2,4,6-Trinitrotoluol (TNT).
5
Folgende Schutzausrüstung, die weder von Nummer ML 13 Anhang 3 GKV erfasst noch besonders konstruiert ist für den Sport oder als Arbeitsschutz:
5.1
Körperpanzer mit ballistischem Schutz oder Stichschutz;
5.2
Helme mit ballistischem Schutz oder Splitterschutz, Schutzhelme, Schutzschilde und ballistische Schutzschilde.
6
Simulatoren für das Training im Gebrauch von Feuerwaffen, die nicht von Nummer ML 14 Anhang 3 GKV erfasst werden, sowie besonders entwickelte Software hierfür.
7
Nachtsicht- und Wärmebildausrüstung sowie Bildverstärkerröhren, die nicht von den Anhängen 3 und 5 GKV erfasst werden.
8
Bandstacheldraht.
9
Militärmesser, Kampfmesser und Bajonette mit einer Klingenlänge von mehr als 10 cm, die nicht von Ziffer 1 Anhang 5 GKV erfasst werden.
10
Ausrüstung, die besonders konstruiert ist für die Herstellung der in dieser Liste aufgeführten Güter.
11
Spezifische Technologie zur Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter.

Anhang 2

(Art. 3 Abs. 1)

Ausrüstung, Technologie und Software zu Überwachungszwecken

1. Ausrüstung

Ausrüstung für tiefe Paketinspektion;
Netzüberwachungsausrüstung, einschliesslich Abhörmanagementausrüstung (IMS) und Intelligence-Ausrüstung für Datenverbindungsvorratsspeicherung;
Funkfrequenz-Überwachungsausrüstung;
Ausrüstung zum Stören von Funknetzen und der Satellitenkommunikation;
Ausrüstung für die Ferneinbringung von Computerviren;
Sprecherkennungs- und Sprechverarbeitungsausrüstung;
Ausrüstung zum Überwachen und Abhören von:
IMSI (International Mobile Subscriber Identity: eindeutiger Identifizierungscode für jedes Mobilfunkgerät, der fest in der SIM-Karte integriert ist und die Identifizierung der SIM-Karte über GSM- und UMTS-Netze ermöglicht),
MSISDN (Mobile Subscriber Integrated Services Digital Network Number: Nummer zur eindeutigen Identifizierung eines GSM- oder UMTS-Netzteilnehmers; dies ist die Telefonnummer, die der SIM-Karte eines Mobiltelefons zugeordnet ist und daher – genauso wie eine IMSI – die Identifizierung eines Mobilfunkteilnehmers ermöglicht, aber auch der Anrufvermittlung an den Teilnehmer dient),
IMEI (International Mobile Equipment Identity: in der Regel eindeutige Nummer zur Identifizierung von GSM-, WCDMA- und IDEN-Mobiltelefonen sowie einiger Satellitentelefone; die Nummer ist zumeist im Batteriefach des Telefons aufgedruckt; die Überwachung durch Abhören kann mit Hilfe der IMEI-Nummer sowie der IMSI und MSISDN erfolgen),
TMSI (Temporary Mobile Subscriber Identity: Kennung, die in der Regel zwischen dem Mobilfunkgerät und dem Netz übertragen wird);
Taktische Ausrüstung zum Überwachen und Abhören von SMS (Short Message System), GSM (Global System for Mobile Communications), GPS (Global Positioning System), GPRS (General Package Radio Service), UMTS (Universal Mobile Telecommunication System), CDMA (Code Division Multiple Access), PSTN (Public Switch Telephone Networks);
Ausrüstung zum Überwachen und Abhören von DHCP (Dynamic Host Configuration Protocol), SMTP (Simple Mail Transfer Protocol) und GTP (GPRS Tunneling Protocol);
Ausrüstung für die Mustererkennung und die Erstellung von Musterprofilen;
Ferngesteuerte Forensikausrüstung;
Ausrüstung für die semantische Verarbeitung;
Entschlüsselungsausrüstung für WEP- und WPA-Schlüssel;
Abhörausrüstung für geschützte und standardisierte Protokolle für die Sprachübermittlung über das Internet (VoIP).

2. Software für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der Ausrüstung nach Ziffer 1

Diese Liste enthält zurzeit keine Einträge.

3. Technologie für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der Ausrüstung nach Ziffer 1

Diese Liste enthält zurzeit keine Einträge.

4. Ausnahmen

Ausgenommen von den Ziffern 1–3 sind:

4.1
Software, die so konzipiert ist, dass die Benutzerin oder der Benutzer sie ohne umfangreiche Unterstützung durch den Lieferanten installieren kann, frei erhältlich ist und im Einzelhandel ohne Einschränkungen mittels einer der folgenden Geschäftspraktiken verkauft wird:
1.
Barverkauf,
2.
Versandverkauf,
3.
elektronische Transaktionen,
4.
Telefonverkauf;
4.2
Software, die allgemein zugänglich ist.
Ausrüstung, Software und Technologie, die unter die Kategorien nach den Ziffern 1–3 fällt, ist nur insoweit Gegenstand des vorliegenden Anhangs, als sie von der allgemeinen Beschreibung für «Systeme für das Abhören und die Überwachung des Internets, des Telefonverkehrs und der Satellitenkommunikation» erfasst wird.
Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet «Überwachung» die Erfassung, Extrahierung, Entschlüsselung, Aufzeichnung, Verarbeitung, Analyse und Archivierung von Gesprächsinhalten oder Netzdaten.

Anhang 381

81 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 31. Okt. 2024 (AS 2024 598).

(Art. 5 Abs. 1, 1bis und 3 sowie 27a Abs. 1)

Güter zur militärischen und technologischen Stärkung oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors82

82 Der Inhalt dieses Anhangs wird in der AS und in der SR nur durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2024/598 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.

Anhang 483

83 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 31. Okt. 2024 (AS 2024 598).

(Art. 6 Abs. 1 und 27a Abs. 1)

Maschinen

Zolltarifnummer

Bezeichnung

8401

Kernreaktoren; nicht bestrahlte Brennstoffelemente (Patronen) für Kernreaktoren; Maschinen und Apparate für die Trennung von Isotopen

8402

Dampfkessel (Dampferzeuger), ausgenommen Zentralheizungskessel, die sowohl zum Erzeugen von heissem Wasser als auch zum Erzeugen Niederdruckdampf hergerichtet sind; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser

8404

Hilfsapparate für Kessel der Nrn. 8402 oder 8403 (z. B. Vorwärmer, Überhitzer, Russbläser und Rauchgasrückführungen); Kondensatoren für Dampfkraftmaschinen

8405

Gaserzeuger (Gasgeneratoren) für Generator- oder Wassergas, auch mit ihren Gasreinigern; Acetylenentwickler und ähnliche Erzeuger von Gas auf feuchtem Wege, auch mit ihren Gasreinigern

8406

Dampfturbinen

8407

Hubkolben- oder Kreiskolbenmotoren mit Fremdzündung (Verbrennungsmotoren)

8408

Kolbenmotoren mit Kompressionszündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren)

8409

Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Motoren der Nrn. 8407 oder 8408 bestimmt

8410

Wasserturbinen, Wasserräder und Regler dazu

8412

Andere Motoren und Kraftmaschinen

8413

Pumpen für Flüssigkeiten, auch mit Flüssigkeitsmesser; Hebewerke für Flüssigkeiten

8415

Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehaltes der Luft, einschliesslich solcher, bei denen der Feuchtigkeitsgrad nicht separatregulierbar ist

8416

Brenner für Feuerungen, die mit flüssigem Brennstoff, pulverisiertem festem Brennstoff oder Gas betrieben werden; automatische Feuerungen, einschliesslich ihrer Beschicker, mechanischen Roste, mechanischen Vorrichtungen zum Entfernen der Asche und ähnlichen Vorrichtungen

ex 8418

Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der Nr. 8415

8420

Kalander und Walzwerke (ausg. Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen) sowie Walzen für diese Maschinen

8421

Zentrifugen, einschliesslich Trockenschleudern; Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen

ex 8422

Maschinen und Apparate zum Reinigen oder Trocknen von Flaschen oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Füllen, Verschliessen, Versiegeln oder Etikettieren von Flaschen, Dosen, Schachteln, Säcken oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Verkapseln von Flaschen, Töpfen, Tuben oder ähnlichen Behältnissen; andere Maschinen und Apparate zum Verpacken oder Umhüllen von Waren (einschl. Schrumpffolienverpackungsmaschinen); Maschinen und Apparate zum Versetzen von Getränken mit Kohlensäure

8423

Waagen (einschl. Stück- und Kontrollwaagen), ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 cg oder weniger; Gewichte für Waagen aller Art

8424

Mechanische Apparate, auch handbetrieben, zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver; Feuerlöscher, auch mit Füllung; Spritzpistolen und ähnliche Apparate; Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparate und ähnliche Strahlapparate

8425

Flaschenzüge; Zugwinden und Spille; Hubwinden und Hebeböcke

8426

Derrickkrane; Kabelkrane, Laufkrane, Verladebrücken und andere Krane; fahrbare Hubportale, Portalhubkraftkarren und Krankraftkarren

