0.632.314.271

 AS 2021 715; BBl 2019 5225

Übersetzung

Umfassendes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen
zwischen den EFTA-Staaten und Indonesien

Abgeschlossen in Jakarta am 16. Dezember 2018
Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. Dezember 20191
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 26. August 2021
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. November 2021

(Stand am 1. November 2021)

Präambel

Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen und
die Schweizerische Eidgenossenschaft
(nachfolgend als die «EFTA-Staaten» bezeichnet)
und
die Republik Indonesien,
nachfolgend einzeln als eine «Vertragspartei» und
gemeinsam als die «Vertragsparteien» bezeichnet,

in Anerkennung des gemeinsamen Wunsches, die Bande zwischen den EFTA-Staaten und Indonesien durch den Abschluss dieses Umfassenden Wirtschaftspartnerschaftsabkommens (nachfolgend als das «Abkommen» bezeichnet) auf Grundlage souveräner Gleichheit und gegenseitigen Respekts sowie in einem konstruktiven Geist und zum gegenseitigen Nutzen zu festigen;

in Anerkennung der Bedeutung der Zusammenarbeit und des Kapazitätsaufbaus gestützt auf die Fähigkeiten der Vertragsparteien, um die Umsetzung dieses Abkommens zu fördern;

in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zu den Grundsätzen und Zielen der Charta der Vereinten Nationen2 und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, darunter zur Demokratie, zur Rechtsstaatlichkeit, zu den Menschenrechten und den Grundfreiheiten;

in Anerkennung, dass die Wirtschaftsentwicklung, die soziale Entwicklung und der Umweltschutz Elemente der nachhaltigen Entwicklung sind, die voneinander abhängig sind und sich gegenseitig unterstützen;

in Bekräftigung ihres Bekenntnisses, die Entwicklungsziele der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen zu unterstützen und zu fördern, einschliesslich des Ziels, Armut in allen ihren Formen und überall zu beenden, und der Notwendigkeit ganzheitliche, integrierte Ansätze zu nutzen, um Wirtschaftswachstum, soziale Entwicklung und ökologische Nachhaltigkeit auf nationaler, regionaler und globaler Ebene zu erreichen, wobei in diesem Zusammenhang auf die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien verwiesen wird, die sich aus den geltenden Umweltübereinkommen und der Mitgliedschaft bei der Internationalen Arbeitsorganisation (nachfolgend als die «IAO» bezeichnet)3 ergeben;

entschlossen, dieses Abkommen in Übereinstimmung mit dem Ziel zu verwirk­lichen, die Umwelt durch vernünftige Umweltbewirtschaftung zu erhalten und zu schützen und eine optimale Nutzung der natürlichen Ressourcen der Welt in Übereinstimmung mit dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung zu fördern;

mit dem Ziel, neue Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen, die Lebensstandards zu verbessern und das Niveau von Gesundheits-, Sicherheits- und Umweltschutz zu erhöhen;

mit dem Wunsch, günstige Voraussetzungen für die Entwicklung und Diversifizierung des gegenseitigen Handels zu schaffen und die handels- und wirtschaftspolitische Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse auf der Grundlage der Gleichberechtigung, des beiderseitigen Nutzens, der Nichtdiskriminierung und des Völkerrechts zu fördern;

in Anerkennung der Bedeutung von Handelserleichterungen durch die Förderung von effizienten und transparenten Verfahren, um Kosten zu verringern und die Vorhersehbarkeit für die Handelstreibenden der Vertragsparteien sicherzustellen;

entschlossen, aufbauend auf ihren jeweiligen Rechten und Pflichten aus dem Abkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (nachfolgend als das «WTO-Abkommen» bezeichnet)4 und den anderen darunter abgeschlossenen Abkommen das multilaterale Handelssystem zu fördern und weiter zu stärken und damit zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels beizutragen;

in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption im internationalen Handel und bei internationalen Investitionen sowie zur Förderung der Grundsätze von Transparenz und guter Regierungsführung;

in Anerkennung der Bedeutung der Erklärung von Paris über die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit;

in Anerkennung der Bedeutung von guter Unternehmensführung und verantwortungsvollem Unternehmensverhalten für die nachhaltige Entwicklung und in Bekräftigung ihres Ziels, Unternehmen zur Berücksichtigung von entsprechenden international anerkannten Richtlinien und Grundsätzen wie den Leitsätzen für multinationale Unternehmen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), den OECD-Grundsätzen der Corporate Governance und den Prinzipien des UN Global Compact zu ermutigen;

überzeugt, dass dieses Abkommen – gemeinsam mit den damit durchgeführten Projekten zur Zusammenarbeit und zum Kapazitätsaufbau – die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Unternehmen, einschliesslich der kleinen und mittleren Unternehmen, auf den Weltmärkten verbessern und Bedingungen schaffen wird, die für die Wirtschafts-, Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien förderlich sind;

entschlossen, einen Rechtsrahmen für eine umfassende Wirtschaftspartnerschaft zwischen den Vertragsparteien zu schaffen;

vereinbaren hiermit, zur Erreichung dieser Ziele folgendes Abkommen abzuschliessen:

Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1.1 Errichtung einer umfassenden Wirtschaftspartnerschaft

Die Vertragsparteien errichten hiermit auf Grundlage dieses auf Handelsbeziehungen zwischen Marktwirtschaften beruhenden Abkommens eine umfassende Wirtschaftspartnerschaft, einschliesslich einer Freihandelszone, um zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels beizutragen und den Wohlstand sowie die nachhaltige Entwicklung zu fördern.

Art. 1.2 Ziele

Die Ziele dieses Abkommens sind:

(a)
die Liberalisierung des Warenverkehrs im Einklang mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (nachfolgend als «GATT 1994» bezeichnet)5;
(b)
die Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen im Einklang mit Artikel V des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (nachfolgend als «GATS» bezeichnet)6;
(c)
die gegenseitige Ausweitung von Investitionsmöglichkeiten;
(d)
die Sicherstellung eines angemessenen und wirksamen Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum in Übereinstimmung mit internationalen Normen;
(e)
die Stärkung der Zusammenarbeit und das Ausloten einer möglichen Liberalisierung der öffentlichen Beschaffungen;
(f)
die Förderung eines fairen Wettbewerbs in ihren Märkten, insbesondere in Bezug auf die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien;
(g)
die Sicherstellung der Zusammenarbeit und des Kapazitätsaufbaus, um die Vorteile dieses Abkommens zu steigern und auszubauen und hierdurch die Armut zu reduzieren sowie die Wettbewerbsfähigkeit und nachhaltige Wirtschaftsentwicklung zu fördern; und
(h)
die Entwicklung des internationalen Handels auf eine Weise, die zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung beiträgt, wie es in den Handelsbeziehungen der Vertragsparteien eingeschlossen ist und in ihnen Ausdruck findet.

5 SR 0.632.20, Anhang 1A.1

6 SR 0.632.20, Anhang 1B

Art. 1.3 Räumlicher Anwendungsbereich

1.  Sofern in Anhang I (Ursprungsregeln und Zusammenarbeit der Verwaltungen) nicht abweichend bestimmt, findet dieses Abkommen Anwendung:

(a)
auf das Festland, Binnengewässer, Archipelgewässer und die Hoheitsgewässer einer Vertragspartei sowie auf den Luftraum über ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht, einschliesslich des am 10. Dezember 19827 in Montego Bay abgeschlossenen Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen; und
(b)
ausserhalb der Hoheitsgewässer in Bezug auf Massnahmen, die von einer Vertragspartei in Ausübung ihrer Souveränitätsrechte und ihrer Gerichtsbarkeit gemäss dem Völkerrecht, einschliesslich des am 10. Dezember 1982 in Montego Bay abgeschlossenen Seerechtsübereinkommens der Vereinten Natio­nen, getroffen werden.

2.  Dieses Abkommen findet mit Ausnahme des Warenverkehrs nicht Anwendung auf das norwegische Hoheitsgebiet von Svalbard.

Art. 1.4 Umfang der erfassten Wirtschaftspartnerschaft

1.  Dieses Abkommen findet Anwendung auf Indonesien auf der einen und die einzelnen EFTA-Staaten auf der anderen Seite, nicht aber auf die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten, sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht.

2.  Gemäss dem Zollvertrag vom 29. März 19238 zwischen der Schweiz und Liechtenstein vertritt die Schweiz Liechtenstein in den darunter fallenden Angelegenheiten.

Art. 1.5 Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen

1.  Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dem WTO-Abkommen und den anderen im WTO-Rahmen abgeschlossenen Abkommen, bei denen sie Vertragspartei sind, sowie aus anderen internationalen Übereinkommen, bei denen sie Vertragspartei sind, ergeben.

2.  Ist eine Vertragspartei der Ansicht, die Beibehaltung oder Schaffung von Zoll­unionen, Freihandelszonen, Grenzverkehrsregelungen oder anderen präferenziellen Abkommen durch eine andere Vertragspartei bewirke eine Änderung des in diesem Abkommen vorgesehenen Handelsregimes, so kann sie um Konsultationen ersuchen. Die Vertragspartei, die ein solches Abkommen abschliesst, räumt der ersuchenden Vertragspartei angemessene Gelegenheit für Konsultationen ein.

3.  Wird ein in diesem Abkommen genanntes internationales Übereinkommen geändert, können sich die Vertragsparteien darüber konsultieren, ob eine Änderung dieses Abkommens erforderlich ist.

Art. 1.6 Einhaltung von Verpflichtungen

Die Vertragsparteien treffen zur Einhaltung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen alle erforderlichen Massnahmen allgemeiner oder besonderer Art. Jede Vertragspartei stellt in ihrem Hoheitsgebiet sicher, dass sämtliche Pflichten und Verpflichtungen aus diesem Abkommen durch ihre zentralen, regionalen und lokalen Regierungen und Behörden sowie durch nichtstaatliche Stellen, die in Ausübung der ihnen übertragenen staatlichen Befugnisse handeln, eingehalten werden.

Art. 1.7 Transparenz und vertrauliche Informationen

1.  Gesetze, Regelungen, Gerichts- und Verwaltungsentscheide von allgemeiner Tragweite der Vertragsparteien sowie ihre jeweiligen internationalen Abkommen, die die Durchführung dieses Abkommens tangieren können, werden von den Vertragsparteien veröffentlicht oder anderweitig öffentlich zugänglich gemacht.

2.  Jede Vertragspartei beantwortet im Rahmen eines Ersuchens gestellte spezifische Fragen rechtzeitig und stellt die von einer anderen Vertragspartei ersuchten Informationen zu Angelegenheiten nach Absatz 1 rechtzeitig zur Verfügung.

3.  Die Vertragsparteien sind nach diesem Abkommen nicht verpflichtet, vertrau­liche Informationen preiszugeben, deren Veröffentlichung die Durchführung der Rechtsvorschriften behindern oder sonst dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Wirtschaftsinteressen von Wirtschaftsakteuren beeinträchtigen würde.

4.  Jede Vertragspartei behandelt Informationen als vertraulich, die eine andere Vertragspartei unterbreitet und als vertraulich bezeichnet hat.

5.  Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen diesem Artikel und Transparenzbestimmungen in anderen Teilen dieses Abkommens haben bezüglich dieser Unvereinbarkeit Letztere Vorrang.

Art. 1.8 Ausnahme im Fiskalbereich

1.  Mit Ausnahme von diesem Artikel findet dieses Abkommen nicht Anwendung auf fiskalische Massnahmen.

2.  Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen die Rechte und Pflichten einer Vertragspartei aus einem Steuerabkommen unberührt, das zwischen dem betreffenden EFTA-Staat und Indonesien in Kraft ist. Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen diesem Abkommen und einem solchen Steuerabkommen hat bezüglich dieser Unvereinbarkeit Letzteres Vorrang. Es obliegt allein den nach dem betreffenden Steuerabkommen zuständigen Behörden, festzulegen, ob zwischen diesem Abkommen und dem Steuerabkommen eine Unvereinbarkeit besteht.

3.  Ungeachtet des Absatzes 1 finden die folgenden Bestimmungen auf fiskalische Massnahmen Anwendung:

(a)
Artikel 2.9 (Interne Steuern und Regelungen) und andere solche Bestimmungen dieses Abkommens, die notwendig sind, um diesen Artikel im selben Masse wirksam werden zu lassen wie Artikel III des GATT 19949; und
(b)
die Artikel 3.16 (Allgemeine Ausnahmen) und 4.11 (Allgemeine Ausnahmen) im selben Masse wie Artikel XIV des GATS10.

4.  Für die Zwecke dieses Artikels schliesst der Begriff «fiskalische Massnahmen» weder Einfuhrzölle gemäss Artikel 2.2 (Einfuhrzölle) noch Ausfuhrzölle gemäss Artikel 2.3 (Ausfuhrzölle) ein.

9 SR 0.632.20, Anhang 1A.1

10 SR 0.632.20, Anhang 1B

Kapitel 2: Warenverkehr

Art. 2.1 Anwendungsbereich

Dieses Kapitel findet Anwendung auf den Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien.

Art. 2.2 Einfuhrzölle

1.  Jede Vertragspartei erhebt nach Massgabe der Anhänge II−V (Listen der Zollverpflichtungen betreffend Waren) Einfuhrzölle auf Waren mit Ursprung in einer anderen Vertragspartei.

2.  Sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht, darf keine Vertragspartei bei in den Anhängen II−V (Listen der Zollverpflichtungen betreffend Waren) erfassten Waren mit Ursprung in einer anderen Vertragspartei die Einfuhrzölle erhöhen oder neue Einfuhrzölle einführen.

3.  Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Begriff «Einfuhrzölle» sämtliche Zölle und Abgaben jeder Art, einschliesslich Steuern und Zusatzgebühren, die im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren erhoben werden, nicht jedoch Zölle und Abgaben, die im Einklang mit den Artikeln III und VIII des GATT 199411 erhoben werden, sowie gemäss Artikel VI des GATT 1994 und in Übereinstimmung mit Artikel 2.15 (Antidumpingmassnahmen) angewendete Antidumpingzölle.

11 SR 0.632.20, Anhang 1A.1

Art. 2.3 Ausfuhrzölle

Kommt eine Vertragspartei mit einer Nichtvertragspartei überein, Ausfuhrzölle abzuschaffen oder zu begrenzen, gewährt sie auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei dieser anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist.

Art. 2.4 Ursprungsregeln und Zusammenarbeit der Verwaltungen

Die Ursprungsregeln und die Zusammenarbeit der Verwaltungen sind in Anhang I (Ursprungsregeln und Zusammenarbeit der Verwaltungen) festgelegt.

Art. 2.5 Zollwertermittlung12

12 Die Schweiz wendet Zölle auf Grundlage von Gewicht und Menge anstatt Wertzölle an.

Artikel VII des GATT 199413 und Teil I des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 199414 finden Anwendung und werden hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.

13 SR 0.632.20, Anhang 1A.1

14 SR 0.632.20, Anhang 1A.9

Art. 2.6 Einfuhrlizenzen

1.  Das WTO-Übereinkommen über Einfuhrlizenzverfahren15 findet Anwendung und wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.

2.  Bei der Einführung oder Beibehaltung von Einfuhrlizenzverfahren führen die Vertragsparteien die Verfahren so durch, dass sie mit diesem Abkommen vereinbar sind. Insbesondere stellt jede Vertragspartei sicher, dass Einfuhrlizenzverfahren transparent, nichtdiskriminierend, fair und gerecht, vorhersehbar und so wenig handelsbeschränkend wie möglich durchgeführt werden.

3.  Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller ist vorbehältlich der innerstaatlichen Gesetze und Regelungen der einführenden Vertragspartei für den Fall, dass der Lizenzantrag nicht genehmigt wird, schriftlich ohne unangemessenen Verzug über den Grund zu informieren, hat Anspruch auf mindestens eine Stufe einer unabhängigen Verwaltungsbeschwerde bzw. eines gerichtlichen Rekurses und das Recht, ohne unangemessenen Verzug eine schriftliche Begründung zu erhalten, wenn die Nichtgenehmigung nach einer solchen Beschwerde bzw. einem solchen Rekurs aufrechterhalten wird.

4.  Mit Inkrafttreten dieses Abkommens notifiziert jede Vertragspartei den anderen Vertragsparteien unverzüglich bestehende Einfuhrlizenzverfahren. Jede Vertragspartei notifiziert unverzüglich jedes neue Einfuhrlizenzverfahren sowie Änderungen an bestehenden Einfuhrlizenzverfahren. Eine solche Notifikation enthält Informationen über den administrativen Zweck dieser Lizenzverfahren und entspricht den Artikeln 5.2 und 5.3 des WTO-Übereinkommens über Einfuhrlizenzverfahren.

5.  Jede Vertragspartei beantwortet umgehend alle Informationsersuchen, die eine andere Vertragspartei in Bezug auf Einfuhrlizenzerfordernisse stellt.

6.  Die Vertragsparteien tauschen Angaben zu den für die Ausstellung von Einfuhrlizenzen zuständigen Kontaktstellen aus, um die regelmässige Kommunikation und den regelmässigen Informationsaustausch zu erleichtern.

15 SR 0.632.20, Anhang 1A.12

Art. 2.7 Mengenmässige Beschränkungen

1.  Artikel XI des GATT 199416 findet Anwendung und wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.

2.  Keine Vertragspartei darf ein Verbot oder eine Beschränkung für die Einfuhr eines Erzeugnisses einer anderen Vertragspartei oder für die Ausfuhr eines Erzeugnisses in eine andere Vertragspartei beschliessen oder aufrechterhalten; ausgenommen sind Massnahmen in Übereinstimmung mit Artikel XI Absatz 2 des GATT 1994.

3.  Eine Vertragspartei, die eine Massnahme in Übereinstimmung mit Artikel XI Absatz 2 des GATT 1994 einführt, notifiziert dies umgehend dem Gemischten Ausschuss. Eine Notifikation einer Vertragspartei gemäss Artikel XI des GATT 1994 ist einer Notifikation nach diesem Abkommen gleichgestellt.

4.  Jede gemäss diesem Artikel ergriffene Massnahme ist vorübergehend und darf nicht über das Mass hinausgehen, das zum Umgang mit den in Absatz 2 beschriebenen Umständen erforderlich ist. Die Vertragsparteien bemühen sich, Massnahmen spätestens drei Jahre nach ihrer Einführung zu beenden.

5.  Jede Vertragspartei stellt die nichtdiskriminierende Verwaltung und die Transparenz ihrer Massnahmen in Übereinstimmung mit Artikel XI Absatz 2 des GATT 1994 sicher und gewährleistet, dass solche Massnahmen nicht in der Absicht oder mit der Wirkung ausgearbeitet, eingeführt oder angewendet werden, um zwischen den Vertragsparteien unnötige Handelshemmnisse zu schaffen.

16 SR 0.632.20, Anhang 1A.1

Art. 2.8 Gebühren und Formalitäten

Artikel VIII des GATT 199417 findet Anwendung und wird vorbehältlich Anhang VI (Handelserleichterung) Artikel 9 (Abgaben und Gebühren) hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.

17 SR 0.632.20, Anhang 1A.1

Art. 2.9 Interne Steuern und Regelungen

Artikel III des GATT 199418 findet Anwendung und wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.

18 SR 0.632.20, Anhang 1A.1

Art. 2.10 Landwirtschaftliche Ausfuhrsubventionen

Keine Vertragspartei darf im Zusammenhang mit der Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen in eine andere Vertragspartei Ausfuhrsubventionen gemäss der Begriffsbestimmung im WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft19 beschliessen oder aufrechterhalten.

