Die Schweizerische Eidgenossenschaft
und
das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland,
nachfolgend die «Vertragsparteien» genannt,
eingedenk der engen, langjährig bestehenden partnerschaftlichen Zusammenarbeit der Vertragsparteien;
angesichts des anlässlich des am 10. Juli 2019 unterzeichneten Memorandum of Understanding über die verstärkte polizeiliche Zusammenarbeit und Kooperation in anderen Bereichen der Strafverfolgung sowie der Bekämpfung und Verhütung von Verbrechen und Terrorismus zum Ausdruck gebrachten Wunsches, die polizeiliche Zusammenarbeit durch den Abschluss einer rechtsverbindlichen Übereinkunft zu verstärken;
unter Berücksichtigung der geografischen Nähe des Vereinigten Königreiches von Grossbritannien und Nordirland («Vereinigtes Königreich») und der Schweizerischen Eidgenossenschaft («Schweiz»), deren gemeinsamen Werte und derselben Bedrohungen, denen sie sich gegenübersehen;
im Bewusstsein, dass die internationale polizeiliche Zusammenarbeit zwischen den beiden Vertragsparteien bei der Bekämpfung grenzüberschreitender und schwerer Kriminalität weiter umfassend verstärkt werden muss, insbesondere bei Terrorismus, organisierter Kriminalität und Wirtschaftskriminalität und anderen einschlägigen kriminellen Handlungen;
im Wissen um den beidseitigen Nutzen einer engen Zusammenarbeit zum Schutz der Bevölkerung der beiden Vertragsparteien, ihrer Werte und Interessen und unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Strukturen und Kompetenzen der jeweiligen Behörden;
bestrebt, die freundschaftlichen Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien fortzusetzen und zu vertiefen, und geleitet vom gemeinsamen Interesse, Terrorismus und grenzüberschreitende Kriminalität zu bekämpfen und zu verhindern sowie ihre Bevölkerung vor Schaden zu schützen;
darin einiggehend, dass es bei der Bekämpfung und Prävention von Terrorismus und grenzüberschreitender Kriminalität von grundlegender Bedeutung ist, dass Informationen methodisch und zeitnah ausgetauscht werden und den an vorderster Front tätigen Polizeikräften in Echtzeit zur Verfügung stehen;
im Wissen darum, dass das nationale Recht jeder Vertragspartei auf nationaler, föderaler, kantonaler, regionaler, lokaler und dezentraler Ebene getrennte und unterschiedliche Rechtssysteme umfasst;
in Anbetracht, dass sowohl die Schweiz wie auch das Vereinigte Königreich Parteien des Übereinkommens des Europarates zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten1, der Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität2, Korruption3 und gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen4 und psychotropen Substanzen5, des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt6 (Chicagoer Abkommen) sowie mehrerer internationaler Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus7 sind;
in Anbetracht, dass die Schweiz und das Vereinigte Königreich Interpol-Mitgliedstaaten sind;
angesichts des bestehenden wertvollen Schweizer-UK-Strategiedialogs;
eingedenk des in den jeweiligen nationalen Gesetzen und der durch internationale Verpflichtung der Vertragsparteien zum Ausdruck kommenden Engagements, die Rechte des Einzelnen und personenbezogene Daten zu schützen;
unbeschadet anderer internationaler Abkommen, an denen eine der Vertragsparteien beteiligt ist, oder künftiger Beziehung der Vertragsparteien;
und getragen vom Geiste der Partnerschaft und Zusammenarbeit;
sind wie folgt übereingekommen: