446.11

Verordnung
über die Förderung der ausserschulischen Arbeit
mit Kindern und Jugendlichen

(Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV)

vom 3. Dezember 2021 (Stand am 1. Januar 2026)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 23 Absatz 1 des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes vom 30. September 20111 (KJFG),

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt:

a.
die Rolle des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) im Rahmen des KJFG;
b.
das Verfahren für die Einreichung und die Bearbeitung der Finanzhilfegesuche im Rah­men des KJFG;
c.
die Modalitäten zur Bemessung der Finanzhilfen;
d.
die Entscheide und den Abschluss von Verträgen betreffend Finanzhilfen;
e.
die Zusammenarbeit zwischen dem BSV und den Akteuren der Kinder- und Jugendpolitik sowie die Kompetenzent­wicklung in der Kinder- und Jugendpolitik.
Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung und im KJFG bedeuten:

a.
Aktivität oder Vorhaben auf sprachregionaler Ebene: Aktivität oder Vorhaben in min­destens zehn deutschsprachigen Kantonen oder in mindestens drei französischsprachigen Kantonen oder in der italienischsprachigen oder in der rätoromanischen Schweiz;
b.
Aktivität oder Vorhaben auf gesamtschweizerischer Ebene: Aktivität oder Vorhaben in mindestens zehn deutschsprachigen Kantonen, in mindestens drei französischspra­chigen Kantonen sowie in der italienischsprachigen oder in der rätoromanischen Schweiz;
c.
Akteure der Kinder- und Jugendpolitik: die Kantone, die Städte und die Gemeinden sowie deren Zusammenschlüsse, die zuständigen Bundesstellen, die nicht­staatlichen Organisationen und die Expertinnen und Experten;
d.
Teilnehmerin oder Teilnehmer: Person, die bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie 25 Jahre alt wird, eine von einer privaten Trägerschaft, einem Kanton oder einer Gemeinde durchgeführte Aktivität besucht, mit Ausnahme von Personen, die eine Aus- oder Weiterbildung nach Artikel 9 KJFG besuchen, bei der die Alterslimite bei 30 Jahren liegt;
e.
Betreuerin oder Betreuer: Person, die bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie 30 Jahre alt wird, ehrenamtlich eine leitende, beratende oder betreuende Funktion wahrnimmt;
f.
Kursleiterin oder Kursleiter: Person jeden Alters, die für die Planung und Durchführung von Aus- und Weiterbildungskursen nach Artikel 9 KJFG verantwortlich ist;
g.
Mitglied: Person, die bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie 25 Jahre alt wird, gemäss den Statuten formell einer Organisation angehört;
h.
Kinder und Jugendliche mit besonderem Förderungsbedarf: Kinder und Jugendliche aus bil­dungsfernen oder sozial benachteiligten Familien oder mit Behinderungen;
i.
Einzelorganisation: private Trägerschaft, die schwerpunktmässig auf Kinder und Jugend­liche ausgerichtete Aktivitäten und Angebote anbietet; sie kann regionale Strukturen auf­weisen;
j.
Dachverband: private Trägerschaft auf gesamtschweizerischer Ebene, deren stimmbe­rechtigte Mitglieder aus Einzelorganisationen bestehen, die im selben Bereich tätig sind; der Dachverband erbringt für seine Mitglieder wesentliche Leistungen und vertritt deren Interessen auf nationaler Ebene;
k.
Koordinationsplattform: private Organisationsstruktur, die in der Verfolgung eines ge­meinsamen Ziels bestimmte Aktivitäten oder Anliegen auf nationaler Ebene koordiniert und ihre Akteure vernetzt;
l.
Veranstaltung: öffentlich zugänglicher Anlass mit einem Veranstaltungsprogramm, der sich während mindestens drei Stunden mit einem Inhalt aus dem Kinder- und Jugendbereich befasst;
m.
Austausch: Angebot für Kinder und Jugendliche mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz, das eine professionelle Betreuung von der Vorbereitung des Austauschs bis zur Rückkehr beinhaltet;
n.
Modellcharakter: alle Ansätze auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene, die neue Formen der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen entwickeln oder bisher bekannte Formen in wesentlichen Punkten er­gänzen oder weiterentwickeln;
o.
Partizipation: integrale Einbindung von Kindern und Jugendlichen in einen ganzen Pro­zess von Initiierung und der Planung bis zur Durchführung der Ak­tivitäten;
p.
Aus- und Weiterbildung: Veranstaltungen, die von einer privaten Trägerschaft regelmässig durchgeführt werden, um die Teilnehmerinnen und Teilnehmer im Hinblick auf ihre ehrenamtliche Leitungs-, Beratungs- und Betreuungsfunktion aus- oder weiterzubilden, und die sich klar von den allgemeinen statutarischen Tätigkeiten abheben.
Art. 3 Fachstelle des Bundes für die Kinder- und Jugendpolitik

1 Das BSV ist die Fachstelle des Bundes für die Kinder- und Jugendpolitik.

2 Es ist zuständig:

a.
für die Gewährung, Festsetzung und Auszahlung der Finanzhilfen nach dem KJFG;
b.
für das Bereitstellen von Informationen zur Kinder- und Jugendpolitik;
c.
für die Pflege eines regelmässigen Informationsaustauschs mit den verschiedenen Akteuren der Kinder- und Jugendpolitik;
d.
für das Ergreifen von Massnahmen, um die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren der Kinder- und Jugendpolitik zu erleichtern;
e.
für das Fördern der Kompetenzentwicklung und das Durchführen von Veranstaltungen im Bereich der Kinder- und Jugend­politik nach Artikel 21 KJFG.
Art. 4 Grundsatz der Finanzhilfen

1 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen.

2 Übersteigen die beantragten Finanzhilfen die verfügbaren Mittel, so erstellt das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) gemäss Artikel 13 Absatz 2 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 19902 (SuG) eine Prioritätenordnung, nach der die Gesuche beurteilt werden.

3 Bei der Beurteilung der Finanzhilfegesuche berücksichtigt das BSV gemäss Artikel 12 Ab­sätze 1 und 2 SuG Finanzhilfen, die von anderen Bundesbehörden gewährt werden.