19 SR 0.632.20, Anhang 1A.3

Art. 2.11 Normen, technische Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren

1.  Sofern in diesem Artikel nicht anders bestimmt, ist in Bezug auf Normen, technische Vorschriften und Konformitätsbewertungen das WTO-Übereinkommen über die technischen Handelshemmnisse (nachfolgend als das «TBT-Übereinkommen» bezeichnet)20 anwendbar, das hiermit mutatis mutandis in dieses Abkommen übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt wird.

2.  Die Vertragsparteien tauschen Namen und Adressen von Kontaktstellen mit Fachkenntnissen zu technischen Vorschriften aus, um die Kommunikation und den Informationsaustausch zu erleichtern.

3.  Die Vertragsparteien vereinbaren, technische Konsultationen abzuhalten, um eine geeignete Lösung in Übereinstimmung mit dem TBT-Übereinkommen zu finden, wenn eine Vertragspartei der Ansicht ist, dass eine andere Vertragspartei eine mit dem TBT-Übereinkommen unvereinbare Massnahme getroffen hat oder erwägt. Diese Konsultationen, die im Rahmen oder ausserhalb des Gemischten Ausschusses durchgeführt werden können, finden innerhalb von 40 Tagen nach Eingang des Gesuchs statt. Werden die Konsultationen ausserhalb des Gemischten Ausschusses durchgeführt, wird dieser darüber informiert. Die Konsultationen können gemäss jeder vereinbarten Methode durchgeführt werden.

4.  Die Vertragsparteien einigen sich auf Ersuchen einer Vertragspartei ohne unangemessenen Verzug auf eine Übereinkunft, um die gleichwertige Behandlung in Bezug auf technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungen, die jede Vertragspartei jeweils mit einer Nichtvertragspartei vereinbart, auch auf die andere Vertragspartei auszuweiten.

5.  Zur Verhinderung, Beseitigung oder Verringerung technischer Handelshemmnisse können die Vertragsparteien dieses Abkommen ändern oder andere Abkommen abschliessen, einschliesslich Abkommen über die gegenseitige Anerkennung zur Vermeidung doppelspuriger und unnötig belastender Konformitätsbewertungsverfahren für bestimmte Warenbereiche.

20 SR 0.632.20, Anhang 1A.6

Art. 2.12 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen

1.  Sofern in diesem Artikel nicht anders bestimmt, ist das WTO-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen (nachfolgend als das «SPS-Übereinkommen» bezeichnet)21 anwendbar, das hiermit mutatis mutandis in dieses Abkommen übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt wird.

2.  Eine einführende Vertragspartei stellt sicher, dass Waren, die ihre massgebenden gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Anforderungen sowie die geltenden innerstaatlichen Gesetze und Regelungen erfüllen, nach der Inverkehrbringung auf ihrem Markt frei verkehren können. Die gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Anforderungen sowie innerstaatlichen Gesetze und Regelungen werden nichtdiskriminierend angewendet.

3.  Die Vertragsparteien vereinbaren die Verwendung von Systemaudits als bevorzugte Beurteilungsmethode. Die Notwendigkeit zur Durchführung von Inspektionen vor Ort muss gerechtfertigt und von den Vertragsparteien vereinbart sein.

4.  Die Vertragsparteien vereinbaren, die Zahl der SPS-Musterzertifikate möglichst gering zu halten. Werden offizielle Zertifikate verlangt, sollten sie den in internationalen Normen festgelegten Grundsätzen entsprechen. Führt eine Vertragspartei ein Zertifikat ein oder ändert sie ein Zertifikat ab, so sind die Informationen über das vorgeschlagene neue oder geänderte Zertifikat so früh wie möglich in englischer Sprache zu notifizieren. Die Vertragsparteien erklären und rechtfertigen die Einführung bzw. Änderung eines Zertifikats. Der ausführenden Vertragspartei ist genügend Zeit zur Anpassung an die neuen Anforderungen einzuräumen.

5.  Einfuhrkontrollen werden in Übereinstimmung mit internationalen Normen, Richtlinien und Empfehlungen der zuständigen internationalen Organisationen durchgeführt, wie der Kommission des Codex Alimentarius (CAC), einschliesslich der Kommission des Codex für Kontroll- und Zertifizierungssysteme bei der Lebensmittelein- und -ausfuhr (CCFICS), des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens (IPPC)22 und der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE).

6.  Die Einfuhrvorschriften und -kontrollen für eingeführte Erzeugnisse, die von diesem Artikel erfasst werden, stützen sich auf das von diesen Erzeugnissen ausgehende Risiko und werden nichtdiskriminierend angewendet. Einfuhr- und Grenzkontrollen werden so speditiv wie möglich und auf eine Weise durchgeführt, die nicht handelsbeschränkender ist als erforderlich.

7.  Auf Anfrage werden zwischen den zuständigen Behörden Informationen zur Häufigkeit von Einfuhrkontrollen oder zu Änderungen der Kontrollhäufigkeit ausgetauscht.

8.  Jede Vertragspartei stellt sicher, dass angemessene Verfahren bestehen, die es der für die Sendung verantwortlichen Person bzw. Stelle, deren Waren zu testen und zu untersuchen sind, ermöglichen, im Rahmen des offiziellen Tests eine zusätzliche Expertenmeinung zu beantragen.

9.  Erzeugnisse, die bei der Einfuhr Zufalls- und Routinekontrollen unterzogen werden, sollten in Erwartung der Testergebnisse freigegeben werden, sofern keine wahrgenommenen oder überprüften Risiken von den Erzeugnissen ausgehen.

10.  Hält eine Vertragspartei ein Erzeugnis aufgrund eines wahrgenommenen Risikos an der Grenze zurück, so wird der Entscheid zur Freigabe so schnell wie möglich getroffen. Es wird jede Anstrengung unternommen, das Verderben von verderblichen Waren23 zu vermeiden.

11.  Wird ein Erzeugnis in einer Einfuhrstelle aufgrund eines überprüften schwerwiegenden gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Problems zurückgewiesen, so wird die zuständige Behörde der ausführenden Vertragspartei unverzüglich informiert. Die Sachlage und die wissenschaftliche Begründung werden der ausführenden Vertragspartei auf Anfrage so schnell wie möglich, jedoch in jedem Fall innerhalb von 14 Tagen, schriftlich mitgeteilt.

12.  Hält eine Vertragspartei in einer Einfuhrstelle ein aus einer anderen Vertragspartei ausgeführtes Erzeugnis aufgrund einer wahrgenommenen Nichtkonformität mit einer gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Massnahme zurück, so wird der für die Sendung verantwortlichen Person bzw. Stelle umgehend die sachbezogene Rechtfertigung für die Zurückhaltung mitgeteilt. Wird ein Erzeugnis in einer Einfuhrstelle zurückgewiesen, stellt jede Vertragspartei sicher, dass angemessene Verwaltungs- bzw. Rechtsverfahren bestehen, um in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Gesetzen und Regelungen eine Rekursbeschwerde gegen den Entscheid einzureichen.

13.  Auf Ersuchen einer Vertragspartei, die der Ansicht ist, dass eine andere Vertragspartei eine Massnahme getroffen hat, die ein Handelshemmnis schaffen könnte oder geschaffen hat, werden Konsultationen abgehalten. Solche Konsultationen finden innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens mit dem Ziel statt, eine beiderseits annehmbare Lösung zu finden. Finden die Konsultationen nicht im Gemischten Ausschuss statt, wird dieser darüber informiert. Im Fall von verderblichen Waren sind Konsultationen ohne unangemessenen Verzug zwischen den zuständigen Behörden abzuhalten. Die Konsultationen können gemäss jeder vereinbarten Methode durchgeführt werden.

14.  Die Vertragsparteien einigen sich auf Ersuchen einer Vertragspartei ohne unangemessenen Verzug auf eine Übereinkunft, um die gleichwertige Behandlung24 in Bezug auf gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen, die jede Vertragspartei jeweils mit einer Nichtvertragspartei vereinbart hat, auch auf die andere Vertragspartei auszuweiten.

15.  Die Vertragsparteien tauschen Namen und Adressen von Kontaktstellen aus, um die Kommunikation und den Informationsaustausch zu erleichtern. Sie notifizieren sich gegenseitig jede wesentliche Änderung der Struktur, Organisation und Aufgabenteilung der zuständigen Behörden und Kontaktstellen.

21 SR 0.632.20, Anhang 1A.4

22 SR 0.916.20

23 Für die Zwecke dieses Artikels bedeuten «verderbliche Waren» Waren, die aufgrund ihrer natürlichen Eigenschaften rasch verderben, insbesondere ohne geeignete Lager­bedingungen.

24 Das hier verwendete «gleichwertig» ist nicht im Sinne des im SPS-Übereinkommen der WTO vorkommenden Begriffs «Gleichwertigkeit» («equivalence») zu verstehen.

Art. 2.13 Handelserleichterung

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien zur Erleichterung des Handels sind in Anhang VI (Handelserleichterung) festgelegt.

Art. 2.14 Subventionen und Ausgleichsmassnahmen

1.  Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Subventionen und Ausgleichsmassnahmen richten sich nach den Artikeln VI und XVI des GATT 199425 und nach dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen26.

2.  Nach dem Eingang eines gut dokumentierten Antrags auf Erhebung eines Ausgleichszolls auf Einfuhren aus einer anderen Vertragspartei und bevor eine Untersuchung eingeleitet wird, benachrichtigt die Vertragspartei, die eine Untersuchung einleiten will, diejenige Vertragspartei, deren Waren Gegenstand der Untersuchung sein sollen, mindestens 30 Tage im Voraus schriftlich über das Datum der Einleitung der Untersuchung und lädt die Vertragspartei, deren Waren Gegenstand der Untersuchung sein sollen, zu Konsultationen ein, um eine beiderseits annehmbare Lösung zu finden. Die benachrichtigende Vertragspartei gewährt eine Frist von 30 Tagen für Konsultationen. Die Konsultationen können im Gemischten Ausschuss stattfinden, wenn sich die Vertragsparteien hierauf einigen, und hindern die zuständigen Behörden einer Vertragspartei nicht daran, mit der speditiven Einleitung der Untersuchung fortzufahren.

25 SR 0.632.20, Anhang 1A.1

26 SR 0.632.20, Anhang 1A.13

Art. 2.15 Antidumpingmassnahmen

1.  Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bezüglich Antidumpingmassnahmen richten sich vorbehältlich der Absätze 2–5 nach Artikel VI des GATT 199427 und dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 199428.

2.  Vorbehältlich Absatz 1 und in Anbetracht der durch dieses Abkommen errichteten umfassenden Wirtschaftspartnerschaft prüfen die Vertragsparteien die Möglichkeit, von der Einleitung von Antidumpingverfahren bzw. der Anwendung von Antidumpingmassnahmen gegeneinander abzusehen.

3.  Nach dem Eingang eines gut dokumentierten Antrags auf Einleitung einer Antidumpinguntersuchung betreffend Einfuhren aus einer anderen Vertragspartei benachrichtigt die Vertragspartei, die eine Untersuchung einleiten will, diejenige Vertragspartei, deren Waren Gegenstand der Untersuchung sein sollen, 30 Tage im Voraus schriftlich über das Datum der Einleitung einer solchen Untersuchung. Unter ganz ausserordentlichen Umständen kann die oben genannte Benachrichtigungsfrist von 30 Tagen auf ein Minimum von 7 Tagen reduziert werden. Auf Ersuchen der Vertragspartei, deren Waren Gegenstand der Untersuchung sein sollen, gewährt die benachrichtigende Vertragspartei eine Frist von 30 Tagen für Konsultationen. Die Konsultationen können im Gemischten Ausschuss stattfinden, wenn sich die Vertrags­parteien hierauf einigen. Diese Konsultationen hindern die zuständigen Behörden einer Vertragspartei nicht daran, mit der speditiven Einleitung der Untersuchung fortzufahren.

4.  Ausser wenn sich die Umstände geändert haben, leitet keine Vertragspartei nach einer Feststellung, die zur Nicht-Anwendung oder Aufhebung von Antidumpingmassnahmen geführt hat, oder nach Beendigung einer Massnahme bezüglich desselben Erzeugnisses derselben Vertragspartei eine Antidumpinguntersuchung ein. In einem solchen Fall vereinbaren die Vertragsparteien, jeden Antrag auf Einleitung einer Antidumpinguntersuchung gesondert zu prüfen.

5.  Auf Ersuchen einer Vertragspartei tauschen sich die Vertragsparteien an den Treffen des Gemischten Ausschusses über die Anwendung dieses Artikels und seine Auswirkungen auf den Handel zwischen den Vertragsparteien aus.

27 SR 0.632.20, Anhang 1A.1

28 SR 0.632.20, Anhang 1A.8

Art. 2.16 WTO-Schutzmassnahmen

1.  Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf allgemeine Schutzmassnahmen richten sich nach Artikel XIX des GATT 199429, nach dem WTO-Übereinkommen über Schutzmassnahmen30 und nach Artikel V des WTO-Überein­kommens über die Landwirtschaft31.

2.  Bei der Ergreifung von Massnahmen nach Artikel XIX des GATT 1994 und nach dem WTO-Übereinkommen über Schutzmassnahmen prüft eine Vertragspartei gemäss ihren Verpflichtungen nach dem WTO-Übereinkommen die Möglichkeit, Einfuhren von Ursprungserzeugnissen aus einer der oder mehreren Vertragsparteien davon auszuschliessen, falls solche Einfuhren nicht an sich einen ernsthaften Schaden verursachen oder zu verursachen drohen.

29 SR 0.632.20, Anhang 1A.1

30 SR 0.632.20, Anhang 1A.14

31 SR 0.632.20, Anhang 1A.3

Art. 2.17 Bilaterale Schutzmassnahmen

1.  Wird ein Erzeugnis mit Ursprung in einer Vertragspartei infolge der in diesem Abkommen vereinbarten Senkung oder Aufhebung von Zöllen absolut oder im Verhältnis zur inländischen Produktion in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei eingeführt, dass dies eine erhebliche Ursache dafür ist, dass dem inländischen Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren im Hoheitsgebiet der einführenden Vertragspartei herstellt, ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, so kann die einführende Vertragspartei zur Verhütung oder Behebung des Schadens gemäss den Bestimmungen der Absätze 2–11 die minimal erforderlichen bilateralen Schutzmassnahmen ergreifen.

2.  Sind die Bedingungen von Absatz 1 erfüllt, so kann die einführende Vertragspartei Massnahmen ergreifen, die darin bestehen:

(a)
die weitere Senkung eines Zollansatzes, die nach diesem Abkommen für das Erzeugnis vorgesehen ist, auszusetzen; oder
(b)
für dieses Erzeugnis den Zollansatz zu erhöhen, wobei die Zollbelastung nicht höher sein darf als:
(i)
der angewendete Meistbegünstigungsansatz zum Zeitpunkt der Ergreifung der bilateralen Schutzmassnahme, oder
(ii)
der am Tag unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Abkommens angewendete Meistbegünstigungsansatz.

3.  Bilaterale Schutzmassnahmen werden für eine Dauer von nicht mehr als einem Jahr ergriffen. Unter ausserordentlichen Umständen können nach Konsultationen gemäss Absatz 7 Massnahmen bis zu einer Gesamtdauer von höchstens drei Jahren ergriffen werden. Wurde die fragliche Massnahme zuvor während drei Jahren nicht mehr angewendet, darf eine Vertragspartei nur im Notfall eine weitere bilaterale Schutzmassnahme in Übereinstimmung mit diesem Artikel anwenden.

4.  Bilaterale Schutzmassnahmen dürfen nur ergriffen werden, wenn nach einer im Einklang mit den Verfahren des WTO-Übereinkommens über Schutzmassnahmen32 durchgeführten Untersuchung eindeutige Beweise vorliegen, dass die erhöhten Einfuhren ernsthaften Schaden verursacht haben oder zu verursachen drohen.

5.  Eine Vertragspartei, die eine bilaterale Schutzmassnahme nach diesem Artikel zu ergreifen beabsichtigt, setzt unverzüglich und in jedem Fall vor Ergreifung einer solchen Massnahme die anderen Vertragsparteien darüber in Kenntnis. Die Notifikation enthält alle sachdienlichen Informationen wie Beweise für einen ernsthaften Schaden oder einen drohenden ernsthaften Schaden infolge des Anstiegs der Einfuhren, eine genaue Beschreibung des fraglichen Erzeugnisses und der beabsichtigten Massnahme sowie das beabsichtigte Datum der Einführung der Massnahme, die beabsichtigte Geltungsdauer und den Zeitplan für die schrittweise Aufhebung der Massnahme.

6.  Eine Vertragspartei, die von einer bilateralen Schutzmassnahme betroffen wäre, kann um jede angemessene Art von Handelsausgleich in Form einer Handelsliberalisierung ersuchen, die im Verhältnis zu ihren Einfuhren im Wesentlichen gleichwertig ist.

7.  Die Vertragspartei, die die Anwendung oder Verlängerung einer bilateralen Schutzmassnahme beabsichtigt, bietet angemessene Gelegenheit für vorgängige Konsultationen mit der Vertragspartei, die von der bilateralen Schutzmassnahme betroffen wäre, um die aus der Untersuchung gemäss Absatz 4 hervorgehenden Informationen zu prüfen, Meinungen über die beabsichtigte Anwendung oder Verlängerung einer bilateralen Schutzmassnahme auszutauschen und sich auf einen Ausgleich zu verständigen. Die Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, wenn sich die Vertragsparteien hierauf einigen.

8.  Wird innerhalb von 30 Tagen nach dem ersten Tag der Konsultationen gemäss Absatz 7 keine beiderseits annehmbare Lösung gefunden, kann die einführende Vertragspartei zur Behebung des Problems eine bilaterale Schutzmassnahme nach Absatz 2 ergreifen, und wird nicht gegenseitig ein Ausgleich vereinbart, kann die Vertragspartei, deren Erzeugnis von der bilateralen Schutzmassnahme betroffen ist, Ausgleichsmassnahmen ergreifen. Die bilaterale Schutzmassnahme und die Ausgleichsmassnahmen werden den anderen Vertragsparteien unverzüglich notifiziert. Bei der Wahl der bilateralen Schutzmassnahme und der Ausgleichsmassnahme ist der Massnahme Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigt. Die Vertragspartei, die Ausgleichsmassnahmen ergreift, wendet diese lediglich für die minimal erforderliche Dauer an, um die im Wesentlichen gleichwertigen Handelseffekte zu erzielen, und in jedem Fall ausschliesslich so lange, wie die Massnahme nach Absatz 2 angewendet wird.

9.  Bei Beendigung der Massnahme hat der Zollansatz demjenigen Ansatz zu entsprechen, der ohne die bilaterale Schutzmassnahme gegolten hätte.

10.  Liegen kritische Umstände vor, unter denen ein Aufschub einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, kann eine Vertragspartei eine vorläufige bilaterale Schutzmassnahme gemäss Absatz 2 ergreifen, nachdem zuvor festgestellt wurde, dass eindeutige Beweise dafür vorliegen, dass der Anstieg der Einfuhren dem inländischen Wirtschaftszweig einen ernsthaften Schaden zufügen oder zuzufügen drohen. Die Vertragspartei, die eine solche Massnahme zu ergreifen beabsichtigt, notifiziert dies umgehend den anderen Vertragsparteien. Innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Notifikation werden die Verfahren nach diesem Artikel eingeleitet. Jeder Ausgleich gründet auf der gesamten Geltungsdauer der vorläufigen bilateralen Schutzmassnahme und der bilateralen Schutzmassnahme.

11.  Jede vorläufige bilaterale Schutzmassnahme endet spätestens innerhalb von 200 Tagen. Die Geltungsdauer einer solchen vorläufigen bilateralen Schutzmassnahme wird zur Geltungsdauer der Schutzmassnahme nach den Absätzen 3 bzw. 7 und deren Verlängerungen hinzugerechnet. Jede Zollerhöhung ist unverzüglich zurückzuerstatten, falls die Untersuchung nach Absatz 4 nicht zur Feststellung führt, dass die Bedingungen von Absatz 1 erfüllt sind.

