142.206

Verordnung
über das Einreise- und Ausreisesystem

(EESV)

vom 10. November 2021 (Stand am 13. September 2023)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 103f des Ausländer- und Integrationsgesetzes
vom 16. Dezember 20051 (AIG),

verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand und Begriffe

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt:

a.
den Datenkatalog des Einreise- und Ausreisesystems (EES), die zugangsberechtigten Stellen sowie den Umfang der Zugangsberechtigungen nach der Verordnung (EU) 2017/22262;
b.
die Verfahren für die Abfrage und den Zugang zu den Daten des EES;
c.
den Zugang zu den Daten des EES über die zentrale Zugangsstelle zur Gefahrenabwehr und Strafverfolgung;
d.
die Berichtigung, Ergänzung und Löschung von Daten;
e.
die Rechte der betroffenen Personen, den Datenschutz, die Datensicherheit und die Aufsicht über die Datenbearbeitung.

2 Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Aussengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011, Fassung gemäss ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20.

Art. 2 Begriffe

1 In dieser Verordnung bedeuten:

a.
Schengen-Staat: Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist;
b.
Schengen-Aussengrenzen: Grenzen, die nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung vom 15. August 20183 über die Einreise und die Visumerteilung festgelegt wurden;
c.
Drittstaatsangehörige oder Drittstaatsangehöriger: Angehörige oder Angehöriger eines Staates, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) noch der Europäischen Freihandelsassoziation ist;
d.
terroristische Straftat: Straftat nach Anhang 1a der N-SIS-Verordnung vom 8. März 20134;
e.
sonstige schwere Straftat: Straftat nach Anhang 1b der N-SIS-Verordnung.

2 Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 1 aufgeführt.

2. Abschnitt: Datenkatalog des EES und Zugangsberechtigungen

(Art. 103c Abs. 1, 2 und 5 sowie 103f Bst. a und c AIG)

Art. 3

Der Katalog der Daten im EES, die zugangsberechtigten Stellen sowie der Umfang der Zugangsberechtigungen sind in Anhang 2 festgelegt.

3. Abschnitt:
Verfahren für die Abfrage und den Zugang zu den Daten des EES

Art. 4 Abfrage zur Prüfung von Visumgesuchen und für Visumentscheide

1 Die Abfrage des EES zur Prüfung von Visumgesuchen und zum Entscheid über solche Gesuche oder zum Entscheid über die Annullierung, Aufhebung oder Verlängerung eines Visums erfolgt direkt über das nationale Visumsystem (ORBIS), anhand eines oder mehrerer der folgenden Daten:

a.
Nachname, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit (personenbezogene Daten);
b.
Art und Nummer des Reisedokuments, Code des ausstellenden Staates, Ablauf der Gültigkeitsdauer (Daten zu den Reisedokumenten);
c.
Nummer der Visumvignette, Code des ausstellenden Staates (visumbezogene Daten);
d.
Fingerabdrücke, Gesichtsbild (biometrische Daten).

2 Ergibt die Suche einen Treffer, so kann die zugangsberechtigte Stelle die Daten der Kategorien I–VI nach Anhang 2 abfragen.

Art. 5 Abfrage bei Kontrollen an den Schengen-Aussengrenzen oder im Hoheitsgebiet der Schweiz

1 Die Abfrage des EES bei Kontrollen von Drittstaatsangehörigen an den Schengen-Aussengrenzen oder zur Überprüfung des rechtmässigen Aufenthalts von Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet der Schweiz erfolgt anhand einzelner oder mehrerer personenbezogener Daten oder Daten zu den Reisedokumenten.

2 Ergibt die Suche einen Treffer, so werden die vor Ort erfassten biometrischen Daten der betreffenden Person mit deren gespeicherten biometrischen Daten verglichen.

3 Ergibt der Vergleich eine Übereinstimmung, so kann die zugangsberechtigte Stelle die Daten der Kategorien I–VI nach Anhang 2 abfragen.

4 Ergibt die Suche keinen Treffer oder zweifelt die abfragende Stelle an der Identität der betreffenden Person, so erfolgt eine Abfrage zur Identifikation.

Art. 6 Erfassung und Aktualisierung von Daten

1 Ergibt die Abfrage des EES zur Überprüfung von Drittstaatsangehörigen nach Artikel 5, dass zur betreffenden Person noch kein persönliches EES-Dossier erstellt wurde, so kann die abfragende Stelle ein solches erstellen.

