414.513

Verordnung
über die internationale Zusammenarbeit
und Mobilität in der Bildung

(VIZMB)

vom 23. Februar 2022 (Stand am 1. April 2022)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 4 Absatz 4 und 11 des Bundesgesetzes
vom 25. September 20201
über die internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung (BIZMB),

verordnet:

1. Kapitel: Gegenstand

Art. 1

Diese Verordnung regelt:

a.
die Beitragsarten nach Artikel 4 Absätze 1 Buchstaben b–f und 2 BIZMB;
b.
die Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge von beschränkter Tragweite im Bereich der internationalen Zusammenarbeit in der Bildung.

2. Kapitel: Beiträge für Bundesprogramme

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 2 Geografischer Rahmen

1 Der geografische Rahmen der vom Bund initiierten Programme nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b BIZMB (Bundesprogramme) wird nach den bildungspolitischen Prioritäten der Schweiz in der internationalen Zusammenarbeit im Bereich Bildung, Forschung und Innovation (BFI-Bereich) festgelegt.

2 Im Zentrum stehen Programmländer des Bildungsprogramms der Europäischen Union, die Mitgliedstaaten und Beitrittskandidaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, deren Schlüsselpartner sowie weitere Länder, sofern die Aktivitäten dem Zweck der internationalen Zusammenarbeit in der Bildung nach Artikel 1 BIZMB entsprechen.

Art. 3 Ausschreibung von Programmaktivitäten

1 Die nationale Agentur nach Artikel 6 BIZMB veröffentlicht auf ihrer Website jährlich die Ausschreibungen für die Programmaktivitäten internationale Lernmobilität sowie internationale Kooperationen zwischen Institutionen und Organisationen, für welche Beiträge ausgerichtet werden.

2 Sie legt die Fristen für die Einreichung der Gesuche pro Bildungsbereich einschliesslich der ausserschulischen Jugendarbeit fest.

Art. 4 Gesuchsberechtigte Institutionen und Organisationen

Gesuchsberechtigt sind insbesondere folgende Institutionen und Organisationen des Bildungsbereichs mit Sitz in der Schweiz:

a.
obligatorische Schulen;
b.
Berufsfachschulen;
c.
Organisationen der Arbeitswelt;
d.
allgemeinbildende Schulen auf der Sekundarstufe II;
e.
höhere Fachschulen;
f.
Hochschulen;
g.
Institutionen und Organisationen der nichtformalen Bildung, die Angebote für Weiterbildungen bereitstellen;
h.
Organisationen der ausserschulischen Jugendarbeit.

2. Abschnitt: Internationale Lernmobilität

Art. 5 Einreichung des Gesuchs

1 Ein Gesuch um einen Beitrag zur Förderung internationaler Lernmobilität ist der nationalen Agentur einzureichen.

2 Es sind die auf der Webseite der nationalen Agentur veröffentlichten Formulare zu verwenden.

3 Das Gesuch muss folgende Angaben und Beilagen enthalten:

a.
Anzahl der Personen, einschliesslich derjenigen mit besonderen Bedürfnissen, die eine Mobilitätsaktivität durchführen;
b.
Dauer und Destinationen der Mobilitätsaktivitäten;
c.
Kooperationsvereinbarungen mit Partnerinstitutionen im Ausland.

4 Die nationale Agentur kann auf Angaben nach Absatz 3 verzichten, wenn die gesuchstellende Institution oder Organisation eine Deklaration über den Prozess und die Qualität unterzeichnet hat.

Art. 6 Anrechenbare Kostenpauschalen

1 Die nationale Agentur rechnet bei der Festlegung der Beiträge folgende Kostenpauschalen an:

a.
Pauschalen für die Kosten der Organisation der Mobilitätsaktivitäten von Einzelpersonen in Zusammenhang mit:
1.
Vereinbarungen mit Partnerinstitutionen im Ausland,
2.
Öffentlichkeitsarbeit,
3.
Beratung von Personen vor und während der Mobilitätsaktivität;
b.
Pauschalen zugunsten von Einzelpersonen für:
1.
Mehrkosten während des Aufenthalts im Ausland oder in der Schweiz,
2.
Reisekosten, die von den Mehrkosten nach Ziffer 1 nicht abgedeckt sind,
3.
Kosten für spezifische Kurse vor oder während der Mobilitätsaktivität oder aufgrund besonderer Bedürfnisse.

