1 Der Beitrag für den Anteil, der bei einer Assoziierung der Schweiz an die Programme der EU für Forschung und Innovation von der EU gewährt würde, kann bestehen aus:
- a.
- Personalkosten;
- b.
- weiteren Kosten, die nachweislich für die Durchführung der Forschung und Innovation entstehen;
- c.
- indirekten Forschungskosten (Overhead).
2 Für die Bemessung der Personalkosten und der Overheadkosten gilt Artikel 7.
3 Das SBFI und die Innosuisse können die beantragte Beitragsdauer und die beantragten Kosten kürzen.
4 Beiträge nach Absatz 1 entsprechen höchstens den im Vertrag mit der Europäischen Kommission, mit der von der Europäischen Kommission beauftragten Fördereinrichtung oder mit der Trägerschaft der Aktivität vorgesehenen Projektkosten für die Schweizer Projektteilnehmerin oder den Schweizer Projektteilnehmer unter Berücksichtigung namentlich:
- a.
- des im Vertrag festgelegten Erstattungssatzes;
- b.
- einer allfälligen Kürzung des bei der Projekteingabe beantragten Beitrags aller Projektpartner durch die Europäische Kommission, durch die von der Europäischen Kommission beauftragte Fördereinrichtung oder durch die Trägerschaft der Aktivität.
5 Bei den Aktivitäten ohne Vertrag gemäss Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe c richtet sich der Anteil nach den Absätzen 1 und 2.
6 Der Beitrag für den Anteil, der bei einer Assoziierung der Schweiz an die Programme der EU für Forschung und Innovation vom SBFI oder von der Innosuisse nach Artikel 6 gewährt würde, richtet sich nach den Artikeln 6, 7 und 8. Dies kann Beiträge in ein gemeinsames Fördergefäss gemäss Artikel 8 einschliessen.
7 Übersteigen die eingereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren Mittel, so erstellt das Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung eine Prioritätenordnung. Diese richtet sich nach den folgenden Kriterien:
- a.
- Verzicht auf die Finanzierung von einzelnen Aktivitäten oder Programmbereichen;
- b.
- Verzicht auf die Gewährung des Beitrags für den Anteil, der bei einer Assoziierung der Schweiz an die Programme der EU für Forschung und Innovation vom SBFI oder von der Innosuisse nach den Artikeln 6 und 8 gewährt würde;
- c.
- prozentuale Kürzung der Projektkosten, namentlich der Overheadkosten;
- d.
- Bevorzugung von Gesuchen von Hochschulforschungsstätten, nichtkommerziellen Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs und weiteren nichtkommerziellen Institutionen;
- e.
- Bevorzugung von Gesuchen von KMU gegenüber Gesuchen anderer Unternehmen.