531.211.37

Verordnung des WBF
über die Pflichtlagerfreigabe von Opioiden

vom 14. Februar 2022 (Stand am 15. März 2022)

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF),

gestützt auf Artikel 21 der Verordnung vom 10. Mai 20171 über die wirtschaftliche Landesversorgung,

verordnet:

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für folgende Opioide:

ATC-Code2

Warenbezeichnung

Bemerkung

N02AA01

Morphin

Orale Formen

N02AA03

Hydromorphon

Orale Formen

N02AA05

Oxycodon

Orale Formen

N02AA55

Oxycodon, Kombinationen

Orale Formen

2 Der ATC-Code (Anatomical Therapeutic Chemical Classification System) kann auf Englisch (offizielle Fassung) auf der Webseite des WHO Collaborating Centre for Drug Statistics Methodology unter folgender Adresse abgerufen werden: www.whocc.no > ATC/DDD Index.

Art. 2 Höchstmenge

Die Menge, die höchstens freigegeben werden kann, entspricht der Differenz zwischen dem ausgewiesenen Bedarf im Inland und der auf dem Markt im Inland frei verfügbaren Menge.

Art. 3 Freigabe

1 Verfügt ein Pflichtlagerhalter nicht über genügend freie Vorräte und ist er nicht in der Lage, die fehlende Menge zu beschaffen, so kann er den Fachbereich Heilmittel um Freigabe ersuchen. Das Gesuch ist zu begründen.

2 Der Fachbereich Heilmittel legt die freigegebene Menge und die Dauer der Freigabe fest. Er erlässt eine Verfügung.

Art. 5 Lieferpflicht

1 Hat ein Pflichtlagerhalter die Freigabe erhalten, so ist er verpflichtet, die schweizerische Kundschaft mit der Ware zu beliefern.

2 Der Pflichtlagerhalter darf Kundinnen und Kunden nur die Mengen liefern, die diese benötigen, um ihren effektiven Bedarf zu decken.

3 Der Fachbereich Heilmittel kann eine bewilligte Freigabe widerrufen oder eine geplante Freigabe verweigern, wenn ein Pflichtlagerhalter seinen Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 nicht nachkommt.

4 Der Pflichtlagerhalter kann die Lieferung der Ware verweigern, wenn die Kundin oder der Kunde zahlungsunfähig ist.

Art. 7 Einsprachen gegen Verfügungen

Gegen Verfügungen des Fachbereichs Heilmittel kann der Pflichtlagerhalter gestützt auf Artikel 45 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 20163 (LVG) innerhalb von fünf Tagen nach Eröffnung Einsprache erheben.

Art. 9 Vollzug

Das BWL und der Fachbereich Heilmittel sind für den Vollzug dieser Verordnung zuständig.