2 Ergibt die Abfrage, dass zur betreffenden Person der Zeitpunkt der Einreise in den Schengen-Raum oder der Ausreise aus dem Schengen-Raum oder die Einreiseverweigerung im EES nicht erfasst wurde, so kann die abfragende Stelle diesen oder diese erfassen.5

3 Ergibt die Abfrage, dass zur betreffenden Person bereits Daten im EES erfasst wurden, so kann die abfragende Stelle diese Daten aktualisieren.

5 Erratum vom 13. Sept. 2023, betrifft nur den italienischen Text (AS 2023 508)

Art. 7 Abfrage zur Identifikation

1 Die Abfrage des EES zur Identifikation von Drittstaatsangehörigen, die möglicherweise bereits unter einer anderen Identität erfasst wurden oder die die Voraussetzungen für eine Einreise in den Schengen-Raum oder den dortigen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, erfolgt anhand der vor Ort erfassten biometrischen Daten.

2 Ergibt die Suche einen Treffer, so kann die zugangsberechtigte Stelle die Daten der Kategorien I–VI nach Anhang 2 abfragen.

Art. 8 Abfrage des automatisierten Berechnungssystems

(Art. 103c Abs. 3 AIG)

1 Die zugangsberechtigten Stellen können das automatisierte Berechnungssystem online abfragen, um zu ermitteln, ob die oder der betreffende Drittstaatsangehörige die zulässige Aufenthaltsdauer im Schengen-Raum überschritten hat.

2 Das Berechnungssystem liefert die Daten der Kategorie VI nach Anhang 2.

Art. 9 Zugriff auf die durch den Informationsmechanismus generierte Liste

(Art. 103f Bst. j AIG)

1 Folgende Stellen des SEM können auf die durch den Informationsmechanismus nach Artikel 12 der Verordnung (EU) 2017/22266 generierte Liste von Drittstaatsangehörigen, die die Höchstdauer des zulässigen Aufenthalts im Schengen-Raum überschritten haben, zugreifen:

a.
der Direktionsbereich Planung und Ressourcen: zur Erstellung von Statistiken;
b.
der Direktionsbereich Zuwanderung und Integration: zur Erfüllung seiner Aufgaben in den Bereichen Visa, Reisedokumente und Identifikation.

2 Die Liste enthält die Daten der Kategorien I, II, V und VI nach Anhang 2.

6 Siehe Fussnote zu Art. 1 Bst. a.

4. Abschnitt:
Zugang zu den Daten des EES über die zentrale Zugangsstelle zur Gefahrenabwehr und Strafverfolgung

Art. 10 Zugangsberechtigte Stellen

(Art. 103c Abs. 4 AIG)

1 Folgende Stellen des Bundes nach Artikel 103c Absatz 4 Buchstaben a–c AIG können zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben bei der Einsatz- und Alarmzentrale fedpol (EAZ fedpol) Daten des EES beantragen:

a.
bei fedpol:
1.
der Direktionsbereich Bundeskriminalpolizei,
2.
der Direktionsbereich Internationale Polizeikooperation;
b.
beim Nachrichtendienst des Bundes:
1.
die Abteilung Beschaffung,
2.
die Abteilung Auswertung,
3.
die Steuerung Terrorismusabwehr,
4.
die Steuerung Nachrichtendienst,
5.
die Steuerung Extremismusabwehr,
6.
die Steuerung Nonproliferation,
7.
der Bereich Ausländerdienst;
c.
bei der Bundesanwaltschaft:
1.
der Dienst Urteilsvollzug: für den Vollzug der Entscheide der Strafbehörden des Bundes, wenn nicht die Kantone zuständig sind, namentlich in Anwendung von Artikel 82 Absatz 1 der Verordnung vom 24. Oktober 20077 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit,
2.
die verfahrensführenden Abteilungen Staatsschutz und kriminelle Organisationen, Wirtschaftskriminalität, Rechtshilfe, Terrorismus, Völkerstrafrecht und Cyberkriminalität in Bern und in den Zweigstellen in Lausanne, Lugano und Zürich: für die Ermittlung und Anklageerhebung bei Straftaten, die nach den Artikeln 23 und 24 der Strafprozessordnung8 oder besonderen Bundesgesetzen der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen.

2 Die Polizei- und Strafverfolgungsbehörden der Kantone nach Artikel 103c Absatz 4 Buchstabe d AIG können zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben bei der EAZ fedpol Daten des EES beantragen.

