0.512.247.2

 AS 2021 725

Originaltext

Abkommen

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung
der Republik Kenia über die bilaterale Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der Ausbildung für internationale Friedensoperationen

Abgeschlossen am 13. Oktober 2021
In Kraft getreten am 13. Oktober 2021

(Stand am 13. Oktober 2021)

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Republik Kenia,
nachstehend «die Vertragsparteien» genannt,

in Anbetracht des Erfordernisses, im Geiste der Charta der Vereinten Nationen1 zur Stärkung des Friedens, des Vertrauens und der Stabilität in der Welt beizutragen,

unter Hinweis auf die Notwendigkeit, den Aufbau regionaler Fähigkeiten und Ausbildungsinstitutionen auf dem Gebiet der Friedenserhaltung und des Friedensaufbaus in Afrika zu unterstützen,

unter Bekräftigung der etablierten Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien auf dem Gebiet der Ausbildung für internationale Friedensoperationen,

in Übereinstimmung mit der entsprechenden nationalen Gesetzgebung der Parteien und deren internationalen Verpflichtungen,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Zweck

1.  Zweck dieses Abkommens ist die Festlegung der Bedingungen und Formen von Aktivitäten der bilateralen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ausbildung der internationalen Friedensoperationen (nachstehend «Zusammenarbeit»), einschliesslich des International Peace Support Training Centre (nachstehend «IPSTC») in Nairobi, sowie die Bestimmung der Rechtsstellung des involvierten militärischen und zivilen Personals.

2.  Dieses Abkommen gilt nicht für die Planung, Vorbereitung und Durchführung von Kampf- und anderen militärischen Operationen.

Art. 2 Definitionen

Im Sinne dieses Abkommens gelten die folgenden Begriffe:

Die «empfangende Partei» bezeichnet die Partei, auf deren Staatsgebiet Aktivitäten der Zusammenarbeit stattfinden;
Die «entsendende Partei» bezeichnet die Partei, die Personal auf das Staatsgebiet der empfangenden Partei zur Teilnahme an Aktivitäten der Zusammenarbeit entsendet;
Das «Personal der entsendenden Partei» bezeichnet das militärische und zivile Personal der entsendenden Partei, das an Aktivitäten der Zusammenarbeit teilnimmt und zur Unterstützung von Ausbildungsaktivitäten gemäss Artikel 4 entsandt ist.
Art. 3 Autorisierte Behörden

Für die Umsetzung dieses Abkommens sind die folgenden Behörden, nachstehend «autorisierte Behörden», zuständig:

1.
In der Republik Kenia – das Ministerium verantwortlich für Verteidigung;
2.
In der Schweizerischen Eidgenossenschaft – das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport.
Art. 4 Aktivitäten

1.  Im Rahmen dieses Abkommens kann die entsendende Partei zu den Aktivitäten der empfangenden Partei durch die Entsendung von militärischem und zivilem Personal zur Unterstützung von Ausbildungsaktivitäten der empfangenden Partei beitragen, die in eindeutiger Beziehung zu internationalen Friedensoperationen stehen, einschliesslich:

a)
Aktivitäten im IPSTC und in anderen kenianischen Institutionen als Abteilungsleitende, Kursleitende, Dozierende oder als weiteres Kurspersonal;
b)
Aktivitäten in Ausbildungsprogrammen oder entsprechenden Projekten unter den Auspizien der Vereinten Nationen oder der Afrikanischen Union, die in eindeutiger Beziehung zu internationalen Friedensoperationen stehen;
c)
Aktivitäten am Ausbildungszentrum der Schweizer Armee für internationale Einsätze oder an anderen Ausbildungsstätten der Schweizer Armee;
d)
Aktivitäten, die von der Schweizer Regierung am Genfer Zentrum für Sicherheitspolitik (Geneva Centre for Security Policy, GCSP), am Genfer Internationalen Zentrum für humanitäre Minenräumung (Geneva International Centre for Humanitarian Demining, GICHD) oder am Genfer Zentrum für Sicherheitssektor-Führung (Geneva Centre for Security Sector Governance, DCAF) organisiert oder finanziert werden.