8427

Stapelkarren; andere mit Hebevorrichtung ausgerüstete Karren zum Fördern und für das Hantieren

8428

Andere Maschinen und Apparate zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern (z. B. Aufzüge, Rolltreppen, Längsförderer, Seilschwebebahnen)

8429

Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Strassenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Strassenwalzen und andere Bodenverdichter

8430

Andere Maschinen und Apparate zur Erdbewegung, zum Abtragen, Baggern, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer

8431

Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate und Geräte der Nrn. 8425–8430 bestimmt

8439

Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus zellulosehaltigen Faserstoffen oder zum Herstellen oder Fertigstellen von Papier oder Pappe

8440

Buchbindereimaschinen und -apparate, einschliesslich Fadenheftmaschinen

8441

Andere Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, einschliesslich Schneidemaschinen aller Art

8442

Maschinen, Apparate und Geräte (ausg. Maschinen der Nrn. 8456–8465) zum Zurichten oder Herstellen von Klischees Druckplatten, Druckformzylindern und anderen Druckformen; Klischees Druckplatten, Druckformzylinder und andere Druckformen; Lithografiesteine, Platten und Zylinder, zu grafischen Zwecke zugerichtet (z. B. geschliffen, gekörnt, poliert)

8443

Maschinen und Apparate zum Drucken mittels Druckplatten, Druckformzylindern und anderen Druckformen der Nr. 8442; andere Drucker, Kopierer und Fernkopierer, auch untereinander kombiniert; Teile und Zubehör für diese Maschinen und Apparate

8444

Maschinen zum Düsenspinnen, Verstrecken, Texturieren oder Schneiden von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

8445

Maschinen zum Vorbereiten oder Aufbereiten von Spinnstoffen; Maschinen zum Spinnen, Dublieren oder Zwirnen von Spinnstoffen sowie andere Maschinen und Apparate zum Herstellen von Spinnstoffgarnen; Maschinen zum Spulen (einschl. Schussspulmaschinen) oder Haspeln von Spinnstoffen und Maschinen zum Vorbereiten von Spinnstoffgarnen für die Verwendung auf Maschinen der Nr. 8446 oder 8447

8447

Wirk-, Strick-, Nähwirk-, Gimpen-, Tüll-, Spitzen-, Stick-, Posamentier-, Flecht-, Netzknüpf- und Tuftingmaschinen

8448

Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Nr. 8444, 8445, 8446 oder 8447 (z. B. Schaftmaschinen, Jacquardmaschinen, Kett- und Schussfadenwächter und Webschützenwechsler); Teile und Zubehör, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen und Apparate dieser Position oder der Nr. 8444, 8445, 8446 oder 8447 bestimmt (z. B. Spindeln, Spindelflügel, Kratzengarnituren, Webeblätter, Nadelstäbe, Spinndüsen, Webschützen, Weblitzen, Webschäfte, Nadeln und Platinen)

8449

Maschinen und Apparate zum Herstellen oder Ausrüsten von Filz oder Vliesstoffen (am Stück oder geformt), einschliesslich Maschinen und Apparate zum Herstellen von Filzhüten; Formen für die Hutmacherei

8453

Maschinen und Apparate zum Aufbereiten, Gerben oder Bearbeiten von Häuten, Fellen oder Leder oder zum Herstellen oder Instandsetzen von Schuhen oder anderen Waren aus Häuten, Fellen oder Leder, ausgenommen Nähmaschinen

8454

Konverter, Giesspfannen, Giessformen zum Giessen von Ingots, Masseln oder dergleichen und Giessmaschinen für Metallgiessereien, Stahlwerke oder andere metallurgische Betriebe

8455

Metallwalzwerke und Walzen dafür

8457

Bearbeitungszentren, Mehrwegemaschinen und Transfermaschinen, zum Bearbeiten von Metallen

8458

Drehmaschinen (einschliesslich Drehzentren) zur spanabhebenden Metallbearbeitung

8466

Teile und Zubehör, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen der Nrn. 8456–8465 bestimmt, einschliesslich Werkstück- und Werkzeughalter, selbstöffnende Gewindeschneidköpfe, Teilköpfe und andere Spezialvorrichtungen für Werkzeugmaschinen; Werkzeughalter für von Hand zu führende Werkzeuge aller Art

8467

Pneumatische, hydraulische oder von eingebautem Motor (elektrisch oder nicht elektrisch) betriebene Werkzeuge, von Hand zu führen

8468

Maschinen, Apparate und Geräte zum Löten oder Schweissen, auch wenn sie zum Brennschneiden verwendbar sind, jedoch ausgenommen solche der Nr. 8515; Maschinen und Apparate zum autogenen Oberflächenhärten

8471

Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Schriftleser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in Form eines Codes und Maschinen zum Verarbeiten solcher Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen

8474

Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen, Waschen, Zerkleinern, Mahlen, Mischen oder Kneten von Erden, Steinen, Erzen oder anderen festen mineralischen Stoffen (einschl. Pulver oder Breie); Maschinen zum Pressen oder Formen von festen mineralischen Brennstoffen, keramischen Massen, Zement, Gips oder anderen pulver- oder breiförmigen mineralischen Stoffen; Maschinen zum Herstellen von Giessformen aus Sand

8475

Maschinen zum Zusammenbauen von mit Glaskolben ausgestatteten elektrischen Lampen, Elektronenröhren oder Blitzlampen; Maschinen zum Herstellen oder Warmbearbeiten von Glas oder Glaswaren

8477

Maschinen und Apparate zum Bearbeiten von Kautschuk oder Kunststoffen oder zum Herstellen von Erzeugnissen aus diesen Stoffen, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen

8479

Maschinen und mechanische Apparate mit eigener Funktion, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen

8480

Giesserei-Formkästen; Modellplatten; Giessereimodelle; Formen für Metalle (andere als solche zum Giessen von Ingots, Masseln oder dergleichen), Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe

8481

Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- oder Schlauchleitungen, Dampfkessel, Sammelbehälter, Wannen oder ähnliche Behälter, einschliesslich Druckminderventile und thermostatisch gesteuerte Ventile

8482

Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager)

8483

Transmissionswellen (einschl. Nockenwellen und Kurbelwellen) und Kurbeln; Lagergehäuse mit eingebautem Wälzlager; Lagergehäuse und Lagerschalen; Zahnräder, Zahnradgetriebe, Friktionsräder, Kettengetriebe, auch in Form von Wechsel- oder Schaltgetrieben oder Drehmomentwandlern; Kugel- oder Rollenrollspindeln; Schwungräder, Riemen- und Seilscheiben (einschliesslich Rollenblöcke für Flaschenzüge); Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen (einschl. Gelenkverbindungen

8484

Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener stofflicher Beschaffenheit, in Beuteln, Kartons oder ähnlichen Umschliessungen; mechanische Dichtungen

8501

Elektromotoren und elektrische Generatoren (ausg. Stromerzeugungsaggregate)

8502

Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer

8503

Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Elektromotoren, elektrische Generatoren, Stromerzeugungsaggregate oder elektrische rotierende Umformer bestimmt a.n.g.

8504

Elektrische Transformatoren, elektrische statische Umformer (z. B. Gleichrichter) sowie Drossel- und andere Selbstinduktionsspulen, Teile davon

8505

Elektromagnete (ausg. für medizinische Zwecke); Dauermagnete und Waren, die dazu bestimmt sind, nach Magnetisierung Dauermagnete zu werden; Spannplatten, Spannfutter und ähnl. dauermagnetische oder elektromagnetische Aufspannvorrichtungen; elektromagnetische Kupplungen und Bremsen; elektromagnetische Hebeköpfe; Teile davon

8507

Elektrische Akkumulatoren, einschl. Trennwände (Separatoren) dafür, auch in quadratischer oder rechteckiger Form; Teile davon (ausg. ausgebrauchte sowie aus Weichkautschuk oder Spinnstoffen)

8511

Elektrische Zündapparate, Zündvorrichtungen und Anlasser, für Motoren mit Funken- oder Kompressionszünde (z. B. Magnetzünder, Lichtmagnetzünder, Zündspulen, Zünd- oder Glühkerzen); mit diesen Motoren verwendete Generatoren (z. B. Gleich- und Wechselstrommaschinen) und Lade- oder Rückstromschalter, Teile davon

8514

Elektrische Industrie- oder Laboratoriumsöfen, einschliesslich Induktionsöfen oder Öfen mit dielektrischer Erwärmung (ausg. Trockenöfen); andere Industrie- oder Laboratoriumsapparate zur thermischen Behandlung von Stoffen mittels Induktion oder dielektrischer Erwärmung; Teile davon

8529

Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Geräte der Nrn. 8525–8528 bestimmt

8537

Tafeln, Bretter, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Nrn. 8535 oder 8536 ausgerüstet, für die elektrische Steuerung oder die Stromverteilung, auch Instrumente oder Apparate des Kapitels 90 enthaltend, sowie numerische Steuerungen (ausg. Vermittlungseinrichtungen für die drahtgebundene Fernsprechtechnik oder Telegrafentechnik oder Telegrafentechnik)

8538

Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Geräte der Nrn. 8535, 8536 oder 8537 bestimmt, a.n.g.