Art. 12 Voraussetzungen für den Erhalt der Daten

(Art. 103f Bst. b und h AIG)

1 Voraussetzungen für den Erhalt der Daten sind, dass:

a.
die beantragten Daten erforderlich sind:
1.
zur Feststellung von bisherigen Reisen und Aufenthalten im Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten von bekannten Personen, die terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten verdächtigt werden, solche Straftaten begangen haben oder mutmassliche Opfer solcher Straftaten sind, oder
2.
zur Identifikation von unbekannten Personen, die terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten verdächtigt werden, solche Straftaten begangen haben oder mutmassliche Opfer solcher Straftaten sind;
b.
die Datenbekanntgabe verhältnismässig ist; und
c.
Beweise oder hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Datenbekanntgabe dazu beitragen wird, den damit verfolgten Zweck zu erfüllen.

2 Die EAZ fedpol überprüft vor der Datenbekanntgabe, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.

3 Der Erhalt von Daten zur Identifikation von unbekannten Personennach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 setzt zusätzlich voraus, dass die zugangsberechtigten Stellen das automatisierte Fingerabdruck-Identifikationssystem (AFIS) nach der Verordnung vom 6. Dezember 20139 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten abgefragt haben.

4 Keine vorgängige Abfrage des AFIS ist nötig in Fällen, in denen:

a.
eine Abfrage von vornherein als aussichtslos erscheint; oder
b.
eine unmittelbar drohende Lebensgefahr abgewendet werden muss, die im Zusammenhang mit einer terroristischen oder sonstigen schweren Straftat steht.
Art. 13 Verfahren in dringenden Fällen

In dringenden Fällen, in denen eine unmittelbar drohende Lebensgefahr abgewendet werden muss, die im Zusammenhang mit einer terroristischen oder sonstigen schweren Straftat steht, bearbeitet die EAZ fedpol das Gesuch unverzüglich und überprüft nachträglich, ob die Voraussetzungen nach Artikel 12 erfüllt waren und ob es sich tatsächlich um einen dringenden Fall handelte.

Art. 14 Abfrage und Übermittlung der Daten

(Art. 103f Bst. b AIG)

1 Sind die Voraussetzungen für den Erhalt der Daten erfüllt, so fragt die EAZ fedpol die Daten des EES ab.

2 Für den Zweck nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 erfolgt die Abfrage anhand der personenbezogenen Daten, der Daten zu den Reisedokumenten, der visumbezogenen Daten oder der biometrischen Daten. Ergibt die Suche einen oder mehrere Treffer, so kann die EAZ fedpol die Daten der Kategorien I–VI nach Anhang 2 an die gesuchstellende Stelle übermitteln.

3 Für den Zweck nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 erfolgt die Abfrage anhand der biometrischen Daten. Ergibt die Suche einen Treffer, so kann die EAZ fedpol die Daten der Kategorie I nach Anhang 2 an die gesuchstellende Stelle übermitteln.

5. Abschnitt: Berichtigung, Ergänzung und Löschung von Daten

Art. 16 Löschung von Daten von Drittstaatsangehörigen, die nicht mehr dem EES unterstehen

(Art. 103f Bst. d AIG)

Die Daten der Kategorien I–VI nach Anhang 2 von Drittstaatsangehörigen, die nicht mehr dem EES unterstehen, werden durch das SEM gelöscht, sobald die betroffene Person:

a.
ein Asylgesuch in der Schweiz eingereicht hat;
b.
ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz erworben hat;
c.
eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz besitzt; oder
d.
das Schweizer Bürgerrecht erworben hat.
Art. 17 Berichtigung, Ergänzung oder Löschung der Daten des Informationsmechanismus

(Art. 103f Bst. d AIG)

Das SEM berichtigt, ergänzt oder löscht auf Gesuch hin Daten von Drittstaatsangehörigen, die vom Informationsmechanismus angezeigt werden, wenn die gesuchstellende Person nachweist, dass:

a.
sie durch unvorhersehbare, ernste Ereignisse gezwungen war, die Dauer des zulässigen Aufenthalts im Schengen-Raum zu überziehen;
b.
sie inzwischen berechtigt ist, sich im Schengen-Raum aufzuhalten.

6. Abschnitt:
Rechte der betroffenen Personen, Datenschutz, Datensicherheit und Aufsicht über die Datenbearbeitung

Art. 20 Datensicherheit

(Art. 103f Bst. e AIG)

1 Für die zugangsberechtigten Stellen richtet sich die Datensicherheit nach Artikel 43 der Verordnung (EU) 2017/222613. Sie treffen die erforderlichen Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit.

