Art. 1 Gegenstand
Dieses Abkommen soll die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien bei der Steuerung der irregulären Migration festlegen.
0.142.113.589
AS 2021 91
Übersetzung
Abgeschlossen am 12. Januar 2021
Vorläufig angewendet ab 12. Januar 2021
(Stand am 12. Januar 2021)
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Republik Gambia,
nachfolgend als «die Vertragsparteien» bezeichnet,
in Anbetracht der vorzüglichen, von Freundschaft und Zusammenarbeit geprägten Beziehungen zwischen beiden Ländern;
im Wunsch, eine Partnerschaft zu fördern, die mit gegenseitigen Vorteilen für die Entwicklung beider Staaten verbunden ist;
in der Überzeugung, dass die reguläre und ordnungsgemässe Migration zur wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Entwicklung der betroffenen Länder beiträgt;
im festen Willen, auf Grundlage der Gegenseitigkeit den Dialog und die Zusammenarbeit im Migrationsbereich zu vertiefen und auszuweiten, Chancen in diesem Bereich zu erkennen und konstruktive Lösungen für die Herausforderungen durch die irreguläre Migration zu finden;
in der Erkenntnis, dass der wirksame Schutz der Rechte der Migrantinnen und Migranten einer der wichtigsten Bestandteile der Migrationssteuerung ist, insbesondere die strenge Anwendung der einschlägigen Bestimmungen in den völkerrechtlichen Instrumenten zu den Menschenrechten;
in der Erkenntnis, dass die Kontrolle und Steuerung der irregulären Migration und die Rückkehr der Personen nicht nur unter dem Blickwinkel der Sicherheit betrachtet werden dürfen, sondern auch auf Entwicklungsstrategien unter Einbezug der Migration beruhen müssen;
im Bestreben, die freiwillige Rückkehr der Personen in Würde in das Herkunftsland zu fördern;
im Willen, im Interesse der Migrantinnen und Migranten und im gegenseitigen Interesse die Vorschriften betreffend den Personenverkehr zwischen beiden Vertragsparteien und den Aufenthalt der Personen in diesen anzuwenden;
haben Folgendes vereinbart:
Dieses Abkommen soll die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien bei der Steuerung der irregulären Migration festlegen.
Für die Zwecke dieses Abkommens werden die unten genannten Benennungen und Fügungen wie folgt verstanden:
1. Die Staatsangehörigen jeder Vertragspartei, die in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einreisen und sich dort aufhalten möchten, haben sich an die innerstaatlichen Gesetze der anderen Vertragspartei zu halten.
2. Die Gesuche um Erteilung eines Visums und einer Aufenthaltsbewilligung werden sorgfältig, gewissenhaft und wohlwollend behandelt.
Jede Vertragspartei erleichtert im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Einreise von Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei in ihr Hoheitsgebiet zum Zweck eines Aufenthalts mit oder ohne Erwerbstätigkeit.
Die ersuchte Vertragspartei übernimmt im eigenen Hoheitsgebiet auf schriftliches Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei jede Person, die die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei geltenden gesetzlichen Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt, sofern nachgewiesen oder durch vorgelegte Anscheinsbeweise gemäss Artikel 7 und Anhang I Absatz 2 dieses Abkommens glaubhaft gemacht wird, dass diese Person die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt.
1. Das nach Artikel 5 dieses Abkommens eingereichte Gesuch um Rückübernahme eines Staatsangehörigen einer Vertragspartei muss namentlich folgende Angaben enthalten:
2. Das Rückübernahmegesuch wird der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei auf einem sicheren Übermittlungsweg einschliesslich elektronischer Mittel übermittelt.
3. Die ersuchte Vertragspartei beantwortet das Gesuch unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von dreissig (30) Arbeitstagen nach Eingang des Gesuchs. Sollte eine Befragung gemäss Artikel 7 Absätze 2 und 3 dieses Abkommens erforderlich sein, wird diese innerhalb von dreissig (30) Arbeitstagen nach der Antwort der ersuchten Vertragspartei durchgeführt.
4. Die Rückübernahme der betreffenden Person erfolgt erst nach Eingang der Rückübernahmegenehmigung der ersuchten Vertragspartei.
5. Benötigt die vom Rückübernahmegesuch betroffene Person medizinische Betreuung, liefert die ersuchende Vertragspartei eine Beschreibung ihres Gesundheitszustands einschliesslich der entsprechenden Arztzeugnisse sowie Informationen darüber, ob sie gepflegt, überwacht oder mit der Ambulanz transportiert werden muss.
1. Die Staatsangehörigkeit wird mit den Dokumenten nachgewiesen, die in Anhang I Absatz 1 dieses Abkommens aufgelistet sind.
2. Wird die Staatsangehörigkeit der betreffenden Person mit den in Anhang I Absatz 2 dieses Abkommens genannten Mitteln glaubhaft gemacht, nimmt die diplomatische oder konsularische Vertretung der ersuchten Vertragspartei, in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der ersuchenden Vertragspartei, eine Befragung der betreffenden Person gemäss Artikel 6 Absatz 3 dieses Abkommens vor.
3. Nach Abschluss der Befragung erstellt und unterzeichnet ein Vertreter der ersuchten Vertragspartei ein Protokoll.
4. Wurde nachgewiesen, dass die betreffende Person die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt, stellt die diplomatische oder konsularische Vertretung auf Ersuchen der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen das erforderliche Reisedokument (Laissez-passer) aus.
5. Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments rückgeführt werden, so verlängert die diplomatische oder konsularische Vertretung der ersuchten Vertragspartei die Gültigkeitsdauer des Reisedokuments innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen oder stellt, falls erforderlich, ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus.