8539

Elektrische Glühlampen und Entladungslampen, einschl. innenverspiegelter Scheinwerferlampen (sealed beam lamp units), Ultraviolett- und Infrarotlampen; Bogenlampen; Leuchtioden (LED)-Lichtquellen; Teile davon

8544

Isolierte (auch lackisoliert oder elektrolytisch oxidiert) Drähte, Kabel (einschl. Koaxialkabel) und andere isolierte Leiter für die Elektrotechnik, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen

8545

Kohleelektroden, Kohlebürsten, Kohlen für Lampen oder für Primärelemente und andere Waren aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall, für Elektrotechnik

8547

Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate oder Installationen (ausg. Isolatoren der Nr. 8546); Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung

8549

Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen Vertrauliche Produkte des Kapitels 85; Waren des Kapitels 85, die als Post- oder Paketpostsendung (extra) versandt werden/zusammengesetzter Kode zur Verbreitung von Statistiken

Anhang 4a84

84 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 31. Okt. 2024 (AS 2024 598).

(Art. 6 Abs. 1bis)

Maschinen nach Artikel 6 Absatz 1bis

Zolltarifnummer

Bezeichnung

8407 10

Hubkolben- oder Kreiskolbenmotoren mit Funkenzündung (Verbrennungsmotoren), für Luftfahrzeuge

8409 10

Teile, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Motoren der Nr. 8407 oder 8408 bestimmt – für Motoren für Luftfahrzeuge

8409 99

Teile, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Motoren der Nr. 8407 oder 8408 bestimmt- andere, für Kolbenmotoren mit Kompressionszündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren)

8412 21

Hydromotoren mit geradliniger Bewegung (Zylinder)

8413 50

Andere oszillierende Verdrängerpumpen

8421 23

Apparate zum Filtrieren der Mineralöle in Motoren mit Funken- oder Kompressionszündung

8421 31

Luftansaugfilter für Motoren mit Funken- oder Kompressionszündung

8428 39

Andere Hebevorrichtungen und Längsförderer mit stetiger Arbeitsweise, für Waren – andere

8429 59

Löffelbagger und andere Bagger, Schaufellader sowie Schürflader, selbstfahrend (ausg. Bagger mit um 360° drehbarem Aufbau sowie Frontschaufellader und Frontschürflader)

8431 39

Teile, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen oder Apparate und Geräte der Nr. 8428 bestimmt (ausg. Teile von Personenaufzügen, Lastenaufzügen und Rolltreppen)

8471 30

Tragbare automatische Datenverarbeitungsmaschinen, , mit einem Gewicht von nicht mehr als 10 kg, mindestens einer Zentraleinheit, einer Tastatur und einen Bildschirm enthaltend

8471 70

Speichereinheiten für automatische Datenverarbeitungsmaschinen

8481 20

Ventile für ölhydraulische oder pneumatische Energieübertragungen

8502 20

Stromerzeugungsaggregate, angetrieben durch Kolbenmotoren mit Funkenzündung (Verbrennungsmotoren)

8507 10

Blei-Akkumulatoren, der zum Starten von Kolbenmotoren verwendeten Art

Anhang 585

85 Bereinigt gemäss Ziff. I der V des WBF vom 10. Juni 2022, in Kraft seit 10. Juni 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 346).

(Art. 7 Abs. 3)

Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, denen eine Bewilligung von Ausnahmen nach Artikel 7 Absatz 2 verweigert wird86

86 Dieser Anhang wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden oder unter: www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Wirtschaftsbeziehungen > Exportkontrollen und Sanktionen > Sanktionen/Embargos > Sanktionsmassnahmen eingesehen werden.

Anhang 687

87 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 31. Okt. 2024 (AS 2024 598).

(Art. 10 Abs. 1 und 27a Abs. 1)

Güter zur Herstellung oder Verarbeitung von Tabakerzeugnissen

Zolltarif-Nr.

Bezeichnung

ex 4823.90

Filter

4813

Zigarettenpapier

ex 3302.90

Aromen in Tabakerzeugnissen

8478

Maschinen und Apparate zum Aufbereiten oder Verarbeiten von Tabak

ex 8208.9000

Andere Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder für mechanische Geräte

Anhang 7

(Art. 11 Abs. 1 Bst. a)

Erdöl und Erdölprodukte

Zolltarif-Nr.

Bezeichnung

2707

Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile im Gewicht gegenüber den nichtaromatischen Bestandteilen überwiegen

2710

Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, andere als rohe Öle; anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden; Ölabfälle

2711

Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe

2712

Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, «slack wax», Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche, durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt

2713

Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien

2715

Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen)

Anhang 7a88

88 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 31. Okt. 2024 (AS 2024 598).

(Art. 11 Abs. 1 Bst. abis und 31 Abs. 1)

Rohöl

Zolltarifnummer

Bezeichnung

ex 2709 00

Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, roh, ausgenommen Erdgaskondensate aus Flüssigerdgasproduktionsanlagen

Anhang 8

(Art. 11 Abs. 1 Bst. b)

Kaliumchloridprodukte

Zolltarif-Nr.

Bezeichnung

3104.2000

Kaliumchlorid

3105.2000

Düngemittel, mineralische oder chemische, die drei düngenden Elemente Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend

3105.6000

Düngemittel, mineralische oder chemische, die zwei düngenden Elemente Phosphor und Kalium enthaltend

ex 3105.9000

andere Düngemittel, Kaliumchlorid enthaltend

Anhang 9

(Art. 11 Abs. 1 Bst. c)

Holzprodukte

Zolltarif-Nr.

Bezeichnung

44

Holz, Holzkohle und Holzwaren

Anhang 10

(Art. 11 Abs. 1 Bst. d)

Zementprodukte

Zolltarif-Nr.

Bezeichnung

2523

Zement (einschliesslich Zementklinker), auch gefärbt

6810

Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch armiert

Anhang 11

(Art. 11 Abs. 1 Bst. e)

Eisen- und Stahlprodukte

Zolltarif-Nr.

Bezeichnung

72

Eisen und Stahl

73

Waren aus Gusseisen, Eisen oder Stahl

Anhang 11a89

89 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 31. Okt. 2024 (AS 2024 598).

(Art. 11a Abs. 1)

Güter mit hoher Priorität90

90 Der Inhalt dieses Anhangs wird in der AS und in der SR nur durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2024/598 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.

Anhang 12

(Art. 11 Abs. 1 Bst. f)

Kautschukprodukte

Zolltarif-Nr.

Bezeichnung

4011

Neue Luftreifen, aus Kautschuk

Anhang 1391

91 Bereinigt gemäss Ziff. I der V des WBF vom 10. Juni 2022 (AS 2022 346), vom 15. Nov. 2022 (AS 2022 679), vom 14. Aug. 2023 (AS 2023 449), vom 21. März 2024 (AS 2024 122), vom 13. Aug. 2024 (AS 2024 413) und Ziff. II Abs. 1 der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 31. Okt. 2024 (AS 2024 598).

(Art. 12 Abs. 1 Bst. a und 5, 25 Abs. 1 sowie 27 Bst. c)

Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten92

92 Der Inhalt dieses Anhangs wird in der AS und in der SR nur durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2024/413 > Allgemeine Information > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.

Anhang 14

(Art. 16 Abs. 1 Bst. b)

Banken und andere Unternehmen und Organisationen, die Restriktionen auf dem Geld- und Kapitalmarkt unterliegen93

93 Dieser Anhang wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden oder unter: www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Wirtschaftsbeziehungen > Exportkontrollen und Sanktionen > Sanktionen/Embargos > Sanktionsmassnahmen eingesehen werden.

Anhang 1594

94 Bereinigt gemäss Ziff. I der V des WBF vom 10. Juni 2022, in Kraft seit 10. Juni 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 346).

(Art. 23)

Banken und andere Unternehmen und Organisationen, die dem Verbot der Bereitstellung spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr unterliegen95

95 Dieser Anhang wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt werden oder unter: www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Wirtschaftsbeziehungen > Exportkontrollen und Sanktionen > Sanktionen/Embargos > Sanktionsmassnahmen eingesehen werden.

Anhang 1696

96 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 30. Aug. 2023 (AS 2023 475). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 31. Okt. 2024 (AS 2024 598).

