0.631.112.514.9

 AS 2021 866

Originaltext

Vereinbarung

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und dem Fürstentum Liechtenstein über die Hilfeleistung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Bereich des Immaterialgüterrechts

Abgeschlossen am 21. Oktober 2021
In Kraft getreten am 21. Oktober 2021

(Stand am 21. Oktober 2021)

Die Schweizerische Eidgenossenschaft
und
das Fürstentum Liechtenstein,

haben sich basierend auf den Vertrag vom 29. März 19231 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet (im Folgenden: Zollvertrag)

und in Anbetracht der Tatsache, dass immaterialgüterrechtliche Erlasse des Fürstentums Liechtenstein Vollzugsmassnahmen an der Grenze vorsehen,

auf folgende Vereinbarung geeinigt:

Art. 1 Gegenstand

1 Die vorliegende Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit zwischen der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV)2 und dem Amt für Volkswirtschaft des Fürstentums Liechtenstein (AVW) im Bereich des Vollzuges immaterialgüterrechtlicher Erlasse des Fürstentums Liechtenstein.

2 Die immaterialgüterrechtlichen Erlasse des Fürstentums Liechtenstein im Sinne von Absatz 1 sind:

a.
Gesetz vom 12. Dezember 19963 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz; Art. 69);
b.
Verordnung vom 1. April 19974 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzverordnung; Art. 44);
c.
Gesetz vom 19. Mai 19995 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG; Art. 71);
d.
Verordnung vom 14. Dezember 19996 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsverordnung, URV; Art. 27);
e.
Gesetz vom 19. Mai 19997 über den Schutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen (Topographiengesetz, ToG; Art. 13);
f.
Verordnung vom 30. Januar 20018 über den Schutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen (Topographienverordnung, ToV; Art. 18);
g.
Gesetz vom 11. September 20029 über den Schutz von Design (Design­gesetz, DesG; Art. 49);
h.
Verordnung vom 29. Oktober 200210 über den Schutz von Design (Designverordnung, DesV; Art. 38).

3 Die EZV führt im Auftrag des AVW Verwaltungsmassnahmen betreffend Hilfeleistungen der EZV im Bereich des Immaterialgüterrechts durch und zwar in gleicher Weise, wie wenn die Anträge direkt bei der EZV gestellt worden wären. Dabei gelten für die folgenden Artikel 2 bis 6 die immaterialgüterrechtlichen Erlasse des Fürstentums Liechtensteins gemäss Artikel 1 Absatz 2.

2 Die Eidgenössische Zollverwaltung heisst ab dem 1.1.2022 Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG).

3 LR 232.11

4 LR 232.111

5 LR 231.1

6 LR 231.11

7 LR 231.2

8 LR 231.21

9 LR 232.12

10 LR 232.121

Art. 2 Antrag auf Hilfeleistung

1 Berechtigt, einen Antrag auf Hilfeleistung zu stellen, ist der Marken­inhaber, der Berechtigte, der Urheber, der Designinhaber oder der Lizenznehmer sowie sein liechtensteinischer Vertreter (in Liechtenstein zugelassene Rechtsanwälte oder Patentanwälte). Der Antragsteller muss alle ihm zur Verfügung stehenden Angaben machen, die für die Hilfeleistung erforderlich sind. Dazu gehört insbesondere eine genaue Beschreibung der Waren.

2 Der Antrag ist beim AVW schriftlich einzureichen, das diesen an die EZV übermittelt.

3 Der Antrag gilt während zwei Jahren, wenn er nicht für eine kürzere Dauer gestellt wird. Er kann erneuert werden.

Art. 3 Entscheid

Die EZV entscheidet über den Antrag. Wird der Antrag angenommen, ist das AVW darüber zu informieren.

Art. 4 Hilfeleistung

1 Hat die EZV auf Grund eines Antrages auf Hilfeleistung begründeten Verdacht, dass mit dem Verbringen einer Ware gegen die in Ziffer 1 Absatz 2 genannten Erlasse verstossen wird, so teilt sie dies dem Antragsteller mit.

2 Die EZV behält die betroffene Ware bis zu zehn Arbeitstagen ab Zeitpunkt der Mitteilung zurück, damit der Antragsteller eine einstweilige Verfügung erwirken kann.

3 In begründeten Fällen kann die EZV die betroffenen Waren während höchstens zehn weiteren Arbeitstagen zurückbehalten.

Art. 5 Sicherheitsleistung

Um allfällige Schadenersatzforderungen von Dritten abzudecken, kann die EZV eine Sicherheitsleitung gemäss den entsprechenden liechtensteinischen Erlassen einfordern.

Art. 6 Gebühren

Die EZV kann eine Gebühr zur Deckung der Verwaltungskosten erheben. Die Gebühren für die Behandlung des Antrages auf Hilfeleistung sowie diejenigen für zurückbehaltene Waren richten sich nach der Verordnung vom 4. April 200711 über die Gebühren der Zollverwaltung in der jeweils aktuellen Fassung.

Art. 7 Informationspflicht und Anpassungen

1 Die EZV und das AVW informieren sich gegenseitig über alle rechtlichen Änderungen, welche die Hilfeleistung der EZV im Bereich des Immaterialgüterrechts betreffen.

2 Die EZV und das AVW können in gegenseitigem Einvernehmen die in Artikel 1 Absatz 2 enthaltene Liste der immaterialgüterrechtlichen Erlasse des Fürstentums Liechtenstein anpassen.

Art. 8 Schlussbestimmungen

1 Diese Vereinbarung tritt mit Datum ihrer Unterzeichnung in Kraft.

2 Sie wird für eine unbefristete Zeit abgeschlossen, wobei beiden Teilen das Recht zukommt, die Vereinbarung jederzeit unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist zu kündigen.

3 Streitfragen, die sich auf die Auslegung dieser Vereinbarung beziehen, werden gemäss Artikel 43 des Zollvertrages erledigt.

Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts

Diese Vereinbarung ersetzt die Vereinbarung zwischen der Eidgenössischen Zollverwaltung und dem Amt für Volkswirtschaft des Fürstentums Liechtenstein über die Hilfeleistung der schweizerischen Zollbehörden im Bereich des Immaterialgüterrechts, welche am 2. November 200512 in Kraft getreten ist.

Bern, den 5. Oktober 2021

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Christian Bock

Vaduz, den 21. Oktober 2021

Für das
Fürstentum Liechtenstein:

Katja Gey

12 LGBI 2005 Nr. 210, in der Schweiz nicht veröffentlicht.