941.16

Bundesbeschluss
über die Genehmigung des Beitritts der Schweiz
zu den geänderten Neuen Kreditvereinbarungen
des Internationalen Währungsfonds

vom 10. September 2020 (Stand am 1. Januar 2021)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 12. Februar 20202,

beschliesst:

Art. 1

1 Der Beitritt zu den geänderten Neuen Kreditvereinbarungen (NKV) des Interna­tionalen Währungsfonds (IWF) vom 16. Januar 20203 wird genehmigt.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, den Beitritt der Schweiz zu den NKV des IWF zu erklären.

3 Über die Fortführung oder Beendigung der Teilnahme entscheidet der Bundesrat jeweils vor Ablauf der vertraglichen Laufzeit im Einvernehmen mit der Schweizerischen Nationalbank (SNB).

4 Die SNB nimmt für die Schweiz an den NKV teil. Sie wirkt bei der Durchführung der Teilnahme an den NKV eng mit dem Bund zusammen. Die Einzelheiten werden in einer Vereinbarung zwischen dem Bundesrat und der SNB geregelt. Der Bundesrat unterrichtet die eidgenössischen Räte über die Beteiligung der Schweiz an den NKV.

5 Die Kreditgewährungen der SNB im Rahmen der NKV erfolgen ohne Garantie des Bundes.

3 SR 0.941.16; AS 2021 531. Die NKV treten am 1. Januar 2021 in Kraft.

Art. 2

Mit Inkrafttreten der NKV ersetzt dieser Beschluss den Bundesbeschluss vom 1. März 20114 über den Beitritt der Schweiz zu den geänderten Neuen Kreditvereinbarungen des Internationalen Währungsfonds.

Art. 3

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.