2 Die Datensicherheit für die Bundesbehörden richtet sich zudem nach:

a.14
der Datenschutzverordnung vom 31. August 202215;
b.
der Cyberrisikenverordnung vom 27. Mai 202016.

13 Siehe Fussnote zu Art. 1 Bst. a.

14 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 5 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).

15 SR 235.11

16 SR 120.73

Art. 21 Statistiken

1 Das SEM kann in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Statistik Statistiken zum EES erstellen.

2 Die Zugangsberechtigungen zu diesem Zweck sind in Anhang 2 festgelegt.

3 Die Statistiken dürfen keine Rückschlüsse auf die betroffenen Personen zulassen.

Art. 22 Verantwortung für die Datenbearbeitung

(Art. 103f Bst. g AIG)

Das SEM ist die nationale Behörde nach Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/222617. Es ist für die Wahrnehmung der dort festgelegten Aufgaben verantwortlich.

17 Siehe Fussnote zu Art. 1 Bst. a.

Art. 23 Aufsicht über die Datenbearbeitung

(Art. 103f Bst. f AIG)

1 Die kantonalen Datenschutzbehörden und der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit zusammen und koordinieren die Aufsicht über die Bearbeitung von Personendaten.

2 Der EDÖB arbeitet bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zusammen; für diesen ist er die nationale Ansprechstelle.

3 Er ist die nationale Aufsichtsbehörde nach Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/222618. Er ist für die Wahrnehmung der dort festgelegten Aufgaben verantwortlich.

18 Siehe Fussnote zu Art. 1 Bst. a.

7. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 24

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2022 in Kraft.

Anhang 1

(Art. 2 Abs. 2)

Schengen-Assoziierungsabkommen

Die Schengen-Assoziierungsabkommen umfassen:

a.
Abkommen vom 26. Oktober 200419 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands;
b.
Abkommen vom 26. Oktober 200420 in Form eines Briefwechsels zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen;
c.
Vereinbarung vom 22. September 201121 zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung dieser Staaten an der Arbeit der Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands unterstützen;
d.
Übereinkommen vom 17. Dezember 200422 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags;
e.
Abkommen vom 28. April 200523 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung derjenigen Teile des Schengen-Besitzstands, die auf Bestimmungen des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft basieren;
f.
Protokoll vom 28. Februar 200824 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands.

Anhang 2

(Art. 3, 4 Abs. 2, 5 Abs. 3, 7 Abs. 2, 8 Abs. 2, 9 Abs. 2, 14 Abs. 2 und 3, 16 sowie 21 Abs. 2)

Datenkatalog, zugangsberechtigte Stellen sowie Umfang der Zugangsberechtigungen im EES

Zeichenerklärung

Umfang der Zugangsberechtigungen:

A
Online-Abfrage
B
Online-Eingabe und -Bearbeitung
Leer
Kein Zugang
1
Nur direkt über das ORBIS

Zugangsberechtigte Stellen:

SEM
Staatssekretariat für Migration
–   I
Direktionsbereich Planung und Ressourcen
–   II
Direktionsbereich Zuwanderung und Integration
–   III
Direktionsbereich Internationales
EAZ fedpol
Einsatz- und Alarmzentrale fedpol
AV
schweizerische Vertretungen im Ausland und Missionen
EDA
Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten: Staatssekretariat und Konsularische Direktion
BAZG
Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit Personenkontrollaufgaben beauftragt sind
KAPO
kantonale oder kommunale Polizeibehörden, die im Rahmen von ausländerrechtlichen Aufgaben im Hoheitsgebiet der Schweiz tätig sind
GREPO
kantonale Polizeibehörden, die für die Kontrolle der Schengen-Aussengrenzen verantwortlich sind
MIGRA
kantonale Migrationsbehörden oder Gemeindebehörden, auf welche die Kantone entsprechende Kompetenzen übertragen haben

