Art. 1
1 Dieses Gesetz regelt die Bearbeitung von Personendaten (Daten) durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA).
2 Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Bestimmungen anderer Bundesgesetze.
235.2
vom 18. Dezember 2020 (Stand am 1. Dezember 2021)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 40 Absatz 2, 54 Absatz 1, 87 und 173 Absatz 2
der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. Januar 20202,
beschliesst:
1 Dieses Gesetz regelt die Bearbeitung von Personendaten (Daten) durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA).
2 Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Bestimmungen anderer Bundesgesetze.
1 Das EDA bearbeitet von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern und deren Angehörigen diejenigen Daten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Auslandschweizergesetz vom 26. September 20143 erforderlich sind.
2 Dabei bearbeitet es auch die zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 erforderlichen Daten von Schweizerinnen und Schweizern im Ausland und deren Angehörigen sowie Daten von Personen und deren Angehörigen, für welche die Schweiz Schutzfunktionen übernimmt.
3 SR 195.1
1 Das EDA kann im Rahmen des konsularischen Schutzes und weiterer konsularischer Dienstleistungen der Schweiz folgende besonders schützenswerte Daten bearbeiten:
2 Für den elektronischen Datenaustausch zwischen amtlichen Personenregistern wird die Versichertennummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19464 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) verwendet.
Das EDA kann Daten ausnahmsweise Dritten bekanntgeben:
Das EDA kann folgende besonders schützenswerte Daten bearbeiten:
1 Wird auf einem schweizerischen Seeschiff auf hoher See eine Straftat oder Widerhandlung begangen, so gibt das EDA den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Stadt die für die Untersuchung notwendigen Daten bekannt.
2 Ist ein schweizerisches Seeschiff an einem Zwischenfall beteiligt, so gibt das EDA der nach der Gesetzgebung über die Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen im Verkehrswesen zuständigen Behörde die notwendigen Daten bekannt.
Zusätzlich zu den Daten von Bundesangestellten gemäss Bundespersonalgesetz vom 24. März 20008 bearbeitet das EDA von seinen im Ausland eingesetzten oder einzusetzenden Mitarbeitenden und deren Angehörigen diejenigen Daten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Arbeitgeber erforderlich sind, insbesondere für:
1 Das EDA kann von den im Ausland eingesetzten oder einzusetzenden Mitarbeitenden des EDA und ihren Angehörigen Daten über die Gesundheit bearbeiten.
2 Falls dies aufgrund der besonderen Umstände des Einsatzorts erforderlich ist, kann das EDA im Einzelfall auch schützenswerte Daten bearbeiten über:
Die Daten nach Artikel 9 Absatz 1 dürfen dem Krankenversicherer des EDA zwecks Bezahlung von Arztkosten bekanntgegeben werden.
Das EDA bearbeitet von Lokalangestellten der schweizerischen Vertretungen im Ausland und ihren Angehörigen diejenigen Daten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Arbeitgeber erforderlich sind, insbesondere für:
1 Das EDA kann Daten der Lokalangestellten und ihrer Angehörigen bearbeiten.
2 Es kann folgende besonders schützenswerte Daten bearbeiten:
Die Daten dürfen in den Informationssystemen bearbeitet werden, die das Eidgenössische Personalamt (EPA) den Arbeitgebern der Bundesverwaltung zur Verfügung stellt.
Daten nach Artikel 12 Absätze 1 und 2 Buchstabe b können der Versicherungsberaterin oder dem Versicherungsberater des EDA bekanntgegeben werden, sofern sie im Einzelfall für Abklärungen der Kostenübernahme unerlässlich sind.
Das EDA bearbeitet von Honorar-Konsularvertreterinnen und -vertretern und ihren Angehörigen diejenigen Daten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben nach der Gesetzgebung über die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer erforderlich sind, insbesondere für:
1 Das EDA kann Daten der Honorar-Konsularvertreterinnen und -vertreter und ihrer Angehörigen bearbeiten.
2 Es kann folgende besonders schützenswerte Daten bearbeiten:
Die Daten dürfen in den Informationssystemen bearbeitet werden, die das EPA den Arbeitgebern der Bundesverwaltung zur Verfügung stellt.
Das EDA bearbeitet von Expertinnen und Experten für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe und ihren Angehörigen diejenigen Daten, die zur Erfüllung seiner Rekrutierungsaufgaben erforderlich sind, insbesondere für:
1 Das EDA kann Daten der Expertinnen und Experten und ihrer Angehörigen bearbeiten.
2 Es kann folgende besonders schützenswerte Daten bearbeiten:
3 Falls dies aufgrund der besonderen Umstände des Einsatzorts erforderlich ist, kann das EDA im Einzelfall auch schützenswerte Daten bearbeiten über:
Das EDA darf die notwendigen Daten von Expertinnen und Experten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, potenziellen Arbeitgebern bekanntgeben, wenn die betroffene Person der Bekanntgabe zugestimmt hat.
1 Das EDA kann folgende besonders schützenswerte Daten bearbeiten:
2 Für den elektronischen Datenaustausch zwischen amtlichen Personenregistern wird die Versichertennummer nach Artikel 50c AHVG10 verwendet.
10 SR 831.10
1 Das EDA kann die Daten Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden bekanntgeben, sofern diese sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen oder die Daten zur Beilegung von Streitigkeiten beitragen können, an denen Personen nach Artikel 21 des vorliegenden Gesetzes oder institutionelle Begünstigte im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 GSG11 beteiligt sind.
2 Es kann den institutionellen Begünstigten Daten von ihren Angestellten und deren Begleitpersonen bekanntgeben.
11 SR 192.12
Zur Gewährleistung einer aktiven Präsenz der Schweiz in internationalen Beziehungen bearbeitet das EDA Daten von Personen, die an von der Schweiz organisierten internationalen Konferenzen teilnehmen.
Das EDA kann zu organisatorischen und logistischen Zwecken folgende besonders schützenswerte Daten bearbeiten:
Die betroffenen Personen können online auf ihre eigenen Daten zugreifen, sie einsehen und bearbeiten.
Das EDA bearbeitet von Personen, die im Bereich der im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen tätig sind, diejenigen Daten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Bundesgesetz vom 27. September 201312 über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen erforderlich sind.
12 SR 935.41
Das EDA kann Daten über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen von Personen bearbeiten, die im Bereich der im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen tätig sind.
1 Der Bundesrat regelt für jeden Abschnitt:
2 Er regelt ausserdem den Zugriff auf besonders schützenswerten Daten im Abrufverfahren, die die Direktionen des EDA und die schweizerischen Vertretungen im Ausland in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bearbeiten.
Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden im Anhang geregelt.
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. Dezember 202113
13 BRB vom 28. Okt. 2021
(Art. 30)
I
Das Bundesgesetz vom 24. März 200014 über die Bearbeitung von Personendaten im Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten wird aufgehoben.
II
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
14 [AS 2000 1915; 2005 2881 Ziff. II Abs. 1 Bst. a; 2006 4165 Anhang Ziff. 3; 2008 3437 Ziff. II 16; 2015 3857 Anhang Ziff. III 2; 2018 4017 Ziff. II]
15 Die Änderungen können unter AS 2021 650 konsultiert werden.