916.443.102.1

Verordnung des BLV
über Massnahmen zur Verhinderung
der Einschleppung der Aviären Influenza aus bestimmten
Mitgliedstaaten der Europäischen Union1

vom 15. Oktober 2021 (Stand am 1. April 2023)

1 Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 23. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 (AS 2023 22).

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),

gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes
vom 1. Juli 19662
und auf Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung vom 18. November 20153 über
die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit
den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen,

verordnet:

Art. 2 Einfuhr von Geflügelfleisch

1 Die Einfuhr von Geflügelfleisch aus den im Anhang festgelegten Sperrzonen ist verboten.

2 Erlaubt ist die Einfuhr von Geflügelfleisch, das einer Wärmebehandlung nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/6874 unterzogen wurde, die den Erreger der Aviären Influenza abtötet.

4 Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 64; geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2021/1140, ABl. L 247 vom 13.7.2021, S. 50.

Art. 4 Einfuhr von Erzeugnissen aus Verarbeitungseiern

Die Einfuhr von Erzeugnissen aus Verarbeitungseiern aus den im Anhang festgelegten Sperrzonen ist erlaubt, wenn die Eier einer Wärmebehandlung nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/6875 unterzogen wurden, die den Erreger der Aviären Influenza abtötet.

5 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 2.

Art. 6 Gesundheitsbescheinigungen

Geflügelfleisch und Erzeugnisse aus Verarbeitungseiern aus Sperrzonen müssen von einer Gesundheitsbescheinigung nach Artikel 7 Ziffer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/22356 begleitet werden.

6 Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalb der Union, hinsicht-lich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 599/2004, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 636/2014 und (EU) 2019/628, der Richtlinie 98/68/EG und der Entscheidungen 2000/572/EG, 2003/779/EG und 2007/240/EG, ABl. L 442 vom 30.12.2020, S. 1; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2021/1471, ABl. L 326 vom 15.9.2021, S. 1.

Anhang8

8 Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 30. März 2023, in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 174).

(Art. 1, 2 Abs. 1 sowie Art. 3–5)

Betroffene Gebiete und Sperrzonen

1 Sperrzonen in den betroffenen Mitgliedstaaten der EU

Die betroffenen Mitgliedstaaten der EU sowie die dort festgelegten Sperrzonen werden in folgendem Durchführungsbeschluss festgelegt:

EU-Grunderlass

Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse
mit Publikationsdaten

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/641

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/641 der Kommission vom 16. April 2021 betreffend Sofortmassnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten, ABl. L 134 vom 20.4.2021, S. 166; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2023/665, ABl. L 83 vom 22.3.2023, S. 70

2 Betroffene Mitgliedstaaten der EU

In folgenden Mitgliedstaaten der EU bestehen Sperrzonen:

Belgien

Deutschland

Estland

Frankreich

Italien

Niederlande

Polen

Slowenien

Spanien

Tschechien

Ungarn