(Art. 10a Abs. 1–3 und 5 sowie 27a Abs. 1)

Güter zur Verwendung für die Luft- und Raumfahrt

Zolltarifnummer

Bezeichnung

88

Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon

ex 2710 19 94

Hydrauliköle zur Verwendung in Fahrzeugen des Kapitels 88

2710 19 99

Andere Schmieröle und andere Öle zur Verwendung in der Luftfahrt

4011 30 00

Luftreifen aus Kautschuk, neu, von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art

ex 6813 20 00

Bremsscheiben und Bremsklötze zur Verwendung in Luftfahrzeugen

6813 81 00

Bremsbeläge und Bremsklötze

841111

Turbo-Strahltriebwerke mit einer Schubkraft von <= 25 kN

841112

Turbo-Strahltriebwerke mit einer Schubkraft von > 25 kN

841121

Turbo-Propellertriebwerke mit einer Leistung von <= 1100 kW

841122

Turbo-Propellertriebwerke mit einer Leistung von > 1100 kW

841191

Teile für Turbo-Strahltriebwerke oder Turbo-Propellertriebwerke

8517 71 00

Antennen und Antennenreflektoren aller Art; Teile, die erkennbar mit diesen Waren verwendet werden

8517 79 00

Andere Teile im Zusammenhang mit Antennen

9024 10 00

Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität oder anderer mechanischer Eigenschaften von Materialien: Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen von Metallen

9026

Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Grössen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014, 9015, 9028 oder 9032

Anhang 1797

97 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 31. Okt. 2024 (AS 2024 598).

(Art. 10b Abs. 1 und 27a Abs. 1)

Güter und Technologien der Seeschifffahrt

Kategorie VI – Meeres- und Schiffstechnik

X.A.VI.01
Schiffe, Systeme oder Ausrüstung der Meeres- und Schiffstechnik und besonders konstruierte Bestandteile hierfür sowie Bestandteile und Zubehör:
a) Navigationsausrüstung:

Zolltarifnummer

Bezeichnung

ex 8526

Geräte für Funkmessung und -ortung (Radar), Geräte für Funknavigation und Geräte für Funkfernsteuerung:

ex 8529

Teile, als ausschliesslich oder hauptsächlich für Geräte der Nrn. 8524–8528 bestimmt erkennbar

ex 9014

Kompasse, einschliesslich Navigationskompasse; andere Navigationsinstrumente, ‑apparate und ‑geräte: (einschl. Teile und Zubehör)

b) Funkausrüstung:

Zolltarifnummer

Bezeichnung

ex 8517

Telefonapparate, einschliesslich Smartphones und andere Telefone für zellulare Netze und für andere drahtlose Netze; andere Sende-, Übermittlungs- oder Empfangsgeräte für Sprache, Bilder oder andere Daten, einschliesslich Apparate für den Informationsaustausch in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netz (wie ein lokales Netz [LAN] oder ein Weitverkehrsnetz [WAN]), andere als solche der Nr. 8443, 8525, 8527 oder 8528 (einschl. Teile)

Anhang 1898

98 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 31. Okt. 2024 (AS 2024 598).

(Art. 10c Abs. 1 und 5 sowie 27a Abs. 1)

Güter für die Ölraffination und die Verflüssigung von Erdgas

Zolltarifnummer

Bezeichnung

ex

8419 60

Prozesseinheiten für die Verflüssigung von Erdgas

ex

8419 60, 8419 89, 8421 39

Wasserstoffrückgewinnungs- und -reinigungstechnologie

ex

8419 60, 8419 89, 8421 39

Raffineriebrenngasbehandlungs- und Schwefelrückgewinnungstechnologie (einschl. Aminwäscheanlagen, Schwefelrückgewinnungsanlangen, Tailgas-Behandlungsanlagen)

Anhang 1999

99 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 31. Okt. 2024 (AS 2024 598).

(Art. 10d Abs. 1 und 27a Abs. 1)

Güter zur Stärkung der Industrie100

100 Der Inhalt dieses Anhangs wird in der AS und in der SR nur durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2024/598 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.

Anhang 20101

101 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 31. Okt. 2024 (AS 2024 598).

(Art. 10d Abs. 2)

Güter zur Stärkung der Industrie nach Artikel 10d Absatz 2

Zolltarifnummer

Bezeichnung

ex

2710 19
11, 19 19

Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis

2710 19 11,
19 19, 19 91,
19 99

Mittelschwere Öle und Zubereitungen aus Erdöl oder bituminösen Materialien

3811

Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditive und andere zubereitete Additive für Mineralöle (einschl. Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten

8705 10

Kranwagen

Anhang 21102

102 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 31. Okt. 2024 (AS 2024 598).

(Art. 10e Abs. 1 und 27a Abs. 1)

Luxusgüter

Sofern in diesem Anhang nichts anderes angegeben ist, gilt das Verbot nach Artikel 10e für Luxusgüter mit einem Stückpreis von über 300 Franken.

1. Pferde

Zolltarifnummer

Bezeichnung

0101 21

reinrassige Zuchttiere

0101 29

andere

2. Kaviar und Kaviarersatz

Zolltarifnummer

Bezeichnung

1604 31

Kaviar

1604 32

Kaviarersatz

3. Trüffel und Zubereitungen daraus

Zolltarifnummer

Bezeichnung

0709 56

Trüffel

ex

0710 80 90

andere

ex

0711 59

andere

ex

0712 39

andere

ex

2001 90 98

andere

2003 90 10

Trüffel

ex

2103 90 00

andere

ex

2104 10

Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen, zubereitet

ex

2106 90

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

4. Zigarren und Zigarillos

Zolltarifnummer

Bezeichnung

2402 10

Zigarren (einschl. Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend

2402 90

andere

5. Teppiche, Läufer und Tapisserien, handgefertigt oder nicht

Zolltarifnummer

Bezeichnung

5701

Teppiche aus Spinnstoffen, geknüpft, auch konfektioniert

5702 10

Kelim, Sumak, Karamanie und ähnliche handgewebte Teppiche

5702 20

Bodenbeläge aus Kokos

5702 31

andere, mit Flor, nicht konfektioniert, aus Wolle oder feinen Tierhaaren

5702 32

andere, mit Flor, nicht konfektioniert, aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

5702 39

andere, aus anderen Spinnstoffen

5702 41

andere, mit Flor, konfektioniert, aus Wolle oder feinen Tierhaaren

5702 42

andere, mit Flor, konfektioniert, aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

5702 50

andere, ohne Flor, nicht konfektioniert

5702 91

andere, ohne Flor, konfektioniert, aus Wolle oder feinen Tierhaaren

5702 92

andere, ohne Flor, konfektioniert, aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

5702 99

andere, ohne Flor, konfektioniert, aus anderen Spinnstoffen

5703 

Teppiche und andere Bodenbeläge aus Spinnstoffen (einschl. Rasen), getuftet, auch konfektioniert

5704

Teppiche und andere Bodenbeläge, aus Filz, weder getuftet noch beflockt, auch konfektioniert

5705

Andere Teppiche und Bodenbeläge aus Spinnstoffen, auch konfektioniert

5805

Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandres, Aubusson, Beauvais und ähnliche) und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit-Point, Kreuzstich), auch konfektioniert

6. Münzen und Banknoten, ausgenommen gesetzliche Zahlungsmittel

Zolltarifnummer

Bezeichnung

ex

4907

Banknoten

7118 10

Münzen (ausg. Goldmünzen), andere als gesetzliche Zahlungsmittel

7118 90

andere

7. Bestecke aus Edelmetallen und mit Edelmetallen überzogene oder plattierte Bestecke

Zolltarifnummer

Bezeichnung

ex

8214

Andere Messerschmiedewaren (z. B. Haarschneide- und Schermaschinen, Spaltmesser, Hackmesser und Wiegemesser für Metzger und zum Küchengebrauch und Papiermesser); Messerschmiedewaren und Zusammenstellungen, zur Hand- oder Fusspflege (einschl. Nagelfeilen)

ex

8215

Löffel, Gabeln, Schöpfkellen, Schaumlöffel, Tortenschaufeln, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren

ex

9307

Säbel, Degen, Bajonette, Lanzen und andere blanke Waffen, Teile davon sowie Scheiden

8. Elektrische/elektronische oder optische Aufzeichnungs- und Wiedergabegeräte für Ton und Bild im Wert von mehr als 1000 Franken

Zolltarifnummer

Bezeichnung

8519

Tonaufnahmegeräte; Tonwiedergabegeräte; Tonaufnahme- und -wiedergabegeräte

8521

Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videosignalempfänger

8527

Empfangsgeräte für den Rundfunk, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert

8528 71

Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Videoaufnahme- oder -wiedergabegerät nicht für den Einbau eines Videobildschirms hergerichtet

8528 72

andere, für mehrfarbiges Bild

9006

Fotografische Aufnahmeapparate; Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen, einschliesslich Blitzlichtlampen, für fotografische Zwecke, ausgenommen Entladungslampen der Nr. 8539

9007

Kinematografische Kameras und Projektoren, auch mit eingebauten Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten

9. Fahrzeuge für die Beförderung von Personen auf dem Land-, Luft- oder Seeweg im Wert von mehr als 50 000 Franken pro Stück, einschliesslich Seilschwebebahnen, Sesselliften und Schleppliften, Zugmechanismen für Standseilbahnen, oder Motorräder im Wert von mehr als 5000 Franken pro Stück sowie Zubehör und Ersatzteile dafür

Zolltarifnummer

Bezeichnung

4011 10

neue Luftreifen, aus Kautschuk, der für Personenautomobile (einschl. «Breaks» und Rennwagen) verwendeten Art

