Art. 1 Abkürzungen
Im Sinne dieser Akte gelten, sofern nicht ausdrücklich anders festgelegt, folgende Begriffsbestimmungen:
- i)
- «Lissabonner Abkommen»: das Lissabonner Abkommen über den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und ihre internationale Registrierung vom 31. Oktober 1958;
- ii)
- «Akte von 1967»: das Lissabonner Abkommen in der am 14. Juli 1967 in Stockholm überarbeiteten und am 28. September 1979 geänderten Fassung;
- iii)
- «diese Akte»: das Lissabonner Abkommen über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben in der vorliegenden Fassung;
- iv)
- «Ausführungsordnung»: die Ausführungsordnung gemäss Artikel 25;
- v)
- «Pariser Verbandsübereinkunft»: die Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 18832 zum Schutz des gewerblichen Eigentums, in ihrer überarbeiteten und geänderten Fassung;
- vi)
- «Ursprungsbezeichnung»: eine Bezeichnung gemäss Artikel 2 Absatz 1 Ziffer i;
- vii)
- «geografische Angabe»: eine Angabe gemäss Artikel 2 Absatz 1 Ziffer ii;
- viii)
- «internationales Register»: das internationale Register, das vom Internationalen Büro gemäss Artikel 4 als amtliche Sammlung von Daten über internationale Registrierungen von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben geführt wird, ungeachtet des Mediums, in dem die Daten gespeichert sind;
- ix)
- «internationale Registrierung»: eine im internationalen Register eingetragene internationale Registrierung;
- x)
- «Gesuch»: ein Gesuch um internationale Registrierung;
- xi)
- «eingetragen»: im internationalen Register nach Massgabe dieser Akte eingetragen;
- xii)
- «geografisches Ursprungsgebiet»: ein geografisches Gebiet gemäss Artikel 2 Absatz 2;
- xiii)
- «grenzübergreifendes geografisches Gebiet»: ein geografisches Gebiet, das in aneinandergrenzenden Vertragsparteien liegt oder diese umfasst;
- xiv)
- «Vertragspartei»: jeder Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation, der bzw. die Vertragspartei dieser Akte ist;
- xv)
- «Ursprungsvertragspartei»: die Vertragspartei, in der das geografische Ursprungsgebiet liegt, bzw. die Vertragsparteien, in denen das grenzübergreifende geografische Ursprungsgebiet liegt;
- xvi)
- «zuständige Behörde»: eine gemäss Artikel 3 benannte Einrichtung;
- xvii)
- «Begünstigte»: die natürlichen oder juristischen Personen, die nach dem Recht der Ursprungsvertragspartei zur Verwendung einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe berechtigt sind;
- xviii)
- «zwischenstaatliche Organisation»: eine zwischenstaatliche Organisation, die nach Artikel 28 Absatz 1 Ziffer iii berechtigt ist, dieser Akte beizutreten;
- xix)
- «Organisation»: die Weltorganisation für geistiges Eigentum;
- xx)
- «Generaldirektor»: der Generaldirektor der Organisation;
- xxi)
- «Internationales Büro»: das Internationale Büro der Organisation.