514.544.2

Verordnung des EJPD
über die Mindestanforderungen an Geschäftsräume von Waffenhandlungen

vom 18. November 2021 (Stand am 1. Januar 2022)

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD),

gestützt auf Artikel 17 Absatz 4 des Waffengesetzes vom 20. Juni 19971 (WG),

verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung legt die Mindestanforderungen an die Geschäftsräume von Waffenhandlungen fest, in welchen Waffen, wesentliche Bestandteile von Waffen, Waffenzubehör und Munition aufbewahrt werden.

Art. 2 Einbruchsicherung

1 Türen, Fenster und andere Öffnungen müssen zum Schutz gegen Einbruch mindestens der Widerstandsklasse RC 3 nach der Norm SN EN 16272 entsprechen.

2 Die Aussenhülle der Geschäftsräume (Wände, Decken und Böden) muss einen gleichwertigen Schutz nach Absatz 1 aufweisen.

3 Es können andere bauliche, mechanische oder elektronische Vorrichtungen eingesetzt oder organisatorische Massnahmen vorgesehen werden, wenn diese einen gleichwertigen Schutz nach Absatz 1 bieten. Die Gleichwertigkeit des Einbruchschutzes muss von der zuständigen kantonalen Behörde bestätigt werden.

4 Die Geschäftsräume müssen mit einer Einbruchmeldeanlage des Sicherheitsgrades 2 nach der Norm EN 501313 ausgestattet sein. Das Vor- und Eindringen ist zu detektieren und einer rund um die Uhr betriebenen Alarmempfangsstelle zu melden, die eine sofortige Alarmierung der Polizei sicherstellt. Die zuständige kantonale Behörde kann vorsehen, dass die Alarmierung direkt an die Polizei geht.

5 Die zuständige kantonale Behörde kann in begründeten Fällen höhere Widerstandsklassen und zusätzliche Schutzmassnahmen vorsehen.

2 SN EN 1627, 2011, Türen, Fenster, Vorhangfassaden, Gitterelemente und Abschlüsse – Einbruchhemmung – Anforderungen und Klassifizierung. Die Norm kann gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.

3 EN 50131, 2017, Alarmanlagen – Einbruch- und Überfallmeldeanlagen Die Norm kann gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.

Art. 3 Diebstahlsicherung

1 Waffen, wesentliche Bestandteile von Waffen und Waffenzubehör sind in Verkaufsräumen verschlossen aufzubewahren oder durch geeignete elektronische oder mechanische Mittel gegen Diebstahl zu sichern.

2 Feuerwaffen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, e und f WG und wesentliche Bestandteile solcher Feuerwaffen müssen in einem fachgerecht montierten Sicherheitsschrank der Sicherheitsstufe S1 nach der Norm EN 144504 stets unter Verschluss gehalten oder in einem vergleichbar geschützten Sicherheitsraum aufbewahrt werden.

3 Munition ist unter Verschluss aufzubewahren.

4 Die zuständige kantonale Behörde kann in begründeten Fällen weitergehende Sicherungsmassnahmen vorsehen.

4 EN 14450, 2018, Wertbehältnisse – Anforderungen, Klassifizierung und Methoden zur Prüfung des Widerstandes gegen Einbruchdiebstahl – Sicherheitsschränke Die Norm kann gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.

Art. 4 Überfallschutz

Die Geschäftsräume müssen mit Überfallmeldern und einer Alarmübertragung zu einer rund um die Uhr betriebenen Alarmempfangsstelle ausgestattet sein, die eine sofortige Alarmierung der Polizei sicherstellt. Die zuständigen kantonalen Behörden können vorsehen, dass die Alarmierung direkt an die Polizei geht.

Art. 5 Videoüberwachung

1 Die Geschäftsräume und deren Eingangsbereiche müssen mit einer Videoüberwachungsanlage ausgestattet sein. Diese muss die Rekonstruktion eines Tathergangs und die Identifikation von Personen ermöglichen.

2 Die Aufzeichnungen müssen in geeigneter Form gespeichert werden. Sie sind mindestens 5 und höchstens 30 Tage an einem sicheren Ort aufzubewahren.

3 Waffenhändlerinnen und Waffenhändler haben sicherzustellen, dass nur Personen Zugriff auf die Aufzeichnungen haben, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

Art. 6 Schutzkonzept

1 Die Umsetzung der Artikel 2 bis 5 ist anlässlich der Eingabe eines Gesuchs um Erteilung einer Waffenhandelsbewilligung durch die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller in einem Schutzkonzept der zuständigen kantonalen Behörde darzulegen.

2 Wird nach der Bewilligungserteilung eine Änderung am Schutzkonzept vorgenommen, so ist diese der zuständigen kantonalen Behörde mitzuteilen.

Art. 7 Ausnahmen

Erfüllen die Geschäftsräume die Mindestanforderungen nach dieser Verordnung nicht, so kann die zuständige kantonale Behörde ausnahmsweise eine Waffenhandelsbewilligung mit entsprechender Auflage erteilen, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller:

nicht mit Feuerwaffen, mit wesentlichen Bestandteilen von Feuerwaffen, mit Waffenzubehör oder mit Munition handeln will; oder

sich auf das Vermitteln der Gegenstände nach Buchstabe a oder auf Nichtfeuerwaffen beschränken will.

Art. 9 Übergangsbestimmung

Nach bisherigem Recht betriebene Geschäftsräume von Waffenhandlungen dürfen noch bis zum 31. Dezember 2026 weitergeführt werden. Innerhalb dieser Frist ist das Schutzkonzept nach Artikel 6 von Inhaberinnen und Inhabern bereits erteilter Waffenhandelsbewilligungen beizubringen.