Art. 1
1 Der Beitritt zu den geänderten Neuen Kreditvereinbarungen (NKV) des Internationalen Währungsfonds (IWF) vom 16. Januar 20203 wird genehmigt.
2 Der Bundesrat wird ermächtigt, den Beitritt der Schweiz zu den NKV des IWF zu erklären.
3 Über die Fortführung oder Beendigung der Teilnahme entscheidet der Bundesrat jeweils vor Ablauf der vertraglichen Laufzeit im Einvernehmen mit der Schweizerischen Nationalbank (SNB).
4 Die SNB nimmt für die Schweiz an den NKV teil. Sie wirkt bei der Durchführung der Teilnahme an den NKV eng mit dem Bund zusammen. Die Einzelheiten werden in einer Vereinbarung zwischen dem Bundesrat und der SNB geregelt. Der Bundesrat unterrichtet die eidgenössischen Räte über die Beteiligung der Schweiz an den NKV.
5 Die Kreditgewährungen der SNB im Rahmen der NKV erfolgen ohne Garantie des Bundes.
3 SR 0.941.16; AS 2021 531. Die NKV treten am 1. Januar 2021 in Kraft.