2.  Die autorisierten Behörden können im Einvernehmen zusätzliche Aktivitäten auf dem Gebiet der Ausbildung für internationale Friedensoperationen im Rahmen der Zusammenarbeit durchführen.

3.  Die autorisierten Behörden können zur Umsetzung einzelner Aktivitäten der Zusammenarbeit technische Vereinbarungen abschliessen, die diesem Abkommen nachgeordnet sind.

Art. 5 Unterstützung

1.  Die empfangende Partei erleichtert in Übereinstimmung mit ihrem nationalen Recht die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise des Personals der entsendenden Partei, das in Aktivitäten gemäss Artikel 4 teilnimmt.

2.  Das Personal der entsendenden Partei, das in Aktivitäten teilnimmt, die dessen Präsenz auf dem Staatsgebiet der empfangenden Partei für mehr als 90 aufeinander folgende Kalendertagen verlangen, wird als administratives und technisches Personal der Schweizer Botschaft in Nairobi beziehungsweise der Ständigen Mission der Republik Kenia beim Büro der Vereinten Nationen und anderer internationaler Organisationen in Genf angemeldet. Das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 19612 gilt.

3.  Um höchste Anforderungen des in Absatz 2 angeführten entsendeten Personals sicherstellen zu können, übt die entsendende Partei die Gerichtsbarkeit hinsichtlich der Anschuldigungen der empfangenden Partei durch die zuständigen Behörden der entsendenden Partei aus. Sofern die entsendende Partei ihre Gerichtsbarkeit nicht ausübt, gilt Artikel 32 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961.

4.  Das Personal der entsendenden Partei, das sich bis zu 90 aufeinander folgende Kalendertage auf dem Staatsgebiet der empfangenden Partei aufhält, unterliegt dem nationalen Recht der empfangenden Partei; ihm werden befristete Einreisevisa durch die zuständigen Behörden der empfangenden Partei gemäss deren nationalem Recht ausgestellt.

Art. 6 Rahmenbedingungen

1.  Die empfangende Partei stellt die für den Aufenthalt des Personals der entsendenden Partei auf ihrem Staatsgebiet notwendigen administrativen Voraussetzungen sicher und unterstützt das Personal in administrativen und technischen Angelegenheiten.

2.  Das Personal der entsendenden Partei ist während seines Aufenthaltes auf dem Staatsgebiet der empfangenden Partei berechtigt, Uniform gemäss den Bestimmungen und Vorschriften der entsendenden Partei zu tragen.

Art. 7 Kommandoordnung und -führung

1.  Das Personal der entsendenden Partei verbleibt unter der Kommandogewalt der zuständigen Behörde des entsendenden Staates. Die ordentliche nationale Kommandoordnung wird beibehalten.

2.  Das Personal der entsendenden Partei ist dem Direktor oder kommandieren Offizier der entsprechenden Ausbildungsstätte der empfangenden Partei zugewiesen.

3.  Die entsendende Partei zieht ein Mitglied des Personals der entsendenden Partei auf schriftlichen Antrag der empfangenden Partei zurück im Falle von erheblicher Inkompetenz, von Unfähigkeit zur Erfüllung der zugewiesenen Aufgaben sowie bei Vorliegen von anderen Gründen, die es der empfangenden Partei nach Treu und Glauben verunmöglichen, die Dienste dieser Person weiter in Anspruch zu nehmen,

Art. 8 Haftung

1.  Die empfangende Partei ist für alle Aktivitäten der entsprechenden Ausbildungsinstitution der empfangenden Partei verantwortlich.

2.  Die Vertragsparteien stimmen überein, gegenseitig auf Forderungen zu verzichten, die die Verletzung von Personen oder die Beschädigung von Gütern und Ausrüstungsgegenständen der anderen Vertragspartei betreffen und aus der Anwendung dieses Abkommens entstehen.