2 Die Institution oder Organisation leitet die Pauschalen nach Absatz 1 Buchstabe b an die Einzelpersonen weiter.

3 Die Kostenpauschalen sind im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführt.

4 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) kann den Anhang anpassen aufgrund:

a.
der Entwicklung der Lebenshaltungskosten an Destinationen der vorgesehenen Mobilitätsaktivitäten;
b.
der Entwicklung der Pauschalen vergleichbarer internationaler Bildungsprogramme.
Art. 7 Prüfung und Entscheid

1 Die nationale Agentur prüft die Gesuche und legt sie dem Staatsekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) zum Entscheid vor. Dieses entscheidet in Form einer Verfügung.

2 Übersteigen die beantragten Beiträge die verfügbaren Mittel, so werden bei deren Verteilung auf die Bildungsbereiche und die entsprechenden Institutionen und Organisationen die folgenden Angaben berücksichtigt:

a.
Durchschnitt der prozentualen Anteile an den jährlich ausbezahlten Mitteln während den vier vorangehenden Förderjahren;
b.
durchschnittliche Zuwachsrate der jährlich ausbezahlten Mittel während den vier vorangehenden Förderjahren.

3. Abschnitt: Internationale Kooperationen

Art. 8 Einreichung des Gesuchs

1 Ein Gesuch um einen Beitrag zur Förderung einer internationalen Kooperation zwischen Institutionen und Organisationen ist der nationalen Agentur einzureichen.

2 Es sind die auf der Webseite der nationalen Agentur veröffentlichten Formulare zu verwenden.

3 Das Gesuch muss folgende Angaben und Beilagen enthalten:

a.
Ziele und Massnahmen des Kooperationsprojekts, wobei der Beitrag zu den spezifischen Zielen nach Artikel 3 Buchstabe b BIZMB auszuweisen ist;
b.
Kooperationsvereinbarungen mit den Partnerinstitutionen in den Partnerländern;
c.
Projektplanung mit den Angaben zu den Meilensteinen während des Projekts sowie zur Verbreitung und Verwertung der Projektergebnisse nach Projektabschluss;
d.
Finanzrahmen einschliesslich der Angaben zu Eigenleistungen und sonstigen Beteiligungen sowie weiteren Finanzierungsquellen und Leistungen Dritter.

4 Die nationale Agentur kann bei Bedarf weitere projektrelevante Angaben und Beilagen verlangen.

Art. 9 Anrechenbare Projektkosten

1 Die nationale Agentur rechnet bei der Festlegung der Beiträge die folgenden Projektkosten an:

a.
Personalkosten nach Artikel 10;
b.
Sachkosten nach Artikel 11.

2 Sie rechnet die Kosten insbesondere an, wenn es sich um eine der folgenden Aktivitäten handelt:

a.
länderübergreifende Projekttreffen;
b.
Bildungs-, Unterrichts- und Lernaktivitäten;
c.
Multiplikatoren-Veranstaltungen.

3 Die Beiträge decken grundsätzlich höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Kosten.

Art. 10 Personalkosten

1 Die nationale Agentur rechnet folgende Personalkosten an, maximal aber 800 Franken pro Person und Tag:

a.
die effektiv bezahlten Bruttolöhne der Mitarbeitenden für den Zeitaufwand am Projekt;
b.
die effektiv bezahlten Arbeitgeberbeiträge.

2 Die Personalkosten verstehen sich einschliesslich der Gemeinkosten.

Art. 11 Sachkosten

1 Die nationale Agentur rechnet folgende effektive Sachkosten an:

a.
Sachkosten für die Realisierung des Projekts, insbesondere Verbrauchsmaterial, Drittleistungen und Reisen;
b.
Sachkosten, die nicht unter die Grundausstattung von Institutionen oder Organisationen fallen;
c.
Sachkosten, die nicht durch finanzielle Leistungen anderer beteiligter Institutionen oder Organisationen gedeckt sind.

