412.101.220.71

Verordnung des SBFI
über die berufliche Grundbildung
Kunststofftechnologin/Kunststofftechnologe
mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

vom 19. Oktober 2021 (Stand am 1. Januar 2022)

38328

Kunststofftechnologin EFZ / Kunststofftechnologe EFZ

Technologue en matières plastiques CFC

Agente tecnica di materie sintetiche AFC /
Agente tecnico di materie sintetiche AFC

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),

gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021,
auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032 (BBV)
und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung
vom 28. September 20073 (ArGV 5),

verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer

Art. 1 Berufsbild

Kunststofftechnologinnen und -technologen mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:

a.
Sie sind Fachpersonen für die industrielle und teilweise manuelle Produktion von Kunststofferzeugnissen; je nach Betrieb sind sie auf bestimmte Herstellungs- und Bearbeitungsverfahren sowie Kunststoffarten spezialisiert.
b.
Sie wirken in der Entwicklung von Produkten und Prozessen mit; sie planen Produktionsprozesse, nehmen diese in Betrieb, überprüfen sie laufend und schliessen sie ab; sie bearbeiten Werkstücke manuell oder mittels automatisierter Verfahren; bei allen Prozessschritten verantworten sie die Qualität der Abläufe und der hergestellten Kunststofferzeugnisse.
c.
In ihrem beruflichen Alltag stehen sie in Kontakt mit verschiedenen Anspruchsgruppen; sie erhalten Aufträge von internen Projektleitenden und arbeiten oft im Team.
d.
Sie zeichnen sich durch technisches Verständnis, Analysefähigkeit und vernetztes Denken aus.
e.
Sie verfügen über ein breites Wissen zu Kunststoffen sowie Herstellungs- und Bearbeitungstechnologien, das ihnen eine rasche Einarbeitung in andere Verfahren ermöglicht und ihre Arbeitsmarktfähigkeit gewährleistet.
f.
Sie setzen sich laufend mit den Entwicklungen innerhalb der Branche auseinander, gerade auch mit der Frage der Nachhaltigkeit und dem ressourcenschonenden Umgang mit Materialien.
g.
Sie berücksichtigen in allen Arbeitsprozessen die Vorgaben zu Arbeitssicherheit und Umweltschutz.
Art. 2 Dauer und Beginn

1 Die berufliche Grundbildung dauert vier Jahre.

2 Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsattests Kunststoffpraktikerin oder -praktiker EBA wird das erste Jahr der beruflichen Grundbildung angerechnet.

3 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Grundsätze

1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.

2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.

3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.

Art. 4 Handlungskompetenzen

Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:

a.
Planen und Vorbereiten von Produktionsprozessen:
1.
Qualität der Rohmaterialien für die Produktion von Kunststofferzeugnissen prüfen und Rohmaterialien freigeben,
2.
Produktion von Kunststofferzeugnissen mit internen Stellen planen,
3.
Produktionsmitarbeitende in Bezug auf Vorgaben und Richtlinien instruieren;
b.
In-Betrieb-Nehmen von Produktionsprozessen:
1.
für die Produktion benötigte Kunststoffe und Additive bereitstellen,
2.
Kunststoffproduktionsanlagen, Werkzeuge und Peripheriegeräte vorbereiten und bereitstellen,
3.
Parameter für Kunststoffproduktionsanlagen einstellen und die Produktion starten;
c.
Überprüfen von Produktionsprozessen:
1.
Qualität von Kunststofferzeugnissen beurteilen und dokumentieren,
2.
Produktionsprozess von Kunststofferzeugnissen überwachen, dokumentieren und Korrekturmassnahmen treffen,
3.
Vorschläge für die Prozess- und Produktoptimierung von Kunststofferzeugnissen ausarbeiten,
4.
einfache Störungen an Kunststoffproduktionsanlagen beheben;
d.
Abschliessen von Produktionsprozessen:
1.
Dokumentation des Produktionsprozesses finalisieren und Produktionsauftrag abschliessen,
2.
Kunststoffabfälle und chemische Stoffe der Wiederverwertung zuführen oder entsorgen,
3.
Produktionsprozess von Kunststofferzeugnissen beenden,
4.
Peripheriegeräte programmieren und Kunststofferzeugnisse verpacken und lagern,
5.
einfache Wartungsarbeiten an Kunststoffproduktionsanlagen und Werkzeugen ausführen;
e.
Bearbeiten von Werkstücken:
1.
ausführliche Skizze von Produktionshilfsmitteln oder Bauteilen erstellen,
2.
Bauteile und Hilfsmittel für die Kunststoffproduktion fertigen,
3.
Kunststofferzeugnisse zusammenbauen und nachbearbeiten;
f.
Entwickeln von Produkten und Prozessen:
1.
interne Anspruchsgruppen in Bezug auf die Machbarkeit von Kunststofferzeugnissen beraten,
2.
bei der Entwicklung von Werkzeugen für die Produktion von Kunststofferzeugnissen oder Bauteilen aus Kunststoff beraten,
3.
Risiken bei der Produktion von Kunststofferzeugnissen im Team analysieren und Massnahmen definieren,
4.
Versuchsreihen mit Kunststoffen und Additiven durchführen und dokumentieren,
5.
Kunststofferzeugnisse bemustern, optimieren und dokumentieren.

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 5

1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.

2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.

4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.

5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache



Art. 7 Berufsfachschule

1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1960 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:

Unterricht

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

4. Lehrjahr

Total

a.
Berufskenntnisse

Planen, Vorbereiten,
In-Betrieb-Nehmen, Überprüfen und Abschliessen von Produktionsprozessen

280

200

100

100

680

Bearbeiten von Werkstücken

100

100

  40

240

Entwickeln von Produkten und Prozessen

140

  60

100

  60

360

Total Berufskenntnisse

520

360

200

200

1280

b.
Allgemeinbildung

120

120

120

120

480

c.
Sport

  80

  40

  40

  40

200

Total Lektionen

720

520

360

360

1960

2 Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren in den Berufskenntnissen in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.

3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 20064 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

4 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulorts. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.

5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulorts und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

Art. 8 Überbetriebliche Kurse

1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 37 Tage zu 8 Stunden.

2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 7 Kurse aufgeteilt:

Lehrjahr

Kurse

Titel und Handlungskompetenzen

Dauer

1

1

Lernortübergreifende Einführung in die Welt der Kunststoffberufe:

b2. Kunststoffproduktionsanlagen, Werkzeuge und Peripherie­geräte vorbereiten und bereitstellen,

f1.
interne Anspruchsgruppen in Bezug auf die Machbarkeit von Kunststofferzeugnissen beraten

3

1

2

Reparatur und Wartung:

c4.
einfache Störungen an Kunststoffproduktionsanlagen beheben
d5.
einfache Wartungsarbeiten an Kunststoffproduktionsanlagen und Werkzeugen ausführen
e2.
einfache Bauteile und Hilfsmittel für die Kunststoffproduktion fertigen

6

1

3

In-Betrieb-Nehmen von Produktionsprozessen:

b1. für die Produktion benötigte Kunststoffe und Additive bereitstellen,

b2. Kunststoffproduktionsanlagen, Werkzeuge und Peripherie­geräte vorbereiten und bereitstellen

b3. Parameter für Kunststoffproduktionsanlagen einstellen und
die Produktion starten

6

2

4

Bemusterung und Prüfung von Bauteilen und Kunststofferzeugnissen:

c1. Qualität von Kunststofferzeugnissen beurteilen und dokumentieren

c2. Produktionsprozess von Kunststofferzeugnissen überwachen und Korrekturmassnahmen treffen

f4. Versuchsreihen mit Kunststoffen und Additiven durchführen und dokumentieren

f5. Kunststofferzeugnisse bemustern, optimieren und dokumentieren

6

2

5

Verbindungs- und Veredelungstechnik:

e2.
einfache Bauteile und Hilfsmittel für die Kunststoffproduktion fertigen
e3.
Kunststofferzeugnisse zusammenbauen und nachbearbeiten

6

2

6

Materialprüfung und Wiederverwertung:

a1.
Qualität der Rohmaterialien für die Produktion von Kunst­stofferzeugnissen prüfen und Rohmaterialien freigeben
d2.
Kunststoffabfälle und chemische Stoffe der Wiederverwertung zuführen oder entsorgen

4

3

7

Automation:

b2.
Kunststoffproduktionsanlagen, Werkzeuge und Peripheriegeräte vorbereiten und bereitstellen
c3.
Vorschläge für die Prozess- und Produktoptimierung von Kunststofferzeugnissen ausarbeiten
d4.
Peripheriegeräte programmieren und Kunststofferzeugnisse verpacken und lagern,
f1.
interne Anspruchsgruppen in Bezug auf die Machbarkeit von Kunststofferzeugnissen beraten
f2.
bei der Entwicklung von Werkzeugen für die Produktion von Kunststofferzeugnissen oder Bauteilen aus Kunststoff beraten

6

Total

37

3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.

5. Abschnitt: Bildungsplan

Art. 9

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan5 der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.

