Art. 1
1 Diese Verordnung regelt die technischen Aspekte des Tierschutzes beim Schlachten nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe n TSchV, insbesondere die Anforderungen an die Betäubung, Entblutung und Tötung von Tieren sowie die Anforderungen an die Anlagen und Geräte, die dafür verwendet werden.
2 Sie gilt in und ausserhalb von Schlachtbetrieben für die Schlachtung von:
- a.
- Schlachtvieh nach Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung vom 16. Dezember 20162 über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK);
- b.
- Hausgeflügel nach Artikel 3 Buchstabe c VSFK;
- c.
- Hauskaninchen;
- d.
- Laufvögeln;
- e.
- Gehegewild nach Artikel 3 Buchstabe e VSFK;
- f.
- Fischen und Panzerkrebsen in Aquakultur-, Handels- und Gastronomiebetrieben.