12.  Auf Ersuchen einer Vertragspartei tauschen sich die Vertragsparteien an den Treffen des Gemischten Ausschusses über die Anwendung dieses Artikels und seine Auswirkungen auf den Handel zwischen den Vertragsparteien aus.

32 SR 0.632.20, Anhang 1A.14

Art. 2.18 Staatliche Handelsunternehmen

Artikel XVII des GATT 199433 und die Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XVII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 199434 finden Anwendung und werden hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.

33 SR 0.632.20, Anhang 1A.1

34 SR 0.632.20, Anhang 1A.1b

Art. 2.19 Allgemeine Ausnahmen

Artikel XX des GATT 199435 findet Anwendung und wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.

35 SR 0.632.20, Anhang 1A.1

Art. 2.20 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit

Artikel XXI des GATT 199436 findet Anwendung und wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.

36 SR 0.632.20, Anhang 1A.1

Art. 2.21 Zahlungsbilanz

1.  Die Bestimmungen dieses Kapitels hindern keine Vertragspartei bei bestehenden oder unmittelbar drohenden schwerwiegenden Zahlungsbilanzstörungen oder externen Zahlungsschwierigkeiten daran, Massnahmen aus Zahlungsbilanzgründen zu treffen. Eine Vertragspartei, die eine solche Massnahme trifft, tut dies im Einklang mit den Bedingungen gemäss GATT 199437 und der Vereinbarung über die Zahlungsbilanzbestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 199438 in Anhang 1A des WTO-Abkommens.

2.  Aus Zahlungsbilanzgründen getroffene handelsbeschränkende Massnahmen müssen zeitlich begrenzt und nichtdiskriminierend sein und dürfen das zur Behebung der in Absatz 1 beschriebenen Umstände erforderliche Mass nicht überschreiten.

3.  Die Bestimmungen dieses Kapitels hindern keine Vertragspartei daran, Devisenkontrollen oder ‑beschränkungen in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds (nachfolgend als der «IWF» bezeichnet)39 anzuwenden.

4.  Eine Vertragspartei, die eine Massnahme nach Absatz 1 trifft, notifiziert dies umgehend den anderen Vertragsparteien. Eine Notifikation einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit ihren internationalen Verpflichtungen nach Absatz 1 ist einer Notifikation nach diesem Abkommen gleichgestellt.

37 SR 0.632.20, Anhang 1A.1

38 SR 0.632.20, Anhang 1A.1c

39 SR 0.979.1

Art. 2.22 Datenaustausch

1.  Die Vertragsparteien anerkennen den Wert, der Handelsdaten bei der präzisen Analyse der Auswirkungen des Abkommens auf den Handel zwischen den Vertragsparteien zukommt. Die Vertragsparteien tauschen regelmässig Daten zum gegenseitigen Warenverkehr aus. Diese Informationen beinhalten insbesondere die Meistbegünstigungszollansätze und Einfuhrstatistiken, einschliesslich separater Statistiken für Präferenzeinfuhren, sofern diese von allen Vertragsparteien verfügbar sind. Der Unterausschuss über Warenverkehr legt gegebenenfalls die Verfahrensregeln für einen Datenaustausch in Übereinstimmung mit diesem Absatz fest.

2.  Eine Vertragspartei prüft einen allfälligen Antrag auf technische Zusammenarbeit, den eine andere Vertragspartei in Bezug auf den Datenaustausch nach Absatz 1 stellt.

Art. 2.23 Unterausschuss über Warenverkehr

1.  Hiermit wird ein Unterausschuss über Warenverkehr (nachfolgend als der «Unterausschuss» bezeichnet) eingesetzt.

2.  Die Aufgaben des Unterausschusses sind in Anhang VII (Aufgaben des Unterausschusses über Warenverkehr) festgelegt.

Kapitel 3: Handel mit Dienstleistungen

Art. 3.1 Anwendungs- und Geltungsbereich

1.  Dieses Kapitel gilt für Massnahmen der Vertragsparteien, die den Dienstleistungshandel betreffen und von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen und Behörden sowie durch nichtstaatliche Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln, ergriffen werden.

2.  Bezüglich Luftverkehrsdienstleistungen sowie luftverkehrsbezogenen Hilfsdienstleistungen gilt dieses Kapitel vorbehältlich Absatz 3 des GATS-Anhangs über Luftverkehrsdienstleistungen40 nicht für Massnahmen, die Luftverkehrsrechte oder Dienstleistungen betreffen, die unmittelbar mit der Ausübung von Luftverkehrsrechten zusammenhängen. Für die Zwecke dieses Kapitels werden die Begriffsbestimmungen von Absatz 6 des GATS-Anhangs über Luftverkehrsdienstleistungen hiermit übernommen und zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.

3.  Keine Bestimmung dieses Kapitels ist so auszulegen, dass sie in Bezug auf das öffentliche Beschaffungswesen eine Pflicht auferlegt.

40 SR 0.632.20, Anhang 1B

Art. 3.2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels:

(a)
gilt für eine juristische Person, dass sie:
(i)
«im Eigentum» von Personen einer Vertragspartei steht, wenn sich mehr als 50 Prozent ihres Eigenkapitals im wirtschaftlichen Eigentum von Personen der betreffenden Vertragspartei befinden,
(ii)
von Personen einer Vertragspartei «beherrscht» wird, wenn solche Personen befugt sind, die Mehrheit ihrer Geschäftsführer zu benennen oder ihre Tätigkeit auf andere Weise rechtlich zu bestimmen,
(iii)
mit einer anderen Person «verbunden» ist, wenn sie diese Person beherrscht oder von ihr beherrscht wird oder wenn sie und diese Person beide von derselben Person beherrscht werden;
(b)
bedeutet «in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistung» jede Art von Dienstleistung, die weder zu gewerblichen Zwecken noch im Wettbewerb mit einem oder mehreren Dienstleistungserbringern erbracht wird;
(c)
bedeutet «gewerbliche Niederlassung» jede Art geschäftlicher oder beruf­licher Niederlassung, einschliesslich durch:
(i)
die Errichtung, den Erwerb oder die Fortführung einer juristischen Person, oder
(ii)
die Errichtung oder Fortführung einer Zweigstelle oder einer Vertretung im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei zum Zweck der Erbringung einer Dienstleistung;
(d)
umfasst der Begriff «direkte Steuern» alle Steuern auf dem Gesamteinkommen, auf dem Gesamtkapital oder auf Teilen des Einkommens oder des Kapitals, einschliesslich Steuern auf Gewinnen aus der Veräusserung von Vermögen, Steuern auf Immobilienvermögen, Erbschaften und Schenkungen, Steuern auf der von Unternehmen gezahlten Gesamtlohn- oder Gesamtge­haltssumme sowie Steuern auf Wertsteigerungen des Kapitals;
(e)
bedeutet «juristische Person» eine nach den geltenden Gesetzen und Regelungen ordnungsgemäss gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige Organisationseinheit, unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient oder nicht und ob sie in privater oder öffentlicher Hand ist, einschliesslich Kapitalgesellschaften, Trusts, Personengesellschaften, Gemeinschaftsunternehmen, Einzelunternehmen oder Vereinigungen;
(f)
bedeutet «juristische Person einer anderen Vertragspartei» eine juristische Person, die entweder:
(i)
nach den geltenden Gesetzen und Regelungen dieser Vertragspartei gegründet oder anderweitig errichtet ist und die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei wesentliche Geschäfte tätigt, oder
(ii)
im Fall der Erbringung einer Dienstleistung durch eine gewerbliche Niederlassung im Eigentum steht oder beherrscht wird von:
(aa)
natürlichen Personen dieser Vertragspartei oder
(bb)
juristischen Personen dieser Vertragspartei gemäss Buchstabe (f)(i);
(g)
bedeutet «Massnahme» jede von einer Vertragspartei getroffene Massnahme, unabhängig davon, ob sie in Form eines Gesetzes, einer Vorschrift, einer Regel, eines Verfahrens, eines Beschlusses, eines Verwaltungsentscheids oder in irgendeiner anderen Form getroffen wird;
(h)
umfasst der Begriff «den Dienstleistungshandel betreffende Massnahmen der Vertragsparteien» Massnahmen in Bezug auf:
(i)
den Kauf, die Bezahlung oder die Nutzung einer Dienstleistung,
(ii)
im Zusammenhang mit der Erbringung einer Dienstleistung den Zugang zu und die Nutzung von Dienstleistungen, bezüglich derer die Vertragsparteien verlangen, dass sie der Öffentlichkeit allgemein angeboten werden,
(iii)
den Aufenthalt, einschliesslich der gewerblichen Niederlassung, von Personen einer Vertragspartei zur Erbringung einer Dienstleistung im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei;
(i)
bedeutet «Erbringer einer Dienstleistung mit Monopolstellung» jede öffentliche oder private Person, die auf dem betreffenden Markt des Hoheitsgebiets einer Vertragspartei durch diese Vertragspartei formell oder tatsächlich als alleiniger Erbringer der betreffenden Dienstleistung ermächtigt oder eingesetzt ist;
(j)
bedeutet «natürliche Person einer anderen Vertragspartei» eine natürliche Person, die nach den geltenden Gesetzen und Regelungen dieser Vertragspartei Staatsangehörige dieser Vertragspartei mit Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines WTO-Mitglieds ist;
(k)
bedeutet «Person» entweder eine natürliche oder eine juristische Person;
(l)
bedeutet «Sektor» einer Dienstleistung:
(i)
in Bezug auf eine spezifische Verpflichtung einen Teilsektor oder mehrere oder alle Teilsektoren der betreffenden Dienstleistung gemäss der Aufstellung in der Liste einer Vertragspartei,
(ii)
in den übrigen Fällen die Gesamtheit des betreffenden Dienstleistungssektors einschliesslich aller seiner Teilsektoren;
(m)
bedeutet «Dienstleistungen» jede Art von Dienstleistungen in jedem Sektor mit Ausnahme solcher Dienstleistungen, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbracht werden;
(n)
bedeutet «Dienstleistungsnutzer» jede Person, die eine Dienstleistung in Anspruch nimmt oder nutzt;
(o)
bedeutet «Dienstleistung einer Vertragspartei» eine Dienstleistung, die erbracht wird:
(i)
aus dem oder in dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei oder im Fall des Seeverkehrs von einem nach den innerstaatlichen Gesetzen und Regelungen einer Vertragspartei registrierten Wasserfahrzeug oder von einer Person einer Vertragspartei, die die Dienstleistung durch den Betrieb und/oder durch vollständige oder teilweise Nutzung des Wasserfahrzeugs erbringt, oder
(ii)
im Fall der Erbringung einer Dienstleistung durch gewerbliche Niederlassung oder durch den Aufenthalt natürlicher Personen: durch einen Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei;
(p)
bedeutet «Dienstleistungserbringer» eine Person, die eine Dienstleistung erbringt41;
(q)
schliesst der Begriff «Erbringung einer Dienstleistung» die Produktion, den Vertrieb, die Vermarktung, den Verkauf und die Bereitstellung der Dienstleistung ein; und
(r)
bedeutet «Dienstleistungshandel» die Erbringung einer Dienstleistung:
(i)
aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei,
(ii)
im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei an den Dienstleistungsnutzer einer anderen Vertragspartei,
(iii)
durch einen Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei durch eine gewerbliche Niederlassung im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei, und
(iv)
durch einen Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei durch natür­liche Personen dieser Vertragspartei, die sich im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten.

41 Diese Begriffsbestimmung schliesst auch eine Person ein, die Dienstleistungen zu erbringen sucht. Wird eine Dienstleistung nicht unmittelbar von einer juristischen Person, sondern durch andere Formen der gewerblichen Niederlassung wie eine Zweigstelle oder eine Vertretung erbracht oder zu erbringen gesucht, so erhält der Dienstleistungserbringer (d.h. die juristische Person) durch eine solche gewerbliche Niederlassung dennoch die Behandlung, die den Dienstleistungserbringern im Rahmen dieses Kapitels gewährt wird. Eine solche Behandlung wird auf die gewerbliche Niederlassung ausgeweitet, durch die die Dienstleistung erbracht oder zu erbringen gesucht wird; sie braucht sonstigen Betriebsteilen des Dienstleistungserbringers, die ausserhalb des Hoheitsgebiets ansässig sind, in dem die Dienstleistung erbracht oder zu erbringen gesucht wird, nicht gewährt zu werden.

Art. 3.3 Meistbegünstigung

1.  Unbeschadet von Massnahmen, die in Übereinstimmung mit Artikel VII des GATS42 getroffen werden, und vorbehältlich der in ihrer Liste in Anhang VIII (Listen der Ausnahmen von der Meistbegünstigung) enthaltenen Ausnahmen von der Meistbegünstigung gewährt jede Vertragspartei hinsichtlich aller Massnahmen, die die Erbringung von Dienstleistungen betreffen, den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei unverzüglich und bedingungslos eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie den gleichen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer Nichtvertragspartei gewährt.

2.  Die Gewährung einer Behandlung im Rahmen anderer durch eine Vertragspartei abgeschlossener oder künftiger Abkommen, die nach Artikel V oder Artikel Vbis des GATS notifiziert worden sind, fällt nicht unter Absatz 1.

3.  Schliesst eine Vertragspartei ein Abkommen der in Absatz 2 erwähnten Art ab, informiert sie unverzüglich die anderen Vertragsparteien. Die Vertragspartei, die ein solches Abkommen abschliesst, räumt auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit ein, die Aufnahme einer Behandlung in dieses Abkommen zu verhandeln, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung nach jenem Abkommen.

4.  Hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die Gewährung von Vorteilen an benachbarte Länder gilt für die Zwecke dieses Kapitels Artikel II Absatz 3 des GATS, der hiermit übernommen und zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.

42 SR 0.632.20, Anhang 1B

Art. 3.4 Marktzugang

1.  Hinsichtlich des Marktzugangs durch die in Artikel 3.2 (Begriffsbestimmungen) Buchstabe (r) definierten Erbringungsarten gewährt jede Vertragspartei den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als diejenige, die in den in ihrer Liste der spezifischen Verpflichtungen vereinbarten und festgelegten Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen vorgesehen ist43.

2.  In Sektoren, in denen Marktzugangsverpflichtungen übernommen werden, werden die Massnahmen, die eine Vertragspartei regional oder für ihr gesamtes Hoheitsgebiet weder aufrechterhalten noch einführen darf, sofern in ihrer Liste nichts anderes festgelegt ist, wie folgt definiert:

(a)
Beschränkungen der Anzahl der Dienstleistungserbringer durch zahlenmässige Quoten, Monopole oder Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten oder durch das Erfordernis einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung;
(b)
Beschränkungen des Gesamtwerts der Dienstleistungsgeschäfte oder des Betriebsvermögens durch zahlenmässige Quoten oder durch das Erfordernis einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung;
(c)44
Beschränkungen der Gesamtzahl der Dienstleistungen oder des Gesamt­volumens erbrachter Dienstleistungen durch Festsetzung bestimmter zahlenmässiger Einheiten in Form von Quoten oder durch das Erfordernis einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung;
(d)
Beschränkungen der Gesamtzahl natürlicher Personen, die in einem bestimmten Dienstleistungssektor beschäftigt werden dürfen oder die ein Dienstleistungserbringer beschäftigen darf und die zur Erbringung einer bestimmten Dienstleistung erforderlich sind und in direktem Zusammenhang damit stehen, durch zahlenmässige Quoten oder durch das Erfordernis einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung;
(e)
Massnahmen, die für Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen, durch die ein Dienstleistungserbringer eine Dienstleistung erbringen darf, bestim­mte Rechtsformen vorschreiben oder diese einschränken; und
(f)
Beschränkungen der Beteiligung ausländischen Kapitals durch Festsetzung einer prozentualen Höchstgrenze für die ausländische Beteiligung oder für den Gesamtwert einzelner oder zusammengefasster ausländischer Investitionen.

43 Geht eine Vertragspartei eine Marktzugangsverpflichtung in Bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung durch die Erbringungsart gemäss Artikel 3.2 (Begriffsbestimmungen) ein und stellt der grenzüberschreitende Kapitalverkehr einen wesentlichen Teil der Dienstleistung selbst dar, so wird diese Vertragspartei hiermit verpflichtet, diesen Kapitalverkehr zuzulassen.

44 Dieser Buchstabe gilt nicht für Massnahmen einer Vertragspartei, die Produktionsmittel für die Erbringung von Dienstleistungen beschränken.

Art. 3.5 Inländerbehandlung

1.  In den Sektoren, die in ihrer Liste der spezifischen Verpflichtungen aufgeführt sind, gewährt jede Vertragspartei unter den darin festgelegten Bedingungen und Vorbehalten den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei hinsichtlich aller Massnahmen, die die Erbringung von Dienstleistungen betreffen, eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie ihren eigenen gleichen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern gewährt45.

2.  Eine Vertragspartei kann das Erfordernis von Absatz 1 dadurch erfüllen, dass sie Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei eine Behandlung gewährt, die mit derjenigen, die sie ihren eigenen gleichen Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringern gewährt, entweder formal identisch oder formal unterschiedlich ist.

3.  Eine formal identische oder formal unterschiedliche Behandlung gilt dann als weniger günstig, wenn sie die Wettbewerbsbedingungen zugunsten von Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringern einer Vertragspartei gegenüber gleichen Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei verändert.

45 Nach diesem Artikel eingegangene spezifische Verpflichtungen sind nicht so auszulegen, dass eine Vertragspartei Ausgleich für etwaige inhärente Wettbewerbsnachteile gewähren muss, die sich daraus ergeben, dass die betreffenden Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringer aus dem Ausland stammen.

Art. 3.6 Zusätzliche Verpflichtungen

Vertragsparteien können in Bezug auf Massnahmen, die den Dienstleistungshandel betreffen und nicht nach Artikel 3.4 (Marktzugang) oder 3.5 (Inländerbehandlung) in Listen aufgeführt werden, Verpflichtungen einschliesslich Massnahmen in Bezug auf Befähigungs-, Normen- oder Zulassungsfragen aushandeln. Solche Verpflichtungen werden in die Liste der betreffenden Vertragspartei aufgenommen.

Art. 3.7 Innerstaatliche Regelungen

1.  In Sektoren, in denen spezifische Verpflichtungen eingegangen werden, stellt jede Vertragspartei sicher, dass alle allgemein geltenden Massnahmen, die den Dienstleistungshandel betreffen, angemessen, objektiv und unparteiisch angewendet werden.

2.
(a) Jede Vertragspartei wird Gerichte, Schiedsgerichte, Verwaltungsgerichte oder entsprechende Verfahren beibehalten oder so bald wie möglich einführen, die auf Antrag eines betroffenen Dienstleistungserbringers einer anderen Vertragspartei die umgehende Überprüfung von Verwaltungsentscheiden mit Auswirkungen auf den Dienstleistungshandel gewährleisten oder in begründeten Fällen geeignete Abhilfemassnahmen treffen. Können solche Verfahren nicht unabhängig von der Behörde durchgeführt werden, die für den betreffenden Verwaltungsentscheid zuständig ist, so stellt die Vertragspartei sicher, dass die Verfahren tatsächlich eine objektive und unparteiische Überprüfung gewährleisten.
(b)
Buchstabe (a) ist nicht so auszulegen, als verpflichte er eine Vertragspartei, Gerichte oder Verfahren einzuführen, die mit ihrer verfassungsmässigen Ordnung oder den wesentlichen Grundsätzen ihrer Rechtsordnung unvereinbar sind.