4 Es berücksichtigt bei der Bemessung der Finanzhilfen die Reserven der privaten Trägerschaft.3

2 SR 616.1

3 In Kraft seit 1. Jan. 2026 (Art. 48 Abs. 2).

Art. 5 Aufteilung der Finanzmittel nach den Artikeln 7–11 KJFG

Die für die Kinder- und Jugendförderung zur Verfügung stehenden Finanzmittel werden wie folgt aufgeteilt:

a.
für Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und für regelmässige Aktivitäten (Art. 7 KJFG) und Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung (Art. 9 KJFG): mindestens 75 Prozent;
b.
für Finanzhilfen für Modellvorhaben und Partizipationsprojekte (Art. 8 KJFG), Finanz­hilfen für Projekte zur Förderung der politischen Partizipation von Jugendlichen auf Bun­desebene (Art. 10 KJFG) und Finanzhilfen für zeitlich begrenzte Vorhaben mit Modell­charakter von Kantonen und Gemeinden (Art. 11 KJFG): höchstens 25 Prozent.
Art. 6 Anrechenbare Ausgaben

1 Als Ausgaben nach Artikel 13 KJFG anrechenbar sind die tatsächlichen Kosten, die durch die regel­mässigen statutarischen Aktivitäten der privaten Trägerschaft oder bei der Durchführung eines Vorhabens oder Projekts entstehen, sowie die Kosten im Zusammenhang mit der Aus- und Weiterbildung von ehrenamt­lich tätigen Jugendlichen nach Artikel 9 KJFG.

2 Nicht anrechenbar sind insbesondere:

a.
Ausgaben für ausserordentliche Investitionen;
b.
durch Verschulden der privaten Trägerschaft entstandene Kosten;
c.
Ausgaben, die im Rahmen der Anstellung von Zivildienstleistenden entstehen;
d.
Ausgaben für die Durchführung von Aktivitäten, die von Dritten in Auftrag gegeben und bezahlt wurden;
e.
Ausgaben in Zusammenhang mit Beschwerden;
f.
Freiwilligenarbeit.

3 Erhält eine private Trägerschaft im Rahmen der Artikel 7–10 KJFG mehrere Arten von Finanzhilfen, so dürfen die gewährten Finanzhil­fen gesamthaft höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Ausgaben für alle diese Finanzhilfen betragen.

2. Abschnitt: Einreichung der Finanzhilfegesuche

Art. 8 Einreichung des Gesuchs

1 Das Gesuch ist fristgerecht mit allen verlangten Unterlagen beim BSV einzureichen.

2 Das Gesuch für ein Vorhaben oder Projekt ist vor dessen Durchführung einzureichen.

3. Abschnitt: Bearbeitung der Finanzhilfegesuche

Art. 9 Eintreten

1 Das BSV tritt auf das Gesuch ein, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a.
das Gesuch fristgerecht eingereicht wird;
b.
alle verlangten Unterlagen beigelegt sind;
c.
die allgemeinen Voraussetzungen nach den Artikeln 3 und 6 KJFG für private Trägerschaf­ten sowie nach Artikel 11 KJFG für die Kantone und Gemeinden erfüllt sind.

2 Die besonderen Bestimmungen des 2. Kapitels, die zusätzliche Voraussetzungen für das Eintreten vorsehen, bleiben vorbehalten.

Art. 10 Prüfung des Gesuchs

1 Das BSV kann Stellungnahmen von aussenstehenden Fachleuten einholen.

2 Im Falle eines unvollständigen Gesuchs fordert es die fehlenden Informationen an.

Art. 11 Entscheid

1 Das BSV entscheidet spätestens vier Monate nach Einreichung der Gesuche nach den Artikeln 8, 10 und 11 KJFG.

2 Es entscheidet spätestens vier Monate nach Ablauf der Einreichungsfrist über die Gesuche nach den Artikeln 7 Absätze 1 und 2 sowie 9 KJFG.

Art. 12 Öffentlich-rechtlicher Vertrag

1 Das BSV schliesst spätestens vier Monate nach Ablauf der Einreichungsfrist einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit den privaten Trägerschaften ab, die Gesuche nach den Artikeln 7 Absatz 1 und 9 KJFG eingereicht haben.

2 Es schliesst spätestens vier Monate nach Einreichung der Gesuche einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit den Kantonen und Gemeinden ab, die gestützt auf Artikel 11 KJFG Gesuche eingereicht haben.

3 Verträge betreffend Finanzhilfen nach den Artikeln 7 Absatz 1 sowie 9 KJFG treten am 1. Januar des Jahres nach der Einreichung des Gesuchs in Kraft und haben eine Laufzeit von höchstens vier Jahren.

4 Verträge betreffend Finanzhilfen nach Artikel 11 KJFG treten mit Beginn des Vorhabens in Kraft und haben eine maximale Laufzeit von vier Jahren.

4. Abschnitt: Controlling und Veröffentlichung

Art. 13 Controlling

1 Das BSV führt ein Controlling durch, um zu überprüfen, ob die erfolgten Aktivitäten angemessen durchgeführt wurden, insbesondere in Hinsicht auf ihre Qualität.

2 Das Controlling kann namentlich in Form eines Controlling-Gesprächs, einer Beurteilung der Aktivität durch eine Fachper­son oder eines Audits erfolgen.

Art. 14 Aufbewahrung der Unterlagen

1 Die private Trägerschaft, der Kanton oder die Gemeinde muss die Unterlagen mit Bezug zum Gesuch und zu den Aktivitä­ten, für die Finanzhilfen ausgerichtet wurden, während zehn Jahren aufbewahren.

2 Die Frist beginnt mit der Zustellung der Verfügung zu den Finanzhilfen oder mit dem Inkrafttreten des Vertrags.

Art. 15 Veröffentlichung der Finanzhilfen

1 Das BSV veröffentlicht alle nach dem KJFG unterstützten Angebote und Ak­tivitäten sowie die Höhe der Finanzhilfen aller privaten Trägerschaften, Kantone und Gemeinden.

2 Die privaten Trägerschaften, die Kantone und die Gemeinden müssen im Jahres­bericht, in der Jahresrechnung, in Publikati­onen oder anlässlich von öffentlichen Veranstaltungen auf den Betrag der vom BSV erhaltenen Finanzhilfen nach den Artikeln 7–11 KJFG und auf die entsprechende Bestimmung hinweisen.

2. Kapitel: Besondere Bestimmungen

1. Abschnitt: Finanzhilfen an Dachverbände und Koordinationsplattformen für die Betriebs­struktur und für regelmässige Aktivitäten



(Art. 7 Abs. 1 KJFG)

Art. 16 Gesuch

1 Dachverbände und Koordinationsplattformen können alle vier Jahre bis zum 30. April des Jahres vor Ver­tragsbeginn beim BSV ein Gesuch um Finanzhilfen nach Artikel 7 Absatz 1 KJFG einreichen. Jeder Vertragszyklus dauert vier Jahre, wobei der erste am 1. Januar des Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung beginnt.