3.  Forderung von Dritten, ausgenommen aus vertraglichen Verhältnissen, die direkt oder indirekt aus Handlungen oder durch Unterlassung des Personals der entsendenden Partei in Ausübung seiner dienstlichen Verpflichtungen unter diesem Abkommen entstehen, werden gemäss der Gesetzgebung der Vertragspartei entgegengenommen, behandelt und erledigt, auf deren Staatsgebiet die Forderung geltend gemacht worden ist. Diese Vertragspartei hat allfällige Entschädigungen an die Berechtigten zunächst auf eigene Kosten zu erstatten. Die von der empfangenden Partei erledigten Forderung von Dritten werden von der entsendenden Partei übernommen, sofern die Ursache in Handlungen oder Unterlassungen des Personals der entsendenden Partei lag.

Art. 9 Sicherheit

1.  Die empfangende Partei hat alle notwendigen Massnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit sowie zur Vorbeugung und Unterbindung jeglicher rechtswidriger Handlungen gegen das Personal der entsendenden Partei und dessen Eigentum zu ergreifen.

2.  Im Rahmen der Gesetzgebung der empfangenden Partei hat das Personal der entsendenden Partei bei seinen täglichen Aktivitäten mit den zuständigen Behörden der empfangenden Partei im Rahmen von deren Zuständigkeiten zusammenzuarbeiten.

Art. 11 Versicherung

Die entsendende Partei entsendet kein Personal auf das Staatsgebiet der empfangenden Partei, das nicht über eine ausreichende Krankenversicherungsdeckung verfügt.

Art. 12 Kosten

1.  Die Vertragsparteien tragen die eigenen Kosten selbst, die aufgrund von Aktivitäten nach diesem Abkommen entstehen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

2.  Die Kosten für offizielle gesellschaftliche Anlässe werden von der empfangenden Partei getragen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

3.  Die Kosten, die aus Handlungen des Personals der entsendenden Partei in Ausübung dienstlicher Verpflichtungen der entsprechenden Ausbildungsinstitution der empfangenden Partei entstehen, werden durch die empfangende Partei beziehungsweise der Ausbildungsinstitution der empfangenden Partei getragen.

Art. 13 Zutritt

Sofern für die Zwecke dieses Abkommens notwendig erhält das Personal der entsendenden Partei Zugang zu militärischen Einrichtungen der empfangenden Partei im Rahmen der nationalen Gesetzgebung der empfangenden Partei.

Art. 14 Konsultationen

Sofern für die Evaluation, die Koordination und die Planung von Aktivitäten nach diesem Abkommen notwendig, führen die autorisierten Behörden Zusammenkünfte und Konsultationen durch.

Art. 15 Streitbeilegung

Differenzen zwischen den Vertragsparteien bezüglich der Auslegung oder Umsetzung dieses Abkommens werden durch Verhandlungen der Vertragsparteien in diplomatischen Kanälen beigelegt.

Art. 16 Schlussbestimmungen

1.  Dieses Abkommen tritt am Tage in Kraft, an dem es von beiden Vertragsparteien unterzeichnet ist und bleibt für die Dauer von fünf (5) Jahren in Kraft. Es verlängert sich automatisch um Perioden von fünf Jahren sofern keine Vertragspartei es kündigt.

2.  Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei durch schriftliche Mitteilung gekündigt werden. In diesem Falle erlöscht dieses Abkommen 120 Tage nach Empfang der Mitteilung der Kündigung.

3.  Dieses Abkommen kann jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien ergänzt werden. Jede Ergänzung bedarf der Schriftlichkeit und tritt an dem Tage der letzten Unterzeichnung in Kraft.

4.  Ungeachtet einer Beendigung dieses Abkommens unterliegen sämtliche ausstehenden finanziellen Verpflichtungen nach diesem Abkommen den Bestimmungen dieses Abkommens.

Geschehen in Nairobi am 13. Oktober 2021 in zwei Originalen, jedes in englischer und deutscher Sprache, wobei beide Texte gleichermassen authentisch sind. Im Falle unterschiedlicher Auslegung geht der englische Text vor.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Valentin Zellweger

Für die
Regierung der Republik Kenia:

Monica Juma