3.  Verlangt eine Vertragspartei für die Erbringung einer Dienstleistung, für die eine spezifische Verpflichtung übernommen wurde, eine Bewilligung, so geben die zuständigen Behörden dieser Vertragspartei innerhalb einer angemessenen Frist nach der Vorlage eines nach den innerstaatlichen Gesetzen und Regelungen dieser Vertragspartei vollständigen Antrags auf Bewilligung der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller den Entscheid über den Antrag bekannt. Auf Ersuchen der Antragstellerin bzw. des Antragstellers geben die zuständigen Behörden dieser Vertragspartei dieser bzw. diesem ohne unangemessenen Verzug über den Stand der Bearbeitung des Antrags Auskunft.

4.  In Sektoren, in denen spezifische Verpflichtungen eingegangen werden, stellt jede Vertragspartei sicher, dass Massnahmen im Hinblick auf Befähigungserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und ‑verfahren auf objektiven und transparenten Kriterien wie Fachkenntnis und Fähigkeit zur Erbringung der Dienstleistung beruhen.

5.  Nach Abschluss der multilateralen Verhandlungen über die Disziplinen betreffend die innerstaatlichen Regelungen gemäss Artikel VI Absatz 4 des GATS46 überprüfen die Vertragsparteien, ob auf Grundlage der Ergebnisse dieser multilateralen Verhandlungen Änderungen an diesem Kapitel erforderlich sind.

6.
(a) In Sektoren, in denen eine Vertragspartei spezifische Verpflichtungen eingegangen ist, wendet diese Vertragspartei bis zum Inkrafttreten eines Beschlusses zur Aufnahme von WTO-Disziplinen für diese Sektoren nach Absatz 5 keine Befähigungserfordernisse und -verfahren, technischen Normen und Zulassungserfordernisse und -verfahren an, die die spezifischen Verpflichtungen in einer Weise zunichtemachen oder schmälern, die:
(i)
belastender ist, als zur Gewährung der Qualität der Dienstleistung erforderlich; oder
(ii)
im Fall von Zulassungsverfahren als solche die Erbringung der Dienstleistung beschränken.
(b)
Bei der Beurteilung, ob eine Vertragspartei die Pflicht nach Buchstabe (a) erfüllt, sind die von dieser Vertragspartei angewendeten internationalen Normen entsprechender internationaler Organisationen47 zu berücksichtigen.

7.  Jede Vertragspartei sieht angemessene Verfahren zur Überprüfung der Fachkenntnisse der Angehörigen der freien Berufe einer anderen Vertragspartei vor.

46 SR 0.632.20, Anhang 1B

47 Der Begriff «entsprechende internationale Organisationen» bezieht sich auf internationale Gremien, denen die entsprechenden Organe zumindest aller Vertragsparteien angehören können.

Art. 3.8 Anerkennung

1.  Zum Zweck der Erfüllung der massgebenden Normen oder Kriterien für die Zulassung, Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleistungserbringern zieht jede Vertragspartei Gesuche einer anderen Vertragspartei um Anerkennung der Ausbildung oder Berufserfahrung, der Anforderungen oder Zulassungen oder Bescheinigungen, die in dieser Vertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, in Betracht. Diese Anerkennung kann auf einem Übereinkommen oder einer Vereinbarung mit der gesuchstellenden Vertragspartei beruhen oder einseitig gewährt werden.

2.  Anerkennt eine Vertragspartei durch Übereinkunft oder Vereinbarung die Ausbildung oder Berufserfahrung, die Anforderungen oder die Zulassungen oder Bescheinigungen, die im Hoheitsgebiet einer Nichtvertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, so räumt diese Vertragspartei einer anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit ein, eine vergleichbare Übereinkunft oder Vereinbarung auszuhandeln. Gewährt eine Vertragspartei eine Anerkennung einseitig, so gibt sie einer anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit, den Nachweis zu erbringen, dass die Ausbildung oder Berufserfahrung, die Anforderungen, Zulassungen oder Bescheinigungen, die im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, ebenfalls anzuerkennen sind.

3.  Jede derartige Übereinkunft oder Vereinbarung oder jede derartige einseitige Anerkennung muss mit den entsprechenden Bestimmungen des WTO-Überein­kom­mens, insbesondere mit Artikel VII Absatz 3 des GATS48, vereinbar sein.

48 SR 0.632.20, Anhang 1B

Art. 3.9 Grenzüberschreitung natürlicher Personen

1.  Dieser Artikel gilt für Massnahmen betreffend natürliche Personen, die Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei sind, sowie für natürliche Personen einer Vertragspartei, die von einem Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei in Bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung beschäftigt werden.

2.  Dieses Kapitel gilt weder für Massnahmen betreffend natürliche Personen, die sich um Zugang zum Arbeitsmarkt einer Vertragspartei bemühen, noch für Massnahmen, die die Staatsangehörigkeit, den Daueraufenthalt oder die Dauerbeschäftigung betreffen.

3.  Natürliche Personen, für die eine spezifische Verpflichtung gilt, erhalten die Erlaubnis, die Dienstleistung gemäss den Bedingungen der betreffenden Verpflichtung zu erbringen.

4.  Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, Massnahmen zur Regelung der Einreise oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen einer anderen Vertragspartei in ihr bzw. in ihrem Hoheitsgebiet zu treffen, einschliesslich solcher Massnahmen, die zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur Gewährleistung der ordnungsgemässen Grenzüberschreitung natürlicher Personen erfor­der­lich sind, sofern solche Massnahmen nicht auf eine Weise angewendet werden, dass sie die Vorteile, die einer Vertragspartei aufgrund der Bedingungen einer spezifischen Verpflichtung zustehen, zunichtemachen oder schmälern49.

49 Allein die Tatsache, dass für natürliche Personen ein Visum gefordert wird, wird nicht als Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen aufgrund einer spezifischen Verpflichtung betrachtet.

Art. 3.10 Transparenz

1.  Jede Vertragspartei veröffentlicht umgehend und, ausser in Notlagen, spätestens zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens alle einschlägigen allgemeingültigen Massnahmen, die sich auf die Anwendung dieses Kapitels beziehen oder sie betreffen. Internationale Abkommen, die für den Dienstleistungshandel gelten oder ihn betreffen und die eine Vertragspartei unterzeichnet hat, sind ebenfalls zu veröffentlichen.

2.  Soweit eine Veröffentlichung nach Absatz 1 nicht möglich ist, wird die Information auf andere Weise öffentlich zugänglich gemacht.

3.  Keine Vertragspartei ist nach diesem Kapitel verpflichtet, vertrauliche Informationen preiszugeben, deren Veröffentlichung die Durchführung der Rechtsvorschriften behindern oder sonst dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Wirtschaftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen beeinträchtigen würde.

4.  Jede Vertragspartei behandelt Informationen als vertraulich, die eine andere Vertragspartei unterbreitet und als vertraulich bezeichnet hat.

Art. 3.11 Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten


1.  Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Dienstleistungserbringer mit Monopolstellung in ihrem Hoheitsgebiet bei der Erbringung dieser Dienstleistung auf dem entsprechenden Markt nicht in einer Weise handelt, die mit den Pflichten dieser Vertragspartei nach Artikel 3.3 (Meistbegünstigung) sowie mit spezifischen Ver­pflich­tungen unvereinbar ist.

2.  Tritt ein Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei mit Monopolstellung entweder unmittelbar oder über ein verbundenes Unternehmen bei der Erbringung einer Dienstleistung ausserhalb seines Monopolbereichs im Wettbewerb auf und unterliegt diese Dienstleistung spezifischen Verpflichtungen dieser Vertragspartei, so gewährleistet die Vertragspartei, dass ein solcher Erbringer seine Monopolstellung nicht dadurch missbraucht, dass er in ihrem Hoheitsgebiet in einer Weise tätig ist, die mit diesen Verpflichtungen unvereinbar ist.

3.  Die Bestimmungen dieses Artikels gelten auch für Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten, wenn eine Vertragspartei rechtlich oder tatsächlich:

(a)
eine kleine Zahl von Dienstleistungserbringern genehmigt oder einsetzt; und
(b)
den Wettbewerb unter diesen Erbringern in ihrem Hoheitsgebiet wesentlich unterbindet.

Art. 3.12 Geschäftspraktiken

1.  Die Vertragsparteien anerkennen, dass gewisse Geschäftspraktiken von Dienstleistungserbringern, soweit sie nicht unter Artikel 3.11 (Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten) fallen, den Wettbewerb behindern und damit den Dienstleistungshandel beschränken können.

2.  Jede Vertragspartei nimmt auf Antrag einer anderen Vertragspartei Konsultationen mit dem Ziel auf, die in Absatz 1 genannten Praktiken zu beseitigen. Die Vertragspartei, an die der Antrag gerichtet wird, prüft diesen gründlich und wohlwollend und wirkt dadurch mit, dass sie öffentlich zugängliche, nicht vertrauliche Informationen von Belang für die betreffende Angelegenheit zur Verfügung stellt. Die Vertragspartei, an die der Antrag gerichtet wird, erteilt der antragstellenden Vertragspartei ferner vorbehältlich ihrer innerstaatlichen Gesetze und Regelungen und des Abschlusses einer befriedigenden Übereinkunft über die Wahrung der Vertraulichkeit durch die antragstellende Vertragspartei weitere verfügbare Informationen.

Art. 3.13 Zahlungen und Überweisungen

1.  Vorbehältlich ihrer spezifischen Verpflichtungen und ausser unter den in Artikel 3.14 (Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz) vorgesehenen Umständen verzichten die Vertragsparteien auf eine Beschränkung internationaler Überweisungen und Zahlungen für laufende Geschäfte mit einer anderen Vertragspartei.

2.  Dieses Kapitel lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds (IWF)50, einschliesslich Massnahmen im Zahlungsverkehr, die in Übereinstimmung mit dem IWF-Übereinkommen getroffen werden, unter der Voraussetzung unberührt, dass eine Vertragspartei vorbehältlich Artikel 3.14 (Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz) oder auf Ersuchen des IWF keine Beschränkungen für Kapitalbewegungen erlässt, die mit ihren spezifischen Verpflichtungen in Bezug auf solche Bewegungen unvereinbar sind.

Art. 3.14 Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz

Für die Zwecke dieses Kapitels finden Artikel XII Absätze 1–3 des GATS51 Anwendung und werden hiermit übernommen und zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.

51 SR 0.632.20, Anhang 1B

Art. 3.15 Konsultationen zur Umsetzung

Treten nach Inkrafttreten dieses Abkommens in einem Dienstleistungssektor einer Vertragspartei, in dem diese Vertragspartei eine spezifische Verpflichtung eingegangen ist, Schwierigkeiten auf, kann diese Vertragspartei unabhängig davon, ob derartige Schwierigkeiten aus der Liberalisierung herrühren oder nicht, um Konsultationen mit den anderen Vertragsparteien ersuchen, um unter Berücksichtigung der Umstände des betreffenden Falls Informationen, Daten oder Erfahrungen zu teilen oder sich über mögliche Mittel und Wege zur Beilegung dieser Schwierigkeiten auszutauschen.

Art. 3.16 Allgemeine Ausnahmen

Unter der Voraussetzung, dass Massnahmen nicht in einer Weise angewendet werden, die ein Mittel zu willkürlicher oder ungerechtfertigter Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien, in denen gleiche Bedingungen herrschen, oder eine verdeckte Beschränkung für den Dienstleistungshandel darstellen würde, hindert dieses Kapitel eine Vertragspartei nicht an der Annahme oder Durchsetzung von Massnahmen:

(a)
die erforderlich sind, um die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten52;
(b)
die erforderlich sind, um das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu schützen;
(c)
die erforderlich sind, um die Einhaltung von innerstaatlichen Gesetzen oder Regelungen zu gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Kapitel stehen, einschliesslich solcher:
(i)
zur Verhinderung irreführender und betrügerischer Geschäftspraktiken oder zur Regelung der Folgen einer Leistungsstörung bei Dienstleistungsverträgen,
(ii)
zum Persönlichkeitsschutz bei der Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten und zum Schutz der Vertraulichkeit persönlicher Aufzeichnungen und Rechnungsführung,
(iii)
zur Gewährleistung der Sicherheit;
(d)
die mit Artikel 3.5 (Inländerbehandlung) unvereinbar sind, sofern die unterschiedliche Behandlung darauf abzielt, eine gerechte oder tatsächlich wirksame53 Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern in Bezug auf Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringer der anderen Vertragsparteien zu ge­währ­­leisten;
(e)
die mit Artikel 3.3 (Meistbegünstigung) unvereinbar sind, sofern die unterschiedliche Behandlung auf einem Doppelbesteuerungsabkommen oder auf Bestimmungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in einer anderen internationalen Übereinkunft, durch die die Vertragspartei gebunden ist, beruht.

52 Die Ausnahmeregelung in Bezug auf die öffentliche Ordnung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn eine tatsächliche, ausreichend schwerwiegende Bedrohung der Grundwerte der Gesellschaft vorliegt.

53 Massnahmen, die auf eine gerechte oder tatsächlich wirksame Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern abzielen, beinhalten Massnahmen einer Vertragspartei im Rahmen ihres Steuersystems, die:(i) für gebietsfremde Dienstleistungserbringer in Anerkennung der Tatsache gelten, dass sich die Steuerpflicht Gebietsfremder nach den Besteuerungsgrundlagen richtet, die im Hoheitsgebiet der Vertragspartei ihren Ursprung haben oder dort gelegen sind; oder(ii) für Gebietsfremde gelten, um die Festsetzung oder die Erhebung von Steuern im Hoheitsgebiet der Vertragspartei zu gewährleisten; oder(iii) für Gebietsfremde oder Gebietsansässige gelten, um Steuervermeidung oder -hinter­ziehung zu verhindern, einschliesslich Massnahmen, die die Einhaltung der Rechtsvorschriften gewährleisten; oder(iv) für Dienstleistungsnutzer gelten, die in dem oder von dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aus erbracht werden, um die Besteuerung der Nutzer oder die Erhebung von Steuern aus Quellen im Hoheitsgebiet der Vertragspartei zu gewährleisten; oder(v) unterscheiden zwischen Dienstleistungserbringern, die hinsichtlich weltweiter Besteuerungsgrundlagen der Steuer unterliegen, und anderen Dienstleistungserbringern, in Anerkennung des Unterschiedes in der Art der Steuerbemessungsgrundlage zwischen beiden; oder(vi) dazu dienen, Einkommen, Gewinn, Wertzuwachs, Verlust, Abzüge oder anrechenbare Beträge in Bezug auf gebietsansässige Personen oder Niederlassungen oder verbundene Personen oder Niederlassungen derselben Person zu ermitteln, zuzuordnen oder aufzuteilen, um die Steuerbemessungsgrundlage der Vertragspartei zu sichern.Die steuerlichen Bestimmungen oder Begriffe unter Buchstabe (d) dieses Artikels und in dieser Fussnote werden in Übereinstimmung mit den steuerlichen Definitionen und Begriffen in den innerstaatlichen Gesetzen und Regelungen oder gleichwertigen oder ähnlichen Definitionen und Begriffen der Vertragspartei, die die Massnahme trifft, ausgelegt.

Art. 3.17 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit

Die Bestimmungen dieses Kapitels hindern eine Vertragspartei nicht daran:

(a)
Auskünfte zu verweigern, deren Offenlegung nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft; oder
(b)
Massnahmen zu treffen, die nach ihrer Auffassung zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen notwendig sind:
(i)
in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen, die direkt oder indirekt der Versorgung einer militärischen Einrichtung dienen,
(ii)
in Bezug auf spaltbare und fusionsfähige Stoffe oder die Rohstoffe, aus denen sie erzeugt werden,
(iii)
in Kriegszeiten oder bei sonstigen ernsten Krisen in den internationalen Beziehungen; oder
(c)
Massnahmen aufgrund ihrer Verpflichtungen nach der Charta der Vereinten Nationen zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu treffen.

Art. 3.18 Listen der spezifischen Verpflichtungen

1.  Jede Vertragspartei legt in einer Liste ihre spezifischen Verpflichtungen nach den Artikeln 3.4 (Marktzugang), 3.5 (Inländerbehandlung) und 3.6 (Zusätzliche Verpflichtungen) fest. Jede Liste enthält für die Sektoren, für die derartige Verpflichtungen übernommen werden, folgende Angaben:

(a)
Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen für den Marktzugang;
(b)
Bedingungen und Anforderungen für die Inländerbehandlung;
(c)
Zusicherungen hinsichtlich zusätzlicher Verpflichtungen nach Artikel 3.6 (Zusätzliche Verpflichtungen); und
(d)
gegebenenfalls den Zeitrahmen für die Durchführung derartiger Verpflichtungen und den Zeitpunkt des Inkrafttretens derartiger Verpflichtungen.

2.  Massnahmen, die mit Artikel 3.4 (Marktzugang) und Artikel 3.5 (Inländerbehandlung) unvereinbar sind, werden in die für Artikel 3.4 (Marktzugang) vorge­sehene Spalte eingetragen. Die Eintragung gilt als Bedingung oder Anforderung in Bezug auf Artikel 3.5 (Inländerbehandlung).

3.  Die Listen der spezifischen Verpflichtungen der Vertragsparteien werden in Anhang XII (Listen der spezifischen Verpflichtungen) aufgeführt.

Art. 3.19 Änderung der Listen

1.  Auf schriftlichen Antrag einer Vertragspartei halten die Vertragsparteien Konsultationen darüber ab, ob in der Liste der spezifischen Verpflichtungen der beantragenden Vertragspartei eine spezifische Verpflichtung zu ändern oder zurückzunehmen ist. Die Konsultationen sollen innerhalb von drei Monaten nach dem Datum des Antrags erfolgen.

2.  In den Konsultationen streben die Vertragsparteien danach, ein allgemeines Mass gegenseitig vorteilhafter Verpflichtungen aufrechtzuerhalten, das für den Handel nicht weniger günstig ist als dasjenige, das vor diesen Konsultationen in der Liste der spezifischen Verpflichtungen vorgesehen war. Änderungen der Listen der spezifischen Verpflichtungen unterliegen den Verfahren nach den Artikeln 10.1 (Gemischter Ausschuss) und 12.2. (Änderungen).

Art. 3.20 Überprüfung

Mit dem Ziel einer weiteren Liberalisierung des Dienstleistungshandels zwischen ihnen überprüfen die Vertragsparteien mindestens alle drei Jahre oder öfter, falls so vereinbart, ihre Listen der spezifischen Verpflichtungen und ihre Listen der Ausnahmen von der Meistbegünstigung, wobei sie insbesondere alle einseitigen Liberalisierungen und die im Rahmen der WTO laufenden Arbeiten berücksichtigen. Die erste Überprüfung findet spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens statt.

Art. 3.21 Anhänge

Die folgenden Anhänge bilden feste Bestandteile dieses Kapitels:

Anhang VIII (Liste der Ausnahmen von der Meistbegünstigung);
Anhang IX (Grenzüberschreitung natürlicher Personen zur Erbringung von Dienstleistungen);
Anhang X (Anerkennung der Qualifikationen von Dienstleistungserbringern);
Anhang XI (Anerkennung der Trainings- und Berufszertifikate von Seeleuten für den Dienst an Bord von in der Schweiz registrierten Schiffen);
Anhang XII (Listen der spezifischen Verpflichtungen);
Anhang XIII (Telekommunikationsdienste);
Anhang XIV (Finanzdienstleistungen); und
Anhang XV (Tourismus und Reisedienstleistungen).

Kapitel 4: Investitionen

Art. 4.1 Anwendungs- und Geltungsbereich

1.  Dieses Kapitel gilt, mit Ausnahme der Dienstleistungssektoren nach Artikel 3.1 (Anwendungs- und Geltungsbereich), für gewerbliche Niederlassungen in allen Sektoren54.

