Art. 1 Anwendungs- und Geltungsbereich
1. Dieses Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft («Schweiz») und der Türkischen Republik («Türkei») wird abgeschlossen im Anschluss an das am 25. Juni 20182 zwischen den EFTA-Staaten und der Türkei unterzeichnete Freihandelsabkommen («Freihandelsabkommen»), insbesondere nach Artikel 2.2 (Handel mit landwirtschaftlichen Basisprodukten) des Freihandelsabkommens. Für die Zwecke dieses Abkommens werden die Schweiz und die Türkei einzeln als eine «Vertragspartei» und gemeinsam als die «Vertragsparteien» bezeichnet.
2. Dieses Abkommen findet Anwendung auf den Handel zwischen den Vertragsparteien mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die:
- (a)
- unter die Kapitel 1−24 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren («HS») fallen und nicht in Anhang III (Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse) oder Anhang IV (Fische, Fischereierzeugnisse und andere Meeresprodukte) des Freihandelsabkommens aufgeführt sind; und
- (b)
- gemäss Artikel 2.1 (Anwendungsbereich) Absatz 1 Buchstabe (a) des Freihandelsabkommens von Anhang II (Nicht unter das Abkommen fallende Erzeugnisse) erfasst werden.
3. Dieses Abkommen findet ebenso Anwendung für das Fürstentum Liechtenstein, solange der Zollunionsvertrag vom 29. März 19233 zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein in Kraft ist.