Art. 1 Begriffsbestimmungen
a) Soweit in diesem Beschluss verwendet, bedeuten die Begriffe:
- i)
- «Betrag einer Kreditvereinbarung»: den Höchstbetrag eines Kredits, ausgedrückt in Sonderziehungsrechten, den ein Teilnehmer sich verpflichtet, dem Fonds im Rahmen einer Kreditvereinbarung zu gewähren;
- ii)
- «Übereinkommen»: das Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds;
- iii)
- «Verfügbare Verpflichtung»: die Kreditvereinbarung eines Teilnehmers abzüglich bereits verpflichteter oder gezogener Guthaben;
- iv)
- «Aufgenommene Währungsbeträge»: die Beträge, die im Rahmen einer Kreditvereinbarung auf das Konto des Fonds überwiesen worden sind;
- v)
- «Abruf»: eine Aufforderung des Fonds an einen Teilnehmer, im Rahmen seiner Kreditvereinbarung eine Überweisung auf das Konto des Fonds vorzunehmen;
- vi)
- «Kreditvereinbarung»: eine Verpflichtung, dem Fonds unter den in diesem Beschluss festgehaltenen Regeln und Bedingungen Mittel zur Verfügung zu stellen;
- vii)
- «Tatsächlich konvertierbare Währung»: eine Währung, welche im Finanztransaktionsplan des Internationalen Währungsfonds für Überweisungen enthalten ist;
- viii)
- «Ziehendes Land»: ein Mitglied, das aufgenommene Währungsbeträge vom Allgemeinen Konto des Fonds kauft;
- ix)
- «Verschuldung des Fonds»: den Betrag, den er im Rahmen einer Kreditvereinbarung zurückzuzahlen verpflichtet ist;
- x)
- «Mitglied»: ein Mitglied des Fonds;
- xi)
- «Teilnehmer»: ein teilnehmendes Mitglied oder eine teilnehmende Institution;
- xii)
- «Teilnehmende Institution»: eine offizielle Institution eines Mitglieds, die mit Zustimmung des Mitglieds eine Kreditvereinbarung mit dem Fonds getroffen hat;
- xiii)
- «Teilnehmendes Mitglied»: ein Mitglied des Fonds, das mit dem Fonds eine Kreditvereinbarung getroffen hat.
b) Für den Zweck dieses Beschlusses gilt die Hong Kong Monetary Authority (HKMA) als offizielle Institution desjenigen Mitgliedes, dessen Territorium Hongkong einschliesst, wobei:
- i)
- Darlehen der HKMA und Zahlungen des Fonds an die HKMA im Rahmen dieses Beschlusses grundsätzlich in der Währung der Vereinigten Staaten von Amerika erfolgen, es sei denn, der Fonds und die HKMA einigen sich auf die Währung eines anderen Mitglieds;
- ii)
- die Verweise auf die Zahlungsbilanz- und Reserveposition in den Artikeln 5 c), 6 b) und c), 7 a) und 11 e) als Verweise auf die Zahlungsbilanz- und Reserveposition von Hongkong zu verstehen sind. Die HKMA ist zu Vorschlägen zur Aktivierung nach Artikel 5 c), darunter im Rahmen eines Mittelbereitstellungsplans nach Artikel 6 b) oder eines Abrufs nach Artikel 7 a) nicht stimmberechtigt und wird aus Abrufen gemäss Artikel 6 c) ausgeschlossen, wenn die HKMA dem Fonds zum Zeitpunkt der Abstimmung über die Vorschläge, der Annahme des Mittelbereitstellungsplans oder der Vornahme des Abrufs mitteilt, dass Hongkong aufgrund seiner gegenwärtigen und erwarteten Zahlungsbilanz- und Reserveposition Abrufen gemäss seiner Kreditvereinbarung nicht nachkommen kann;
- iii)
- die HKMA berechtigt ist, gemäss Artikel 13 c) eine vorzeitige Rückzahlung betreffend an die HKMA übertragene Forderungen zu verlangen, wenn zum Zeitpunkt der Übertragung die Zahlungsbilanzposition von Hongkong nach Gutachten des Fonds ausreichend stark ist, um dieses Recht zu begründen.