2 Das Gesuch muss mindestens die folgenden Unterlagen und Angaben über die gesuchstellende Trägerschaft enthal­ten:

a.
Grösse und Struktur;
b.
geografische Verbreitung und Reichweite;
c.
Präsenzangebote und -aktivitäten sowie Onlineangebote und -aktivitäten als Ergänzung;
d.
Zusammenarbeit mit anderen Organisationen;
e.
Finanzierung und Budget;
f.
Leitbild oder Organisationsbeschrieb;
g.
Statuten;
h.
genehmigten Jahresbericht des Vorjahres;
i.
Budget für die Vertragsperiode;
j.
revidierte Jahresrechnung des Vorjahres;
k.
Revisionsbericht des Vorjahres;
l.
Kostenstellenrechnung des Vorjahres;
m.
Betrag der beantragten Finanzhilfen;
n.
Höhe der anrechenbaren Ausgaben gemäss revidierter Erfolgsrechnung des Vor­jahres.
Art. 17 Eintreten

1 Zusätzlich zu den Eintretensvoraussetzungen nach Artikel 9 Absatz 1 dieser Verordnung und nach Artikel 7 Absatz 1 KJFG muss die gesuchstel­lende Trägerschaft:

a.
auf gesamtschweizerischer Ebene tätig sein;
b.
über eine Website in den drei Amtssprachen verfügen;
c.
einen Jahresbericht in zwei Amtssprachen erstellen;
d.
mehr als 50 Prozent ihrer Gesamtausgaben für die ausserschulische Arbeit verwenden;
e.
mehr als 50 Prozent ihrer Gesamtausgaben für Aktivitäten im Kinder- und Jugendbereich verwenden.
2 Hat das BSV ein strategisches Interesse daran, so kann es ausnahmsweise auf ein Gesuch eintreten, das die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, sofern die Trägerschaft in der Lage ist, sämtliche Voraussetzungen vor dem Ende des vierjährigen Vertragszyklus vollständig zu erfüllen. Diese Ausnahme ist auf einen Vertragszyklus je Trägerschaft befristet.
3 In Abweichung von Absatz 1 Buchstaben d und e kann ein pauschaler Prozentsatz von den anrechenbaren Gesamtausgaben abgezogen werden bei Trägerschaften, die für einen Teil ihrer Aktivitäten keine Finanzhilfen beantragen können und deren Buchführung keine spezifischen Kostenstellen für ausserschulische Aktivitäten im Kinder- und Jugendbereich enthält.
Art. 18 Kriterien

1 Es gelten die folgenden qualitativen Kriterien zur Bemessung der Finanzhilfen:

a.
Mehrsprachigkeit;
b.
Repräsentationsaufgaben privater oder öffentlicher Trägerschaften;
c.
Informations- und Koordinationsaufgaben auf nationaler und internationaler Ebene;
d.
Aufgaben zur Weiterentwicklung der ausserschulischen Arbeit und der Sicherung von deren Qualität;
e.
weitere spezifische Aktivitäten für Kinder und Jugendliche;
f.
bedeutende Vorhaben in Bezug auf die Organisationsstruktur.
2 Es gelten die folgenden quantitativen Kriterien zur Bemessung der Finanzhilfen:
a.
geografische Verbreitung und Reichweite;
b.
Struktur der Trägerschaft;
c.
für Dachverbände: Anzahl und Typologie der stimmberechtigten Mitgliedsorganisationen;
d.
für Koordinationsplattformen: Anzahl und Typologie der Organisationen im Netzwerk;
e.
Tätigkeitsbereich;
f.
Anzahl erreichter Kinder und Jugendlicher;
g.
Finanzierungskonzept;
h.
bereits gewährter Betrag im Rahmen anderer Finanzhilfen nach dem KJFG.

3 Die qualitativen Kriterien werden durch mindestens zwei Sachbearbeiterinnen oder Sachbearbeiter des BSV bewertet.

2. Abschnitt: Finanzhilfen an Einzelorganisationen für die Betriebsstruktur und für regel­mässige Aktivitäten



(Art. 7 Abs. 2 KJFG)

Art. 19 Gesuche

1 Einzelorganisationen können bis zum 30. April beim BSV ein Gesuch um Finanzhilfen nach Arti­kel 7 Absatz 2 KJFG einreichen.

2 Das Gesuch muss mindestens die folgenden Unterlagen und Angaben über die gesuchstellende Organisation enthal­ten:

a.
Grösse und Struktur;
b.
geografische Verbreitung und Reichweite;
c.
Präsenzangebote und -aktivitäten sowie Onlineangebote und –aktivitäten als Ergänzung;
d.
Zusammenarbeit mit anderen Organisationen;
e.
Finanzierung und Budget;
f.
Leitbild oder Organisationsbeschrieb;
g.
Statuten;
h.
genehmigten Jahresbericht des Vorjahres;
i.
Budget des laufenden Jahres;
j.
revidierte Jahresrechnung des Vorjahres;
k.
Höhe der anrechenbaren Ausgaben gemäss revidierter Erfolgsrechnung des Vorjah­res;
l.
Revisionsbericht des Vorjahres.
Art. 20 Eintreten

1 Die gesuchstellende Organisation muss die Eintretensvoraussetzungen nach Artikel 9 Absatz 1 dieser Verordnung sowie nach Arti­kel 7 Absatz 2 KJFG erfüllen.

2 Nichtmitgliederbasierte Organisationen im Sinne von Arti­kel 7 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer 2 KJFG haben jährlich mindestens zehn Veranstaltun­gen mit insgesamt mindestens 150 aktiven Teilnehmerinnen und Teilnehmern durchzuführen.

Art. 21 Kriterien

1 Für sämtliche Organisationstypen gelten folgende qualitative Kriterien zur Bemessung der Finanzhilfen:

a.
Qualitätsmanagement;
b.
Vernetzung mit anderen Organisationen;
c.
interne und externe Kommunikation;
d.
Partizipation;
e.
Dienstleistungen;
f.
Integration von Kindern und Jugendlichen mit besonderem Förderungsbedarf.

2 Es gelten die folgenden quantitativen Kriterien zur Bemessung der Finanzhilfen:

a.
für mitgliederbasierte Organisationen: Anzahl Mitglieder;
b.
für nichtmitgliederbasierte Organisationen: Anzahl Teilnehmerinnen und Teilnehmer;
c.
für Jugendaustauschorganisationen: Anzahl individueller Austauschaufenthalte;
d.
für Jugendaustauschorganisationen: Anzahl individueller Austauschtage;
e.
Anzahl Tätigkeiten in den verschiedenen Sprachregionen;
f.
Anzahl Veranstaltungstage, einschliesslich Online-Veranstaltungen;
g.
Anteil der Jugendlichen in Geschäftsstelle und Vorstand, die jünger als 30 Jahre alt sind oder dieses Alter bis zum Ende des Kalenderjahres erreichen;
h.
Anzahl Gruppenlagertage, ausser bei Jugendaustauschorganisationen;
i.
Anzahl Betreuerinnen und Betreuer;
j.
Anzahl durchgeführter Versammlungen.

3 Die mögliche Punktezahl pro qualitatives und quantitatives Kriterium sowie die jeweilige Ge­wichtung sind in Anhang 1 aufgeführt.

4 Das EDI kann Anhang 1 ändern.

Art. 22 Bemessung der Finanzhilfen

1 Die Finanzhilfen werden gestützt auf die Angaben der gesuchstellenden Organisationen zum Vorjahr berech­net.

2 Die quantitativen Kriterien werden anhand einer elektronischen Datenbank berechnet.

3 Die qualitativen Kriterien werden durch mindestens zwei Sachbearbeiterinnen oder Sachbearbeiter des BSV bewertet.

4 Der Anteil der qualitativen Kriterien liegt bei mindestens 40 Prozent.

5 Die erhobenen quantitativen und qualitativen Kriterien werden mit 0–3 Punkten bewer­tet und dann gewichtet.

6 Für die Berechnung der Punktzahl wird die Summe der quantitativen mit der Summe der qua­litativen Kriterien multipliziert.

7 Der insgesamt zur Verfügung stehende Betrag wird proportional zur errechneten Punktzahl auf jene Trägerschaften verteilt, die Finanzhilfen nach Artikel 7 Absatz 2 KJFG erhalten.

3. Abschnitt: Finanzhilfen für Modellvorhaben und Partizipationsprojekte


(Art. 8 KJFG)

Art. 23 Modellvorhaben und Partizipationsprojekte

1 Als Modellvorhaben nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a KJFG gelten einmalige, höchstens drei Jahre dauernde Projekte:

a.
die einen Modellcharakter haben;
b.
die auf andere Kontexte übertragbar sind;
c.
für die ein Bedürfnis nachgewiesen ist; und
d.
für die der Wissenstransfer sichergestellt ist.

2 Als Partizipationsprojekte nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b KJFG gelten einmalige, höchs­tens drei Jahre dauernde Projekte:

a.
die massgeblich von Kindern oder Jugendlichen erarbeitet, geleitet und umgesetzt wer­den; oder
b.
in denen Kinder oder Jugendliche mit besonderem Förderungsbedarf eine zentrale und aktive Rolle einnehmen.
Art. 25 Gesuche

1 Private Trägerschaften können beim BSV jederzeit Gesuche um Finanzhilfen nach Artikel 8 KJFG einrei­chen.

2 Das Gesuch muss mindestens die folgenden Unterlagen und Angaben zum geplanten Projekt enthalten:

a.
Art und Umfang;
b.
Ziel und Nutzen;
c.
Modellcharakter (Art. 8 Abs. 1 Bst. a KJFG) oder Partizipationscharakter (Art. 8 Abs. 1 Bst. b KJFG);
d.
beteiligte Personen und Organisationen;
e.
Finanzierung und Budget.
f.
Leitbild oder Organisationsbeschrieb;
g.
Statuten;
h.
Projektbeschrieb;
i.
Evaluationskonzept;
j.
für Gesuche nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a KJFG: Massnahmen zur Sicherstellung des Wissenstransfers.
Art. 26 Voraussetzungen für Modellvorhaben

(Art. 8 Abs. 1 Bst. a KJFG)

Finanzhilfen werden ausgerichtet, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a.
Das Projekt ist nicht Teil einer bestehenden Aktivität.
b.
Das Projekt wird auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene durchgeführt oder ist auf andere Regionen oder Trägerschaften übertrag- oder erweiterbar.
c.
Für das Projekt ist ein Bedürfnis nachgewiesen und es wurde eine Umfeldanalyse erstellt.
d.
Das Projekt hat einen Modellcharakter bezüglich Methoden, Ideen, Zielen oder Strategien.
e.
Es sind qualitative und quantitative Ziele formuliert. Es wird klar dargelegt, mit welchen Massnahmen die Ziele erreicht und evaluiert werden sollen.
f.
Die Projektträgerschaft zeigt auf, inwiefern das Projekt in eine langfristige Aktivität überführt werden kann.
g.
Der Wissenstransfer ist sichergestellt und Projektresultate, -methoden sowie -unterlagen werden veröffentlicht.
Art. 27 Voraussetzungen für Partizipationsprojekte

(Art. 8 Abs. 1 Bst. b KJFG)

Finanzhilfen werden ausgerichtet, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a.
Das Projekt ist nicht Teil einer bestehenden Aktivität.
b.
Das Projekt wird auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene durchgeführt oder ist auf andere Regionen oder Trägerschaften übertrag- oder erweiterbar.
c.
Das Projekt wird mehrheitlich von Kindern und Jugendlichen erarbeitet und durchgeführt, oder Kinder und Jugendliche mit besonderem Förderungsbedarf nehmen im gesamten Verlauf der Durchführung eine zentrale Rolle ein und sind entsprechend ihren Fähigkeiten im Projekt involviert.
d.
Mindestens 50 Prozent der Leiterinnen und Leiter sowie der Betreuerinnen und Betreuer sind unter 30 Jahre alt oder erreichen dieses Alter bis zum Ende des Kalenderjahres, mit Ausnahme von Partizipationsprojekten, bei welchen Kinder und Jugendliche mit besonderem Förderungsbedarf entsprechend ihren Fähigkeiten im Projekt involviert sind.
e.
Mindestens 50 Prozent der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind unter 25 Jahre alt oder erreichen dieses Alter bis zum Ende des Kalenderjahres.
f.
Das Projekt beschreibt die Partizipationsprozesse und -formen.
g.
Es sind qualitative und quantitative Ziele formuliert; es wird klar dargelegt, mit welchen Massnahmen die Ziele erreicht und evaluiert werden sollen.
h.
Projektresultate, -methoden und -unterlagen werden veröffentlicht.
Art. 29 Teilzahlungen und Berichterstattung

1 Finanzhilfen können in Teilzahlungen ausbezahlt werden.

2 Bei mehr als einer Teilzahlung werden die zweite Teilzahlung und die nachfolgenden Teilzahlungen vom Vorliegen von Zwischenberichten abhängig gemacht.

3 Die Restzahlung hängt vom Vorliegen des Schlussberichts ab.

4. Abschnitt: Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung

(Art. 9 KJFG)

Art. 30 Gesuch

1 Private Trägerschaften können bis zum 31. Juli beim BSV ein Gesuch um Finanzhilfen nach Arti­kel 9 KJFG einreichen.

2 Das Gesuch muss mindestens die folgenden Unterlagen und Angaben enthalten:

a.
Art und Umfang der Aus- und Weiterbildungsangebote;
b.
Ziel und Nutzen der Aus- und Weiterbildungsangebote;
c.
Finanzierung und Budget der Aus- und Weiterbildungsangebote;
d.
Statuten;
e.
Jahresbericht und revidierte Jahresrechnung des Vorjahres.

3 Für jeden Kurs sind folgende Angaben zu machen:

a.
Name;
b.
geschätzte Dauer in Tagen (Zeitspanne);
c.
Ziele und Inhalte;
d.
Praxisbezug;
e.
Angaben zur Methodik und zu den Anforderungen an die Kursleiterinnen und Kursleiter;
f.
Verhältnis der Anzahl Kursleiterinnen und Kursleiter zur Anzahl Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer;
g.
Angaben zu spezifischen Merkmalen des Gesuchs, die einen Zuschlag rechtfertigen kön­nen.

4 Die spezifischen Merkmale nach Absatz 3 Buchstabe g sind in Anhang 2 aufgeführt.

5 Das EDI kann Anhang 2 ändern.

6 Für Gesuche um Neuaufnahme eines Kurses oder um Anpassung eines bestehenden Kurses während eines laufenden Vertrags müssen sämtliche Angaben nach Absatz 3 bis zum 31. Juli eingereicht werden.

Art. 31 Eintreten

Zusätzlich zu den Eintretensvoraussetzungen nach Artikel 9 Absatz 1 muss die gesuchstellende Organi­sation folgende Voraussetzungen erfüllen:

a.
Die Trägerschaft führt regelmässig Veranstaltungen durch, um ihre Mitglieder im Hinblick auf ihre ehrenamtliche Leitungs-, Beratungs- und Betreuungsfunktion aus­zubilden.
b.
Die Veranstaltungen heben sich klar von den allgemeinen statutarischen Aktivitäten ab.
Art. 32 Abrechnungsrelevante Angaben zu den Kursen

1 Die folgenden Angaben zu den durchgeführten Kursen müssen für das erste Semester bis Ende August des laufenden Jahres und für das zweite Semester bis Ende Februar des Folgejahres in eine Datenbank eingegeben werden:

a.
Kursort;
b.
Datum des ersten Kurstages;
c.
detailliertes Kursprogramm in allen Sprachen, in denen der Kurs durchgeführt wurde;
d.
Anzahl Teilnehmerinnen und Teilnehmer;
e.
Anzahl Kursleiterinnen und Kursleiter;
f.
Dauer des Kurses, auf halben Tag genau;
g.
Anzahl Sprachen, in denen der Kurs durchgeführt wurde;
h.
einmal pro Kalenderjahr: Höhe der anrechenbaren Ausgaben gemäss revidierter Erfolgsrechnung des Vorjahres;
i.
Kursevaluation.

2 Aus- und Weiterbildungen, die bereits durch das Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 20114 unterstützt werden, gelten nicht als Aus- und Weiterbildung nach dieser Verordnung.

Art. 33 Bemessung der Finanzhilfen

1 Die Finanzhilfen enthalten:

a.
eine Grundpauschale pro Teilnehmerin und Teilnehmer und pro ganzen Tag;
b.
einen Zuschlag, wenn der Kurs spezifische Merkmale aufweist (Art. 30 Abs. 3 Bst. g);
c.
einen Zuschlag, wenn der Kurs in zwei oder mehr Sprachen durchgeführt wird (Art. 32 Abs. 1 Bst. g).

2 Die maximale Grundpauschale und die maximalen Zuschläge sind in Anhang 2 festgelegt.

3 Ein Kurs wird nicht abgerechnet:

a.
wenn die Mindestkursdauer gemäss Finanzhilfevertrag unterschritten wird;
b.
wenn es mehr als 15 Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer pro Kursleiterin und Kursleiter hat.

5. Abschnitt: Finanzhilfen für die Durchführung von Projekten zur Förderung der politischen Partizipation von Kindern und Jugendlichen auf Bundesebene




(Art. 10 KJFG)

Art. 35 Gesuche

1 Private Trägerschaften können beim BSV Gesuche um Finanzhilfen nach Artikel 10 KJFG ein­reichen.

2 Das Gesuch muss mindestens die folgenden Unterlagen und Angaben zum geplanten Projekt enthalten:

a.
Art und Umfang;
b.
Ziel und Nutzen;
c.
beteiligte Personen und Organisationen, insbesondere Beteiligung von Kindern und Jugendlichen mit besonderem Förderungsbedarf;
d.
Finanzierung und Budget.
e.
Leitbild oder Organisationsbeschrieb;
f.
Statuten;
g.
Projektbeschrieb;
h.
Evaluationsplan.
Art. 36 Voraussetzungen

Finanzhilfen werden ausgerichtet, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a.
Das Projekt ist geeignet, Kinder und Jugendliche an politischen Prozessen auf Bundes­ebene partizipieren zu lassen und politische Mechanismen anzuwenden.
b.
Das Projekt wird mehrheitlich von Kindern oder Jugendlichen erarbeitet und umgesetzt.
c.
Kinder und Jugendliche mit besonderem Förderungsbedarf sind entsprechend ihren Fähigkei­ten in das Projekt involviert.
d.
Die Trägerschaft beschreibt die Partizipationsprozesse und -formen.
e.
Es sind qualitative und quantitative Ziele formuliert; es wird klar dargelegt, mit welchen Massnahmen die Ziele erreicht und evaluiert werden sollen.
f.
Projektresultate, -methoden und -unterlagen werden veröffentlicht.
Art. 38 Teilzahlungen und Berichterstattung

1 Finanzhilfen können in Teilzahlungen ausbezahlt werden.

2 Bei mehr als einer Teilzahlung werden die zweite Teilzahlung und die nachfolgenden Teilzahlungen vom Vorliegen von Zwischenberichten abhängig gemacht.