4011 40

neue Luftreifen, aus Kautschuk, der für Motorräder verwendeten Art

4011 90

neue Luftreifen, aus Kautschuk, andere

7009 10

Rückspiegel für Fahrzeuge

8411

Turbostrahltriebwerke, Turbopropellertriebwerke und andere Gasturbinen

8512 20

andere Beleuchtungsgeräte oder Geräte zum Geben von sichtbaren Signalen

8512 30

Diebstahlalarmanlagen von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art, andere

8603

Triebwagen und Schienenbusse, ausgenommen solche der Nr. 8604

8605

Personenwagen, Gepäckwagen, Postwagen und andere schienengebundene Spezialwagen (ausg. Wagen der Nr. 8604)

8607

Teile von Schienenfahrzeugen

8702

Automobile zum Befördern von 10 Personen oder mehr, einschliesslich Fahrer

8706

Chassis für Motorfahrzeuge der Nrn. 8701–8705, mit Motor

8707

Karosserien für Motorfahrzeuge der Nrn. 8701–8705, einschliesslich Führerkabinen

8708

Teile und Zubehör für Motorfahrzeuge der Nrn. 8701–8705

8711

Motorräder (einschl. Motorfahrräder) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Seitenwagen; Seitenwagen

8712

Zweiräder und andere Fahrräder (einschl. Lastendreiräder), ohne Motor

8714

Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Nrn. 8711–8713

8901 10

Passagierschiffe, Schiffe für Kreuzfahrten und ähnliche Schiffe, hauptsächlich zum Befördern von Personen geeignet; Fährschiffe

8901 90

andere Schiffe zum Befördern von Waren und andere Schiffe zum gleichzeitigen Befördern von Personen und Waren geeignet

10. Optische Geräte und Ausrüstung jedweden Werts

Zolltarifnummer

Bezeichnung

8525 83

andere, in Unternummern-Anmerkung 3 zu Kapitel 85 genannte Nachtsichtgeräte

ex

9013 80 

Rotpunktvisier

Anhang 22103

103 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 31. Okt. 2024 (AS 2024 598).

(Art. 10f Abs. 1)

Wirtschaftlich bedeutende Güter

Zolltarifnummer

Bezeichnung

0306

Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere, auch ohne Panzer, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake

1604 31

Kaviar

1604 32

Kaviarersatz

2208

Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % Vol; Branntwein, Likör und andere Spirituosen:

2303

Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch in Form von Pellets

2402

Zigarren (einschl. Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen

2701

Steinkohle; Briketts und ähnliche feste Brennstoffe aus Steinkohle

2702

Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Jett

2703

Torf (einschl. Torfstreu), auch agglomeriert

2704

Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle

2705

Steinkohlengas, Wassergas, Schwachgas und ähnliche Gase, ausgenommen Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe

2706

Teer aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf und andere Mineralteere, auch entwässert oder teilweise destilliert, einschliesslich rekonstituierter Teere

2708

Pech und Pechkoks aus Steinkohlenteer oder anderen Mineralteeren

2714

Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein

2803

Kohlenstoff (Russ und andere Formen von Kohlenstoff, anderweit weder genannt noch inbegriffen)

ex

2804 29

Helium

2811

Andere anorganische Säuren und andere anorganische Sauerstoffverbindungen der nichtmetallischen Elemente

2818

Künstlicher Korund, auch chemisch nicht einheitlich; Aluminiumoxid; Aluminiumhydroxid

ex

2825

Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze; andere anorganische Basen; andere Metalloxide, -hydroxide und -peroxide, ausgenommen solche der Nrn. 2825 20 und 2825 30

2834

Nitrite; Nitrate

ex

2835

Phosphinate (Hypophosphite), Phosphonate (Phosphite) und Phosphate; Polyphosphate, auch chemisch einheitlich, ausgenommen solche der Nr. 2835 26

2836

Carbonate; Peroxocarbonate (Percarbonate); handelsübliches ammoniumcarbamathaltiges Ammoniumcarbonat

2845 40

Helium-3

ex

2901

Acyclische Kohlenwasserstoffe, ausgenommen solche der Nr. 2901 10

2902

Cyclische Kohlenwasserstoffe

2903

Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe

2905

Acyclische Alkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

2907

Phenole; Phenolalkohole

2909

Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etheralkoholphenole, Alkoholperoxide, Etherperoxide, Acetal- und Halbacetalperoxide, Ketonperoxide (auch chemisch nicht einheitlich); ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

2914

Ketone und Chinone, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

2915

Carbonsäuren, gesättigt, acyclisch, einbasisch, und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

2917

Carbonsäuren, mehrbasisch, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

2922

Aminoverbindungen mit Sauerstofffunktion

2923

Quaternäre Ammoniumsalze und hydroxide; Lecithine und andere Phosphoaminolipoide, auch chemisch nicht einheitlich

2931

Andere organisch-anorganische Verbindungen

2933

Heterocyclische Verbindungen mit ausschliesslich Stickstoff als Heteroatom(e)

3301

Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschliesslich feste (konkrete) oder absolute; Resinoide; Extraktions-Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus der Herstellung terpenfreier ätherischer Öle; destillierte aromatische Wasser und wässerige Lösungen ätherischer Öle

3304

Schönheitsmittel, Schminken und Hautpflegemittel, zubereitet, ausgenommen Arzneiwaren, einschliesslich Sonnenschutz- oder Bräunungsmittel; Zubereitungen für die Hand- oder Fusspflege

3305

Zubereitungen für die Haarpflege

3306

Zubereitungen für die Mund- oder Zahnhygiene, einschliesslich Haftpuder und -cremen für künstliche Gebisse; Garne zur Reinigung der Zahnzwischenräume (Zahnseide), für den Einzelverkauf aufgemacht

3307

Zubereitungen zur Verwendung vor, beim oder nach dem Rasieren, Körperdesodorierungsmittel, zubereitete Badezusätze, Enthaarungsmittel, andere zubereitete Riechstoffe oder Körperpflegemittel und andere kosmetische Zubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Raumdesodorierungsmittel, auch nicht parfümiert, auch mit desinfizierenden Eigenschaften

3401

Seifen; als Seife verwendbare organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen, in Stangen, Blöcken, geformten Stücken oder Figuren, auch Seife enthaltend; organisch grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen zum Waschen der Haut, in flüssiger oder dickflüssiger Form, in Aufmachung für den Einzelverkauf, auch Seife enthaltend; Papier, Watte, Filze und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln imprägniert, bestrichen oder überzogen

3402

Organische grenzflächenaktive Stoffe (ausg. Seifen); grenzflächenaktive Zubereitungen, zubereitete Waschmittel (einschl. Waschhilfsmittel) und zubereitete Reinigungsmittel, auch Seife enthaltend, ausgenommen solche der Nr. 3401

3404

Künstliche Wachse und zubereitete Wachse

3801

Künstlicher Graphit; kolloider oder halbkolloider Graphit; Zubereitungen auf der Grundlage von Graphit oder anderem Kohlenstoff, in Form von Pasten, Blöcken, Plättchen oder anderen Halberzeugnissen

3811

Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditive und andere zubereitete Additive für Mineralöle (einschl. Treibstoffe) oder für andere zu gleichen Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten

3812

Zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger; zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe

3817

Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Gemische, ausgenommen solche der Nr. 2707 oder 2902

3819

Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragungen, auch mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 Gewichtsprozent

3823

Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole

3824

Zubereitete Bindemittel für Giessereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschl. Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen

3901

Polymere des Ethylens, in Primärformen

3902

Polymere des Propylens oder anderer Olefine, in Primärformen

3903

Polymere des Styrols, in Primärformen

3904

Polymere des Vinylchlorids oder anderer halogenierter Olefine, in Primärformen

3907

Polyacetale, andere Polyether und Epoxidharze, in Primärformen; Polycarbonate, Alkydharze, Allylpolyester und andere Polyester, in Primärformen

3908

Polyamide in Primärformen

3916

Monofile mit einer grössten Querschnittdimension von mehr als 1 mm, Stäbe, Stangen und Profile, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiterbearbeitet, aus Kunststoffen

3917

Rohre und Schläuche und Zubehör dazu (z. B. Nippel, Bogen, Verbindungsstücke), aus Kunststoffen

3919

Platten, Blätter, Streifen, Bänder, Folien und andere flache Erzeugnisse, selbstklebend, aus Kunststoffen, auch in Rollen

3920

Andere Platten, Blätter, Folien, Bänder und Streifen, nicht aus Zellkunststoff, weder verstärkt, geschichtet noch auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen vereinigt, ohne Unterlage

3921

Andere Platten, Blätter, Folien, Bänder und Streifen, aus kompakten Kunststoffen, weder verstärkt, geschichtet noch auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen vereinigt, ohne Unterlage

3923

Transport- oder Verpackungsmittel, aus Kunststoffen; Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse, aus Kunststoffen

3925

Waren zu Bauzwecken, aus Kunststoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

3926

Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Nrn. 3901–3914

4002

Synthetischer Kautschuk und Faktis (Ölkautschuk), in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen; Mischungen von Waren der Nr. 4001 mit Waren dieser Nummer, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen.

