Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Republik Senegal,
nachfolgend als «Parteien» bezeichnet,
mit Blick auf die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Parteien,
bestrebt, diese Beziehungen und die fruchtbare Zusammenarbeit zwischen den beiden Parteien weiter zu stärken,
in Bekräftigung des Bekenntnisses beider Parteien zur Demokratie, zur Rechtsstaatlichkeit sowie zu den Menschenrechten und Grundfreiheiten im Einklang mit dem Völkerrecht, einschliesslich der Charta der Vereinten Nationen1 und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte,
unter Hinweis auf das am 12. Dezember 20152 abgeschlossene Übereinkommen von Paris, namentlich der Artikel 4, 6, 9 und 13 sowie der einschlägigen Beschlüsse aufgrund des Übereinkommens von Paris,
in Bekräftigung ihrer Absicht, dieses Durchführungsabkommen im Einklang mit den Leitlinien anzupassen, die von der als Tagung der Vertragsparteien dienenden Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris beschlossen werden, insbesondere diejenigen unter Artikel 6 Absatz 2,
unter Hinweis auf die Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen,
unter Betonung der Notwendigkeit, so bald wie möglich den weltweiten Scheitelpunkt der Emissionen von Treibhausgasen zu erreichen und in der zweiten Hälfte dieses Jahrhunderts ein Gleichgewicht zwischen den anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und dem Abbau solcher Gase durch Senken herzustellen, wie dies in Artikel 4 Absatz 1 des Übereinkommens von Paris festgehalten ist, und der Notwendigkeit gemäss den Ergebnissen des Sonderberichts der Zwischenstaatlichen Sachverständigengruppe für Klimaänderungen (Intergovernmental Panel on Climate Change – IPCC) über die Auswirkungen einer globalen Erwärmung um 1,5 Grad Celsius gegenüber der vorindustriellen Zeit, über die nötigen Emissionsreduktionspfade, bis 2050 den Ausstoss von Treibhausgasen auf netto null zu reduzieren, sowie über die damit verbundenen Trajektorien der globalen Treibhausgasemissionen,
unter Hinweis auf die Wichtigkeit, gemäss Artikel 4 Absatz 19 des Übereinkommens von Paris langfristige, auf Mitte des Jahrhunderts ausgelegte Strategien für eine hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarme Entwicklung auszuarbeiten und dem Sekretariat des Übereinkommens von Paris zu übermitteln,
in Anbetracht dessen, dass im Rahmen der Zusammenarbeit nach Artikel 6 des Übereinkommens von Paris höhere Ambitionen für Minderungs- und Anpassungsmassnahmen gesetzt werden können,
in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Sicherstellung der Transparenz und zur Vermeidung von Doppelzählungen, zum Schutz der Umwelt sowie zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung, einschliesslich der Achtung, Förderung und Berücksichtigung ihrer jeweiligen Verpflichtungen im Hinblick auf die Menschenrechte,
in Anerkennung der Tatsache, dass der derzeitige national festgelegte Beitrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter dem Übereinkommen von Paris die Verwendung international übertragener Minderungsergebnisse beinhaltet,
in Anbetracht dessen, dass die Republik Senegal die Genehmigung von Emissionsreduktionen für eine internationale Übertragung unter der Voraussetzung in Betracht zieht, dass dadurch die Erreichung des national festgelegten Beitrags nicht behindert wird,
in Anbetracht dessen, dass der derzeitige national festgelegte Beitrag der Republik Senegal einen bedingungslosen und einen bedingten Teil beinhaltet,
in Kenntnis dessen, dass jede Partei unter diesem Abkommen übertragende oder empfangende Partei sein kann,
sind wie folgt übereingekommen: