Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt den Zugang zu Fachhochschulstudiengängen mit integrierter Praxis zur Bekämpfung des Fachkräftemangels in den Bereichen Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik.
414.715
vom 1. Dezember 2021 (Stand am 1. Januar 2022)
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF),
gestützt auf Artikel 73 Absatz 4 des Hochschulförderungs- und
-koordinationsgesetzes vom 30. September 20111
und auf Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung vom 23. November 20162 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz,
verordnet:
Diese Verordnung regelt den Zugang zu Fachhochschulstudiengängen mit integrierter Praxis zur Bekämpfung des Fachkräftemangels in den Bereichen Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik.
1 Die Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses, die über keine berufliche Grundausbildung in einem der Studienrichtung verwandten Beruf verfügen, und die Inhaberinnen und Inhaber einer eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten Maturität können ohne einjährige Arbeitswelterfahrung zu folgenden Studiengängen versuchsweise zugelassen werden:
2 Die Zulassung erfolgt prüfungsfrei.
Die Zulassung erfolgt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1 Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation evaluiert die Pilotprojekte nach der Verordnung des WBF vom 2. September 20053 über die Zulassung zu Fachhochschulstudien sowie nach dieser Verordnung im Jahr 2023. Es überprüft insbesondere, wie sich die Zulassung auswirkt auf die Studierendenzahlen, auf die Nachfrage nach Absolventinnen und Absolventen auf dem Arbeitsmarkt, auf deren Verbleib im Arbeitsmarkt sowie auf die Praxisorientierung der Studierenden.
2 Es erstattet dem WBF zusammen mit der Stellungnahme des Hochschulrats zuhanden des Bundesrats Bericht.
Die Verordnung des WBF vom 2. September 20054 über die Zulassung zu Fachhochschulstudien wird aufgehoben.
4 [AS 2005 4665; 2014 4157; 2016 4613; 2020 713]
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2025.