916.443.102.1

Verordnung des BLV
über Massnahmen zur Verhinderung
der Einschleppung der Aviären Influenza aus bestimmten
Mitgliedstaaten der Europäischen Union1

vom 15. Oktober 2021 (Stand am 8. Februar 2024)

1 Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 23. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 (AS 2023 22).

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),

gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes
vom 1. Juli 19662
und auf Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung vom 18. November 20153 über
die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit
den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen,

verordnet:

Art. 25 Einfuhr von Geflügelfleisch

1 Die Einfuhr von Geflügelfleisch von Tieren, die in den im Anhang festgelegten Sperrzonen gehalten wurden, ist verboten.

2 Abweichend von Absatz 1 dürfen folgende Erzeugnisse eingeführt werden:

a.
Geflügelfleisch von in einer Sperrzone gehaltenen Tieren, das einer Wärmebehandlung nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/6876 unterzogen wurde, die den Erreger der Aviären Influenza abtötet;
b.
frisches Geflügelfleisch von in einer Sperrzone, die nicht Schutzzone ist, gehaltenen Tieren, wenn:
1.
jede einzelne Sendung von der zuständigen Behörde am Herkunftsort nach den Vorgaben der Artikel 42, 43 und 49 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 genehmigt worden ist,
2.
die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt vorgängig die Zustimmung für die Einfuhr gegeben hat,
3.
der Bestimmungsbetrieb vor dem Versand jeder Sendung der zuständigen Behörde am Herkunftsort die Annahme der Sendung schriftlich bestätigt hat, und

5 Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 6. Febr. 2024, in Kraft seit 8. Febr. 2024 (AS 2024 60).

6 Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 64; zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2023/751, ABl. L 100 vom 13.4.2023, S. 7.

4. die Sendung ohne Entladen und ohne Unterbrechung bis zum Entladen in den Bestimmungsbetrieb verbracht wird.

Art. 4 Einfuhr von Erzeugnissen aus Verarbeitungseiern

Die Einfuhr von Erzeugnissen aus Verarbeitungseiern aus den im Anhang festgelegten Sperrzonen ist erlaubt, wenn die Eier einer Wärmebehandlung nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/6877 unterzogen wurden, die den Erreger der Aviären Influenza abtötet.

7 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 2.

Art. 68 Gesundheitsbescheinigungen

Geflügelfleisch und Erzeugnisse aus Verarbeitungseiern aus Sperrzonen müssen von einer Gesundheitsbescheinigung nach Artikel 7 Ziffer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/22359 begleitet werden.

8 Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 6. Febr. 2024, in Kraft seit 8. Febr. 2024 (AS 2024 60).

9 Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalb der Union, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 599/2004, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 636/2014 und (EU) 2019/628, der Richtlinie 98/68/EG und der Entscheidungen 2000/572/EG, 2003/779/EG und 2007/240/EG, ABl. L 442 vom 30.12.2020, S. 1; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2023/2744, ABl. L, 2023/2744, 15.12.2023.

Anhang11

11 Fassung gemäss Ziff. II der V des BLV vom 6. Febr. 2024, in Kraft seit 8. Febr. 2024 (AS 2024 60).

(Art. 1, 2 Abs. 1 und Art. 3–5)

Betroffene Gebiete und Sperrzonen

1 Sperrzonen in den betroffenen Mitgliedstaaten der EU

Die betroffenen Mitgliedstaaten der EU sowie die dort festgelegten Sperrzonen werden in folgendem Durchführungsbeschluss festgelegt:

EU-Grunderlass

Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse
mit Publikationsdaten

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2447

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2447 der Kommission vom 24. Oktober 2023 betreffend Sofortmassnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten, ABl. L vom 30.10.2023; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2024/416, ABl. L, 2024/416, 31.1.2024

2 Betroffene Mitgliedstaaten der EU

In folgenden Mitgliedstaaten der EU bestehen Sperrzonen:

Belgien

Bulgarien

Dänemark

Deutschland

Frankreich

Polen

Rumänien

Schweden

Slowakei

Ungarn