Die ersuchende Vertragspartei verpflichtet sich, alle Massnahmen zu ergreifen, um die Ehre, die Würde, den körperlichen und medizinischen Zustand und die moralische Integrität der rückzuübernehmenden Person zu schützen und günstige Bedingungen für ihre sozioökonomische Wiedereingliederung zu schaffen. Die Rückkehrhilfe wird im Rahmen der geltenden nationalen Gesetzgebung geleistet. Eine Entscheidung über die Rückkehr und Rückübernahme eines Staatsangehörigen der Vertragsparteien berührt in keiner Weise die gesetzlichen Eigentumsrechte dieser Person im ersuchenden Staat.
1. Unbeschadet von Artikel 8 sprechen sich die zuständigen Behörden der Vertragsparteien über das Vorgehen bei besonderen Fällen zur Rückübernahme ihrer Staatsangehörigen mit unbefugtem Aufenthalt ab.
2. Davon sind insbesondere betroffen:
Die Kosten im Zusammenhang mit der Rückübernahme nach diesem Abkommen für den Transport der betroffenen Personen bis zur Stelle für die Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei werden von der ersuchenden Vertragspartei übernommen.
1. Die Rückkehr von rückzuübernehmenden Personen erfolgt per Linien- oder Charterflug. Es werden höchstens fünf (5) Personen pro Monat per Charterflug rückgeführt.
2. In allen anderen Fällen, die nicht im ersten Absatz erwähnt sind, wird über die Rückkehr im gegenseitigen Einverständnis der Vertragsparteien entschieden.
3. Die ersuchende Vertragspartei rückübernimmt auf eigene Kosten jede in Artikel 5 genannte Person ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten in ihr Hoheitsgebiet, wenn sich bei späteren Kontrollen herausstellt, dass diese Person die Voraussetzungen des Artikels 5 zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nicht erfüllt.
Die Vertragsparteien sind im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften und verfügbaren Ressourcen bemüht:
Die Vertragsparteien setzen einen Expertenausschuss ein, um sich regelmässig über die Durchführung und Anwendung dieses Abkommens zu beraten und Möglichkeiten der Zusammenarbeit gemäss Artikel 12 zu besprechen.
Personendaten werden nur übermittelt, sofern dies für die Durchführung dieses Abkommens durch die zuständigen Behörden der Vertragsparteien erforderlich ist. Die Verarbeitung und Handhabung von Personendaten unterliegt im Einzelfall den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien und den Bestimmungen internationaler Übereinkünfte, deren Vertragspartei sie sind.
Ferner gelten folgende Grundsätze:
Dieses Abkommen lässt die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Vertragsparteien unberührt, die sich aus dem Völkerrecht einschliesslich internationaler Übereinkünfte, deren Vertragspartei sie sind, ergeben und insbesondere aus den nachfolgend aufgeführten internationalen Instrumenten:
1. Bei Inkrafttreten dieses Abkommens teilen die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Weg die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Behörden sowie die entsprechenden Kontaktdaten und offiziellen Grenzübergangsstellen mit.
2. Die Vertragsparteien informieren einander unverzüglich auf diplomatischem Weg über Änderungen in Bezug auf die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Behörden sowie die entsprechenden Kontaktdaten und offiziellen Grenzübergangsstellen gemäss Absatz 1 dieses Artikels.
3. Jegliche Kommunikation zwischen den Vertragsparteien hat in Englisch zu erfolgen.
Die Vertragsparteien lösen Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit der Durchführung und Anwendung dieses Abkommens auf diplomatischem Weg.
1. Dieses Abkommen tritt dreissig (30) Tage nach Eingang der letzten schriftlichen Notifikation in Kraft, durch die sich die Vertragsparteien gegenseitig über den Abschluss der dafür erforderlichen internen Verfahren unterrichten die für den Abschluss und das Inkrafttreten von internationalen Abkommen erforderlich sind. Es wird ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung provisorisch angewendet.
2. Dieses Abkommen wird für eine unbeschränkte Dauer abgeschlossen.
3. Jede Vertragspartei kann die Anwendung dieses Abkommens durch förmliche Notifikation an die andere Vertragspartei aus Gründen der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Gesundheit oder aus anderen wichtigen Gründen vorübergehend teilweise oder ganz suspendieren. Die Suspendierung wird am zweiten Tag nach Erhalt dieser Notifikation wirksam.
4. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch förmliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt sechs (6) Monate nach dem Tag dieser Notifikation ausser Kraft.
Dieses Abkommen kann im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden. Änderungen werden in Form separater Protokolle festgelegt, die Bestandteil dieses Abkommens sind und nach dem Verfahren gemäss Artikel 18 Absatz 1 dieses Abkommens in Kraft treten.
1. Anhang I ist integrierender Bestandteil dieses Abkommens.
2. Gegebenenfalls werden die Modalitäten für die Anwendung dieses Abkommens in Protokollen oder über einen Notenaustausch genauer festgehalten.
Zu Urkund dessen haben die hierzu ordnungsgemäss ermächtigten Vertreter der Vertragsparteien ihre Unterschrift unter dieses Abkommen gesetzt.
Geschehen zu Bern am 12. Januar 2021 in zwei Originalfassungen in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise massgebend ist.
Für den Karin Keller-Sutter | Für die Mamadou Tangara |
Dieser Anhang präzisiert die Elemente, die als Mittel für den Nachweis der Staatsangehörigkeit gelten und aufgrund derer die Staatsangehörigkeit als glaubhaft erachtet wird.
1. Die Staatsangehörigkeit einer rückzuführenden Person wird auf Grundlage eines der folgenden gültigen Dokumente als nachgewiesen erachtet:
2. Die Staatsangehörigkeit wird auf Grundlage eines der folgenden Mittel als glaubhaft erachtet: