1 Herstellerinnen und Hersteller müssen Geräte und Bestandteile der von ihnen hergestellten oder eingeführten Marken kostenlos zurücknehmen.
2 Händlerinnen und Händler müssen Geräte und Bestandteile der Art, die sie im Sortiment führen, kostenlos zurücknehmen.
3 Detailhändlerinnen und -händler sowie Herstellerinnen und Hersteller, die Geräte und Bestandteile an Endverbraucherinnen und Endverbraucher abgeben, müssen Geräte und Bestandteile der Art, die sie im Sortiment führen, in ihren Verkaufsstellen während der Öffnungszeiten kostenlos zurücknehmen.
4 Die Pflicht zur kostenlosen Rücknahme von Bestandteilen nach den Absätzen 1–3 gilt nur gegenüber Endverbraucherinnen und Endverbrauchern. Die Rücknahmepflichtigen können die kostenlose Rücknahme von Bestandteilen, die aus der gewerbsmässigen Zerlegung von Geräten stammen, verweigern.
5 Händlerinnen und Händler sowie Herstellerinnen und Hersteller, die Geräte und Bestandteile nur an Händlerinnen und Händler abgeben, können Dritte mit der Rücknahme beauftragen.