2 Bei Reisen werden die effektiven Kosten, maximal aber 500 Franken pro Reise innerhalb und 1300 Franken ausserhalb Europas angerechnet.

3 Beträgt die Reisezeit weniger als sechs Stunden, sind Zugreisen vorzuziehen.

Art. 12 Prüfung und Entscheid

1 Die nationale Agentur prüft die Gesuche und legt sie dem SBFI zum Entscheid vor. Dieses entscheidet in Form einer Verfügung.

2 Übersteigen die beantragten Beiträge die verfügbaren Mittel, so werden die Gesuche gemäss den folgenden Kriterien in der nachstehenden Reihenfolge berücksichtigt:

a.
Beitrag einzelner Kooperationsprojekte zur Weiterentwicklung des Schweizer Bildungssystems und seiner Akteure im internationalen Kontext unter Berücksichtigung des geografischen Rahmens nach Artikel 2;
b.
Nutzen des einzelnen Kooperationsprojekts für die spezifischen Bedürfnisse eines bestimmten Bildungsbereichs;
c.
Grad der Kommerzialisierung der Institution oder Organisation, wobei nichtkommerzielle Institutionen und Organisationen priorisiert werden.

3 Die Beiträge werden für höchstens vier Jahre gewährt. Nach Ablauf der Projektdauer kann erneut ein Gesuch gestellt werden.

3. Kapitel: Beiträge für Projekte und Aktivitäten der internationalen Zusammenarbeit in der Bildung

Art. 13 Einreichung des Gesuchs

1 Ein Gesuch um einen Beitrag für ein Projekt oder eine Aktivität der internationalen Zusammenarbeit in der Bildung ist dem SBFI einzureichen.

2 Das Gesuch muss folgende Angaben enthalten:

a.
Beitrag der Ziele und Massnahmen der Projekte und Aktivitäten zu:
1.
der Bildungspolitik der Schweiz,
2.
der Exzellenz von Bildungsbereichen oder ihren Akteuren,
3.
den Förderbereichen nach Artikel 3 BIZMB;
b.
Anzahl und Beschreibung der involvierten Institutionen und Organisationen;
c.
Projektplanung mit Meilensteinen;
d.
Finanzrahmen einschliesslich der Angaben zu Eigenleistungen und sonstigen Beteiligungen sowie weiteren Finanzierungsquellen und Leistungen Dritter.

3 Das SBFI kann bei Bedarf weitere projektrelevante Angaben und Beilagen verlangen.

Art. 14 Gesuchsberechtigte Institutionen und Organisationen

Gesuchsberechtigt sind folgende Institutionen und Organisationen:

a.
Institutionen und Organisationen nach Artikel 4 Buchstaben a–g;
b.
weitere Institutionen und Organisationen mit Sitz in der Schweiz oder im Ausland, die für den BFI-Bereich relevante Aktivitäten durchführen.
Art. 15 Anrechenbare Kosten

1 Das SBFI rechnet bei der Festlegung der Beiträge für das Projektmanagement oder die Projektdurchführung die folgenden Kosten an:

a.
Personalkosten nach Artikel 10;
b.
Sachkosten nach Artikel 11.

2 Die Beiträge des Bundes decken insgesamt höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Kosten.

3 Den Höchstbeitrag pro Aktivität legt das SBFI jährlich im Rahmen der verfügbaren Mittel fest.

Art. 16 Prüfung und Entscheid

1 Das SBFI prüft die Gesuche. Es entscheidet in Form einer Verfügung.

2 Die Beiträge können auch auf der Grundlage von Vereinbarungen gewährt werden, wenn die Beitragsdauer ein Jahr übersteigt und die Aktivitäten jährlich wiederholt werden.

3 Die Beiträge werden für höchstens vier Jahre gewährt. Nach Ablauf der Projektdauer kann erneut ein Gesuch gestellt werden.

4 Wird mit einer Verfügung oder Vereinbarung eine mehrjährige Verpflichtung eingegangen, so werden jeweils die jährlichen Kreditanträge und -beschlüsse der zuständigen Organe des Bundes zu Voranschlag und Finanzplan in den Verfügungen oder Vereinbarungen vorbehalten.

4. Kapitel: Exzellenzstipendien und Beiträge für ausgewählte Institutionen


Art. 17 Exzellenzstipendien

1 Das SBFI kann Exzellenzstipendien für Nachdiplomausbildungen am Collège d’Europe in Brügge und Natolin oder am Europäischen Hochschulinstitut (EUI) in Florenz vergeben.

2 Für die Masterprogramme am Collège d’Europe in Brügge und Natolin kann es vier Stipendien, für die Doktoratsprogramme am EUI sechs Stipendien pro akademischem Jahr vergeben.

Art. 18 Voraussetzungen für ein Stipendium

Einer Person kann unabhängig von ihrer Nationalität ein Stipendium zugesprochen werden, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a.
Sie oder er hat mehr als zwei Jahre an einer Schweizer Hochschule studiert oder im Falle einer Tertiärausbildung im Ausland die Sekundarstufe I oder II nach einem Schweizer Lehrplan absolviert.
b.
Sie oder er kann zum Zeitpunkt des Gesuchs oder spätestens im Monat vor dem Beginn der Nachdiplomausbildung einen Masterabschluss einer universitären Ausbildung vorweisen, der den in der Schweiz geltenden Anforderungen entspricht.
c.
Sie oder er weist eine hervorragende Qualifikation und eine hohe Motivation insbesondere mittels Referenzen aus.
d.
Sie oder er erfüllt die Alterskriterien der jeweiligen Hochschulinstitution sowie deren Anforderungen an die Sprachkenntnisse in den offiziellen Sprachen der Institution.
Art. 20 Vergabe

1 Es werden Vollstipendien für die Dauer eines akademischen Jahres vergeben.

2 Das SBFI vergibt die Stipendien basierend auf einer Vorselektion und einem Interview der betreffenden Hochschulinstitution mit der Kandidatin oder dem Kandidaten. Im Fall eines Studiums am Collège d’Europe organisiert das SBFI die Interviews durch ein Selektionskomitee. Das SBFI ist Mitglied des Komitees.

3 Das SBFI teilt den Kandidatinnen und Kandidaten den Entscheid betreffend die Stipendien in Form einer Verfügung mit.

4 Stipendien am EUI werden während vier aufeinanderfolgenden akademischen Jahren jährlich verlängert, sofern das EUI den Studienverlauf bestätigt.

Art. 21 Höhe der Stipendien

1 Das SBFI legt die Höhe der Stipendien gestützt auf die folgenden Kostenpauschalen fest:

a.
beim Collège d’Europe: die Kostenpauschalen für die Studiengebühren sowie die Unterkunft und Verpflegung auf dem Campus;
b.
beim EUI: die Kostenpauschalen für die Unterkunft und Verpflegung.

2 Es berücksichtigt dabei die Angaben der jeweiligen Hochschulinstitution zu den Studiengebühren, den Lebenshaltungskosten vor Ort sowie der Höhe der Stipendien anderer Länder für das Studium an den Hochschulinstitutionen.

3 Andere Finanzierungquellen oder Stipendien anderer Institutionen können nur auf Antrag der Stipendiatin oder des Stipendiaten beim SBFI komplementär zu einem Exzellenzstipendium am EUI bezogen werden. Dem Gesuch ist eine Begründung und eine Bewilligung des Vorhabens durch das EUI beizulegen.

4 Das SBFI kann dem Bezug komplementärer Finanzierungsquellen insbesondere dann zustimmen, wenn aufgrund einer Mobilitätsaktivität im Rahmen der Ausbildung am EUI an einem anderen Ort im Ausland höhere Lebenskosten entstehen.