2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:

a.
Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
1.
dem Berufsbild;
2.
der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen;
3.
dem Anforderungsniveau des Berufes.
b.
Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus.
c.
Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.

3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.

5 Der Bildungsplan vom 19. Oktober 2021 ist zu finden auf der Website des SBFI über das Berufsverzeichnis unter www.bvz.admin.ch > Berufe A–Z.

6. Abschnitt: Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb



Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner

Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:

a.
Kunststofftechnologin oder -technologe EFZ mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
b.
eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Kunststofftechnologin und des Kunststofftechnologen EFZ und mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
c.
einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung.
Art. 11 Höchstzahl der Lernenden

1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.

2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.

3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, ein eidgenössisches Berufsattest oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.

4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.

5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen


Art. 12 Lerndokumentation

1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.

2 Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.

Art. 13 Bildungsbericht

1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.

2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.

3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.

4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.

Art. 15 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen

1 Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Lernenden in Form je eines Kompetenznachweises für jeden überbetrieblichen Kurs.

2 Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen in die Berechnung der Erfahrungsnote ein.

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 16 Zulassung

Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:

a.
nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
b.
in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
c.
ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:
1.
die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
2.
von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre im Bereich der Kunststofftechnologin und des Kunststofftechnologen EFZ erworben hat, und
3.
glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsverfahren gewachsen zu sein.
Art. 17 Gegenstand

In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.

Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung

1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:

a.
praktische Arbeit, als individuelle praktische Arbeit (IPA) im Umfang von 45–90 Stunden; dafür gilt Folgendes:
1.
dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft,
2.
die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen,
3.
die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden,
4.
der Qualifikationsbereich umfasst möglichst alle Handlungskompetenzbereiche und enthält die folgenden Positionen mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position

Beschreibung

Gewichtung

1

Ausführung und Resultat der Arbeit

50 %

2

Dokumentation

15 %

3

Präsentation

10 %

4

Fachgespräch

25 %

b.
Allgemeinbildung; der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 20066 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.

Art. 19 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung

1 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:

a.
der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und
b.
die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.

2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote; dabei gilt folgende Gewichtung:

a.
praktische Arbeit: 40 %;
b.
Allgemeinbildung: 20 %;
c.
Erfahrungsnote: 40 %.

3 Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der folgenden Noten mit nachstehender Gewichtung:

a.
Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen: 75 %;
b.
Note für die überbetrieblichen Kurse: 25 %.

4 Die Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der acht Semesterzeugnisnoten.

5 Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der sieben benoteten Kompetenznachweise.

Art. 20 Wiederholungen

1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.

2 Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.

3 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufskenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

4 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Werden die letzten zwei bewerteten überbetrieblichen Kurse wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

Art. 21 Qualifikationen ausserhalb eines geregelten Bildungsgangs (Spezialfall)

1 Hat eine kandidierende Person die erforderlichen Handlungskompetenzen ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.

2 Für die Berechnung der Gesamtnote werden in diesem Fall die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:

a.
praktische Arbeit: 80 %;
b.
Allgemeinbildung: 20 %.

9. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art. 22

1 Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis.

2 Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Kunststofftechnologin EFZ» oder «Kunststofftechnologe EFZ» zu führen.

3 Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:

a.
die Gesamtnote;
b.
die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 1, die Erfahrungsnote.

10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation

Art. 23 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Kunststoffberufe

1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Kunststoffberufe setzt sich zusammen aus:

a.
fünf bis sieben Vertreterinnen oder Vertretern des Verbands «KUNST­STOFF.swiss»;
b.
zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft;
c.
je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.

2 Für die Zusammensetzung gilt überdies:

a.
Eine paritätische Vertretung beider Geschlechter ist anzustreben.
b.
Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.

3 Die Kommission konstituiert sich selbst.

4 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.
Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung.
b.
Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfordern, so ersucht sie die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen.
c.
Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfordern, so stellt sie der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans.
d.
Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung.
Art. 24 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse

1 Träger für die überbetrieblichen Kurse ist «KUNSTSTOFF.swiss».

2 Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwirkung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieblichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.

3 Sie regeln mit der Trägerschaft die Organisation und die Durchführung der überbetrieblichen Kurse.

4 Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 26 Übergangsbestimmungen und erstmalige Anwendung einzelner Bestimmungen

1 Lernende, die ihre Bildung als Kunststofftechnologin oder -technologe EFZ vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, sofern der Abschluss vor dem 31. Dezember 2028 erfolgt.

2 Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Kunststofftechnologin oder -technologe EFZ bis zum 31. Dezember 2028 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.

3 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 16−22) kommen ab dem 1. Januar 2026 zur Anwendung.