2.  Dieses Kapitel schliesst den Investitionsschutz nicht ein und lässt die Auslegung oder Anwendung anderer internationaler investitions- oder steuerbezogener Abkommen unberührt, denen einer oder mehrere EFTA-Staaten und Indonesien angehören.

3.  Keine Bestimmung dieses Kapitels ist so auszulegen, dass sie in Bezug auf das öffentliche Beschaffungswesen eine Pflicht auferlegt.

54 Es herrscht Einvernehmen darüber, dass Dienstleistungen, die ausdrücklich vom Anwendungsbereich von Kapitel 3 (Handel mit Dienstleistungen) ausgenommen wurden, vom Anwendungsbereich dieses Kapitels nicht erfasst werden.

Art. 4.2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels:

(a)
bedeutet «juristische Person» eine nach den geltenden Gesetzen und Regelungen ordnungsgemäss gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige Organisationseinheit, unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient oder nicht und ob sie in privater oder öffentlicher Hand ist, einschliesslich Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften, Gemeinschaftsunternehmen, Einzelunternehmen oder Vereinigungen;
(b)
bedeutet «juristische Person einer Vertragspartei» eine juristische Person, die nach den geltenden Gesetzen und Regelungen einer Vertragspartei gegründet oder anderweitig errichtet ist und im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei wesentliche Geschäfte tätigt;
(c)
bedeutet «natürliche Person» eine Person, die nach den geltenden Gesetzen und Regelungen die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt;
(d)
bedeutet «gewerbliche Niederlassung» jede Art der geschäftlichen Niederlassung, einschliesslich durch:
(i)
die Errichtung, den Erwerb oder die Fortführung einer juristischen Person, oder
(ii)
die Errichtung oder Fortführung einer Zweigstelle oder einer Vertretung im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei zum Zweck der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit.

Art. 4.3 Investitionsförderung

1.  Die Vertragsparteien anerkennen, wie wichtig zur Förderung der Investitions- und Technologieflüsse als Mittel zur Erzielung von Wirtschaftswachstum und wirtschaftlicher Entwicklung eine wirksame Zusammenarbeit auf der Grundlage des beiderseitigen Interesses und des gegenseitigen Nutzens ist.

2.  Die Zusammenarbeit nach Absatz 1 kann Folgendes beinhalten:

(a)
Identifizierung von Investitionsgelegenheiten und -tätigkeiten zur Förderung von Auslandsinvestitionen, insbesondere von Partnerschaften zwischen kleinen und mittleren Unternehmen;
(b)
Informationsaustausch über investitionsrelevante Vorschriften; und
(c)
Förderung eines Investitionsklimas, das der Zunahme von Investitionsflüssen dient.

Art. 4.4 Inländerbehandlung

In den Sektoren, die in Anhang XVI (Listen der spezifischen Verpflichtungen) aufgeführt sind, gewährt jede Vertragspartei unter den darin festgelegten Bedingungen und Vorbehalten den juristischen und natürlichen Personen einer anderen Vertragspartei sowie den gewerblichen Niederlassungen solcher Personen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie in vergleichbaren Situationen ihren eigenen juristischen und natürlichen Personen sowie deren gewerblichen Niederlassungen in ihrem Hoheitsgebiet gewährt.

Art. 4.5 Listen der spezifischen Verpflichtungen

Die Sektoren, die nach diesem Kapitel und den in Artikel 4.4 (Inländerbehandlung) genannten Bedingungen und Vorbehalten von den einzelnen Vertragsparteien liberalisiert werden, sind in den Listen der spezifischen Verpflichtungen in Anhang XVI (Listen der spezifischen Verpflichtungen) aufgeführt.

Art. 4.6 Änderung der Listen

1.  Auf schriftlichen Antrag einer Vertragspartei halten die Vertragsparteien Konsultationen darüber ab, ob in der Liste der spezifischen Verpflichtungen der beantragenden Vertragspartei eine spezifische Verpflichtung zu ändern oder zurückzunehmen ist. Die Konsultationen sollen innerhalb von drei Monaten nach dem Datum des Antrags erfolgen.

2.  Die Vertragsparteien bemühen sich bei diesen Konsultationen, ein allgemeines Mass gegenseitig vorteilhafter Verpflichtungen aufrechtzuerhalten, das nicht weniger günstig ist als dasjenige, das vor diesen Konsultationen in der Liste der spezifischen Verpflichtungen vorgesehen war. Änderungen der Listen der spezifischen Verpflichtungen unterliegen den Verfahren nach den Artikeln 10.1 (Gemischter Ausschuss) und 12.2. (Änderungen).

Art. 4.7 Personal in Schlüsselpositionen

1.  Jede Vertragspartei gewährt unter Vorbehalt ihrer innerstaatlichen Gesetze und Regelungen natürlichen Personen einer anderen Vertragspartei sowie Personal in Schlüsselpositionen, das von natürlichen oder juristischen Personen einer anderen Vertragspartei beschäftigt wird, zur Entfaltung von Geschäftstätigkeiten im Zusammenhang mit einer gewerblichen Niederlassung, einschliesslich für Beratung oder massgebliche technische Dienstleistungen, die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt in ihr bzw. in ihrem Hoheitsgebiet.

2.  Jede Vertragspartei erlaubt unter Vorbehalt ihrer innerstaatlichen Gesetze und Regelungen natürlichen oder juristischen Personen einer anderen Vertragspartei sowie deren gewerblichen Niederlassungen, im Zusammenhang mit der gewerblichen Niederlassung nach Auswahl der natürlichen oder juristischen Person Personal in Schlüsselpositionen unabhängig von dessen Staatsangehörigkeit oder Staatsbürgerschaft zu beschäftigen, sofern solches Personal in Schlüsselpositionen über die Genehmigung verfügt, in ihr Hoheitsgebiet einzureisen, sich dort aufzuhalten und zu arbeiten, und die betreffende Anstellung den Bestimmungen, Bedingungen und Fristen der solchem Personal in Schlüsselpositionen erteilten Bewilligungen entspricht.

3.  Die Vertragsparteien gewähren unter dem Vorbehalt ihrer innerstaatlichen Gesetze und Regelungen der Ehegattin bzw. dem Ehegatten und den minderjährigen Kindern von Personal in Schlüsselpositionen die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt und stellen ihnen die erforderlichen Dokumente aus.

Art. 4.8 Recht auf Regulierungstätigkeit

1.  Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Kapitels kann eine Vertragspartei auf Grundlage der Nichtdiskriminierung eine Massnahme treffen, beibehalten oder durchsetzen, die im öffentlichen Interesse liegt, wie Massnahmen, die Anliegen von Gesundheit, Sicherheit oder Umweltschutz betreffen oder angemessene aufsichtsrechtliche Massnahmen sind.

2.  Eine Vertragspartei verzichtet nicht als Anreiz für die Errichtung, den Erwerb, die Erweiterung oder den Erhalt in ihrem Hoheitsgebiet einer gewerblichen Niederlassung von Personen einer anderen Vertragspartei oder einer Nichtvertragspartei auf Massnahmen zur Berücksichtigung von Gesundheits-, Sicherheits- oder Umweltschutzanliegen, oder weicht sonst von ihnen ab oder bietet einen entsprechenden Verzicht oder eine entsprechende sonstige Abweichung an.

Art. 4.9 Zahlungen und Überweisungen

1.  Ausser unter den in Artikel 4.10 (Beschränkungen zum Schutz der Zahlungs­bilanz) genannten Umständen wendet keine Vertragspartei Beschränkungen für laufende Zahlungen und Kapitalüberweisungen in Bezug auf gewerbliche Niederlassungen in Nichtdienstleistungssektoren an.

2.  Dieses Kapitel lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach dem IWF-Übereinkommen55, einschliesslich Massnahmen im Zahlungsverkehr, die in Übereinstimmung mit dem IWF-Übereinkommen getroffen werden, unter der Voraussetzung unberührt, dass eine Vertragspartei keine Beschränkungen für Kapitalbewegungen erlässt, die mit ihren Verpflichtungen nach diesem Kapitel unvereinbar sind.

Art. 4.10 Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz

Für die Zwecke dieses Kapitels finden Artikel XII Absätze 1–3 des GATS56 Anwendung und werden hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.

56 SR 0.632.20, Anhang 1B

Art. 4.11 Allgemeine Ausnahmen

Für die Zwecke dieses Kapitels findet Artikel XIV des GATS57 Anwendung und wird hiermit mutatis mutandis zu einem Bestandteil dieses Abkommens erklärt.

57 SR 0.632.20, Anhang 1B

Art. 4.12 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit

Für die Zwecke dieses Kapitels findet Artikel XIVbis Absatz 1 des GATS58 Anwendung und wird hiermit mutatis mutandis zu einem Bestandteil dieses Abkommens erklärt.

58 SR 0.632.20, Anhang 1B

Art. 4.13 Überprüfung

Dieses Kapitel wird im Rahmen des Gemischten Ausschusses regelmässig auf die Möglichkeit geprüft, die Verpflichtungen der Vertragsparteien weiterzuentwickeln.

Kapitel 5: Schutz des geistigen Eigentums

Art. 5 Schutz des geistigen Eigentums

1.  Die Vertragsparteien gewähren und gewährleisten einen angemessenen, wirksamen und nichtdiskriminierenden Schutz der Rechte an geistigem Eigentum und treffen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Kapitels, mit Anhang XVII (Schutz des geistigen Eigentums) sowie mit der Verständigungsvereinbarung betreffend Patente und den darin genannten internationalen Abkommen Massnahmen zur Durchsetzung dieser Rechte gegen deren Verletzung, einschliesslich Fälschung und Piraterie.

2.  Die Vertragsparteien gewähren ihren Staatsangehörigen gegenseitig eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie ihren eigenen Staatsangehörigen gewähren. Ausnahmen von dieser Verpflichtung stehen in Übereinstimmung mit den materiellen Bestimmungen der Artikel 3 und 5 des WTO-Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (nachfolgend als das «TRIPS-Abkommen» bezeichnet)59.

3.  Die Vertragsparteien gewähren ihren Staatsangehörigen gegenseitig eine Behandlung, die nicht weniger günstig als die, die sie Staatsangehörigen einer Nichtvertragspartei gewähren. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung mit den materiellen Bestimmungen des TRIPS-Abkommens stehen.

4.  Schliesst eine Vertragspartei mit einer Nichtvertragspartei ein nach Artikel XXIV des GATT 199460 zu notifizierendes Handelsabkommen mit Bestimmungen zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum ab, so informiert sie die anderen Vertragsparteien hiervon und gewährt ihnen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung nach jenem Abkommen. Die Vertragspartei, die ein solches Abkommen abschliesst, verhandelt auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei die Aufnahme von Abkommensbestimmungen in dieses Abkommen zur Gewährung einer Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung nach jenem Abkommen.

5.  Auf Antrag einer Vertragspartei an den Gemischten Ausschuss vereinbaren die Vertragsparteien, die Bestimmungen dieses Kapitels und des Anhangs XVII (Schutz des geistigen Eigentums) zu überprüfen, unter anderem mit dem Ziel, angemessene Schutzniveaus und die Umsetzung weiterzuentwickeln.

59 SR 0.632.20, Anhang 1C

60 SR 0.632.20, Anhang 1A.1

Kapitel 6: Öffentliches Beschaffungswesen

Art. 6.1 Transparenz

1.  Die Vertragsparteien verbessern mit Blick auf ihre jeweiligen Beschaffungsmärkte das gegenseitige Verständnis ihrer Gesetze und Regelungen im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens.

2.  Jede Vertragspartei veröffentlicht ihre Gesetze oder macht ihre innerstaatlichen Gesetze, Regelungen und Verwaltungsentscheide von allgemeiner Tragweite sowie die internationalen Abkommen, denen sie angehört und die ihre Beschaffungsmärkte berühren können, anderweitig öffentlich zugänglich.

3.  Jede Vertragspartei beantwortet umgehend spezifische Fragen und stellt die von einer anderen Vertragspartei ersuchten Informationen zu Angelegenheiten nach Absatz 2 zur Verfügung.

Art. 6.2 Weitere Verhandlungen

Die Vertragsparteien notifizieren sich umgehend gegenseitig, wenn sie mit einer Nichtvertragspartei ein Abkommen zur Gewährung des Zugangs zu ihren öffentlichen Beschaffungsmärkten abschliessen, und nehmen auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei Verhandlungen über den Zugang zu den öffentlichen Beschaffungsmärkten auf.

Art. 6.3 Kontaktstellen

1.  Der Informationsaustausch und die Zusammenarbeit werden durch die folgenden Kontaktstellen erleichtert:

(a)
für die EFTA das EFTA-Sekretariat; und
(b)
für Indonesien die nationale öffentliche Beschaffungsstelle (National Public Procurement Agency, NPPA).

2.  Jede Vertragspartei notifiziert den anderen Vertragsparteien Änderungen in Bezug auf ihre jeweilige Kontaktstelle.

Art. 6.4 Streitbeilegung

1.  Die Vertragsparteien nehmen für unter dieses Kapitel fallende Angelegenheiten die Streitbeilegung nach Kapitel 11 (Streitbeilegung) nicht in Anspruch.

2.  Die Vertragsparteien vereinbaren, die Anwendung von Kapitel 11 (Streitbeilegung) auf neue Artikel im Zusammenhang mit Artikel 6.2 (Weitere Verhandlungen) zu verhandeln.

Kapitel 7: Wettbewerb

Art. 7.1 Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen

1.  Die Vertragsparteien anerkennen, dass wettbewerbswidrige Praktiken den sich aus diesem Abkommen ergebenden Nutzen der Wirtschaftspartnerschaft untergraben können. Folgende Unternehmenspraktiken sind mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar, soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen den Vertragsparteien zu beeinträchtigen:

(a)
Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und zwischen Unternehmen abgesprochene Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken; und
(b)
der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im gesamten Hoheitsgebiet einer Vertragspartei oder in einem erheblichen Teil davon durch ein einzelnes oder mehrere Unternehmen.

2.  Die Vertragsparteien wenden ihre jeweiligen innerstaatlichen Wettbewerbsgesetze und -regelungen mit dem Ziel an, Praktiken nach Absatz 1 in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Transparenz, Nichtdiskriminierung und Verfahrensgerechtigkeit zu verbieten.

3.  Die Rechte und Pflichten nach diesem Kapitel finden ausschliesslich zwischen den Vertragsparteien Anwendung.

Art. 7.2 Staatliche Unternehmen, Unternehmen mit besonderen und ausschliesslichen Rechten sowie bezeichnete Monopole

1.  Die Bestimmungen dieses Kapitels hindern keine Vertragspartei daran, staatliche Unternehmen, Unternehmen mit besonderen oder ausschliesslichen Rechten oder bezeichnete Monopole zu errichten oder beizubehalten.

2.  Die Vertragsparteien stellen sicher, dass staatliche Unternehmen, Unternehmen mit besonderen oder ausschliesslichen Rechten sowie bezeichnete Monopole keine wettbewerbswidrigen Praktiken ergreifen oder aufrechterhalten, die sich auf den Handel zwischen den Vertragsparteien auswirken, sofern die Anwendung dieser Bestimmung die Erfüllung der ihnen übertragenen öffentlichen Aufgaben weder de jure noch de facto behindern.

Art. 7.3 Zusammenarbeit

1.  Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der allgemeinen Zusammenarbeit im Bereich der Wettbewerbspolitik. Vorbehältlich ihrer innerstaatlichen Gesetze und Regelungen sowie der verfügbaren Ressourcen können die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Zusammenarbeit Informationen über die Entwicklung der Wettbewerbspolitik austauschen. Eine solche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien kann über ihre zuständigen Behörden erfolgen.

2.  Die beteiligten Vertragsparteien arbeiten in ihrem Umgang mit wettbewerbswidrigen Praktiken nach Artikel 7.1 (Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen) Absatz 1 zusammen. Die Zusammenarbeit kann den Austausch sachdienlicher Informationen umfassen, die den Vertragsparteien vorliegen. Keine Vertragspartei ist verpflichtet, Informationen offenzulegen, die nach ihren innerstaatlichen Gesetzen und Regelungen vertraulich sind.

Art. 7.4 Konsultationen

Die Vertragsparteien können sich über Angelegenheiten im Zusammenhang mit wettbewerbswidrigen Praktiken und deren negativen Auswirkungen auf den Handel konsultieren. Die Konsultationen lassen die Autonomie jeder Vertragspartei unberührt, ihre innerstaatlichen Wettbewerbsgesetze und -regelungen weiterzuentwickeln, beizubehalten und durchzusetzen.

Art. 7.5 Streitbeilegung

Die Vertragsparteien nehmen für unter dieses Kapitel fallende Angelegenheiten die Streitbeilegung nach Kapitel 11 (Streitbeilegung) nicht in Anspruch.

Kapitel 8: Handel und nachhaltige Entwicklung

Art. 8.1 Kontext, Ziele und Anwendungsbereich

1.  Die Vertragsparteien erinnern an die Erklärung der Konferenz der Vereinten Nationen über die Umwelt des Menschen von 1972, die Rio-Erklärung über Umwelt und Entwicklung von 1992, die Agenda 21 für Umwelt und Entwicklung von 1992, den Aktionsplan von Johannesburg für nachhaltige Entwicklung von 2002, das Rio+20-Ergebnisdokument «Die Zukunft, die wir wollen» von 2012, das Ergebnisdokument «Transformation unserer Welt – Die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung» des UN-Gipfels für nachhaltige Entwicklung von 2015, den Monterrey-Konsens der UN-Konferenz über Entwicklungsfinanzierung von 2002, die Erklärung von Doha über Entwicklungsfinanzierung von 2008 und die Aktionsagenda von Addis Abeba aus dem Jahr 2015, die Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihre Folgemassnahmen von 1998, die Ministererklärung des Wirtschafts- und Sozialrats der Vereinten Nationen zu Vollbeschäftigung und menschenwürdiger Arbeit von 2006 sowie an die Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung von 2008.

2.  Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung, die Entwicklung des internationalen Handels in einer Weise zu fördern, die einen Beitrag zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung leistet, sowie sicherzustellen, dass dieses Ziel in ihren Handelsbeziehungen einbezogen und berücksichtigt wird.

3.  Die Vertragsparteien anerkennen, dass die Wirtschaftsentwicklung, die soziale Entwicklung und der Umweltschutz Elemente der nachhaltigen Entwicklung sind, die voneinander abhängig sind und sich gegenseitig verstärken. Sie betonen den Nutzen der Zusammenarbeit in handelsbezogenen Arbeits- und Umweltfragen als Teil eines umfassenden Ansatzes zu Handel und nachhaltiger Entwicklung. Sie anerkennen ausserdem, dass die Beendigung der Armut eine unabdingbare Voraussetzung für nachhaltige Entwicklung ist und dass der Handel als Motor für inklusives Wirtschaftswachstum und Armutsminderung dienen kann.

4.  Die Vertragsparteien sind sich einig, dass dieses Kapitel einen auf Zusammenarbeit ausgerichteten Ansatz zum Ausdruck bringt, der auf gemeinsamen Werten und Interessen gründet, wobei sie, wo angebracht, ihren unterschiedlichen Entwicklungsstand berücksichtigen.

5.  Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die Bestimmungen dieses Kapitels nicht so angewendet werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung oder zu einer versteckten Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien führen.

6.  Sofern in diesem Kapitel nicht anders bestimmt, findet dieses Kapitel Anwendung auf Handels- und Investitionsaspekte der nachhaltigen Entwicklung in allen ihren Dimensionen.