5 Stimmt das SBFI dem Bezug nicht zu, so wird das Stipendium anteilsmässig nicht ausbezahlt oder zurückgefordert.

Art. 22 Institutsbeiträge

1 Das SBFI verfügt und entrichtet die Institutsbeiträge an das Collège d’Europe und an das EUI jährlich auf deren Antrag hin.

2 Es berücksichtigt dabei die Vereinbarungen zwischen den Hochschulinstituten und dem SBFI oder der Schweiz sowie die Höhe der entsprechenden Institutsbeiträge anderer Länder.

3 Für das Collège d’Europe gilt das vom Verwaltungsrat des Collège d’Europe verabschiedete Budget während den vorangehenden vier Förderjahren.

4 Der Institutsbeitrag an das EUI wird aufgrund der Anzahl bewilligter Stipendien pro Kohorte und Jahr festgelegt. Er enthält die Studiengebühren von 12 000 Euro pro Stipendium.

Art. 23 Auszahlung

Die erste Hälfte der Stipendien sowie die gesamten Institutsbeiträge werden nach dem Entscheid ausbezahlt, die zweite Hälfte nach der Studienaufnahme an der jeweiligen Hochschulinstitution. Im vierten Jahr der Nachdiplomausbildung am EUI wird das Stipendium nach Antritt des letzten Semesters ausbezahlt.

Art. 24 Unterbrechung und Abbruch der Ausbildung

1 In begründeten Fällen kann das SBFI auf Gesuch der Stipendiatin oder des Stipendiaten eine Unterbrechung der Ausbildung mit oder ohne Aufschub des Bezugs des Stipendiums gewähren. Dem Gesuch ist eine entsprechende Begründung und Bewilligung des Vorhabens durch die Hochschulinstitution beizulegen.

2 Verlässt die Stipendiatin oder der Stipendiat die entsprechende Hochschulinstitution im Verlauf des Studienjahres und bricht sie oder er die Ausbildung ab, so verfällt das Stipendium und wird pro rata temporis nicht ausbezahlt oder zurückgefordert.

5. Kapitel: Beiträge zur Finanzierung von Begleitmassnahmen

Art. 25 Aktivitäten als Begleitmassnahmen

Das SBFI kann als Begleitmassnahme insbesondere zu Programmen, Projekten oder Initiativen folgende Aktivitäten fördern:

a.
Information und Beratung;
b.
Vertretung von Schweizer Anliegen in Gremien und Institutionen;
c.
Ausarbeitung von Projektvorschlägen im Kontext internationaler Bildungszusammenarbeit.
Art. 26 Information und Beratung

Soweit das SBFI nicht selbst informiert oder berät, kann es auf Gesuch einer Institution oder Organisation mit Sitz in der Schweiz, die für den BFI-Bereich relevante Aktivitäten durchführt, Beiträge für die Information und Beratung der Zielgruppen der Institution oder Organisation ausrichten.

Art. 27 Vertretung von Schweizer Anliegen

1 Das SBFI wählt die Schweizer Delegierten und kann zudem Expertinnen und Experten fachspezifischer Institutionen und Organisationen mit Sitz in der Schweiz zur Vertretung von Schweizer Anliegen im internationalen Kontext beiziehen.

2 Die Delegierten sowie Expertinnen und Experten vertreten die Schweizer Anliegen in Gremien und Institutionen, die für Programme, Netzwerke, Projekte und Initiativen relevant sind.

Art. 28 Ausarbeitung von Projektvorschlägen

1 Auf Gesuch einer Institution oder Organisation mit Sitz in der Schweiz, die für den BFI-Bereich relevante Aktivitäten durchführt, kann das SBFI für die Ausarbeitung von Projektvorschlägen für die Beteiligung an Programmen, Projekten oder Initiativen in der internationalen Bildungszusammenarbeit pro Projekt einmalig einen Beitrag ausrichten.