4107

Leder, nach dem Gerben oder nach dem Trocknen zugerichtet, und Leder und Häute als Pergament- oder Rohhautleder zugerichtet, von Tieren der Rindviehgattung (einschl. Büffel) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, andere als solche der Nr. 4114

4202

Reisekoffer, Handkoffer aller Art, einschliesslich Toiletten- und Dokumentenkoffer, Aktenmappen, Schulsäcke, Brillenetuis, Etuis für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen und ähnliche Behältnisse; Reisetaschen, Isoliertaschen für Lebensmittel und Getränke, Toilette-Necessaires, Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen, Brieftaschen, Geldbeutel, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabakbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportgeräte, Schachteln für Flakons oder Schmuck, Puderdosen, Etuis für Gold- und Silberschmiedewaren und ähnliche Behältnisse aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder vorwiegend mit diesen Stoffen oder Papier überzogen

4301

Rohe Pelzfelle (einschl. Köpfe, Schwänze, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile), ausgenommen rohe Häute und Felle der Nr. 4101, 4102 oder 4103

4703

Chemische Halbstoffe aus Holz (Natron- oder Sulfat-Holzzellstoff), andere als solche zum Auflösen

4705

Halbstoffe aus Holz, mittels einer kombinierten mechanischen und chemischen Behandlung erzeugt

4801

Zeitungsdruckpapier, in Rollen oder Bogen

4802

Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, der zum Schreiben, Bedrucken oder zu anderen grafischen Zwecken verwendeten Art, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nicht perforiert, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, in allen Grössen und Formaten, ausgenommen Papiere der Nr. 4801 oder 4803; Büttenpapiere und Büttenpappen (handgeschöpft)

4803

Papier in der für Toilettenpapier, Abschminktüchlein, Handtücher, Servietten und ähnliche Papiere für den Haushalt, zu hygienischen Zwecken oder für die Körperpflege verwendeten Art, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstoff, auch gekreppt, gefältelt, gaufriert, perforiert, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder Bogen

4804

Kraftpapier und Kraftpappe, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, andere als solche der Nr. 4802 oder 4803

4805

Andere Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, die keine andere als die in Anmerkung 3 dieses Kapitels genannten Bearbeitungen erfahren haben

4810

Papiere und Pappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, auch mit Bindemitteln, ausgenommen solche mit anderem Strich oder Überzug, auch auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, in allen Grössen und Formaten

4811

Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, gestrichen, überzogen, imprägniert, beschichtet, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, in allen Grössen und Formaten, andere als solche der Nr. 4803, 4809 oder 4810

4818

Papier in der für Toilettenpapier und für ähnliche Papiere verwendeten Art, Zellstoffwatte oder Vliese aus Zellstofffasern, in der für den Haushalt oder zu hygienischen Zwecken verwendeten Art, in Rollen mit einer Breite von nicht mehr als 36 cm oder auf ein bestimmtes Format zugeschnitten; Taschentücher, Abschminktücher, Handtücher, Tischtücher, Tischservietten, Betttücher und ähnliche Waren für den Haushalt, für die Körperpflege, zu hygienischen Zwecken oder für den Spitalbedarf, Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Papierhalbstoff, Papier, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern

4819

Schachteln, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern; Kartonageartikel der in Büros, Läden oder dergleichen verwendeten Art

4823

Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, auf Format zugeschnitten; andere Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern

5402

Synthetische Filamentgarne (andere als Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, einschliesslich synthetische Monofile von weniger als 67 Dezitex

5601

Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus; Spinnstofffasern mit einer Länge von nicht mehr als 5 mm (Scherstaub), Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen

5603

Vliesstoffe, auch imprägniert, bestrichen, überzogen oder geschichtet

6204

Kostüme (Tailleurs), Ensembles, Jacken, Kleider (Röcke), Jupes, Hosenjupes, lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und kurze Hosen (andere als Badehosen), für Frauen oder Mädchen

6305

Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken

6403

Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder

6806

Hüttenwolle, Schlackenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen; geblähter Vermiculit, geblähter Ton, Schaumschlacke und ähnliche geblähte mineralische Erzeugnisse; Mischungen und Waren aus mineralischen Stoffen zu Wärme-, Kälte- oder Schallisolationszwecken oder zu Schalldämpfungszwecken, ausgenommen solche der Nr. 6811 oder 6812 oder des Kapitels 69

6807

Waren aus Asphalt oder aus ähnlichen Stoffen (z. B. Erdölpech, Kohlenteerpech)

6808

Platten, Dielen, Fliesen, Blöcke und ähnliche Waren, aus Pflanzenfasern, Stroh oder Holzspänen, -plättchen, -schnitzeln, -sägespänen oder anderen Holzabfällen, mit Zement, Gips oder anderen mineralischen Bindemitteln agglomeriert

6814

Bearbeiteter Glimmer und Waren aus Glimmer, einschliesslich agglomerierter oder wiedergewonnener Glimmer, auch auf Unterlage aus Papier, Pappe oder anderen Stoffen

6815

Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen (einschl. Kohlenstofffasern und Waren daraus sowie Waren aus Torf), anderweit weder genannt noch inbegriffen

6902

Feuerfeste Steine, Platten, Fliesen und ähnliche keramische Bauteile, andere als solche aus kieselsaurem Fossilienmehl oder aus ähnlichen kieselsauren Erden

6907

Fliesen, Boden- und Wandplatten, aus Keramik; Würfel, Steinchen und ähnliche Waren für Mosaike, aus Keramik, auch auf Unterlage; Stücke für die Endbearbeitung, aus Keramik

7005

Float-Glas und auf einer oder beiden Seiten geschliffenes oder poliertes Glas, in Platten oder Tafeln, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, aber nicht anders bearbeitet

7007

Sicherheitsglas, aus gehärtetem Glas oder mehrschichtigem Glas (Verbundglas)

7010

Ballons, Korbflaschen, Flaschen, Flakons, Einmachgläser, Töpfe, Verpackungsröhrchen, Ampullen und andere Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken, aus Glas; Konservengläser; Stöpsel, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas

7019

Glasfasern (einschl. Glaswolle) und Waren daraus (z. B. Garne, Glasseidenstränge [Rovings], Gewebe):

7104

Synthetische oder rekonstituierte Steine, auch bearbeitet oder assortiert, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; synthetische oder rekonstituierte Steine, nicht assortiert, zur Erleichterung des Transportes vorübergehend aufgereiht

7106

Silber (einschl. vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder in Form von Halbzeug oder Pulver

7112

Abfälle und Schrott aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, wie sie hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendet werden, andere als Waren der Nr. 8549

7115

Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

7408

Draht aus Kupfer

7604

Stäbe, Stangen und Profile, aus Aluminium

7605

Draht aus Aluminium

7606

Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm

7607

Blattmetall (Folien) und dünne Bänder, aus Aluminium (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von nicht mehr als 0,2 mm

7608

Rohre aus Aluminium

7801

Blei in Rohform

8207

Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nicht mechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z. B. zum Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, Gewindebohren, Gewindeschneiden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschliesslich Zieheisen oder Pressmatrizen zum Ziehen oder Strangpressen von Metallen, Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge

8212

Rasiermesser, Rasierapparate und Rasierklingen (einschl. Klingenrohlinge im Band)

8302

Beschläge und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen, für Möbel, Türen, Treppen, Fenster, Fensterläden, Karosserien, Sattlerwaren, Koffer, Reisekisten oder andere derartige Waren; Kleiderhaken, Huthalter, Konsolen, Stützen und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen; Laufrädchen oder -rollen mit Befestigungsvorrichtung aus unedlen Metallen; automatische Türschliesser aus unedlen Metallen

8309

Stöpsel (einschl. Kronenverschlüsse, Stöpsel mit Gewinde und Giesspfropfen), Deckel, Flaschenkapseln, Spunde mit Schraubgewinde, Spundbleche, Plomben und anderes Verpackungszubehör, aus unedlen Metallen

8407

Hubkolben- oder Kreiskolbenmotoren mit Funkenzündung (Verbrennungsmotoren)

8408

Kolbenmotoren mit Kompressionszündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren)

8409

Teile, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Motoren der Nr. 8407 oder 8408 bestimmt

ex

8411

Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen, ausgenommen Teile von Turbo-Strahltriebwerken und Turbo-Propellertriebwerken der Nr. 8411 91 00

8412

Andere Motoren und Kraftmaschinen

8413

Pumpen für Flüssigkeiten, auch mit Flüssigkeitsmesser (ausg. medizinische Sekret-Absaugpumpen oder am Körper zu tragende oder implantierbare medizinische Pumpen); Hebewerke für Flüssigkeiten (ausg. Pumpen)

8414

Luft- oder Vakuumpumpen, Luft- oder andere Gaskompressoren und Ventilatoren; Abluft- oder Umluftabzugshauben, mit eingebautem Ventilator, auch mit Filter; gasdichte biologische Sicherheitswerkbänke, auch mit Filter

8418

Kühlschränke, Gefrierschränke und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, andere als Klimageräte der Nr. 8415; Teile davon