7.  Der Verweis auf Arbeit in diesem Kapitel schliesst das Ziel der Förderung eines inklusiven und nachhaltigen Wirtschaftswachstums, von Beschäftigung und menschenwürdiger Arbeit für alle gemäss Ziel 8 der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und die Themen ein, die für die von der IAO verabschiedeten Agenda für menschenwürdige Arbeit massgebend sind.

Art. 8.2 Recht auf Regulierungstätigkeit und Schutzniveaus

1.  In Anerkennung des Rechts jeder Vertragspartei, unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Abkommens ihre eigenen Mittel zur Erreichung einer nachhaltigen Entwicklung zu ergreifen, darunter auch ihr eigenes Arbeitsschutz- und Umweltschutzniveau zu bestimmen und ihre massgebenden innerstaatlichen Gesetze und Politiken entsprechend festzulegen oder zu ändern, ist jede Vertragspartei bestrebt, sicherzustellen, dass ihre innerstaatlichen Gesetze und Politiken ein hohes Umweltschutz- und Arbeitsschutzniveau vorsehen und fördern, das mit den Normen, Grundsätzen und Übereinkommen im Einklang steht, an die sie gebunden oder bei denen sie Vertragspartei ist, und ist jede Vertragspartei bemüht, das in diesen innerstaatlichen Gesetzen und Politiken vorgesehene Schutzniveau weiter zu verbessern.

2.  Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung von wissenschaftlichen, technischen und weiteren Informationen sowie der einschlägigen internationalen Normen, Richtlinien und Empfehlungen als Referenzen bei der Ausarbeitung und Umsetzung von Massnahmen, die im Zusammenhang mit Umwelt- und Arbeitsbedingungen stehen und Auswirkungen auf den Handel und die Investitionen zwischen den Vertragsparteien haben.

Art. 8.3 Aufrechterhaltung der Schutzniveaus bei der Anwendung und Durchsetzung von Gesetzen, Regelungen oder Normen

1.  Die Vertragsparteien wenden ihre Gesetze, Regelungen oder Normen im Bereich des Umwelt- und Arbeitsschutzes wirksam an.

2.  Vorbehältlich Artikel 8.2 (Recht auf Regulierungstätigkeit und Schutzniveaus) darf keine der Vertragsparteien:

(a)
das in ihren innerstaatlichen Gesetzen, Regelungen oder Normen vorgesehene Umweltschutz- oder Arbeitsschutzniveau allein als Anreiz für Investitionen aus einer anderen Vertragspartei oder zur Erreichung oder Vergrösserung eines Wettbewerbsvorteils zugunsten von in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Herstellern oder Dienstleistungserbringern abschwächen oder senken; oder
(b)
auf solche innerstaatlichen Gesetze, Regelungen oder Normen verzichten oder sonst von ihnen abweichen oder einen solchen Verzicht oder eine solche Abweichung anbieten, um Investitionen aus einer anderen Vertragspartei zu fördern oder einen Wettbewerbsvorteil von in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Herstellern oder Dienstleistungserbringern zu erreichen oder zu vergrössern.

Art. 8.4 Nachhaltige Wirtschaftsentwicklung

1.  Die Vertragsparteien anerkennen, dass der Handel ein Motor für inklusives Wirtschaftswachstum und Armutsminderung darstellt und zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung in allen ihren Dimensionen beiträgt.

2.  Die Vertragsparteien streben die Erleichterung und Förderung von Investitionen in, den Handel mit und die Verbreitung von Waren und Dienstleistungen an, die einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung leisten, wie Umwelttechnologien, nachhaltige erneuerbare Energien sowie Waren und Dienstleistungen, die energieeffizient sind oder im Rahmen von freiwilligen Nachhaltigkeitsprogrammen angeboten werden.

3.  Die Vertragsparteien vereinbaren in diesem Bereich einen Meinungsaustausch und können gemeinsam oder bilateral eine Zusammenarbeit in Betracht ziehen.

Art. 8.5 Soziale Entwicklung

1.  Die Vertragsparteien erinnern an die Verpflichtungen, die sich aus den internationalen Menschenrechtsinstrumenten ergeben, bei denen sie Vertragspartei sind.

2.  Die Vertragsparteien unterstreichen die Notwendigkeit, den Wohlstand zu schützen und die Lebensgrundlagen von schutzbedürftigen Gruppen, darunter der Frauen, Kinder, Kleinproduzenten oder in der Subsistenzlandwirtschaft oder der Subsistenzfischerei tätigen Personen, zu verbessern.

3.  Die Vertragsparteien unterstreichen die Bedeutung, die der Information, Bildung und Ausbildung im Bereich der Nachhaltigkeit bei der Förderung einer nachhaltigen gesellschaftlichen Entwicklung auf allen Ebenen zukommt.

Art. 8.6 Internationale Arbeitsnormen und Arbeitsübereinkommen

1.  Die Vertragsparteien erinnern an die sich aus der Mitgliedschaft in der IAO und aus der von der Internationalen Arbeitskonferenz an ihrer 86. Tagung 1998 angenommenen Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihren Folgemassnahmen ergebende Pflicht, die Grundsätze betreffend die grundlegenden Rechte einzuhalten, zu fördern und zu verwirklichen, nämlich:

(a)
die Vereinigungsfreiheit und effektive Anerkennung des Rechts auf Kollektivverhandlungen;
(b)
die Beseitigung aller Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit;
(c)
die effektive Abschaffung der Kinderarbeit; und
(d)
die Beseitigung der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf.

2.  Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung im Rahmen von Ziel 8 der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und der Ministererklärung des Wirtschafts- und Sozialrats der Vereinten Nationen zu Vollbeschäftigung und menschenwürdiger Arbeit von 2006, die produktive Vollbeschäftigung und eine menschenwürdige Arbeit für alle als Schlüsselelement der nachhaltigen Entwicklung aller Länder und als vorrangiges Ziel der internationalen Zusammenarbeit anzuerkennen und die Entwicklung des internationalen Handels in einer Weise zu fördern, die der produktiven Vollbeschäftigung und menschenwürdigen Arbeit für alle förderlich ist.

3.  Die Vertragsparteien erinnern an die sich aus der Mitgliedschaft in der IAO ergebenden Verpflichtungen, die von ihnen ratifizierten IAO-Übereinkommen wirksam umzusetzen, sich beständig um die Ratifikation der Kernübereinkommen der IAO und von weiteren von dieser als «up-to-date» qualifizierten Übereinkommen zu bemühen.

4.  Die Vertragsparteien bekräftigen, dass – wie in der von der Internationalen Arbeitskonferenz an ihrer 97. Tagung 2008 angenommenen Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung ausgeführt – die Verletzung grundlegender Prinzipien und Rechte bei der Arbeit nicht als legitimer Wettbewerbsvorteil geltend gemacht oder zu diesem Zweck genutzt werden darf und die Beschäftigungsnormen nicht für handelsprotektionistische Zwecke verwendet werden dürfen.

Art. 8.7 Multilaterale Umweltübereinkommen und Umweltprinzipien

1.  Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung, die multilateralen Umweltübereinkommen, bei denen sie Vertragspartei sind, wirksam in ihre jeweiligen innerstaatlichen Gesetze, Regelungen und Praktiken umzusetzen.

2.  Die Vertragsparteien bekräftigen auch, die Umweltprinzipien zu befolgen, die in den in Artikel 8.1 (Kontext, Ziele und Anwendungsbereich) genannten internationalen Instrumenten enthalten sind.

Art. 8.8 Nachhaltige Waldbewirtschaftung und damit verbundener Handel

1.  Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung wirksamer Gesetze und einer wirksamen Governance, um eine nachhaltige Bewirtschaftung von Wäldern und Torfmooren zu gewährleisten und dadurch zu einer Reduktion der Treibhausgasemissionen und des Verlusts an Artenvielfalt beizutragen, die auf die Abholzung und die Schädigung von Naturwäldern und Torfmooren, einschliesslich Landnutzungsänderungen, zurückzuführen sind.

2.  Mit dem Ziel, zu einer nachhaltigen Bewirtschaftung von Wäldern und Torfmooren unter anderem durch die Förderung des Handels mit Erzeugnissen aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern beizutragen, verpflichten sich die Vertragsparteien unter anderem dazu:

(a)
die wirksame Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES)61 zu fördern;
(b)
die Entwicklung und Nutzung von Zertifizierungsprogrammen für Walderzeugnisse aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern zu fördern;
(c)
die wirksame Umsetzung und Nutzung eines Legalitätssicherungssystems für Holz gemäss den Anforderungen des freiwilligen Partnerschaftsabkommens über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor und entsprechender Programme zu fördern, um die illegale Abholzung zu bekämpfen und den Handel mit illegalen Holzerzeugnissen zu unterbinden; und
(d)
Informationen über Handelsinitiativen im Bereich der Forstverwaltung auszutauschen, darunter auch über Massnahmen zur Bekämpfung der illegalen Abholzung sowie über Massnahmen zum Ausschluss illegal geschlagener Hölzer und illegal erzeugter Holzprodukte von den Handelsströmen.

3.  Die Vertragsparteien vereinbaren, bei Angelegenheiten im Zusammenhang mit der nachhaltigen Bewirtschaftung von Wäldern und Torfmooren gegebenenfalls durch bilaterale Vereinbarungen und in den massgebenden multilateralen Foren, denen sie angehören, zusammenzuarbeiten, insbesondere im Rahmen der im Klimaübereinkommen von Paris62 hervorgehobenen gemeinsamen Initiative der Vereinten Nationen zur Verringerung von Emissionen aus Entwaldung und Waldschädigung.

Art. 8.9 Nachhaltige Bewirtschaftung von Fischerei sowie Aquakultur und damit verbundener Handel

1.  Die Vertragsparteien anerkennen, wie wichtig es ist, die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung lebender Meeresressourcen und mariner Ökosysteme sicherzustellen, und anerkennen die Rolle des Handels bei der Verfolgung dieser Ziele.

2.  Für die Zwecke von Absatz 1 verpflichten sich die Vertragsparteien in einer Weise, die mit ihren internationalen Verpflichtungen vereinbar ist, dazu:

(a)
die Umsetzung umfassender, wirksamer und transparenter Politiken und Massnahmen zu fördern, um illegale, nicht gemeldete und unregulierte (nachfolgend als «IUU» bezeichnet) Fischerei und verbrecherische Praktiken in der Fischerei zu bekämpfen und Erzeugnisse, die aus IUU-Fischerei, verbrecherischen Praktiken in der Fischerei, Zwangsarbeit oder Menschenhandel stammen, von den Handelsströmen auszuschliessen, einschliesslich jener, die von Drittparteien auf ihren Markt fliessen;
(b)
die Entwicklung nachhaltiger und verantwortungsvoller Aquakultur zu fördern;
(c)
die Verwendung der Freiwilligen Leitlinien der FAO zur Fangdokumenta­tionsregelung zu fördern; und
(d)
zur Erfüllung der Ziele der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung in Bezug auf Fischereibeihilfen beizutragen.

3.  Die Vertragsparteien verpflichten sich, langfristige Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmassnahmen einzuhalten und die massgebenden internationalen Fischerei- und Aquakulturinstrumente, bei denen sie Vertragspartei sind, wirksam in ihre Gesetze und Praktiken umzusetzen.

4.  Die Vertragsparteien vereinbaren, bei Angelegenheiten im Zusammenhang mit der nachhaltigen Bewirtschaftung von Fischerei und Aquakultur gegebenenfalls durch bilaterale Vereinbarungen und in den massgebenden multilateralen Foren, denen sie angehören, zusammenzuarbeiten, darunter in den regionalen Fischereiorganisationen, indem sie unter anderem den Informationsaustausch über IUU-Fische­rei erleichtern, um solche Aktivitäten zu bekämpfen.

Art. 8.10 Nachhaltige Bewirtschaftung des Pflanzenölsektors und damit verbundener Handel

1.  Die Vertragsparteien anerkennen die Notwendigkeit, den wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Chancen und Herausforderungen im Zusammenhang mit der Erzeugung von Pflanzenölen Rechnung zu tragen, und anerkennen des Weiteren, dass der Handel zwischen ihnen eine wichtige Rolle bei der Förderung einer nachhaltigen Bewirtschaftung und Funktionsweise des Pflanzenölsektors spielen kann.

2.  Um eine wirtschaftlich, ökologisch und sozial nützliche und vernünftige Bewirtschaftung und Funktionsweise des Pflanzenölsektors sicherzustellen, verpflichten sich die Vertragsparteien unter anderem dazu:

(a)
die Gesetze, Politiken und Praktiken wirksam anzuwenden, die darauf abzielen, Primärwälder, Torfmoore und damit verbundene Ökosysteme zu schützen, der Abholzung, Entwässerung von Torfmooren und Brandrodung zur Landgewinnung Einhalt zu gebieten, die Luft- und Wasserverschmutzung zu verringern sowie die Rechte der lokalen und indigenen Gemeinschaften sowie der Beschäftigten zu respektieren;
(b)
die Verbreitung und Nutzung von Nachhaltigkeitsnormen, -praktiken und ‑richtlinien für nachhaltig erzeugte Pflanzenöle zu unterstützen;
(c)
gegebenenfalls zur Verbesserung und Stärkung von staatlichen Normen zusammenzuarbeiten;
(d)
die Transparenz innerstaatlicher Politiken und Massnahmen in Bezug auf den Pflanzenölsektor zu gewährleisten; und
(e)
sicherzustellen, dass die zwischen den Vertragsparteien gehandelten Pflanzenöle und ihre Derivate in Übereinstimmung mit den unter Buchstabe (a) genannten Nachhaltigkeitszielen erzeugt werden.

Art. 8.11 Zusammenarbeit in internationalen Foren

Die Vertragsparteien vereinbaren, in Fragen von gegenseitigem Interesse zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung, darunter in Arbeitsschutz- und Umwelt­schutzfragen sowie den damit verbundenen Handels- und Investitionsaspekten, in massgebenden bilateralen, regionalen und multilateralen Foren stärker zusammenzuarbeiten, unter anderem in der IAO und im Rahmen der multilateralen Umweltübereinkommen, bei denen sie Vertragspartei sind.

Art. 8.12 Durchführung und Konsultationen

1.  Die Vertragsparteien bezeichnen die Verwaltungsstellen, die für die Durchführung dieses Kapitels als Kontaktstellen dienen.

2.  Eine Vertragspartei kann über die Kontaktstellen nach Absatz 1 zu allen Angelegenheiten, die sich aus diesem Kapitel ergeben, um Konsultationen auf Expertenebene oder im Gemischten Ausschuss ersuchen. Die Vertragsparteien unternehmen jegliche Anstrengung, um zu einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung der Angelegenheit zu gelangen. Wo dies angebracht ist und wenn sie dies vereinbaren, können sich die Vertragsparteien bei den einschlägigen internationalen Organisationen oder Stellen beraten lassen.

3.  Die Vertragsparteien nehmen für unter dieses Kapitel fallende Angelegenheiten die Streitbeilegung nach Kapitel 11 (Streitbeilegung) nicht in Anspruch.

Art. 8.13 Überprüfung

Die Vertragsparteien überprüfen im Gemischten Ausschuss regelmässig den Fortschritt, der bei der Verfolgung der in diesem Kapitel aufgeführten Ziele erreicht wurde, und tragen entsprechenden internationalen Entwicklungen Rechnung, um Bereiche zu ermitteln, in denen weitere Massnahmen zur Erreichung dieser Ziele beitragen könnten.

Kapitel 9: Zusammenarbeit und Kapazitätsaufbau

Art. 9.1 Ziele und Anwendungsbereich

1.  Dieses Kapitel legt einen Rahmen für die Zusammenarbeit und den Kapazitätsaufbau nach diesem Abkommen fest.

2.  Die Vertragsparteien vereinbaren, dass das Ziel der Zusammenarbeit und des Kapazitätsaufbaus darin besteht, die Wettbewerbsfähigkeit der Waren und Dienstleistungen zu fördern, die geltenden internationalen Normen besser zu erfüllen sowie eine nachhaltige Entwicklung zu erreichen, insbesondere durch die Stärkung der individuellen und institutionellen Kapazitäten.

Art. 9.2 Grundsätze

1.  Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit und den Kapazitätsaufbau, um die beiderseitigen Vorteile dieses Abkommens im Einklang mit ihren nationalen Strategien und politischen Zielen und unter Berücksichtigung der unterschiedlichen sozialen und wirtschaftlichen Entwicklungsniveaus der Vertragsparteien zu verstärken.

2.  Die Zusammenarbeit nach diesem Kapitel verfolgt die nachstehenden Ziele:

(a)
die vereinfachte Umsetzung der Gesamtziele dieses Abkommens, um insbesondere die sich aus diesem Abkommen ergebenden für beide Seiten vorteilhaften Handels- und Investitionsmöglichkeiten auszuweiten;
(b)
die Unterstützung der Bemühungen Indonesiens, eine nachhaltige wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung zu erreichen, unter anderem durch die Stärkung der individuellen und institutionellen Kapazitäten.

3.  Die Zusammenarbeit und der Kapazitätsaufbau erstrecken sich sowohl auf Sektoren, die vom Liberalisierungs- und Restrukturierungsprozess der indonesischen Wirtschaft betroffen sind, als auch auf Sektoren, die potenziell von diesem Abkommen profitieren werden.

Art. 9.3 Methoden und Mittel

1.  Die Zusammenarbeit und der Kapazitätsaufbau durch die EFTA-Staaten zugunsten Indonesiens erfolgen entweder bilateral im Rahmen von EFTA-Programmen, multilateral oder als Kombination von beidem.

2.  Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, die wirksamsten Methoden und Mittel zur Umsetzung dieses Kapitels zu bestimmen und anzuwenden, wobei sie sich auf bereits bestehende Arten der bilateralen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien stützen und gegebenenfalls Bemühungen der einschlägigen internationalen Organisationen berücksichtigen, um die Wirksamkeit und Koordination zu garantieren.

3.  Zur Umsetzung der Zusammenarbeit und des Kapazitätsaufbaus können unter anderem folgende Mittel verwendet werden:

(a)
Informationsaustausch, Transfer und Austausch von Fachwissen und bei der Ausbildung, unter anderem durch die Erleichterung von Austauschbesuchen von Forschenden, Sachverständigen, Fachleuten sowie Vertreterinnen und Vertretern des Privatsektors;
(b)
Zuschüsse, Entwicklungsfonds oder andere finanzielle Mittel;
(c)
gemeinsame Aktivitäten wie gemeinsame Studien und Forschungsprojekte zu Fragen im Zusammenhang mit diesem Abkommen;
(d)
Erleichterungen beim Transfer von Technologien, Fähigkeiten und Praktiken;
(e)
institutionelle Unterstützung und Kapazitätsaufbau, unter anderem durch Ausbildungsseminare, Workshops, Konferenzen und Praktika;
(f)
Unterstützung bei der Teilnahme an internationalen Aktivitäten wie der Normung;
(g)
Risikobewertungsanalysen im Handelsbereich; und
(h)
alle sonstigen von den Vertragsparteien vereinbarten Arten der Zusammenarbeit.

4.  Die Vertragsparteien können ihre Aktivitäten zur Zusammenarbeit und zum Kapazitätsaufbau gegebenenfalls unter Beteiligung von nationalen und internationalen Sachverständigen, Institutionen, Organisationen sowie Vertreterinnen und Vertretern des Privatsektors durchführen.

Art. 9.4 Absichtserklärung (Memorandum of Understanding)

Dieses Kapitel wird auf der Grundlage eines Memorandum of Understanding über die wirtschaftliche Zusammenarbeit und den Kapazitätsaufbau zwischen den EFTA-Staaten und Indonesien63 umgesetzt. Es wird in Verbindung mit diesem Abkommen unterzeichnet und stützt sich auf und ergänzt die bestehenden oder bereits geplanten bilateralen Initiativen und Aktivitäten der Zusammenarbeit.