2 Das Gesuch muss folgende Angaben und Beilagen enthalten:

a.
Beitrag des geplanten Projekts zu den Förderbereichen nach Artikel 3 BIZMB;
b.
Beschreibung der Institution oder Organisation sowie bei Bedarf weiterer involvierter Institutionen und Organisationen;
c.
Projektplanung mit Meilensteinen;
d.
Finanzrahmen einschliesslich der Angaben zu Eigenleistungen und sonstigen Beteiligungen sowie weiteren Finanzierungsquellen und Leistungen Dritter.

3 Das SBFI kann bei Bedarf weitere projektrelevante Angaben und Beilagen verlangen.

Art. 29 Anrechenbare Kosten

1 Das SBFI rechnet bei der Festlegung der Beiträge nach den Artikeln 26–28 von den budgetierten Kosten die folgenden Kosten für das Management und die Durchführung der Aktivität an:

a.
Personalkosten nach Artikel 10;
b.
Sachkosten nach Artikel 11.

2 Es rechnet die Kosten nicht an, wenn sie durch die Institution oder Organisation bereits gedeckt sind.

3 Den Höchstbeitrag pro Aktivität legt das SBFI jährlich im Rahmen der verfügbaren Mittel fest.

Art. 30 Prüfung und Entscheid

1 Das SBFI prüft die Gesuche. Es entscheidet in Form einer Verfügung.

2 Die Beiträge können auch auf der Grundlage von Vereinbarungen gewährt werden, wenn die Beitragsdauer ein Jahr übersteigt und die Aktivität jährlich wiederholt wird.

3 Beiträge nach den Artikeln 26 und 27 werden für höchstens vier Jahre gewährt. Nach Ablauf der Aktivitätsdauer kann erneut ein Gesuch gestellt werden.

4 Wird mit einer Verfügung oder Vereinbarung eine mehrjährige Verpflichtung eingegangen, so werden jeweils die jährlichen Kreditanträge und -beschlüsse der zuständigen Organe des Bundes zu Voranschlag und Finanzplan in den Verfügungen oder Vereinbarungen vorbehalten.

6. Kapitel: Schweizer Haus in der Cité internationale universitaire de Paris


Art. 31 Beitrag

1 Der Bund gewährt dem Schweizer Haus in der Cité internationale universitaire de Paris den finanziellen Beitrag im Rahmen der bewilligten Kredite.

2 Der Beitrag wird als Pauschalbeitrag ausgerichtet.

3 Er wird verwendet für:

a.
den Betrieb und den Unterhalt des Gebäudes einschliesslich werterhaltender baulicher Massnahmen;
b.
die Administration einschliesslich des Lohns der Direktorin oder des Direktors;
c.
die Öffentlichkeitsarbeit;
d.
die Aufwendungen der Auswahlkommission.

4 Nötige Unterhaltsmassnahmen dürfen nur vorgenommen werden, sofern eine Empfehlung des Bundesamts für Bauten und Logistik vorliegt.

Art. 32 Auswahlkommission

1 Die Auswahlkommission prüft die Gesuche um Aufnahme in das Schweizer Haus.

2 Sie besteht aus den folgenden Mitgliedern:

a.
zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Kammer «universitäre Hochschulen» der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen;
b.
einer Vertreterin oder einem Vertreter der Kammer «Fachhochschulen» der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen;
c.
einer Vertreterin oder einem Vertreter der Kammer «pädagogische Hochschulen» der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen;
d.
der Direktorin oder dem Direktor des Schweizer Hauses;
e.
einer Vertreterin oder einem Vertreter der schweizerischen Studierendenorganisationen.

3 Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen präsidiert die Kommission.

4 Das Generalsekretariat der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen führt das Sekretariat der Kommission.

Art. 33 Aufnahmeverfahren und Befristung

1 Wer im Schweizer Haus wohnen möchte, muss dem Sekretariat der Auswahlkommission ein Gesuch einreichen.

2 Die Auswahlkommission entscheidet über die Aufnahme.

3 Der Aufenthalt ist auf ein Jahr befristet.

4 Die Auswahlkommission kann den Aufenthalt um ein weiteres Jahr und in Ausnahmefällen nochmals um ein weiteres Jahr verlängern.

7. Kapitel: Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge

Art. 34

1 Das WBF ist befugt, im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit in der Bildung völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19972 abzuschliessen.