3 Die Restzahlung hängt vom Vorliegen des Schlussberichts ab.

6. Abschnitt: Finanzhilfen an Kantone und Gemeinden für Vorhaben von gesamtschweizerischer Bedeutung mit Modellcharakter



(Art. 11 KJFG)

Art. 39 Vorhaben von gesamtschweizerischer Bedeutung mit Modellcharakter

Als Vorhaben von gesamtschweizerischer Bedeutung mit Modellcharakter nach Artikel 11 KJFG gelten einmalige, höchstens vier Jahre dauernde Pro­jekte von Kantonen und Gemeinden:

a.
die einen Modellcharakter haben;
b.
die auf andere Kontexte übertragbar sind;
c.
für die ein Bedürfnis nachgewiesen ist; und
d.
für die der Wissenstransfer sichergestellt ist.
Art. 40 Gesuche

1 Kantone und Gemeinden können beim BSV Gesuche um Finanzhilfen nach Artikel 11 KJFG einreichen.

2 Das Gesuch muss mindestens die folgenden Unterlagen und Angaben zum geplanten Projekt enthalten:

a.
Art und Umfang;
b.
Ziel und Nutzen;
c.
Modellcharakter;
d.
beteiligte Personen und Organisationen;
e.
Finanzierung und Budget;
f.
Projektbeschrieb;
g.
Evaluationsplan;
h.
bei Gesuchen von Gemeinden: Stellungnahme des zuständigen Kantons;
i.
falls eine private Trägerschaft von einer Gemeinde oder einem Kanton beauftragt ist: Leistungsvertrag;
j.
Massnahmen zur Sicherstellung des Wissenstransfers.
Art. 41 Voraussetzungen

Finanzhilfen werden ausgerichtet, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a.
Das Projekt ist nicht Teil einer bestehenden Aktivität.
b.
Das Projekt ist auf andere Kantone, Regionen, Gemeinden oder Trägerschaften übertrag- oder erweiterbar.
c.
Für das Projekt ist ein Bedürfnis nachgewiesen und es wurde eine Umfeldanalyse erstellt.
d.
Das Projekt hat einen Modellcharakter bezüglich Methoden, Ideen, Zielen oder Strategien.
e.
Es sind qualitative und quantitative Ziele formuliert und es wird klar dargelegt, mit welchen Massnahmen die Ziele erreicht und evaluiert werden sollen.
f.
Die Projektträgerschaft zeigt auf, inwiefern das Projekt in eine langfristige Aktivität überführt werden kann.
g.
Der Wissenstransfer ist sichergestellt und Projektresultate, -methoden sowie ‑unterlagen werden veröffentlicht.

7. Abschnitt: Zusammenarbeit in der Kinder- und Jugendpolitik

Art. 42 Elektronische Plattform

1 Das BSV stellt eine elektronische Plattform mit Informationen über Entwicklungen in der Kin­der- und Jugendpolitik zur Verfügung, auf der es bewährte Arbeitsformen und zukunftsweisende Vorhaben vorstellt.

2 Die Akteure der Kinder- und Jugendpolitik können ihre Angebote und die Zuständigkeiten auf der Plattform zugänglich machen.

Art. 43 Zusammenarbeit mit den Akteuren der Kinder- und Jugendpolitik

1 Die Konferenz für Kinder- und Jugendpolitik (KKJP) ist die Ansprechstelle des BSV auf interkanto­naler Ebene.

2 Die Mitglieder der KKJP:

a.
informieren das BSV über Entwicklungen ihrer kantonalen Kinder- und Jugendpolitik;
b.
leiten Informationen des BSV zur Kinder- und Jugendpolitik des Bundes an die zuständi­gen Stellen in ihrem Kanton weiter;
c.
liefern jährlich die Informationen zur Aktualisierung der Plattform.

3 Das BSV organisiert den regelmässigen Austausch mit der KKJP und anderen Akteuren der Kinder- und Jugendpolitik.

4 Die Kantone stellen sicher, dass die Gemeinden am regelmässigen Austausch mit dem Bund beteiligt sind, wenn sie dies als notwendig erachten.

8. Abschnitt: Eidgenössische Kommission für Kinder- und Jugendfragen


Art. 44

Die Eidgenössische Kommission für Kinder- und Jugendfragen nach Artikel 22 KJFG erlässt eine Geschäftsordnung und legt sie dem EDI zur Genehmigung vor.

3. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 45 Vollzug

1 Das BSV vollzieht diese Verordnung.

2 Es kann Richtlinien erlassen.

Art. 47 Übergangsbestimmungen

Finanzhilfen, die auf der Grundlage von Entscheiden oder Verträgen gewährt werden, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung zustande gekommen sind, werden bis zum Ende ihrer Laufzeit nach bisherigem Recht ausbezahlt.

Art. 48 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2022 in Kraft.

2 Artikel 4 Absatz 4 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

Anhang 1

(Art. 21 Abs. 3 und 4)

Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und für regelmässige Aktivitäten von Einzelorganisationen (Art. 7 Abs. 2 KJFG)

1. Qualitative Kriterien für alle Organisationstypen

Einschlägige Unterlagen sind auf die Datenbank hochzuladen.

1.1 Qualitätsmanagement

Punkte: 0–3

Gewichtung: 5

a.
Beschrieb von Qualitätssicherung, Qualitätskontrollen oder eines Qualitätslabels. Darlegung der entsprechenden Konzepte, Strategien und Massnahmen.
b.
Darlegung von Konzepten, Strategien und Angeboten, welche die Anliegen und Bedürfnisse von Mädchen und Knaben einbeziehen und berücksichtigen (Förderung der Gleichstellung).
c.
Erreichbarkeit der Organisation (persönlich, Telefon, E-Mail usw.)

1.2 Vernetzung mit anderen Organisationen

Punkte: 0–3

Gewichtung: 5

Beschrieb der aktiven Zusammenarbeit und Vernetzung mit anderen Trägerschaften oder öffentlichen Institutionen. Darlegung der entsprechenden Konzepte, Strategien und Massnahmen (national und international).

1.3 Interne und externe Kommunikationsmassnahmen

Punkte: 0–3

Gewichtung: 5

Beschrieb von Kommunikationsmassnahmen und deren Instrumenten: Anzahl und Art sowie Adressatenkreis. Darlegung der entsprechenden Konzepte und Strategien (Leitbild, Grundlagen Kommunikation usw.).

1.4 Partizipation

Punkte: 0–3

Gewichtung: 5

Beschrieb von Partizipationsmöglichkeiten von Kindern und Jugendlichen innerhalb der Trägerschaft (Mitbestimmung in Verbandsorganen, Mitentwicklung von Angeboten usw..). Darlegung der entsprechenden Konzepte, Strategien und Aktivitäten.

1.5 Dienstleistungen

Punkte: 0–3

Gewichtung: 1

Beschrieb besonderer Dienstleistungen für Mitglieder der Trägerschaft und für regelmässig Teilnehmende an Veranstaltungen, die über Beratung und Information hinausgehen (Materialverleih, Versicherungsleistungen, Shop usw.).