Art. 9.5 Bereiche der Zusammenarbeit und des Kapazitätsaufbaus

1.  Die Zusammenarbeit und der Kapazitätsaufbau können jeden durch die Vertragsparteien gemeinsam bestimmten Bereich betreffen, der dazu beitragen kann, die Fähigkeiten Indonesiens zu steigern, von einer Zunahme des internationalen Handels und der internationalen Investitionen zu profitieren, einschliesslich der folgenden Bereiche:

(a)
Zoll- und Ursprungsfragen sowie Handelserleichterungen;
(b)
nachhaltige Entwicklung;
(c)
Fischerei-, Aquakultur- und Meeresprodukte;
(d)
Normen, technische Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren;
(e)
gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen;
(f)
Rechte an geistigem Eigentum;
(g)
Handelsstatistiken;
(h)
Handelsförderung und Entwicklung der verarbeitenden Industrien, einschliesslich Berufsbildung;
(i)
Entwicklung kleiner und mittlerer Unternehmen;
(j)
Seeverkehr;
(k)
Tourismus;
(l)
Arbeit und Beschäftigung; und
(m)
alle sonstigen von den Vertragsparteien gemeinsam vereinbarten Bereiche der Zusammenarbeit.

2.  Die Vertragsparteien anerkennen, dass die Förderung ihrer Aktivitäten im Bereich der Zusammenarbeit und des Kapazitätsaufbaus einen bedeutsamen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung leistet.

Art. 9.6 Finanzierung

1.  Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die wirksamsten Mittel zur Umsetzung dieses Kapitels anzuwenden.

2.  Jede Vertragspartei trägt die Kosten und verbundenen Aufwendungen, die sich aus ihrer jeweiligen Verpflichtung zur Umsetzung dieses Kapitels und des Memorandum of Understanding64 in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Gesetzen und Regelungen ergeben.

Art. 9.7 Unterausschuss für Zusammenarbeit und Kapazitätsaufbau

1.  Um die einwandfreie Umsetzung dieses Kapitels sicherzustellen, setzen die Vertragsparteien hiermit einen Unterausschuss für Zusammenarbeit und Kapazitätsaufbau (nachfolgend als der «Unterausschuss für Zusammenarbeit» bezeichnet) ein, der aus Vertreterinnen und Vertretern aller Vertragsparteien besteht.

2.  Die Aufgaben des Unterausschusses für Zusammenarbeit sind:

(a)
die Erörterung der Umsetzung dieses Kapitels und des Memorandum of Understanding65;
(b)
die Identifizierung, Formulierung und Vereinbarung detaillierter Vorschläge zur Umsetzung dieses Kapitels und des Memorandum of Understanding;
(c)
der Austausch von Informationen über die durch dieses Abkommen beabsichtigten Fortschritte bei der Zusammenarbeit und beim Kapazitätsaufbau;
(d)
die Zusammenarbeit mit anderen nach diesem Abkommen eingesetzten Unterausschüssen für Bestandsaufnahmen sowie für die Überwachung und das Benchmarking hinsichtlich aller Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Abkommens;
(e)
die Durchführung einer regelmässigen Überprüfung, Überwachung der Umsetzung und Funktionsweise dieses Kapitels und des Memorandum of Understanding, Beurteilung des Fortschritts bei der Umsetzung und Entwicklung neuer Pläne für mögliche gemeinsame Aktivitäten sowie für die Zusammenarbeit und den Kapazitätsaufbau in der Zukunft. Die Überprüfung kann auf dem Wege von Schriftwechseln erfolgen;
(f)
die Identifizierung von Hindernissen und Gelegenheiten für die weitere Zusammenarbeit. Der Unterausschuss für Zusammenarbeit beurteilt die von den Vertragsparteien erstellten Berichte und erörtert Fragen in Bezug auf die Zusammenarbeit und den Kapazitätsaufbau, die von anderen nach diesem Abkommen eingesetzten Unterausschüssen gestellt werden;
(g)
die Berichterstattung an den und Konsultation mit dem Gemischten Ausschuss.

3.  Die Vertragsparteien informieren den Unterausschuss für Zusammenarbeit über laufende bilaterale Projekte von direktem Belang für dieses Abkommen und der Unterausschuss für Zusammenarbeit trifft Massnahmen gemäss seinen Aufgaben nach Absatz 2.

4.  Der Unterausschuss für Zusammenarbeit handelt im gegenseitigen Einvernehmen.

5.  Der Unterausschuss für Zusammenarbeit tagt so oft wie erforderlich, in der Regel aber einmal pro Jahr entweder physisch oder mittels Web-Konferenz. Der Unterausschuss für Zusammenarbeit trifft sich erstmals innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens. Er wird vom Gemischten Ausschuss, von den Vorsitzenden des Unterausschusses oder auf Ersuchen einer Vertragspartei einberufen. Der Tagungsort liegt abwechselnd in einem EFTA-Staat und in Indonesien, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

6.  Die Treffen des Unterausschusses für Zusammenarbeit werden von einem EFTA-Staat und Indonesien gemeinsam präsidiert.

7.  Die Vorsitzenden des Unterausschusses bereiten für jedes Treffen in Absprache mit den Vertragsparteien eine provisorische Traktandenliste vor und stellen sie ihnen in der Regel spätestens zwei Wochen vor dem Treffen zu.

8.  Der Unterausschuss erstellt einen schriftlichen Bericht der Ergebnisse jedes Treffens und die Vorsitzenden berichten – sofern erwünscht – dem Gemischten Ausschuss an einem seiner Treffen.

Art. 9.8 Streitbeilegung

1.  Die Vertragsparteien nehmen für unter dieses Kapitel fallende Angelegenheiten die Streitbeilegung nach Kapitel 11 (Streitbeilegung) nicht in Anspruch.

2.  Allfällige Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien betreffend Auslegung und Umsetzung dieses Kapitels werden einvernehmlich beigelegt.

Kapitel 10: Institutionelle Bestimmungen

Art. 10.1 Gemischter Ausschuss

1.  Die Vertragsparteien setzen hiermit den Gemischten Ausschuss EFTA-Indone­sien ein, der aus Vertreterinnen und Vertretern jeder Vertragspartei besteht. Die Vertragsparteien werden von hohen Beamtinnen bzw. Beamten vertreten, die von ihnen für diesen Zweck entsendet werden.

2.  Die Aufgaben des Gemischten Ausschusses bestehen darin:

(a)
die Umsetzung dieses Abkommens zu überwachen und zu überprüfen, einschliesslich durch das Ausloten der Möglichkeit, eine weitere Beseitigung von Handelshemmnissen und anderen den Handel zwischen den EFTA-Staaten und Indonesien einschränkenden Massnahmen zu empfehlen;
(b)
die weitere Entwicklung dieses Abkommens zu prüfen;
(c)
die Arbeit aller nach diesem Abkommen eingesetzten Unterausschüsse und Arbeitsgruppen zu beaufsichtigen;
(d)
sich um die Beilegung einer allfälligen Uneinigkeit in Bezug auf die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens zu bemühen; und
(e)
jede andere Angelegenheit zu prüfen, die das Funktionieren dieses Abkommens berühren kann.

3.  Der Gemischte Ausschuss kann die Einsetzung von Unterausschüssen und Arbeitsgruppen beschliessen, sofern er dies zur Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben als erforderlich erachtet. Vorbehältlich abweichender Bestimmungen in diesem Abkommen arbeiten Unterausschüsse und Arbeitsgruppen gemäss dem vom Gemischten Ausschuss erteilten Auftrag.

4.  Der Gemischte Ausschuss kann wie in diesem Abkommen vorgesehen Beschlüsse fassen und zu anderen Angelegenheiten im gegenseitigen Einvernehmen Empfehlungen abgeben.

5.  Der Gemischte Ausschuss kommt innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens zusammen. Danach kommt er bei Bedarf, in der Regel aber alle zwei Jahre zusammen. Seine Treffen werden von einem EFTA-Staat und Indonesien gemeinsam präsidiert. Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

6.  Jede Vertragspartei kann jederzeit mittels schriftlicher Mitteilung an die anderen Vertragsparteien um die Abhaltung eines ausserordentlichen Treffens des Gemischten Ausschusses ersuchen. Dieses Treffen findet innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens statt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

7.  Hat eine Vertreterin oder ein Vertreter einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuss einen Beschluss angenommen, der der Erfüllung innerstaatlicher Rechtsvorschriften unterliegt, so tritt der Beschluss zum Zeitpunkt in Kraft, zu dem die letzte Vertragspartei notifiziert, dass ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften erfüllt sind, sofern im Beschluss selbst kein späterer Zeitpunkt genannt wird. Der Gemischte Ausschuss kann beschliessen, dass der Beschluss für diejenigen Vertragsparteien in Kraft tritt, die ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften erfüllt haben, sofern Indonesien eine dieser Vertragsparteien ist.

Art. 10.2 Kommunikation

Jede Vertragspartei bezeichnet eine Kontaktstelle, um die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf jegliche Angelegenheiten im Zusammenhang mit diesem Abkommen zu erleichtern.

Kapitel 11: Streitbeilegung

Art. 11.1 Anwendungsbereich und Forum

1.  Sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht, findet dieses Kapitel Anwendung auf die Beilegung aller Streitigkeiten, wenn eine Vertragspartei der Auffassung ist, eine Massnahme der anderen Vertragspartei stelle eine Verletzung dieses Abkommens dar.

2.  Streitigkeiten in derselben Angelegenheit, die sich nach diesem Abkommen und dem WTO-Abkommen ergeben, können nach freier Wahl der beschwerdeführenden Vertragspartei66 im einen oder anderen Forum beigelegt werden. Die Wahl des einen Forums schliesst die Benutzung des anderen Forums aus.

3.  Für die Zwecke von Absatz 2 gelten Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Abkommen als gewählt, sobald eine Vertragspartei die Einsetzung einer Sondergruppe nach Artikel 6 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung67 beantragt, während Streitbeilegungsverfahren nach diesem Abkommen mit dem Antrag auf Schiedsverfahren nach Artikel 11.4 Absatz 1 (Einsetzung eines Schiedsgerichts) als gewählt gelten.

4.  Bevor eine Vertragspartei ein Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Abkommen gegen eine andere Vertragspartei einleitet, benachrichtigt sie die anderen Vertragsparteien schriftlich über ihre Absicht.

66 Für die Zwecke dieses Kapitels können die Begriffe «Vertragspartei», «Streitpartei», «beschwerdeführende Vertragspartei» und «Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird» eine oder mehrere Vertragsparteien bezeichnen.

67 SR 0.632.20, Anhang 2

Art. 11.2 Gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung

1.  Gute Dienste, Vergleich und Vermittlung sind Verfahren, die freiwillig angewendet werden, wenn die Streitparteien sich darauf einigen. Sie können jederzeit von einer Streitpartei verlangt werden. Sie können jederzeit durch Vereinbarung der Streitparteien beginnen und jederzeit von einer der Streitparteien beendet werden. Sie können während eines laufenden Verfahrens vor einem Schiedsgericht, das in Übereinstimmung mit diesem Kapitel einberufen wurde oder erneut zusammengetreten ist, weitergeführt werden.

2.  Verfahren, in denen gute Dienste, Vergleich und Vermittlung zum Tragen kommen, sowie insbesondere die von den Streitparteien während dieser Verfahren vertretenen Positionen werden vertraulich behandelt und lassen die Rechte der Streitparteien in allen anderen Verfahren unberührt.

Art. 11.3 Konsultationen

1.  Die Vertragsparteien unternehmen jederzeit durch Zusammenarbeit und Konsultationen jegliche Anstrengung, um zu einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung aller in Artikel 11.1 (Anwendungsbereich und Forum) Absatz 1 genannten Angelegenheiten zu gelangen.

2.  Ist eine Vertragspartei der Auffassung, eine Massnahme sei mit diesem Abkommen unvereinbar, so kann sie schriftlich um Konsultationen mit einer anderen Vertragspartei ersuchen. Die ersuchende Vertragspartei führt die Gründe für das Ersuchen an, einschliesslich der Bezeichnung der fraglichen Massnahmen und einer Angabe der Rechts- und Tatsachengrundlagen für die Beschwerde. Die Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht, notifiziert den anderen Vertragsparteien das Ersuchen gleichzeitig schriftlich. Die Vertragspartei, an die das Ersuchen gerichtet ist, antwortet innerhalb von 10 Tagen nach dem Eingang auf das Ersuchen.

3.  Konsultationen beginnen innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens um Konsultationen. Konsultationen in dringlichen Angelegenheiten, einschliesslich über verderbliche Waren, beginnen innerhalb von 20 Tagen nach Eingang des Ersuchens um Konsultationen.

4.  Die konsultierenden Vertragsparteien erteilen ausreichend Auskunft, damit vollständig abgeklärt werden kann, ob die Massnahme mit diesem Abkommen unvereinbar ist, und behandeln alle während der Konsultationen ausgetauschten vertraulichen Informationen auf die gleiche Weise wie die Vertragspartei, die die Informationen bereitgestellt hat.

5.  Die Konsultationen sind vertraulich und lassen die Rechte der Vertragsparteien in allen weiteren Verfahren unberührt.

6.  Die Streitparteien unterrichten die anderen Vertragsparteien über jede gegenseitig vereinbarte Beilegung der Angelegenheit.

Art. 11.4 Einsetzung eines Schiedsgerichts

1.  Die beschwerdeführende Vertragspartei kann durch schriftlichen Antrag an die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, die Einsetzung eines Schiedsgerichts beantragen, wenn:

(a)
die Vertragspartei, an die der Antrag gerichtet ist, nicht innerhalb von 10 Tagen nach Eingang des Ersuchens nach Artikel 11.3 (Konsultationen) Absatz 2 antwortet;
(b)
die Vertragspartei, an die der Antrag gerichtet ist, nicht innerhalb von 30 Tagen oder in dringlichen Angelegenheiten innerhalb von 20 Tagen nach Eingang des Konsultationsersuchens nach Artikel 11.3 (Konsultationen) Absatz 3 in Konsultationen eintritt; oder
(c)
die Beilegung einer Streitigkeit im Rahmen der Konsultationen nach Artikel 11.3 (Konsultationen) nicht innerhalb von 60 Tagen oder in dringlichen Angelegenheiten, einschliesslich über verderbliche Waren, innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Konsultationsersuchens bei der Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, gelingt.

Eine Kopie dieses Antrags wird den übrigen Vertragsparteien zugestellt, damit sie entscheiden können, ob sie sich am Schiedsverfahren beteiligen wollen.

2.  Der Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts enthält die Bezeichnung der strittigen Massnahme sowie eine kurze Zusammenfassung der Rechts- und Tat­sachengrundlagen für die Beschwerde.

3.  Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichterinnen bzw. Schiedsrichtern, die mutatis mutandis in Übereinstimmung mit den Regeln der freiwilligen Schiedsgerichtsordnung des Ständigen Schiedshofes zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen zwei Staaten68, Stand 20. Oktober 1992 (nachfolgend als die «freiwilligen Regeln» bezeichnet), ernannt werden. Als Zeitpunkt der Einsetzung des Schiedsgerichts gilt der Zeitpunkt, zu dem der oder die Vorsitzende ernannt wird.

4.  Sofern die Streitparteien nicht innerhalb von 20 Tagen nach dem Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf Einsetzung eines Schiedsgerichts etwas anderes vereinbaren, lautet das Mandat des Schiedsgerichts wie folgt:

«Im Lichte der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens die im Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts im Sinne von Artikel 11.4 (Einsetzung eines Schiedsgerichts) genannte Angelegenheit zu prüfen, mit Begründung versehene Rechts- und Tatsachenfeststellungen zu treffen und allenfalls Empfehlungen für die Beilegung der Streitigkeit und die Umsetzung des Entscheids abzugeben.»

5.  Beantragt mehr als eine Vertragspartei die Einsetzung eines Schiedsgerichts in derselben Angelegenheit oder betrifft der Antrag mehr als eine Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, so kann zur Beurteilung von Beschwerden zur selben Angelegenheit nach Möglichkeit ein einziges Schiedsgericht eingesetzt werden, sofern die Streitparteien dies vereinbaren.

6.  Eine Vertragspartei, die nicht Streitpartei ist, kann mit schriftlicher Bekanntmachung an die Streitparteien dem Schiedsgericht schriftliche Eingaben unterbreiten, schriftliche Eingaben einschliesslich Anhänge der Streitparteien erhalten, den Anhörungen beiwohnen und mündliche Stellungnahmen abgeben.

Art. 11.5 Verfahren des Schiedsgerichts

1.  Sofern in diesem Abkommen nicht abweichend bestimmt oder von den Streitparteien abweichend vereinbart, richten sich die Verfahren des Schiedsgerichts mutatis mutandis nach den freiwilligen Regeln.

2.  Das Schiedsgericht prüft die ihm im Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts unterbreitete Angelegenheit im Lichte der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens, die in Übereinstimmung mit den üblichen Auslegungsregeln des Völkerrechts ausgelegt werden.

3.  Alle Verhandlungen werden in englischer Sprache geführt. Die Anhörungen des Schiedsgerichts werden für die Dauer der Besprechung vertraulicher Informationen unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt. Ansonsten sind die Anhörungen des Schiedsgerichts öffentlich, sofern die Streitparteien nichts anderes beschliessen.

4.  Es darf keine einseitigen Mitteilungen an das Schiedsgericht zu Angelegenheiten geben, die dem Schiedsgericht zur Beurteilung vorliegen.

5.  Eine Vertragspartei übermittelt ihre schriftlichen Eingaben, schriftlichen Fassungen von mündlichen Stellungnahmen und Antworten auf Fragen eines Schiedsgerichts der anderen Streitpartei zum gleichem Zeitpunkt, zu dem sie sie dem Schiedsgericht unterbreitet.

6.  Die Vertragsparteien behandeln Informationen als vertraulich, die eine andere Vertragspartei dem Schiedsgericht unterbreitet und als vertraulich bezeichnet.

7.  Entscheide des Schiedsgerichts werden durch Mehrheitsentscheid der Schiedsrichterinnen bzw. Schiedsrichter getroffen. Schiedsrichterinnen bzw. Schiedsrichter können zu Angelegenheiten, in denen keine Einstimmigkeit erreicht wurde, getrennte Stellungnahmen abgeben. Das Schiedsgericht legt nicht offen, welche Schiedsrichterinnen bzw. Schiedsrichter den Standpunkt der Mehrheit oder der Minderheit vertreten.

Art. 11.6 Berichte des Schiedsgerichts

1.  Das Schiedsgericht legt in der Regel innerhalb von höchstens 90 Tagen nach dem Zeitpunkt seiner Einsetzung den Streitparteien einen ersten Bericht mit seinen Feststellungen und Urteilen vor. Die Vorlage dieses ersten Berichts erfolgt in keinem Fall später als fünf Monate nach diesem Zeitpunkt. Eine Streitpartei kann dem Schiedsgericht dazu schriftlich eine Stellungnahme innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Berichts unterbreiten. Das Schiedsgericht legt den Streitparteien in der Regel innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des ersten Berichts einen Schlussbericht vor.

2.  Der Schlussbericht sowie alle Berichte nach den Artikeln 11.8 (Umsetzung des Schlussberichts des Schiedsgerichts) und 11.9 (Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen) werden den Vertragsparteien bekannt gemacht. Die Berichte werden vorbehältlich des Schutzes vertraulicher Informationen veröffentlicht, sofern die Streitparteien nichts anderes beschliessen.

3.  Jedes Urteil des Schiedsgerichts nach den Bestimmungen dieses Kapitels ist endgültig und für die Streitparteien bindend.

