5.1 Äthiopien anerkennt das von der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) errichtete und betriebene Büro in Addis Abeba als integralen Bestandteil der Schweizer Botschaft. Äthiopien gewährt dem Büro der DEZA und seinen Vertreterinnen und Vertretern und deren Begleitpersonen, sofern sie nicht äthiopische Staatsangehörige sind, die Vorrechte und Immunitäten gemäss dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen.
5.2 Um die Durchführung der Kooperationsprojekte zu erleichtern, befreit Äthiopien die Ausrüstung, die Fahrzeuge, die Dienstleistungen und das Material, das die Schweiz unentgeltlich bereitstellt, sowie die zur Durchführung von Projekten im Rahmen des vorliegenden Abkommens eingeführte Ausrüstung von Steuern, Zollgebühren, Abgaben und anderen obligatorischen Gebühren.
5.3 Äthiopien erteilt die erforderlichen Bewilligungen für die Einfuhr der Ausrüstung zur Durchführung von Projekten im Rahmen dieses Abkommens.
5.4 Äthiopien ist einverstanden damit, dass die Partner der einzelnen Projekte für die Zahlungsverfahren im Zusammenhang mit Projekten zur finanziellen Zusammenarbeit gemeinsam Finanzakteure bestimmen können, die im Namen der jeweiligen Projektpartner handeln. Für Zahlungen in Gegenwertmitteln in äthiopischen Birr können im Rahmen der äthiopischen Gesetzgebung spezielle Konten bei diesen Finanzakteuren eröffnet werden. Über die Verwendung der einbezahlten Mittel entscheiden die Partner des Projekts gemeinsam.
5.5 Ausländische Expertinnen und Experten und das mit der Durchführung von Projekten im Rahmen dieses Abkommens beauftragte Personal sowie deren Familien werden von Zollabgaben und anderen Abgaben für die Einfuhr ihres persönlichen Besitzes befreit. Es ist ihnen gestattet, ihren persönlichen Besitz (Hausrat, Fahrzeuge und Ausrüstung für den beruflichen und persönlichen Gebrauch) einzuführen und am Ende ihres Einsatzes wieder auszuführen.
5.6 Äthiopien stellt den ausländischen Expertinnen und Experten und dem für die Umsetzung der Projekte entsandten Personal alle von Gesetzes wegen verlangten Arbeitsbewilligungen sowie Aufenthaltsbewilligungen aus, die auch die Familienmitglieder umfassen.
5.7 Äthiopien ist für die Sicherheit der Vertreterinnen und Vertreter des DEZA-Büros, der ausländischen Expertinnen und Experten und das mit der Durchführung von Projekten beauftragte Personal sowie ihrer Familien verantwortlich und gewährt ihnen Erleichterungen in Bezug auf die Rückkehr in ihre Heimat.
5.8 Äthiopien erteilt im Rahmen der nationalen Gesetzgebung die Einreisevisa für die in Artikel 5.1 und 5.5 erwähnten Personenkategorien.
5.9 Äthiopien unterstützt die ausländischen Expertinnen und Experten, die beauftragten Projektdurchführungsorganisationen und das Personal bei der Ausführung ihrer Aufgaben und stellt ihnen die notwendigen Unterlagen und Informationen zur Verfügung.
5.10 Äthiopien erleichtert die Abwicklung von internationalen Devisentransfers, die im Rahmen der Projekte und durch ausländische Expertinnen und Experten getätigt werden.
5.11 Die Umsetzung dieser Bestimmungen wird durch das äthiopische Ministerium für Finanzen und Wirtschaftsentwicklung sichergestellt.
5.12 Die Vertreterinnen und Vertreter des DEZA-Büros, die ausländischen Expertinnen und Experten und das Personal und ihre Familien, die für die Durchführung von Projekten im Rahmen dieses Abkommens nach Äthiopien entsandt werden, respektieren das Landesrecht und die Bestimmungen Äthiopiens und mischen sich nicht in interne Angelegenheiten des Landes ein.
5.13 Äthiopien macht ausländische Expertinnen und Experten und das Personal nicht verantwortlich für Schäden, die sie bei der Ausführung ihrer Aufgabe verursachen, ausser bei Vorsätzlichkeit oder grober Fahrlässigkeit.
5.14 Die mit der Durchführung beauftragten Organisationen sind befugt, für die Umsetzung der Projekte direkt äthiopische Staatsangehörige als Mitarbeitende für lang- und kurzfristige Aufträge anzustellen.