2 Es kann diese Kompetenz dem SBFI übertragen.

8. Kapitel: Schlussbestimmungen

Anhang

(Art. 6 Abs. 3)

1. Pauschalen für die Organisation internationaler Lernmobilität von Gruppen oder Einzelpersonen (Gemeinkosten) (Art. 6 Abs. 1 Bst. a)

1.1 Schulbildung

Franken

Bildungspersonal – «job shadowing» und Lehrtätigkeiten, pro Mobilität

240–420

Bildungspersonal – Weiterbildung, pro Mobilität

125

Schüler/innen und Gruppen, pro Mobilität

125 pro Schüler/in
max. 1250 pro Gruppe

Schüler/innen, Einzelmobilität, pro Mobilität

500–600

1.2 Berufsbildung

Franken

Pro Mobilität, 1–100 pro Jahr

450–600

Pro Mobilität, ab 101 pro Jahr

250

1.3 Höhere Fachschulen und Hochschulen

Franken

Pro Mobilität von der Schweiz ins Ausland, 1–50 pro Jahr

480

Pro Mobilität von der Schweiz ins Ausland, ab 51 pro Jahr

170

Pro Mobilität vom Ausland in die Schweiz, 1–50 pro Jahr

210

Pro Mobilität vom Ausland in die Schweiz, ab 51 pro Jahr

50

1.4 Jugend

Franken

Pro Mobilität und Aktivität

125–200

1.5 Erwachsenenbildung

Franken

Pro Mobilität einer Erwachsenenbildnerin / eines Erwachsenenbildners

240–420

Pro Mobilität einer/eines Auszubildenden in der Erwachsenenbildung

125

2. Pauschalen für Einzelpersonen (Mehrkosten) (Art. 6 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1)

2.1 Schulbildung

Franken

Bildungspersonal, pro Person und pro Tag

72–192

Schüler/innen, pro Person und pro Tag

15–50

2.2 Berufsbildung

Franken

Pro Berufsfachschullehrperson und Tag

120–250

Pro Lernende/n und Lehrabsolvent/in und Tag während oder im Anschluss an die Ausbildung

40–150

2.3 Höhere Fachschulen und Hochschulen

Franken

Dozierende/Hochschulpersonal, pro Person und Tag

80–170

Pro Student/in für Studienaufenthalte oder Praktika und Monat

380–500

2.4 Jugend

Franken

Jugendarbeiter/innen pro Person und Tag

57–93

Jugendliche pro Person und Tag

24–63

2.5 Erwachsenenbildung

Franken

Pro Erwachsenenbildner/in und pro Tag

120–192

Pro Auszubildende/n in der Erwachsenenbildung und pro Tag

30–150

3. Pauschalen für Einzelpersonen (Reisekosten) (Art. 6 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2)

Franken

Jugendbegegnungen in der Schweiz: Reisen innerhalb der Schweiz und pro Person

50

Alle Bereiche, mit Ausnahme der Mobilität von Hochschulstudenten /
-innen: Reisen innerhalb Europas und pro Person

400–500

Alle Bereiche, mit Ausnahme der Mobilität von Hochschulstudenten /
-innen: Reisen ausserhalb Europas und pro Person

500–1300

4. Zusätzliche Pauschalen (Art. 6 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3)

Franken

Bereiche Schulbildung, Berufsbildung, Jugend und Erwachsenenbildung: Sprachkurse vor der Mobilität pro Person

190–250

Bereiche Schulbildung, Berufsbildung, Jugend und Erwachsenenbildung: Sprachkurse während der Mobilität während maximal 10 Tagen pro Person

100–1000

Schulbildung: Kurskosten Bildungspersonal pro Tag (maximal und während maximal 10 Tagen)

84

Erwachsenenbildung: Kurskosten Erwachsenenbildner/innen pro Tag (maximal und während maximal 10 Tagen)

84

Pro Mobilität für Einzelpersonen mit besonderen Bedürfnissen (effektive Kosten, maximal)

12 000