Datenkatalog EES

Bezeichnung EES-Datenfelder

SEM

I

II

III

EAZ fedpol

AV

EDA

BAZG

KAPO

GREPO

MIGRA

I. Persönliches EES-Dossier

1. Personenbezogene Daten

Namen

A

B

A

A

B

B

B

B

B

B

Vornamen

A

B

A

A

B

B

B

B

B

B

Geburtsdatum

A

B

A

A

B

B

B

B

B

B

Geschlecht

A

B

A

A

B

B

B

B

B

B

Staatsangehörigkeiten

A

B

A

A

B

B

B

B

B

B

2. Biometrische Daten

Gesichtsbild

B

A

A

B

B

B

B

B

B

Fingerabdrücke

B

A

A

B

B

B

B

B

B

Gründe für nicht abgenommene Fingerabdrücke oder nicht abgenommenes Gesichtsbild

B

A

A

B

B

B

B

B

B

3. Daten zum Reisedokument

Art und Nummer des Reisedokuments

A

B

A

A

B

B

B

B

B

B

Code des ausstellenden Staates des Reisedokuments

A

B

A

A

B

B

B

B

B

B

Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments

A

B

A

A

B

B

B

B

B

B

II. Einreise- und Ausreisedaten

1. Einreisedaten

Datum und Uhrzeit der Einreise

A

B

A

A

B

B

B

B

B

B

Grenzübergangsstelle der Einreise

A

B

A

A

B

B

B

B

B

B

Zuständige Behörde

A

B

A

A

B

B

B

B

B

B

Familienangehörige oder Familienangehöriger einer Drittstaatsangehörigen oder eines Drittstaatsangehörigen nach Art. 2 Abs. 3 Bst. b der Verordnung (EU) 2017/222625 (ja/nein)

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

Nummer der Visumvignette

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

Code des ausstellenden Staates der Visumvignette

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

Gültigkeitsdauer des Visums: Datum des Gültigkeitsbeginns und Ablaufdatum

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

Enddatum der Höchstdauer des zulässigen Aufenthalts

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

Zahl der erlaubten Einreisen während der Gültigkeitsdauer

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

Angaben zur räumlich beschränkten Gültigkeit des Visums

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

2. Ausreisedaten

Datum und Uhrzeit der Ausreise

A

B

A

A

B

B

B

B

B

B

Grenzübergangsstelle der Ausreise

A

B

A

A

B

B

B

B

B

B

III. Daten bei Annullierung oder Aufhebung eines Visums sowie Nichtverlängerung oder Widerruf eines Aufenthalts

Statusinformation: annulliert, aufgehoben

A

B

A

A

B

B

B

B

B

B

Ort und Datum des Entscheids

A

B

A

A

B

B

B

B

B

B

Behörde und Standort

A

B

A

A

B

B

B

B

B

B

Gründe für die Annullierung oder die Aufhebung

A

B

A

A

B

B

B

B

B

B

IV. Daten bei Verlängerung eines Visums oder eines Aufenthalts

Statusinformation: verlängert

A

B

A

A

B

B

B

B

B

B

Ort und Datum des Entscheids

A

B

A

A

B

B

B

B

B

B

Behörde und Standort

A

B

A

A

B

B

B

B

B

B

Datum des Verlängerungsbeginns und Ablaufdatum der Verlängerung

A

B

A

A

B

B

B

B

B

B

Nummer der Visumvignette des verlängerten Visums

A

B

A

A

B

B

B

B

B

B

Verlängerte Dauer des erlaubten Aufenthalts

A

B

A

A

B

B

B

B

B

B

Gründe für die Verlängerung

A

B

A

A

B

B

B

B

B

B

Code des ausstellenden Staates

A

B

A

A

B

B

B

B

B

B

V. Einreiseverweigerungsdaten

Datum und Uhrzeit des Entscheids

B

A

A

B

B

B

B

B

B

Grenzübergangsstelle der Einreiseverweigerung

B

A

A

B

B

B

B

B

B

Zuständige Behörde

B

A

A

B

B

B

B

B

B

Gründe für die Einreiseverweigerung

A

B

A

A

B

B

B

B

B

B

Nummer der Visumvignette

A

A

A

A

A

A

A

A

B

VI. Automatisiertes Berechnungssystem

Maximal verbleibende Dauer des zulässigen Aufenthalts auf der Grundlage der Daten der beabsichtigten Einreisen

A

A

A1

A1

A

A

A

A

Anzahl der noch zulässigen Einreisen bei Visa, die für eine einzige oder für zwei Einreisen ausgestellt wurden

A

A

A

A

A

A

Dauer einer Aufenthaltsüberziehung

A

A

A

A

A

A

A

Höchstdauer des zulässigen Aufenthalts bei der Einreise

A

A

A1

A1

A

A

A

A

VII. Informationen zu nationalen Erleichterungsprogrammen

Mitgliedstaat, der ein nationales Erleichterungsprogramm (National Facilitation Programme, NFP) betreibt

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

Bezeichnung des NFP

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

Gültigkeit des erteilten NFP-Status

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

25 Siehe Fussnote zu Art. 1 Bst. a.