1.6 Integration von Kindern und Jugendlichen mit besonderem Förderbedarf


Punkte: 0–3

Gewichtung: 5

Beschrieb von Angeboten und Aktivitäten, welche die Integration von Kindern und Jugendlichen mit besonderem Förderbedarf gezielt ermöglichen und explizit fördern. Darlegung der entsprechenden Konzepte, Strategien und Massnahmen.

2. Quantitative Kriterien

2.1. Mitgliederbasierte Organisationen

2.1.1. Grundvoraussetzungen
A. Mitglieder

Gewichtung: 5

Definition: Anzahl aller Mitglieder unter 25 Jahren

0 –

499

 Mitglieder

0 Punkte

500 –

2 999

 Mitglieder

1 Punkt

3 000 –

11 999

 Mitglieder

2 Punkt

mehr als

11 999

 Mitglieder

3 Punkte

B. Tätigkeit in verschiedenen Sprachregionen

Gewichtung: 1

Definition:
Tätigkeit der Trägerschaft in den Sprachregionen
Wer ausschliesslich im Tessin und in Graubünden tätig ist, erhält keine Punkte.

sprachregional gemäss Art. 1 Bst. a

0 Punkte

in allen Kantonen einer Sprachregion

1 Punkt

in zwei Sprachregionen

2 Punkte

in mehr als zwei Sprachregionen

3 Punkte

2.1.2 Weitere Kriterien
C. Veranstaltungstage

Gewichtung: 3

Definition:
Anzahl Veranstaltungstage inkl. Online-Veranstaltungen
Jede (Online-)Veranstaltung wird von mindestens 10 Teilnehmerinnen und Teilnehmern besucht und umfasst mindestens 3 Stunden thematischen Inhalt.

0 –

9

 Tage

0 Punkte

10 –

49

 Tage

1 Punkt

50 –

99

 Tage

2 Punkt

mehr als

99

 Tage

3 Punkte

D. Anteil der unter 30-Jährigen in Geschäftsstelle und Vorstand

Gewichtung: 1

Definition:
Prozentualer Anteil der unter 30-Jährigen in Geschäftsstelle und Vorstand

0 –

39

 Prozent

0 Punkte

40 –

59

 Prozent

1 Punkt

60 –

79

 Prozent

2 Punkt

80 –

100

 Prozent

3 Punkte

E. Gruppenlagertage

Gewichtung: 1

Definition:
Anzahl aller durchgeführten Gruppenlagertage
Die Gruppenlager dauern zwischen zwei und vierzehn Tagen und weisen mindestens 10 Teilnehmerinnen und Teilnehmer pro Gruppenlager aus.

0 –

19

 Tage

0 Punkte

20 –

69

 Tage

1 Punkt

70 –

149

 Tage

2 Punkt

mehr als

149

 Tage

3 Punkte

F. Betreuerinnen und Betreuer

Gewichtung: 1

Definition:
Anzahl aller Betreuerinnen und Betreuer bei Aktivitäten und an öffentlichen Veranstaltungen

0 –

19

 Betreuer/innen

0 Punkte

10 –

49

 Betreuer/innen

1 Punkt

50 –

149

 Betreuer/innen

2 Punkt

mehr als

149

 Betreuer/innen

3 Punkte

G. Durchgeführte Versammlungen

Gewichtung: 1

Definition:
Anzahl aller auf nationaler Ebene durchgeführten Versammlungen, Sitzungen und Konferenzen, die von mindestens sechs Personen besucht wurden, die Mitglieder einer Kommission, einer Arbeitsgruppe oder des Vorstandes sind und die mehrheitlich ehrenamtlich tätig sind¨

0 –

9

 Versammlungen

0 Punkte

10 –

19

 Versammlungen

1 Punkt

20 –

39

 Versammlungen

2 Punkt

mehr als

39

 Versammlungen

3 Punkte

2.2. Nichtmitgliederbasierte Organisationen

2.2.1. Grundvoraussetzungen
A. Teilnehmerinnen und Teilnehmer

Gewichtung: 5

Definition:
Anzahl aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer unter 25 Jahren, die an Aktivitäten oder Veranstaltungen der Trägerschaft teilnehmen.

0 –

149

 Teilnehmer/innen

0 Punkte

150 –

499

 Teilnehmer/innen

1 Punkt

500 –

999

 Teilnehmer/innen

2 Punkt

mehr als

999

 Teilnehmer/innen

3 Punkte

B. Tätigkeit in verschiedenen Sprachregionen

Gewichtung: 1

Definition:
Tätigkeit der Trägerschaft in den Sprachregionen
Wer ausschliesslich im Tessin und in Graubünden tätig ist, erhält keine Punkte.

sprachregional gemäss Art. 1 Bst. a

0 Punkte

in allen Kantonen einer Sprachregion

1 Punkt

in zwei Sprachregionen

2 Punkte

in mehr als zwei Sprachregionen

3 Punkte

C. Veranstaltungstage

Gewichtung: 3

Definition:
Anzahl Veranstaltungstage inkl. Online-Veranstaltungen
Jede (Online-)Veranstaltung wird von mindestens 10 Teilnehmerinnen und Teilnehmer besucht und umfasst mindestens 3 Stunden thematischen Inhalt.

0 –

9

 Tage

0 Punkte

10 –

49

 Tage

1 Punkt

50 –

99

 Tage

2 Punkt

mehr als

99

 Tage

3 Punkte

2.2.2 Weitere Kriterien
D. Anteil der unter 30-Jährigen in Geschäftsstelle und Vorstand

Gewichtung: 1

Definition:
Prozentualer Anteil der unter 30-Jährigen in Geschäftsstelle und Vorstand

0 –

39

 Prozent

0 Punkte

40 –

59

 Prozent

1 Punkt

60 –

79

 Prozent

2 Punkt

80 –

100

 Prozent

3 Punkte

E. Gruppenlagertage

Gewichtung: 1

Definition:
Anzahl aller durchgeführten Gruppenlagertage
Die Gruppenlager dauern zwischen zwei und vierzehn Tagen und weisen mindestens 10 Teilnehmerinnen und Teilnehmer pro Gruppenlager aus.