8419

Apparate, Vorrichtungen oder Laboreinrichtungen, auch elektrisch beheizt (ausg. Öfen und andere Apparate der Nr. 8514), zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge, wie Heizen, Kochen, Rösten, Destillieren, Rektifizieren, Sterilisieren, Pasteurisieren, Dämpfen, Trocknen, Verdampfen, Kondensieren oder Kühlen, ausgenommen Haushaltapparate; nichtelektrische Warmwasserbereiter (Durchlauferhitzer oder Heisswasserspeicher)

8421

Zentrifugen, einschliesslich Trockenschleudern; Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen

8422

Geschirrspülmaschinen; Maschinen und Apparate zum Reinigen oder Trocknen von Flaschen oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Füllen, Verschliessen, Verkorken oder Etikettieren von Flaschen, Büchsen, Säcken oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Verkapseln von Flaschen, Töpfen, Tuben und dergleichen Behältnissen; andere Maschinen und Apparate zum Verpacken von Waren (einschl. Maschinen und Apparate zum Verpacken mittels Schrumpffolie); Maschinen und Apparate zum Versetzen von Getränken mit Kohlensäure

8424

Mechanische Apparate (auch handbetrieben) zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver; Feuerlöscher, auch mit Füllung; Spritzpistolen und ähnliche Apparate; Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparate und dergleichen

8426

Derrickkrane; andere Auslegerkrane sowie Kabelkrane; Laufkrane, Verladebrücken, Hubportale, Brückenkrane, Portalkarren und Krankarren

8431

Teile, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen oder Apparate der Nrn. 8425–8430 bestimmt

8450

Maschinen zum Waschen von Wäsche, auch mit Vorrichtung zum Trocknen

8455

Metallwalzwerke und Walzen hierfür

8466

Teile und Zubehör, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen der Nrn. 8456–8465 bestimmt, einschliesslich Werkstück- und Werkzeughalter, selbstöffnende Gewindeschneidköpfe, Teilköpfe und andere Spezialvorrichtungen für diese Maschinen; Werkzeughalter für von Hand zu führende Werkzeuge aller Art

8467

Von Hand zu führende, pneumatisch, hydraulisch oder mit eingebautem Motor (elektrisch oder nichtelektrisch) betriebene Werkzeuge

8471

Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Schriftleser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in Form eines Codes und Maschinen zum Verarbeiten dieser Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen

8474

Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen, Waschen, Zerkleinern, Mahlen, Mischen oder Kneten von Erden, Steinen, Erzen oder anderen festen mineralischen Stoffen (einschl. Pulver und Breie); Maschinen zum Pressen oder Formen von festen mineralischen Brennstoffen, keramischen Massen, Zement, Gips oder anderen pulver- oder breiförmigen mineralischen Stoffen; Maschinen zum Herstellen von Giessformen aus Sand

8477

Maschinen und Apparate zum Bearbeiten von Kautschuk oder Kunststoffen oder zum Herstellen von Erzeugnissen aus diesen Stoffen, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen

8479

Maschinen und mechanische Apparate mit eigenständiger Funktion, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen

8480

Giesserei-Formkästen; Modellplatten; Giessereimodelle; Formen für Metalle (andere als solche zum Giessen von Ingots, Masseln oder dergleichen), für Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe

8481

Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- oder Schlauchleitungen, Dampfkessel, Sammelbehälter, Wannen oder ähnliche Behälter, einschliesslich Druckminderventile und thermostatisch gesteuerte Ventile

8482

Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager

8483

Transmissionswellen (einschl. Nockenwellen und Kurbelwellen) und Kurbeln; Lagergehäuse und Lagerschalen; Zahnradgetriebe und Friktionsräder; Umlaufspindeln mit Kugeln oder Rollen; Untersetzungs-, Übersetzungs- und Wechselgetriebe, einschliesslich Drehmomentwandler; Schwungräder, Riemen- und Seilscheiben, einschliesslich Rollenblöcke für Flaschenzüge; Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen, einschliesslich Gelenkverbindungen

8487

Teile von Maschinen oder Apparaten, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Teile mit elektrischen Anschlussstücken, elektrischen Isolierungen, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren

8501

Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate

8502

Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer

8503

Teile, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen der Nr. 8501 oder 8502 bestimmt

8504

Elektrische Transformatoren, elektrische statische Umformer (z. B. Gleichrichter), Reaktanz- und Drosselspulen

8511

Elektrische Zündapparate, Zündvorrichtungen und Anlasser für Motoren mit Funken- oder Kompressionszündung (z. B. Magnetzünder, Lichtmagnetzünder, Zündspulen, Zünd- oder Glühkerzen); mit diesen Motoren verwendete Generatoren (z. B. Gleich- und Wechselstromerzeuger) und Lade- oder Rückstromschalter

8516

Elektrische Warmwasserbereiter und Tauchsieder; elektrische Apparate zum Heizen von Räumen, des Bodens oder zu ähnlichen Zwecken; elektrothermische Apparate zur Haarpflege (z. B. Haartrockner, Dauerwellenapparate, Brennscherenwärmer) oder zum Händetrocknen; elektrische Bügeleisen; andere elektrothermische Haushaltapparate; elektrische Heizwiderstände, andere als solche der Nr. 8545

8517

Telefonapparate, einschliesslich Smartphones und andere Telefone für zellulare Netze und für andere drahtlose Netze; andere Sende-, Übermittlungs- oder Empfangsgeräte für Sprache, Bilder oder andere Daten, einschliesslich Apparate für den Informationsaustausch in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netz (wie ein lokales Netz [LAN] oder ein Weitverkehrsnetz [WAN]), andere als solche der Nr. 8443, 8525, 8527 oder 8528

8523

Platten, Bänder, nicht flüchtige Datenspeicher auf Halbleiterbasis, «intelligente Karten» und andere Träger zur Aufnahme von Ton oder anderen Erscheinungen, auch mit Aufzeichnungen, einschliesslich Matrizen und Galvanos zum Herstellen von Schallplatten, ausgenommen Waren des Kapitels 37

8525

Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokamera-Rekorder

8526

Geräte für Funkmessung und -ortung (Radar), Geräte für Funknavigation und Geräte für Funkfernsteuerung

8531

Elektrische Signalgeräte zum Geben von akustischen oder sichtbaren Signalen (z. B. Läutwerke, Sirenen, Anzeigetafeln, Diebstahlalarmgeräte oder Feuermelder)

8535

Geräte zum Unterbrechen, Trennen, Schützen, Abzweigen, Verbinden oder Anschliessen elektrischer Stromkreise (z. B. Schalter, Kommutatoren, Sicherungen, Überspannungsableiter, Spannungsbegrenzer, Überspannungsausgleicher, Stromentnahmevorrichtungen und andere Verbindungselemente, Verbindungskästen), für Spannungen von mehr als 1000 V

8536

Geräte zum Unterbrechen, Trennen, Schützen, Abzweigen, Verbinden oder Anschliessen elektrischer Stromkreise (z. B. Schalter, Kommutatoren, Relais, Sicherungen, Überspannungsausgleicher, Stecker, Stromentnahmevorrichtungen, Lampenfassungen und andere Verbindungselemente, Verbindungskästen), für eine Spannung von nicht mehr als 1000 V; Verbinder für optische Fasern, optische Bündel oder Kabel

8537

Tafeln, Bretter, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Nr. 8535 oder 8536 ausgerüstet, für die elektrische Steuerung oder die Stromverteilung, auch Instrumente oder Apparate des Kapitels 90 enthaltend, sowie numerische Steuerungen, andere als Vermittlungsapparate der Nr. 8517

8538

Teile, als ausschliesslich oder hauptsächlich für Geräte der Nr. 8535, 8536 oder 8537 bestimmt erkennbar

8539

Elektrische Glühlampen und Entladungslampen, einschliesslich innenverspiegelter Scheinwerferlampen und Lampen für Ultraviolett- oder Infrarotstrahlung; Bogenlampen; Leuchtdioden (LED)-Lichtquellen

8541

Halbleiterbauelemente (z. B. Dioden, Transistoren, Halbleiterwandler); lichtempfindliche Halbleiterbauelemente, einschliesslich auch zu Modulen zusammengesetzte oder in Tafeln aufgemachte fotovoltaische Zellen; Leuchtdioden (LED), auch mit anderen Leuchtdioden (LED) zusammengesetzt; gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle

8542

Elektronische integrierte Schaltungen

8543

Elektrische Maschinen und Apparate mit eigenständiger Funktion, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen

8544

Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschl. Koaxialkabel) und andere isolierte Leiter für die Elektrotechnik, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen

8545

Kohleelektroden, Kohlebürsten, Kohlen für Lampen oder für Primärelemente und andere Waren aus Graphit oder aus anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall, für die Elektrotechnik

8603

Triebwagen und Schienenbusse, ausgenommen solche der Nr. 8604

8606

Schienengebundene Güterwagen

8701

Traktoren (ausg. Zugkarren der Nr. 8709)

8703

Personenautomobile und andere hauptsächlich zum Befördern von Personen gebaute Automobile (andere als solche der Nr. 8702), einschliesslich «Breaks» und Rennwagen

8704

Automobile zum Befördern von Waren

8716

Anhänger, einschliesslich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon

8802

Andere Luftfahrzeuge (z. B. Hubschrauber, Flugzeuge), ausgenommen Luftfahrzeuge ohne Besatzung der Nr. 8806; Raumfahrzeuge (einschl. Satelliten) und ihre Trägerraketen und suborbitale Fahrzeuge

8901

Passagierschiffe, Schiffe für Kreuzfahrten, Fährschiffe, Frachtschiffe, Lastkähne und ähnliche Schiffe zum Befördern von Personen oder Waren

8903

Jachten und andere Vergnügungs- oder Sportboote; Ruderboote und Kanus

8904

Schlepper und Schubschiffe

8905

Leuchtschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmbagger, Schwimmkrane und andere Schiffe, bei denen das Fahren im Vergleich zu ihrem Verwendungszweck von untergeordneter Bedeutung ist; Schwimmdocks; schwimmende oder unter Wasser absenkbare Bohr- oder Förderplattformen

9001

Optische Fasern und Bündel aus optischen Fasern; Kabel aus optischen Fasern, andere als solche der Nr. 8544; polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten; Linsen (einschl. Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, ungefasst, ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas

9006

Fotografische Aufnahmeapparate; Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen, einschliesslich Blitzlichtlampen, für fotografische Zwecke, ausgenommen Entladungslampen der Nr. 8539

9013

Flüssigkristallanzeige, die anderweit als Waren nicht genauer erfasst sind; Laser, andere als Laserdioden; andere optische Apparate, Geräte und Instrumente, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen

9014

Kompasse, einschliesslich Navigationskompasse; andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte

9026

Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Kontrollieren von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder von anderen veränderlichen Grössen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmezähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Nr. 9014, 9015, 9028 oder 9032

9027

Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z. B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer, Gas- oder Rauchgasprüfer); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder fotometrische Messungen (einschl. der Belichtungsmesser); Mikrotome

9030

Oszilloskope, Geräte für die Spektralanalyse und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Kontrollieren elektrischer Grössen; Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgen-, kosmischer oder anderer ionisierender Strahlen

9031

Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Kontrollieren, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen; Profilprojektoren

9032

Instrumente, Apparate und Geräte zum selbsttätigen Regeln oder Kontrollieren

9401

Sitzmöbel (ausg. solche der Nr. 9402), auch in Betten umwandelbare, und Teile davon

9403

Andere Möbel und Teile davon

9404

Untermatratzen; Bettzeug und ähnliche Waren (z. B. Obermatratzen, Steppdecken, Deckbetten, Kissen, Schlummerrollen, Kopfkissen), mit Federung oder gepolstert oder mit Füllung aus Stoffen aller Art, einschliesslich solcher aus Zellkautschuk oder -kunststoff, auch überzogen

9405

Leuchten und Beleuchtungskörper (einschl. Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder und ähnliche Waren, mit festmontierter Lichtquelle, und ihre anderweit weder genannten noch inbegriffenen Teile

9406

Vorgefertigte Gebäude

Anhang 23104

104 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 31. Okt. 2024 (AS 2024 598).

(Art. 10g Abs. 1 und 2)

Gold

Zolltarifnummer

Bezeichnung

7108

Gold (einschl. platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

7112 91

Abfälle und Schrott aus Gold, einschliesslich aus Goldplattierungen, ausgenommen andere Edelmetalle enthaltende Bearbeitungsabfälle

ex 7118 90

Goldmünzen

Anhang 24105

105 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 31. Okt. 2024 (AS 2024 598).

(Art. 10g Abs. 3)

Gold enthaltende Erzeugnisse

Zolltarifnummer

Bezeichnung

ex 7113

Bijouterie und Juwelierwaren und Teile davon, aus Gold oder Gold erhaltend oder aus Goldplattierungen

ex 7114

Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Gold oder Gold erhaltend oder aus Goldplattierungen

Anhang 25106

106 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 31. Okt. 2024 (AS 2024 598).

(Art. 10h Abs. 1, 2 und 4)

Diamanten und Erzeugnisse mit Diamanten

1. Natürliche Diamanten

Zolltarifnummer

Bezeichnung

7102 10

Diamanten, nicht sortiert

7102 31

Diamanten, roh oder nur gesägt, gespalten oder rau geschliffen (ausg. Industriediamanten)

7102 39

Diamanten, bearbeitet, jedoch weder montiert noch gefasst (ausg. Industriediamanten)

2. Synthetische Diamanten

Zolltarifnummer

Bezeichnung

7104 21

Synthetische oder rekonstituierte Diamanten, roh oder lediglich gesägt oder grob behauen

7104 91

Synthetische oder rekonstituierte Diamanten, anders bearbeitet

3. Erzeugnisse mit Diamanten

Zolltarifnummer

Bezeichnung

ex

7113

Bijouterie und Juwelierwaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen, in Verbindung mit Diamanten

ex

7114

Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen, in Verbindung mit Diamanten

ex

7115 90

Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen, in Verbindung mit Diamanten

ex

7116 20

Waren aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten), in Verbindung mit Diamanten

ex

9101

Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren (einschl. Stoppuhren vom gleichen Typ, in Verbindung mit Diamanten), mit Gehäuse aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

Anhang 26107

107 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 31. Okt. 2024 (AS 2024 598).

(Art. 11a Abs. 1)

Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive

Zolltarifnummer

Bezeichnung

8407 10

Hubkolbenverbrennungsmotoren und Rotationskolbenverbrennungsmotoren, mit Fremdzündung, für Luftfahrzeuge

8409 10

Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Kolben-verbrennungsmotoren für Luftfahrzeuge bestimmt

 

Flugturbinenkraftstoff (ausser Kerosin):

ex

2710 12 19

leichter Flugturbinenkraftstoff (Leichtöle)

ex

2710 19 19

andere als Kerosin (mittelschwere Öle)

ex

2710 19 19

Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis (mittelschwere Öle)

ex

2710 20 10

mit Biodiesel vermischter Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis

Antioxidantien

Antioxidantien, die in Additiven für Schmieröle verwendet werden:

ex

3811 21 

Erdöle enthaltend

ex

3811 29 

andere Antioxidantien

ex

3811 90

Antioxidantien für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten

Antistatika-Additive

Antistatika-Additive für Schmieröle:

ex

3811 21 

Erdöle enthaltend

ex

3811 29 

andere

ex

3811 90 

Antistatika-Additive für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:

Korrosionsschutzmittel

Korrosionsschutzmittel für Schmieröle:

ex

3811 21 

Erdöle enthaltend

ex

3811 29 

andere

ex

3811 90 

Korrosionsschutzmittel für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten

Frostschutzmittel für Treibstoffanlagen (Fuel System Icing Inhibitors)

Frostschutzmittel für Treibstoffanlagen zur Verwendung in Schmierölen:

ex

3811 21 

Erdöle enthaltend

ex

3811 29 

andere

ex

3811 90 

Frostschutzmittel für Treibstoffanlagen für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:

Metallschutzmittel

Metallschutzmittel für Schmieröle

ex

3811 21 

Erdöle enthaltend

ex

3811 29 

andere

ex

3811 90

Metallschutzmittel für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten

Biozidadditive

Biozidadditive für Schmieröle:

ex

3811 21 

Erdöle enthaltend

ex

3811 29 

andere

ex

3811 90

Biozidadditive für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten

Thermostabilitätsverbesserer

Thermostabilitätsverbesserer für Schmieröle:

ex

3811 21 

Erdöle enthaltend

ex

3811 29 

andere

ex

3811 90

Thermostabilitätsverbesserer für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten

Anhang 27108

108 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 31. Okt. 2024 (AS 2024 598).

(Art. 24b Abs. 4)

Software für Unternehmensführung sowie Entwurfs- und Fertigungssoftware

1. Software für Unternehmensführung

Systeme, die alle Prozesse in einem Unternehmen digital abbilden und steuern, wie:

a.
Unternehmensressourcenplanung (Enterprise Resource Planning, ERP);
b.
Kundenbeziehungsmanagement (Customer Relationship Management, CRM);
c.
Geschäftsanalytik (Business Intelligence, BI);
d.
Lieferkettenmanagement (Supply Chain Management, SCM);
e.
Unternehmensdatenlager (Enterprise Data Warehouse, EDW);
f.
computergestütztes Instandhaltungsmanagementsystem (Computerized Maintenance Management System, CMMS);
g.
Projektmanagement;
h.
Produktlebenszyklusmanagement (Product Lifecycle Management, PLM);
i.
typische Komponenten der Systeme nach den Buchstaben a–h, einschliesslich Software für Buchführung, Flottenmanagement, Logistik und Humanressourcen.

2. Entwurfs- und Fertigungssoftware

Entwurfs- und Fertigungssoftware, die in den Bereichen Architektur, Ingenieurwesen, Bauwesen, Fertigung, Medien, Bildung und Unterhaltung verwendet wird, wie:

a.
Modellierung von Bauinformationen (Building Information Modelling, BIM);
b.
computergestützter Entwurf (Computer-Aided Design, CAD);
c.
computergestützte Fertigung (Computer-Aided Manufacturing, CAM);
d.
Engineer-to-Order (ETO);
e.
typische Komponenten der Systeme nach den Buchstaben a–d.