1. Sofern in diesem Artikel nicht anders bestimmt, ist das WTO-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen (nachfolgend als das «SPS-Übereinkommen» bezeichnet)21 anwendbar, das hiermit mutatis mutandis in dieses Abkommen übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt wird.
2. Eine einführende Vertragspartei stellt sicher, dass Waren, die ihre massgebenden gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Anforderungen sowie die geltenden innerstaatlichen Gesetze und Regelungen erfüllen, nach der Inverkehrbringung auf ihrem Markt frei verkehren können. Die gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Anforderungen sowie innerstaatlichen Gesetze und Regelungen werden nichtdiskriminierend angewendet.
3. Die Vertragsparteien vereinbaren die Verwendung von Systemaudits als bevorzugte Beurteilungsmethode. Die Notwendigkeit zur Durchführung von Inspektionen vor Ort muss gerechtfertigt und von den Vertragsparteien vereinbart sein.
4. Die Vertragsparteien vereinbaren, die Zahl der SPS-Musterzertifikate möglichst gering zu halten. Werden offizielle Zertifikate verlangt, sollten sie den in internationalen Normen festgelegten Grundsätzen entsprechen. Führt eine Vertragspartei ein Zertifikat ein oder ändert sie ein Zertifikat ab, so sind die Informationen über das vorgeschlagene neue oder geänderte Zertifikat so früh wie möglich in englischer Sprache zu notifizieren. Die Vertragsparteien erklären und rechtfertigen die Einführung bzw. Änderung eines Zertifikats. Der ausführenden Vertragspartei ist genügend Zeit zur Anpassung an die neuen Anforderungen einzuräumen.
5. Einfuhrkontrollen werden in Übereinstimmung mit internationalen Normen, Richtlinien und Empfehlungen der zuständigen internationalen Organisationen durchgeführt, wie der Kommission des Codex Alimentarius (CAC), einschliesslich der Kommission des Codex für Kontroll- und Zertifizierungssysteme bei der Lebensmittelein- und -ausfuhr (CCFICS), des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens (IPPC)22 und der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE).
6. Die Einfuhrvorschriften und -kontrollen für eingeführte Erzeugnisse, die von diesem Artikel erfasst werden, stützen sich auf das von diesen Erzeugnissen ausgehende Risiko und werden nichtdiskriminierend angewendet. Einfuhr- und Grenzkontrollen werden so speditiv wie möglich und auf eine Weise durchgeführt, die nicht handelsbeschränkender ist als erforderlich.
7. Auf Anfrage werden zwischen den zuständigen Behörden Informationen zur Häufigkeit von Einfuhrkontrollen oder zu Änderungen der Kontrollhäufigkeit ausgetauscht.
8. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass angemessene Verfahren bestehen, die es der für die Sendung verantwortlichen Person bzw. Stelle, deren Waren zu testen und zu untersuchen sind, ermöglichen, im Rahmen des offiziellen Tests eine zusätzliche Expertenmeinung zu beantragen.
9. Erzeugnisse, die bei der Einfuhr Zufalls- und Routinekontrollen unterzogen werden, sollten in Erwartung der Testergebnisse freigegeben werden, sofern keine wahrgenommenen oder überprüften Risiken von den Erzeugnissen ausgehen.
10. Hält eine Vertragspartei ein Erzeugnis aufgrund eines wahrgenommenen Risikos an der Grenze zurück, so wird der Entscheid zur Freigabe so schnell wie möglich getroffen. Es wird jede Anstrengung unternommen, das Verderben von verderblichen Waren23 zu vermeiden.
11. Wird ein Erzeugnis in einer Einfuhrstelle aufgrund eines überprüften schwerwiegenden gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Problems zurückgewiesen, so wird die zuständige Behörde der ausführenden Vertragspartei unverzüglich informiert. Die Sachlage und die wissenschaftliche Begründung werden der ausführenden Vertragspartei auf Anfrage so schnell wie möglich, jedoch in jedem Fall innerhalb von 14 Tagen, schriftlich mitgeteilt.
12. Hält eine Vertragspartei in einer Einfuhrstelle ein aus einer anderen Vertragspartei ausgeführtes Erzeugnis aufgrund einer wahrgenommenen Nichtkonformität mit einer gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Massnahme zurück, so wird der für die Sendung verantwortlichen Person bzw. Stelle umgehend die sachbezogene Rechtfertigung für die Zurückhaltung mitgeteilt. Wird ein Erzeugnis in einer Einfuhrstelle zurückgewiesen, stellt jede Vertragspartei sicher, dass angemessene Verwaltungs- bzw. Rechtsverfahren bestehen, um in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Gesetzen und Regelungen eine Rekursbeschwerde gegen den Entscheid einzureichen.
13. Auf Ersuchen einer Vertragspartei, die der Ansicht ist, dass eine andere Vertragspartei eine Massnahme getroffen hat, die ein Handelshemmnis schaffen könnte oder geschaffen hat, werden Konsultationen abgehalten. Solche Konsultationen finden innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens mit dem Ziel statt, eine beiderseits annehmbare Lösung zu finden. Finden die Konsultationen nicht im Gemischten Ausschuss statt, wird dieser darüber informiert. Im Fall von verderblichen Waren sind Konsultationen ohne unangemessenen Verzug zwischen den zuständigen Behörden abzuhalten. Die Konsultationen können gemäss jeder vereinbarten Methode durchgeführt werden.
14. Die Vertragsparteien einigen sich auf Ersuchen einer Vertragspartei ohne unangemessenen Verzug auf eine Übereinkunft, um die gleichwertige Behandlung24 in Bezug auf gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen, die jede Vertragspartei jeweils mit einer Nichtvertragspartei vereinbart hat, auch auf die andere Vertragspartei auszuweiten.
15. Die Vertragsparteien tauschen Namen und Adressen von Kontaktstellen aus, um die Kommunikation und den Informationsaustausch zu erleichtern. Sie notifizieren sich gegenseitig jede wesentliche Änderung der Struktur, Organisation und Aufgabenteilung der zuständigen Behörden und Kontaktstellen.