Art. 11.7 Aussetzung oder Beendigung von Schiedsgerichtsverfahren

1.  Einigen sich die Streitparteien darauf, so kann ein Schiedsgericht seine Arbeit jederzeit für eine Dauer von höchstens 12 Monaten aussetzen. Wurde die Arbeit eines Schiedsgerichts für mehr als 12 Monate ausgesetzt, so erlischt die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zur Beurteilung der Streitigkeit, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren.

2.  Eine beschwerdeführende Vertragspartei kann ihre Beschwerde jederzeit vor der Vorlage des ersten Berichts zurückziehen. Der Rückzug lässt die Rechte dieser Vertragspartei unberührt, zu einem späteren Zeitpunkt in derselben Angelegenheit eine neue Beschwerde einzureichen.

3.  Die Streitparteien können jederzeit übereinkommen, die Verfahren eines nach diesem Abkommen eingesetzten Schiedsgerichts mittels gemeinsamer schriftlicher Notifikation an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu beenden.

4.  Ein Schiedsgericht kann in jeder Phase des Verfahrens bis zur Vorlage des Schlussberichts vorschlagen, dass die Streitparteien versuchen sollen, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen.

Art. 11.8 Umsetzung des Schlussberichts des Gerichts

1.  Die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, setzt das Urteil des Schlussberichts unverzüglich um. Ist die unverzügliche Umsetzung undurchführ­bar, so versuchen die Streitparteien, sich auf eine angemessene Umsetzungsfrist zu einigen. Kommt innerhalb von 45 Tagen nach dem Zeitpunkt der Vorlage des Schluss­berichts keine solche Einigung zustande, so kann jede Streitpartei das ursprüng­liche Schiedsgericht ersuchen, die Dauer der angemessenen Frist im Lichte der spezifischen Umstände des Falles festzusetzen. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht in der Regel innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Gesuchs.

2.  Die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, notifiziert der anderen Streitpartei die zur Umsetzung des Urteils des Schlussberichts ergriffene Massnahme sowie eine genügend detaillierte Beschreibung darüber, wie die Massnahme die Umsetzung sicherstellt, sodass die andere Streitpartei die Massnahme abschätzen kann.

3.  Besteht Uneinigkeit darüber, ob eine Massnahme zur Umsetzung des Urteils des Schlussberichts besteht oder ob diese Massnahme mit dem Urteil vereinbar ist, so wird diese Uneinigkeit auf Ersuchen einer Streitpartei von demselben Schiedsgericht entschieden, bevor nach Artikel 11.9 (Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen) ein Ausgleich gesucht oder die Aussetzung von Vorteilen angewendet werden kann. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht in der Regel innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des Gesuchs.

Art. 11.9 Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen

1.  Falls die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, ein Urteil des Schiedsgerichts nach Artikel 11.8 (Umsetzung des Schlussberichts des Gerichts) nicht umsetzt oder der beschwerdeführenden Vertragspartei ihre Absicht notifiziert, den Schlussbericht nicht umzusetzen, so nimmt diese Vertragspartei auf Ersuchen der beschwerdeführenden Vertragspartei Konsultationen auf, um einen beiderseits annehmbaren Ausgleich zu vereinbaren. Kommt es innerhalb von 20 Tagen nach Eingang des Gesuchs zu keiner solchen Einigung, so kann die beschwerdeführende Vertragspartei die Anwendung von Vorteilen aus diesem Abkommen aussetzen, aber nur im gleichwertigen Ausmass wie die Vorteile, die von der Massnahme oder Angelegenheit betroffen sind, die das Schiedsgericht für mit diesem Abkommen unvereinbar befunden hat.

2.  Bei der Prüfung der Frage, welche Vorteile ausgesetzt werden sollen, strebt die beschwerdeführende Vertragspartei zunächst an, Vorteile aus demselben Sektor oder denselben Sektoren auszusetzen, der bzw. die von der gemäss dem Schiedsgericht mit diesem Abkommen unvereinbaren Massnahme oder Angelegenheit betroffen ist bzw. sind. Ist nach Ansicht der beschwerdeführenden Vertragspartei die Aussetzung von Vorteilen in demselben Sektor oder denselben Sektoren nicht durchführbar oder nicht wirksam, so kann sie Vorteile in anderen Sektoren aussetzen.

3.  Die beschwerdeführende Vertragspartei notifiziert spätestens 30 Tage vor dem Zeitpunkt, zu dem die Aussetzung wirksam werden soll, der Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, die Vorteile, die sie auszusetzen beabsichtigt, die Gründe für die Aussetzung und deren Beginn. Innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Notifikation kann die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, das ursprüngliche Schiedsgericht ersuchen, darüber zu entscheiden, ob die Vorteile, die die beschwerdeführende Vertragspartei auszusetzen beabsichtigt, mit denen gleichwertig sind, die von der als mit diesem Abkommen unvereinbar befundenen Massnahme oder Angelegenheit betroffen sind, und ob die vorgeschlagene Aussetzung in Übereinstimmung mit den Absätzen 1 und 2 steht. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Gesuchs. Die Vorteile werden nicht ausgesetzt, bis das Schiedsgericht sein Urteil vorgelegt hat.

4.  Der Ausgleich und die Aussetzung von Vorteilen sind vorübergehende Massnahmen und werden von der beschwerdeführenden Vertragspartei nur angewendet, bis die Massnahme oder Angelegenheit, die für mit diesem Abkommen unvereinbar befunden wurde, zurückgenommen oder so geändert wurde, dass sie mit diesem Abkommen vereinbar ist, oder die Streitparteien die Streitigkeit anders gelöst haben.

5.  Auf Ersuchen einer Streitpartei entscheidet das ursprüngliche Schiedsgericht über die Vereinbarkeit einer nach der Aussetzung von Vorteilen ergriffenen Umsetzungsmassnahme mit dem Schlussbericht und darüber, ob im Lichte dieses Urteils die Aussetzung von Vorteilen zu beenden oder zu ändern ist. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Gesuchs.

Art. 11.10 Andere Bestimmungen

1.  Nach Möglichkeit besteht das Schiedsgericht gemäss den Artikeln 11.8 (Umsetzung des Schlussberichts des Schiedsgerichts) und 11.9 (Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen) aus denselben Schiedsrichterinnen bzw. Schiedsrichtern, die den Schlussbericht vorgelegt haben. Ist eine Schiedsrichterin bzw. ein Schiedsrichter des ursprünglichen Schiedsgerichts nicht verfügbar, wird die Ernennung einer Ersatzschiedsrichterin bzw. eines Ersatzschiedsrichters in Übereinstimmung mit dem Auswahlverfahren der ursprünglichen Schiedsrichterin bzw. des ursprünglichen Schiedsrichters durchgeführt.

2.  Jeder in diesem Kapitel genannte Zeitraum kann von den Streitparteien in gegenseitigem Einvernehmen geändert werden.

Kapitel 12: Schlussbestimmungen

Art. 12.1 Fussnoten, Anhänge und Appendizes

Die Fussnoten und Anhänge zu diesem Abkommen einschliesslich ihrer Appendizes sind feste Bestandteile dieses Abkommens.

Art. 12.2 Änderungen

1.  Jede Vertragspartei kann dem Gemischten Ausschuss Vorschläge für Änderungen dieses Abkommens zur Prüfung und zur Abgabe einer Empfehlung unterbreiten.

2.  Änderungen dieses Abkommens bedürfen der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung gemäss den jeweiligen Rechtsbestimmungen der Vertragsparteien. Falls die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben, treten Änderungen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der letzten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.

3.  Ungeachtet der Absätze 1 und 2 kann der Gemischte Ausschuss Änderungen der Anhänge dieses Abkommens und ihrer Appendizes beschliessen. Eine Vertragspartei kann einen Beschluss annehmen, sofern sie ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften erfüllt. Ein solcher Beschluss tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die letzte Vertragspartei dem Depositar die Erfüllung ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften notifiziert, sofern dies im Beschluss nicht abweichend bestimmt ist.

4.  Der Änderungstext und die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.

5.  Erlauben es ihre rechtlichen Bestimmungen, kann eine Vertragspartei Änderungen vorläufig anwenden, bis sie für sie in Kraft treten. Die vorläufige Anwendung von Änderungen wird dem Depositar notifiziert.

Art. 12.3 Beitritt

1.  Jeder Staat, der Mitglied der EFTA wird, kann diesem Abkommen zu den zwischen den Vertragsparteien und dem beitretenden Staat vereinbarten Bedingungen beitreten.

2.  Für einen beitretenden Staat tritt dieses Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der beitretende Staat und die bestehenden Vertragsparteien ihre Urkunden zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung der Beitrittsbedingungen hinterlegt haben.

Art. 12.4 Rücktritt und Beendigung

1.  Jede Vertragspartei kann durch schriftliche Notifikation an den Depositar von diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird sechs Monate ab dem Zeitpunkt wirksam, an dem der Depositar die Notifikation erhalten hat.

2.  Tritt Indonesien zurück, so erlischt dieses Abkommen, wenn der Rücktritt gemäss Absatz 1 Wirkung erlangt.

3.  Jeder EFTA-Staat, der vom Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation69 zurücktritt, hört am Tag, an dem der Rücktritt Wirkung erlangt, ipso facto auf, Vertragspartei dieses Abkommens zu sein.

Art. 12.5 Inkrafttreten

1.  Dieses Abkommen unterliegt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung in Übereinstimmung mit den jeweiligen rechtlichen und verfassungsrechtlichen Bestimmungen der Vertragsparteien. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.

2.  Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem mindestens zwei EFTA-Staaten und Indonesien ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt haben.

3.  Für einen EFTA-Staat, der seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach Inkrafttreten dieses Abkommens hinterlegt, tritt dieses Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.

Art. 12.6 Depositar

Die Regierung von Norwegen handelt als Depositar.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichnenden dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Jakarta, Indonesien, am 16. Dezember 2018 in einer englischen Urschrift, die beim Depositar hinterlegt wird, der allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften übermittelt.

(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 1. November 2021

Vertragsstaaten

Ratifikation

Inkrafttreten

Indonesien

23. August

2021

1. November

2021

Island

29. Januar

2020

1. November

2021

Liechtenstein

24. August

2021

1. November

2021

Norwegen

13. Dezember

2019

1. November

2021

Schweiz

26. August

2021

1. November

2021

Inhaltsverzeichnis

Präambel

Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1.1

Errichtung einer umfassenden Wirtschaftspartnerschaft

Art. 1.2

Ziele

Art. 1.3

Räumlicher Anwendungsbereich

Art. 1.4

Umfang der erfassten Wirtschaftspartnerschaft

Art. 1.5

Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen

Art. 1.6

Einhaltung von Verpflichtungen

Art. 1.7

Transparenz und vertrauliche Informationen

Art. 1.8

Ausnahme im Fiskalbereich

Kapitel 2: Warenverkehr

Art. 2.1

Anwendungsbereich

Art. 2.2

Einfuhrzölle

Art. 2.3

Ausfuhrzölle

Art. 2.4

Ursprungsregeln und Zusammenarbeit der Verwaltungen

Art. 2.5

Zollwertermittlung

Art. 2.6

Einfuhrlizenzen

Art. 2.7

Mengenmässige Beschränkungen

Art. 2.8

Gebühren und Formalitäten

Art. 2.9

Interne Steuern und Regelungen

Art. 2.10

Landwirtschaftliche Ausfuhrsubventionen

Art. 2.11

Normen, technische Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren

Art. 2.12

Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen

Art. 2.13

Handelserleichterung

Art. 2.14

Subventionen und Ausgleichsmassnahmen

Art. 2.15

Antidumpingmassnahmen

Art. 2.16

WTO-Schutzmassnahmen

Art. 2.17

Bilaterale Schutzmassnahmen

Art. 2.18

Staatliche Handelsunternehmen

Art. 2.19

Allgemeine Ausnahmen

Art. 2.20

Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit

Art. 2.21

Zahlungsbilanz

Art. 2.22

Datenaustausch

Art. 2.23

Unterausschuss über Warenverkehr

Kapitel 3: Handel mit Dienstleistungen

Art. 3.1

Anwendungs- und Geltungsbereich

Art. 3.2

Begriffsbestimmungen

Art. 3.3

Meistbegünstigung

Art. 3.4

Marktzugang

Art. 3.5

Inländerbehandlung

Art. 3.6

Zusätzliche Verpflichtungen

Art. 3.7

Innerstaatliche Regelungen

Art. 3.8

Anerkennung

Art. 3.9

Grenzüberschreitung natürlicher Personen

Art. 3.10

Transparenz

Art. 3.11

Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten

Art. 3.12

Geschäftspraktiken

Art. 3.13

Zahlungen und Überweisungen

Art. 3.14

Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz

Art. 3.15

Konsultationen zur Umsetzung

Art. 3.16

Allgemeine Ausnahmen

Art. 3.17

Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit

Art. 3.18

Listen der spezifischen Verpflichtungen

Art. 3.19

Änderung der Listen

Art. 3.20

Überprüfung

Art. 3.21

Anhänge

Kapitel 4: Investitionen

Art. 4.1

Anwendungs- und Geltungsbereich

Art. 4.2

Begriffsbestimmungen

Art. 4.3

Investitionsförderung

Art. 4.4

Inländerbehandlung

Art. 4.5

Listen der spezifischen Verpflichtungen

Art. 4.6

Änderung der Listen

Art. 4.7

Personal in Schlüsselpositionen

Art. 4.8

Recht auf Regulierungstätigkeit

Art. 4.9

Zahlungen und Überweisungen

Art. 4.10

Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz

Art. 4.11

Allgemeine Ausnahmen

Art. 4.12

Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit

Art. 4.13

Überprüfung

Kapitel 5: Schutz des geistigen Eigentums

Art. 5

Schutz des geistigen Eigentums

Kapitel 6: Öffentliches Beschaffungswesen

Art. 6.1

Transparenz

Art. 6.2

Weitere Verhandlungen

Art. 6.3

Kontaktstellen

Art. 6.4

Streitbeilegung

Kapitel 7: Wettbewerb

Art. 7.1

Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen

Art. 7.2

Staatliche Unternehmen, Unternehmen mit besonderen und ausschliesslichen Rechten sowie bezeichnete Monopole

Art. 7.3

Zusammenarbeit

Art. 7.4

Konsultationen

Art. 7.5

Streitbeilegung

Kapitel 8: Handel und nachhaltige Entwicklung

Art. 8.1

Kontext, Ziele und Anwendungsbereich

Art. 8.2

Recht auf Regulierungstätigkeit und Schutzniveaus

Art. 8.3

Aufrechterhaltung der Schutzniveaus bei der Anwendung und Durchsetzung von Gesetzen, Regelungen oder Normen

Art. 8.4

Nachhaltige Wirtschaftsentwicklung

Art. 8.5

Soziale Entwicklung

Art. 8.6

Internationale Arbeitsnormen und Arbeitsübereinkommen

Art. 8.7

Multilaterale Umweltübereinkommen und Umweltprinzipien

Art. 8.8

Nachhaltige Waldbewirtschaftung und damit verbundener Handel

Art. 8.9

Nachhaltige Bewirtschaftung von Fischerei sowie Aquakultur und damit verbundener Handel

Art. 8.10

Nachhaltige Bewirtschaftung des Pflanzenölsektors und damit verbundener Handel

Art. 8.11

Zusammenarbeit in internationalen Foren

Art. 8.12

Durchführung und Konsultationen

Art. 8.13

Überprüfung

Kapitel 9: Zusammenarbeit und Kapazitätsaufbau

Art. 9.1

Ziele und Anwendungsbereich

Art. 9.2

Grundsätze

Art. 9.3

Methoden und Mittel

Art. 9.4

Absichtserklärung (Memorandum of Understanding)

Art. 9.5

Bereiche der Zusammenarbeit und des Kapazitätsaufbaus

Art. 9.6

Finanzierung

Art. 9.7

Unterausschuss für Zusammenarbeit und Kapazitätsaufbau

Art. 9.8

Streitbeilegung

Kapitel 10: Institutionelle Bestimmungen

Art. 10.1

Gemischter Ausschuss

Art. 10.2

Kommunikation

Kapitel 11: Streitbeilegung

Art. 11.1

Anwendungsbereich und Forum

Art. 11.2

Gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung

Art. 11.3

Konsultationen

Art. 11.4

Einsetzung eines Schiedsgerichts

Art. 11.5

Verfahren des Schiedsgerichts

Art. 11.6

Berichte des Schiedsgerichts

Art. 11.7

Aussetzung oder Beendigung von Schiedsgerichtsverfahren

Art. 11.8

Umsetzung des Schlussberichts des Gerichts

Art. 11.9

Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen

Art. 11.10

Andere Bestimmungen

Kapitel 12: Schlussbestimmungen

Art. 12.1

Fussnoten, Anhänge und Appendizes

Art. 12.2

Änderungen

Art. 12.3

Beitritt

Art. 12.4

Rücktritt und Beendigung

Art. 12.5

Inkrafttreten

Art. 12.6

Depositar

Liste der Anhänge70

70 Die Anhänge zum Abkommen werden nicht in der AS veröffentlicht und sind nur in englischer Originalsprache verfügbar. Sie können beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Vertrieb Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden und sind auf der Internetseite des EFTA-Sekretariats verfügbar: www.efta.int > Global Trade Relations > Free Trade Agreements > Indonesia.

Annex I

Referred to in Article 2.4 – Rules of Origin and Administrative Cooperation

Appendix 1 to Annex 1

Product Specific Rules

Appendix 2 to Annex 1

Origin Declaration

Annex II

Referred to in Article 2.2 – Schedule on Tariff Commitments on Goods of Indonesia on Goods Originating in the EFTA States

Annex III

Referred to in Article 2.2 – Schedule on Tariff Commitments on Goods – Iceland and Indonesia

Annex IV

Referred to in Article 2.2 – Schedule on Tariff Commitments on Goods – Norway and Indonesia

Annex V

Referred to in Article 2.2 – Schedule on Tariff Commitments on Goods – Switzerland and Indonesia

Annex VI

Referred to in Article 2.13 – Trade Facilitation

Annex VII

Referred to in Article 2.23 – Mandate of the Sub-Committee on Trade in Goods

Annex VIII

Referred to in Article 3.21 – Lists of MFN-Exemptions

Appendix 1 to Annex VIII

Indonesia

Appendix 2 to Annex VIII

Iceland

Appendix 3 to Annex VIII

Liechtenstein

Appendix 4 to Annex VIII

Norway

Appendix 5 to Annex VIII

Switzerland

Annex IX

Referred to in Article 3.21 – Movement of Natural Persons

Annex X

Referred to in Article 3.21 – Recognition of Qualifications of Service Suppliers

Annex XI

Referred to in Article 3.21 – Recognition of Certificates of Competency and Training of Seafarers for Service on Board Vessels registered in Switzerland

Annex XII

Referred to in Article 3.21 – Schedules of Specific Commitments

Appendix 1 to Annex XII

Indonesia

Appendix 2 to Annex XII

Iceland

Appendix 3 to Annex XII

Liechtenstein

Appendix 4 to Annex XII

Norway

Appendix 5 to Annex XII

Switzerland

Annex XIII

Referred to in Article 3.21 – Telecommunications Services

Annex XIV

Referred to in Article 3.21 – Financial Services

Annex XV

Referred to in Article 3.21 – Tourism and Travel Services

Annex XVI

Referred to in Article 4.5 – Schedules of Specific Commitments

Appendix 1 to Annex XVI

Indonesia

Appendix 2 to Annex XVI

Iceland

Appendix 3 to Annex XVI

Liechtenstein

Appendix 4 to Annex XVI

Norway

Appendix 5 to Annex XVI

Switzerland

Annex XVII

Referred to in Article 5 – Protection of Intellectual Property