0 –

19

 Tage

0 Punkte

20 –

69

 Tage

1 Punkt

70 –

149

 Tage

2 Punkt

mehr als

149

 Tage

3 Punkte

F. Betreuerinnen und Betreuer

Gewichtung: 1

Definition:
Anzahl aller Betreuerinnen und Betreuer an Aktivitäten und an öffentlichen Veranstaltungen

0 –

19

 Betreuer/innen

0 Punkte

20 –

49

 Betreuer/innen

1 Punkt

50 –

149

 Betreuer/innen

2 Punkt

mehr als

149

 Betreuer/innen

3 Punkte

G. Durchgeführte Versammlungen

Gewichtung: 1

Definition:
Anzahl aller auf nationaler Ebene durchgeführten Versammlungen, Sitzungen und Konferenzen, welche von mindestens sechs Personen besucht wurden, die Mitglieder einer Kommission, einer Arbeitsgruppe oder dem Vorstand sind und die mehrheitlich ehrenamtlich tätig sind

0 –

9

 Versammlungen

0 Punkte

10 –

19

 Versammlungen

1 Punkt

20 –

39

 Versammlungen

2 Punkt

mehr als

39

 Versammlungen

3 Punkte

2.3 Austauschorganisationen

2.3.1. Grundvoraussetzungen
A. Individuelle Austausche

Gewichtung: 5

Definition:
Anzahl der von der Trägerschaft durchgeführten individuellen Austausche
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben.

0 –

49

 Austausche

0 Punkte

50 –

199

 Austausche

1 Punkte

200 –

499

 Austausche

2 Punkte

mehr als

499

 Austausche

3 Punkte

B. Tätigkeit in verschiedenen Sprachregionen

Gewichtung: 1

Definition:
Tätigkeit der Trägerschaft in den Sprachregionen
Wer ausschliesslich im Tessin und in Graubünden tätig ist, erhält keine Punkte.

sprachregional gemäss Art. 1 Bst. a

0 Punkte

in allen Kantonen einer Sprachregion

1 Punkt

in zwei Sprachregionen

2 Punkte

in mehr als zwei Sprachregionen

3 Punkte

2.3.2 Weitere Kriterien
C. Veranstaltungstage

Gewichtung: 3

Definition:
Anzahl Veranstaltungstage inkl. Online-Veranstaltungen
Jede (Online-)Veranstaltung wird von mindestens 10 Teilnehmerinnen und Teilnehmern besucht und umfasst mindestens 3 Stunden thematischen Inhalt.

0 –

9

 Tage

0 Punkte

10 –

49

 Tage

1 Punkte

50 –

99

 Tage

2 Punkte

mehr als

99

 Tage

3 Punkte

D. Anteil der unter 30-Jährigen in Geschäftsstelle und Vorstand

Gewichtung: 1

Definition:
Prozentualer Anteil der unter 30-Jährigen in Geschäftsstelle und Vorstand

0 –

39

 Prozent

0 Punkte

40 –

59

 Prozent

1 Punkt

60 –

79

 Prozent

2 Punkt

80 –

100

 Prozent

3 Punkte

E. Individuelle Austauschtage

Gewichtung: 1

Definition:
Anzahl der durchgeführten Austauschtage aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben.

0 –

399

 Tage

0 Punkte

400 –

1 999

 Tage

1 Punkt

2 000 –

6 999

 Tage

2 Punkt

mehr als

6 999

 Tage

3 Punkte

F. Betreuerinnen und Betreuer

Gewichtung: 1

Definition:
Anzahl aller Betreuerinnen und Betreuer an Aktivitäten und an öffentlich ausgeschriebenen Veranstaltungen

0 –

19

 Betreuer/innen

0 Punkte

20 –

49

 Betreuer/innen

1 Punkte

50 –

149

 Betreuer/innen

2 Punkte

mehr als

149

 Betreuer/innen

3 Punkte

G. Durchgeführte Versammlungen

Gewichtung: 1

Definition:
Anzahl aller auf nationaler Ebene durchgeführten Versammlungen, Sitzungen und Konferenzen, welche von mindestens sechs Personen besucht wurden, die Mitglieder einer Kommission, einer Arbeitsgruppe oder dem Vorstand sind und die mehrheitlich ehrenamtlich tätig sind

0 –

9

 Versammlungen

0 Punkte

10 –

19

 Versammlungen

1 Punkte

20 –

39

 Versammlungen

2 Punkte

mehr als

39

 Versammlungen

3 Punkte

Anhang 2

(Art. 30 Abs. 4 und 5 sowie 33 Abs. 3)

Finanzhilfen an private Trägerschaften für die Aus- und Weiterbildung


(Art. 9 KJFG)

1. Spezifische Merkmale, die einen Zuschlag rechtfertigen können (Art. 30 Abs. 3 Bst. g)


Die folgenden spezifischen Merkmale können einen Zuschlag rechtfertigen:

1.
Angebot für Kinder und Jugendliche mit besonderem Förderbedarf;
2.
Angebot zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter;
3.
hohes Präventionspotenzial, insbesondere bezüglich Gesundheit, Sicherheit und Sucht; oder
4.
hohe Partizipation von Kindern und Jugendlichen bei der Durchführung der Aktivität.

2. Bemessung der Finanzhilfen (Art. 33)

2.1 Für Präsenzkurse

Maximale Grundpauschale: 40 Franken pro Teilnehmerin und Teilnehmer und pro ganzen Tag;
Bei Anspruch gemäss Artikel 30 Absatz 3 Buchstabe g beträgt der Zuschlag höchstens 10 Franken pro Teilnehmerin und Teilnehmer und pro ganzen Tag;
Wird der Kurs in zwei oder mehr Sprachen durchgeführt (Art. 32 Abs. 1 Bst. g), so beträgt der Zuschlag höchstens 10 Franken pro Teilnehmerin und Teilnehmer und pro ganzen Tag.

2.2 Für Onlinekurse

Maximale Grundpauschale: 20 Franken pro Teilnehmerin und Teilnehmer n und pro ganzen Tag;
Bei Anspruch gemäss Artikel 30 Absatz 3 Buchstabe g beträgt der Zuschlag höchstens 10 Franken pro Teilnehmerin und Teilnehmer und pro ganzen Tag;
Wird der Kurs in zwei oder mehr Sprachen durchgeführt (Art. 32 Abs. 1 Bst. g), so beträgt der Zuschlag höchstens 10 Franken pro Teilnehmerin und Teilnehmer und pro ganzen Tag.

2.3

Bei halbtägigen Präsenz- und Onlinekursen werden die Grundpauschalen und Zuschläge halbiert.

2.4 Kursdauer

Ein halber Kurstag umfasst mindestens 2 Stunden.
Ein ganzer Kurstag umfasst mindestens 4 Stunden.
Ein Kurstag von mindestens 2 Stunden, der vor 12 Uhr endet oder nach 17 Uhr beginnt, zählt als halber Kurstag.
Mahlzeiten, Aufräumarbeiten und Reisezeiten gelten nicht als Kurszeit.