1 Das SBFI und die Innosuisse können auf Gesuch hin Beiträge für die projektweise Beteiligung gewähren, wenn die Projekte von der Europäischen Kommission, der von der Europäischen Kommission beauftragten Fördereinrichtung, der Trägerschaft der Aktivität oder einer anderen Stelle, die für die Evaluation von Projekten zuständig ist, als förderbar beurteilt wurden.
2 Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen sein:
- a.
- Hochschulforschungsstätten, nichtkommerzielle Forschungsstätten ausser-halb des Hochschulbereichs und weitere nichtkommerzielle Institutionen;
- b.
- Unternehmen im Rahmen von Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe e FIFG.
3 Beiträge für die projektweise Beteiligung können sich zusammensetzen aus den Anteilen, die bei einer Assoziierung der Schweiz an die Programme der EU für Forschung und Innovation gewährt würden:
- a.
- von der EU;
- b.
- vom SBFI oder von der Innosuisse nach den Artikeln 6 und 8.
4 Beiträge für Beteiligungen an Verbundprojekten können gewährt werden:
- a.
- wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller als assoziierter Partner oder als Projektpartner im Vertrag zwischen der Projektkoordinatorin oder dem Projektkoordinator und der Europäischen Kommission, der von der Europäischen Kommission beauftragten Fördereinrichtung oder der Trägerschaft der Aktivität aufgeführt ist; oder
- b.
- ohne Vertrag nach Buchstabe a, wenn die Teilnahme an Aktivitäten ausnahmsweise keinen solchen Vertrag erfordert.
5 Beiträge für Einzelprojekte können gewährt werden, wenn:
- a.
- nach der Eingabe des Projekts der Status der Schweiz von assoziiertem oder nicht vollständig assoziiertem Staat zu Drittstaat ändert und ein Vertrag als Folge der Statusänderung nicht zustande kommt; oder
- b.
- während der Teilnahme der Schweiz als Drittstaat ein Projekt aus einem EU-Mitgliedstaat oder einem assoziierten Staat in die Schweiz transferiert wird.
6 Beiträge für die projektweise Beteiligung können nur dann gewährt werden, wenn die effektiven Projektkosten in der Schweiz anfallen. Kosten, die nicht in der Schweiz anfallen, werden nur übernommen, wenn es sich um Kosten handelt:
- a.
- im Rahmen von Unterverträgen für Arbeiten, die nicht in der Schweiz ausgeführt werden können; oder
- b.
- aus der erforderlichen Nutzung von Forschungsinfrastrukturen ausserhalb der Schweiz.
7 Beiträge für die projektweise Beteiligung können nur dann gewährt werden, wenn das Einzelprojekt oder die Beteiligung an einem Verbundprojekt nicht ausnahmsweise von der EU aus den Programmen der EU für Forschung und Innovation finanziert werden.